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AG 4. AG GesR AG 4 Der Schein trügt. AG 4 Sachverhalt. Fall 4: Der Schein trügt

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Presentation Transcript


  1. AG 4 AG GesR AG 4 Der Schein trügt

  2. AG 4 Sachverhalt Fall 4: Der Schein trügt Die H&M KG besteht aus den persönlich haftenden Gesellschaftern Huber (H) und Müller (M) sowie dem Kommanditisten Klein (K). Bei der Gründung der KG im Jahre 2000 hatten – wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart – H eine Einlage von 60.000.- €, M eine Einlage in Höhe von 40.000.- € und K eine Einlage von 20.000.- € geleistet. K war mit seiner Einlage von 20.000.- € als Kommanditist im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden. Die auf den 31.12.2006 lautende Bilanz der KG weist einen Jahresgewinn für das Geschäftsjahr 2006 von 240.000.- € auf. Die Kapitalkonten der Gesellschafter zum 1.1.2006 wiesen jeweils folgenden Stand auf: H: + 80.000.- € M: - 20.000.- € K: + 15.000.- €. Im April 2007 macht der Lieferant Lang (L) eine Forderung in Höhe von 50.000.- € aus Warenlieferungen gegen die H&M KG geltend. Nachdem die KG zu diesem Zeitpunkt einen finanziellen Engpass durchschreitet, zahlt H aus privaten Mitteln 30.000.- € an L. Hinsichtlich des Restbetrages erreicht er einen zweimonatigen Zahlungsaufschub für die KG. Weil die Geschäfte auch in der Folgezeit nicht erwartungsgemäß laufen, möchte K seinen Anteil an der KG veräußern. H und M stimmen dem Vorhaben des K zu. Dieser findet in Dreher (D) einen Interessenten. Bei den Verhandlungen verschweigt K jedoch die momentanen Liquiditätsschwierigkeiten der KG sowie die noch ausstehende Forderung des L. Im Mai 2007 einigen sich die beiden darauf, dass K dem D seinen Gesellschaftsanteil für 25.000.- € mit Wirkung zum 1.6.2007 überträgt. Bei Kenntnis der finanziellen Situation der KG hätte D sich nicht auf das Geschäft eingelassen. D zahlt den vereinbarten Betrag am 5.6.2007 an K und wird am 10.6.2007 als Kommanditist und Rechtsnachfolger des K im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht.

  3. AG 4 Fragen Bearbeitervermerk: 1. Wie ist der Gewinn der KG für das Geschäftsjahr 2006 zu verteilen? 2. Welche Ansprüche stehen H wegen der Zahlung an L zu? 3. Wer haftet dem L für die Restverbindlichkeit? 4. Stehen dem D Rechte gegen K aufgrund des Anteilskaufs zu?

  4. AG 4 Lösung Frage 1: Wie ist der Gewinn der KG für das Jahr 2006 zu verteilen? § 120 I HGB = Ermittlung des Jahresgewinns oder -verlusts Sachverhalt: 240.000 Euro Vorabdividende Komplementäre (§ 121 I 1) und Kommanditisten (§ 168 I) erhalten einen Anteil iHv 4% ihres Kapital- anteils Verteilung des Restgewinns Komplementäre (§ 121 III) = Verteilung nach Köpfen Kommanditisten (§ 168 II) = Angemessenes Verhältnis (10%) K  10% von 236.200 Euro = 23.620 Euro ■ M  1/2 von 212.580 Euro = 106.290 Euro ■ H  1/2 von 212.580 Euro = 106.290 Euro ■ Kapitalanteil = Geleistete Einlage zzgl. stehengelassener Gewinne abzgl. Entnahmen und Verluste ■ H  4% von 80.000 Euro = 3.200 Euro ■ M  4% von -20.000 Euro = 0 Euro ■ K  4% von 15.000 Euro = 600 Euro

  5. Vorabdividende ■ H  3.200 Euro ■ M  0 Euro ■ K  600 Euro Verteilung des Restgewinns ■ H  106.290 Euro ■ M  106.290 Euro ■ K  23.620 Euro Gewinnanteile ■ H  109.490 Euro ■ M  106.290 Euro ■ K  24.220 Euro + = § 120 II = „Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben…“ Kapitalanteil vorher ■ H  80.000 Euro ■ M  -20.000 Euro ■ K  15.000 Euro Gewinnanteile ■ H  109.490 Euro ■ M  106.290 Euro ■ K  24.220 Euro Kapitalanteil neu ■ H  189.400 Euro ■ M  86.290 Euro ■ K  (39.200 Euro) + = § 167 II = Ein etwaiger Gewinn kann dem Kapitalanteil des Kommanditisten nur insoweit zugeschrieben werden, als die Höhe der Pflichteinlage noch nicht erreicht ist Höhe der Pflichteinlage ist erreicht (20t Euro)  Anspruch auf Auszahlung von Gewinn (§ 169 I 2 1. Hs)

  6. AG 4 Lösung 3. Verteilung des Restgewinns (236.200,-) nach Köpfen, § 121 III HGB • Verteilung des Gewinns unabhängig von der Höhe der Kapitalanteile • Beachte: Kommanditistenstellung des K, daher § 168 II HGB: angemessenes Verhältnis. Hier: 10 % v. Restgewinn : 23.620 (anderes Ergebnis vertretbar) • Aufteilung des restlichen Gewinns (212.580) gleichmäßig auf H und M (106.290) • Nach Aufteilung ergeben sich folgende Gewinnanteile: H: 109.490 M: 106.290 K: 24.220

