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Rausch und Recht

www.praevention.at. www.1-2-free.at. Rausch und Recht. DSA. Schwarzgruber Klaus. Aufbau des österreichischen Rechtes. Europarecht und völkerrechtliche Verträge. Privatrecht. Öffentliches Recht = Strafrecht und Verwaltungsrecht. Verfassungsrecht.

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Rausch und Recht

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  1. www.praevention.at www.1-2-free.at Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus

  2. Aufbau des österreichischen Rechtes Europarecht und völkerrechtliche Verträge Privatrecht Öffentliches Recht = Strafrecht und Verwaltungsrecht Verfassungsrecht

  3. Verfassungsrecht (Bundesverfassung – B-VG, Landesverfassungen L-VG) Öffentliches Recht Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) Verwaltungsstrafrecht (VStG) Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG) etc. Strafrecht Materielles Strafrecht (StGB, SMG, WStG,u.a.) Strafprozessrecht (StPO, ZustellG, u.a.) Strafvollzugsrecht (StVG, TilgG, BewG, u.a.) Privatrecht (bürgerliches Recht) Öffentliches PR Zivilprzessrecht (ZPO, JN, AußstrG, u.a.) Exekuitionsrecht (EO) Sozialversicherungsrecht (ASVG, AUVG, u.a.) etc. Privater Bereich Personenrecht (Natürliche und juristische Person-Rechtsfähigkeit//Handlungsfähigkeit= Geschäftsfähigkeit + Deliksfähigkeit + Ehefähigkeit, …) Sachenrecht (un-/körperliche, un-/bewegliche, öffentliche, private Sachen, …) Familienrecht (Eherecht (ABGB, EheG, u.a. //Kindschaftsrecht ABGB, JWG, u.a.) Erbrecht Schadenersatzrecht Wertpapierrecht etc. Überblick über das Recht!

  4. Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Was darf ein Jugendlicher In Oö Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht Privatrecht Öffentliches Recht = Strafrecht und Verwaltungsrecht Jugend-(Sozial-)arbeit und Recht Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr Jugend und Polizei

  5. Jugend, rechtlich gesehen- was ist das? Verschulden und Deliksfähigkeit Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfolge Ausnahme Kinder keine alle Geschäfte nichtig §151 Abs 3 keine ABGB unmündige nur berechtigende verpflichtende Geschäfte §151 Abs 3 keine Minderjährige Geschäfte schwebend unwirksam ABGB 7 – 14 Jahre bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mündige nur berechtigende darüber hinausgehende §151 Abs 3voll Minderjährige Geschäfte und Geschäfte schwebend ABGB außer 14-18 Jahre verpflichtende G. unwirksam bis zur Geschäfte geistige - zur freien Verfüg. Zustimmung des des täglichen Defizite überlass. Sachen gesetzlichen Vertreters Lebens - Einkommen aus eigenem Erwerb - Dienstverträge (keine Ausbildg. Vertr.) Erwachsene voll Geschäfte geistige voll ab 18 Jahren gültig Defizite außer geist. Defizite

  6. Jugendlich / Erwachsen • Kinder unter 14 Jahren sind unmündig, daher auch nicht strafbar nach • § 4 (1) JGG. • Nach § 4 (2) JGG ist ein Jugendlicher auch dann noch nicht strafmündig,wenn er noch nicht reif genug ist,um das Unrecht seiner Tat einzusehen.Vor dem 16. Lebensjahr außerdem bei nicht schwerem Verschulden und bei mangelnder Strafwürdigkeit § 42 StGB. • Die Höhe der Strafdrohung ist niedriger gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht, Obergrenze des Strafrahmens wird halbiert, Untergrenze entfällt bei Jugendlichen etc. • Die Strafmündigkeit beginnt ab dem 14. Lebensjahr, wobei gilt • Jugendlicher 14 - 18 Jahre • junger Erwachsener 18 - 21 Jahre • Erwachsener ab 21 Jahren

  7. Im Sinn des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes (§ 2)sind: Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten; Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Erziehungsrecht zusteht; Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt, vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde; Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen; Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben; Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (§ 1) durchführt.

  8. Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht – Strafrecht und SMG Privatrecht Öffentliches Recht & Strafrecht (spezielles Kap. des öff. Rechts)

  9. Ablauf eines Strafverfahrens Anzeige durch Privatperson od. Institutionen Sicherheitsbehörde macht Erhebungen Staatsanwaltschaft Einstellung (bei ca. 60% d. Fälle) Diversion (bei ca. 20% d. Fälle) Anklage (bei ca. 20% d. Fälle) weitere Erhebungen Vorerhebung erneut durch Sicherheitsbehörde od. Untersuchungsrichter, welcher unter Auftrag der Staatanwaltschaft einzelne Erhebungsschritte vornimmt. Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter, der die Verfügungsmacht über die Ermittlung des Scahverhaltes im Vorverfahren übertragen bekommt.

  10. Strafrecht : Vom Delikt bis zur Staatsanwaltschaft Anzeige / Bekannt werden des Deliktes POLIZEI GENDARMERIE ERMITTLUNGEN Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Prüfung Beweissammlung Vorerhebung Bezirksanwalt Strafdrohung < 1 Jahr Staatsanwalt Strafdrohung > 1 Jahr

  11. Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil Prüfung Beweissammlung Vorerhebung Bezirksanwalt Strafdrohung < 1 Jahr Staatsanwalt Strafdrohung > 1 Jahr Bezirksgericht Landesgericht U-Richter Voruntersuchung Hauptverhandlung Einzelrichter/ Schöffen/ Geschworene Entscheidung durch Urteil Bezirksrichter

  12. Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil Entscheidung durch Urteil Bezirksgericht Landesgericht Einzelrichter Strafdrohung: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Einzelrichter Schöffensenat Geschworenensenat Strafdrohung: bis 5 Jahr Freiheitsstrafe Strafdrohung: von mind. 5 Jahr Freiheitsstrafe Strafdrohung: ab 5 Jahr Freiheitsstrafe Entscheidung: allein Entscheidung: gemeinsam Entscheidung: Schuld nur Geschworene Strafe gemeinsam 2 Richter 2 Schöffen 3 Richter 8 Geschworene

  13. Gerichtszuständigkeit (§ 8 ff. StPO)

  14. Kriminalität hat ihre Ordnung Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung Gegenstand der Tat

  15. Kriminalität hat ihre Ordnung Delikte Schwere der Tat Vergehen: Strafdrohung bis 3 Jahre Wert bis 40.000 € Verbrechen: Strafdrohung ab 3 Jahre Wert ab 40.000 €

  16. Kriminalität hat ihre Ordnung Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Bezirksgericht: unter 1 Jahr Strafdrohung Landesgericht: Einzelrichter: unter 5 Jahr Strafdrohung Schöffensenat: über 5 Jahr Strafdrohung Geschworenensenat: mindestens 5 Jahr Strafdrohung Höchststrafe über 10 Jahre Strafdrohung

  17. Kriminalität hat ihre Ordnung Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung Staatsanwalt: Offizialdelikte: Verfolgt von Amts wegen Antragsdelikte: Verfolgt auf Antrag Ermächtigungsdelikte: Verfolgt nur wenn dazu ermächtigt wird Privatanklage: Strafantrag

  18. Kriminalität hat ihre Ordnung Delikte Gegenstand der Tat Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung • Gewaltdelikte (gegen Leib und Leben) • Eigentumsdelikte • Wirtschaftdelikte • Sittlichkeitsdelikte • Delikte gegen die Ehre • Delikte gegen die Rechtspflege • Suchtmitteldelikte • etc

  19. Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung Straferschwerung Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter

  20. Bemessen der Strafe Prävention • SPEZIAL – PRÄVENTION • in Bezug auf den Täter • GENERAL – PRÄVENTION • in Bezug auf die Öffentlichkeit

  21. Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung • Alter unter 21 Jahren • achtenswerte Beweggründe • Minderbeteiligung • Kein Schaden • Schaden wieder gut gemacht • Geständnis / Beitrag zur Wahrheitsfindung • Unter Umständen Berauschung • (Volle Berauschung ist eigenes Delikt!) • etc.

  22. Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung Straferschwerung • Zusammentreffen mehrerer Delikte • Einschlägige Vorstrafen • Anstifter • Verwerfliche Beweggründe • besondere Grausamkeit • etc.

  23. Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung Straferschwerung Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter

  24. Qualifizierung / Privilegierung Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Strafbestimmungen, die die Rechtsgüter in 25 Abschnitten schützen. In den jeweiligen Abschnitten werden GRUNDDELIKTE beschrieben. Jedes Grunddelikt ist mit bestimmten Strafdrohungen versehen, die bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale auch mit strengerer Strafdrohung versehen werden können - QUALIFIZIERUNG Beispiel Bei Änderung der Vorsatzform kann die Strafdrohung auch niedriger gegenüber dem Grunddelikt angesetzt werden - PRIVILEGIERUNG Beispiel

  25. BeispielQualifizierung bzw. Privilegierung Qualifiziertes Delikt Schwerer Raub § 143 StGB 5-15 Jahre Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Verwendung einer Waffe, schwere Körperverletzung etc. Privilegiertes Delikt Raub § 142 (2) StGB 6 Monate-5 Jahre Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt, Sache geringen Wertes etc. Grunddelikt Raub § 142 (1) StGB 1-10 Jahre

  26. Mögliche Verfahrensergebnisse Freispruch Schuldspruch Beschluss

  27. Mögliche Verfahrensergebnisse Freispruch Im Zweifel Erwiesene Unschuld

  28. Mögliche Verfahrensergebnisse Freispruch Schuldspruch • Unbedingte Strafe • Bedingte Strafe • Teilbedingte Strafe • Freiheitsstrafe • Geldstrafe (in Tagsätzen) • Kombinierte Geld- und Freiheitsstrafe • Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe • Schuldspruch ohne Strafausspruch

  29. Freiheitsstrafe / Geldstrafe Freiheitsstrafen § 18 StGB werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt. Das Mindestmaß beträgt 1 Tag, das Höchstmaß der nicht lebenslänglichen Freiheitsstrafe (FS) 20 Jahre. Geldstrafen § 19 StGB sind nach Tagessätzen zu bemessen. Das ist auch das Mindestmaß der Geldstrafe. Der Mindesttagessatz beträgt 2,-- Euro, der Höchsttages- satz derzeit 327,-- Euro. Tagessätze werden mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten berechnet. Beispiel Bei Jugendlichen gelten besondere Bestimmungen, beispielsweise wird bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Obergrenze halbiert und die Untergrenze entfällt. Das Höchstmaß von Geldstrafen wird halbiert etc.

  30. Beispiel Geldstrafe Jemand verdient € 1000,- monatlich, davon wird das Existenzminimum von € 600,- abgezogen. Die verbleibenden € 400,- ergeben die Höchstgrenze der Geldstrafe. Bei einer Verurteilung zu 40 Tagessätzen, ist die Höhe des jeweiligen TS € 10,- ( 400 / 40 = 10 ). Verurteilung zu 40 TS á €10,- ergibt eine Geldstrafe insgesamt von € 400,- Ergo ist die Höhe des TS abhängig vom Einkommen, ein gutverdienender Arzt wird zu einem höheren Tagsatz verklagt werden, als ein Mechaniker-Lehrling, weil es jeden für dasselbe Vergehen gleichschwer treffen soll. Die Anzahl der TS hängt allerdings von der Schwere der Tat ab.

  31. Bedingte Strafnachsicht § 43 StGB "(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken..." Die Probezeit kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden. Bei Jugendlichen kann die Strafe auch bedingt nachgesehen werden, wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre übersteigt (§ 5 (9) JGG). Die Probezeit ist hier unbegrenzt.

  32. Schuldspruch ohne Strafe § 12 JGG Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches § 13 JGG Schuldspruch ohne Strafe Es wird, trotz der Schuldigsprechung keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abhält. Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches Trotz Schuldspruch wird eine Strafe vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1-3 Jahren.) Nach Ablauf der Probezeit ohne straffällig zu werden, wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Das Gericht kann auch Weisungen erteilen denen nachzukommen ist. Begeht man innerhalb der Probezeit eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden.

  33. Mögliche Verfahrensergebnisse Freispruch Schuldspruch Beschluss • Unterbringung: • Geistig abnorme Rechtsbrecher • Entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher • Einstellung des Verfahrens • Diversion • Anordnen von Bewährungshilfe • Weisungen • Einziehung

  34. Diversion - StPO § 90a ff Unter Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen ermöglichen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von fünf Jahren. Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen. Der Verdächtige gilt weiterhin als unschuldig und ist unbescholten, ein Eintrag ins Strafregister kann nie Folge diversionellen Vorgehens sein. Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.

  35. Diversion StPO §90a ff Voraussetzungen der Diversion § 90a StPO: • Offizialdelikt (keine Privatanklagedelikte) • hinreichende Klärung des Sachverhaltes • keine spezial- oder generalpräventive Kontraindikation • Einzelrichterzuständigkeit (anders im Jugendstrafverfahren!) • (Strafrahmen bis zu 5 J., bei Jugendlichen bis zu 10 J.) • kein schweres (sondern normtypisches) Verschulden • keine Todesfolge

  36. „Rücktritt von der Verfolgung“ - Diversionsmöglichkeiten StPO §90a ff • Die Geldbuße darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich Pauschalkosten entspricht. Sie ist als Gesamtbetrag auszuweisen und sollte binnen 14 Tagen bezahlt werden. Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub sind aber bis zu 6 Monaten möglich. Indikationen sind Massendelikte (Ladendiebstahl, Verkehrsunfälle). • Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages • Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu erbringen. Sie dürfen keinen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Verdächtigen darstellen. Bei Erwachsenen dürfen sie max. 240 Stunden (wöchentlich 40 Std., täglich 8 Std.), • Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen • bei Jugendlichen max. 120 Stunden (wöchentlich 20 Std, täglich 6 Stunden) betragen. Indikationen sind schwerere Straftaten oder Wiederholungstäter. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der pädagogische Effekt zu beachten. § 90c Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich Bei Jugendlichen setzt das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches die Zustimmung des Opfers nicht voraus. (Infos zum ATA Diversion § 90g § 90d § 90f Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit Zu unterscheiden ist die Möglichkeit der bloßen Probezeit ohne weitere Maßnahmen von der Probezeit, die mit Bewährungshilfe und/oder Pflichten verknüpft werden kann. Die Probezeit kann 1 bis 2 Jahre betragen. Die Pflichten entsprechen den Weisungen des § 51 StGB. Indikationen für bloße Probezeit sind Delikte mit relativ geringem Verschuldensgrad (zB Auffahrunfälle, geringfügige Ladendiebstähle), für Probezeit mit Weisungen oder BWH psychosoziale Defizite

  37. Hauptanwender der Diversion ist der Staatsanwalt, das Gericht kann aber ebenfalls nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung eines Strafantrages bzw einer Anklage diversionell vorgehen. Das Anbot von Diversion kann durch den Staatsanwalt entweder schriftlich (Zustellnachweis!) oder mündlich im Rahmen einer Diversionsbesprechung gemacht werden. Das Gericht kann diversionell entweder durch den Untersuchungsrichter nach Einleitung der Voruntersuchung oder durch den Richter des Hauptverfahrens nach Einbringung von Strafantrag oder Anklage mit Beschluss vorgehen. Auch wenn sich der Verdächtige ursprünglich mit Diversion einverstanden erklärt hat, ist das Verfahren, solange es noch nicht endgültig eingestellt wurde, jederzeit fortzusetzen. Folge eines solchen Fortsetzungsantrages ist die Einleitung eines förmlichen Verfahrens (= idR Durchführung einer Hauptverhandlung). Daneben ist eine Fortsetzung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt immer dann möglich, wenn Diversionsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erbracht oder weitere Anzeigen gegen den Verdächtigen erstattet wurden. Eignet sich eine Diversionsmaßnahme nicht für die Konstellation des Einzelfalles, so ist ein Austausch von Diversionsmaßnahmen untereinander ebenfalls möglich. Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen.

  38. Einziehung §26 StGB Es besteht die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurde (z.B. Suchtgiftutensilien, Einbruchswerkzeuge, Druckvorrichtungen für gefälschte Dokumente oder Falschgeld,...)

  39. Beteiligung § 12 StGB "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt." § 13 StGB "Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.“ Beispiel

  40. Beispiel Beteiligung Thomas braucht Geld und überredet Michael und Martin, in eine Trafik einzubrechen. Michael steht Schmiere, während Martin die Glastür einschlägt und die Kasse aufbricht. Der Alarm wir ausgelöst, als die Polizei kommt, kann Michael flüchten, Martin wird geschnappt. Bei der Einvernahme verrät er, dass Michael ebenfalls beteiligt war. Martin ist der unmittelbare Täter, Michael ist ebenfalls unmittelbar beteiligt, da die beiden arbeitsteilig zusammenwirkten. Er ist ein Beitragstäter, der für den Tatablauf notwendige Handlungen setzt. Thomas ist ein Bestimmungstäter, der einen anderen dazu gebracht hat eine Straftat zu begehen. Jeder von Ihnen haftet für denselben Strafrahmen innerhalb seines Verschuldens. Eine untergeordnete Tatbeteiligung kann ein Milderungsgrund sein, befreit jedoch nicht von der Strafe. Ein Bestimmungstäter im Ausland kann nicht strafrechtlich erfasst werden.

  41. Jugendstrafverfahren 1. Vernehmung bei der Polizei Die erste Befragung führt die Polizei oder Gendarmerie durch. Du hast das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Die Polizei nimmt auch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft selten vor. 2. Vor dem Untersuchungsrichter Im Zuge der Voruntersuchung sammelt der Untersuchungsrichter Beweismaterial, das zur Anklageerhebung notwendig ist. Im Rahmen der Voruntersuchung wird dir in der Regel ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Außerdem werden das Jugendamt und deine gesetzlichen Vertreter (deine Eltern) verständigt. Du wirst vom Untersuchungsrichter zu deiner Tat einvernommen. Du kannst bei deiner Einvernahme eine Vertrauensperson hinzuziehen. Hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung abgeschlossen, schickt er deinen Akt an die Staatsanwaltschaft.

  42. Jugendstrafverfahren 3. Vorgehen des Staatsanwaltes Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein oder erhebt Anklage, wenn ausreichende Beweise vorhanden sind. Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig eingestellt werden (es wird dir z. B. eine Auflage erteilt). Bei Nichterfüllung der Auflagen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen. Der Beschuldigte kann verurteilt werden. Erfüllst du die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Wird Anklage erhoben, erhältst du eine sogenannte Anklageschrift. Hier führt der Staatsanwalt aus, wegen welcher strafbaren Handlungen du angeklagt bist. Die Anklageschrift bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Du kannst dagegen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.

  43. Jugendstrafverfahren • 4. Die Hauptverhandlung: • Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem Einzelrichter statt. Es sind außer dir der Richter und der Staatsanwalt anwesend. • Beim Schöffenverfahren können folgende Personen anwesend sein: • der Vorsitzende, • ein beisitzender Richter, • zwei Schöffen (Laienrichter), • der Staatsanwalt, • du als Beschuldigter, • dein Verteidiger, • deine gesetzlichen Vertreter, • der bestellte Bewährungshelfer, • Zeugen, • eventuell ein Sachverständiger • der Privatbeteiligtenvertreter (der Anwalt der Person, die du verletzt bzw. geschädigt hast).

  44. Jugendstrafverfahren Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller zur Hauptverhandlung geladenen Personen aufgenommen. Danach wirst du als Beschuldigter vernommen. Als nächstes findet das sogenannte Beweisverfahren statt, in dem die Zeugen ihre Aussage machen. Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Urteil. Seit 1.7.2001 kann die Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen werden. Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein gesetzlicher Vertreter das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht werden.

  45. Jugendstrafverfahren • 5. Bestrafung von jugendlichen Straftätern • Als "jugendlicher Straftäter" giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag. Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird das Höchstmaß der meisten Freiheits - und Geldstrafen um die Hälfte verringert. Du bekommst nur mehr maximal die Hälfte der bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der 18-21-Jährigen gibt es seit 1.7.2001 Sonderbestimmungen. • 6. Mögliche Gerichtsentscheidungen • Freispruch: Dafür gibt es verschiedene Gründe. z.B.: du hast die Tat nicht begangen; es liegen Gründe vor, die die Strafbarkeit der Tat aufheben (du bist z. B. noch nicht reif genug, um das Unrecht der Tat einzusehen). • Schuldspruch ohne Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Es wird aber keine Strafe verhängt, weil der Richter überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein dich von weiteren strafbaren Handlungen abhält.

  46. Jugendstrafverfahren • Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Eine Strafe wird vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1 - 3 Jahren). Nach Ablauf der Probezeit wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Begehst du in der Probezeit erneut eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden. Das Gericht kann dir in diesem Zusammenhang auch Weisungen erteilen. (z. B. Arbeit suchen, Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte, Betreuung durch einen Bewährungshelfer). Befolgst du diese Weisungen nicht, kann dies dazu führen, dass das Gericht nachträglich eine Strafe ausspricht. • Bedingte Strafnachsicht: Du wirst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird dir allerdings bedingt nachgesehen (z. B. für eine Probezeit von 3 Jahren.) Während dieser Probezeit darfst du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Begehst du während dieser Zeit neuerlich eine Straftat, kann dies dazu führen, dass deine Strafe vollzogen wird. • Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z. B. einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der Probezeit erneut etwas anstellst. • Über privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz bzw. Schmerzengeld) des von dir Geschädigten bzw. Verletzten kann das Gericht im Urteil gleichzeitig entscheiden oder dich an das Zivilgericht verweisen. • (http://www.kinderanwaltschaft.at/all_rights/i_jugstr.htm)

  47. Das Recht im Umgang mit Suchtmitteln

  48. Suchtmittelgesetz 1997:

  49. STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG wegen: Erwerb Besitz Erzeugung Ein- oder Ausfuhr Überlassung Verschaffung Auch kleinste Mengen (Tagesdosis für den Eigengebrauch) sind strafbar. Dies gilt auch für Hanfprodukte (Haschisch, Marihuana etc). Im Zuge von Ermittlungen durch die Exekutive kann es zu folgenden Amtshandlungen kommen: Personendurchsuchung Einvernahme Hausdurchsuchung Nachschau (freiwillig erteilte Zustimmung zur Durchsuchung) Harntests durch Polizei- oder AmtsärztInnen Bei Jugendlichen sind bei einer Anhaltung die Angehörigen durch die Behörde zu verständigen. Bei einer Befragung ist auf Verlangen der Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Jede Anzeige führt u.a.: zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen Registern zu einer Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, was in weiterer Folge zu Schwierigkeiten bei folgenden Dokumenten führen kann: Führerschein, Pass, Gewerbeschein etc. Die Anzeige wird von der Exekutive an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet darüber, ob die Anzeige zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Anzeigenzurücklegung hängt von der Schwere des Delikts ab. Die Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle wird in jedem Fall empfohlen! (entnommen einer Broschüre der ÖVDF) Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Situation

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