  7. AG 4 Lösung • Gutschrift auf einzelnen Kapitalkonten der Gesellschafter • Nach Feststellung der Gewinnanteile erfolgt Gutschrift auf Kapitalkonten • Beachte Kommanditistenstellung: § 167 II HGB • Kapitalanteil darf Einlage nicht überschreiten, d.h. der Rest ist gesondert auszuweisen • Neue Kapitalkonten: H: 189.490 M: 86.290 K: 20.000 19.220

  8. AG 4 Lösung Frage 2: I. Anspruch H gegen die H & M KG auf Ersatz von 30.000 € aus §§ 110 I, 124 I, 161 II HGB 1. Bestehen der KG 2. Aufwendungen in Angelegenheiten der KG • freiwilliges Vermögensopfer • Freiwilligkeit: Freiwillig handelt, wer nach dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander nicht verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen • hier: Zwar Verpflichtung gemäß § 128 HGB, aber im Verhältnis zu Mitgesellschaftern (IV) freiwillig, vgl. § 707 BGB • Erforderlichkeit (+) Ergebnis: Anspruch (+)

  9. AG 4 Lösung II. Anspruch des H gegen M aus §§ 128 S. 1, 110 I, 161 II HGB • M ist Komplementär der KG • Bestehen der Verbindlichkeit d. KG, vgl. oben (+) • Problem: Grundsätzlich keine persönliche Haftung für Sozialverbindlich-keiten der Gesellschaft, § 707 BGB (=Verbindlichkeit, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt) Arg.: - § 128 HGB bezweckt Schutz des Dritten/Gläubigers, nicht der Gesellschafter - Keine Nachschusspflicht (§§ 161 II, 105 II HGB, 707 BGB) Ausn: Tilgung von Gesellschaftsschulden? Arg.: - Zufall, welcher Gesellschafter in Anspruch genommen wird aber: Ausgleich zwischen GS bestimmt sich nach § 426 I, II BGB  Rückgriff auf § 128 I HGB nicht geboten Ergebnis: Kein Anspruch aus § 128 S.1, 110 I, 161 II HGB

  10. AG 4 Lösung • Anspruch gegen M auf Zahlung von 30.000.- aus § 426 I BGB: • H und M als Gesamtschuldner, vgl. § 128 S.1 HGB • Gesamtschuldner kann von übrigen Gesellschaftern Ausgleich verlangen • Problem: während des Bestehens der Gesellschaft kann nur gegen die Gesellschaft vorgegangen werden, um eine gegen §§ 161 II, 105 II HGB, 707 BGB verstoßende Nachschusspflicht zu vermeiden • Aber: persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. § 128 S.1 HGB steht neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht 2. Beschränkung des Ausgleichsanspruch wegen gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht: • Zunächst Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 161 II, 110 HGB). • Hier aber: Liquiditätsschwierigkeiten der KG 3. Höhe des Anspruchs: • Bestimmt sich nach den für die Gesellschaft geltenden Verlusttragungsregeln des Gesellschaftsvertrags • Soweit keine Bestimmungen getroffen worden sind, haben die Gesellschafter die Verluste nach Köpfen zu tragen (§§ 161 II, 121 III HGB) Hier: § 121 III HGB: nach Köpfen, d.h. ½ Ergebnis: Ausgleichsanspruch i.H.v. 15.000 € IV. Anspruch gegen M aus § 426 II BGB ebenfalls i.H.v. 15.000 € V. Anspruch gegen K aus §§ 426 I und 2 BGB (-), § 171 HGB

  11. AG 4 Lösung IV. Anspruch gegen M aus § 426 II BGB • § 426 II BGB als Spezialfall des gesetzlichen Forderungsübergangs • Forderung des Gläubigers geht auf den leistenden Gesamtschuldner über, soweit dieser von den übrigen Ersatz verlangen kann • Maßgeblich: gesellschaftsrechtliche Verlusttragungsregelung (§§ 121 III, 161 II HGB) Anpruch (+) ebenfalls i.H.v. 15.000 € V. Anspruch gegen K aus §§ 426 I und II BGB • Einlage vollständig, Haftung auf Einlage beschränkt (§ 171 HGB) • Persönliche Haftung daher: (-), § 171 HGB

  12. AG 4 Lösung Frage 3: • Haftung von H und M gem. §§ 128 S.1, 161 II HGB (+) B. Haftung des D I. aus §§ 130, 161 II HGB, da Eintragung erst 10 Tage nach Eintritt. aber: keine Anwendung auf Kommanditisten, Vorrang von §§ 173, 176 HGB II. Haftung gemäß §§  171, 173 HGB 1. Abgrenzung zu § 176 II HGB (Begründung der Verbindlichkeit) 2. Eintritt i.S.d. § 173 HGB ? • Anteilserwerb hier durch Anteilsübertragung K – D, Erwerb entgegen §§ 161 II, 105 III, 719 BGB gültig sofern im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder einstimmig beschlossen • h.M. Anteilserwerb nicht zwingend nur Kombination von Ein- und Austritt, sondern bewirkt unmittelbare Rechtsnachfolge der Erwerbers in den Gesellschaftsanteil, aber: 173 HGB analog

  13. AG 4 Lösung 3. Haftungsbefreiung des D gem. § 171 I HGB, soweit Einlage geleistet  D übernimmt Anteil des K und damit auch die Einlage 4. Problem: wenn kein Nachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen, entsteht Rechtschein, dass zusätzlicher Eintritt des D vorliegt. aber: Über Frage der Einlageleistung trifft HR keine Aussage. Ergebnis: Haftung des D für Verbindlichkeiten der KG ist gemäß § 171 I HGB ausgeschlossen

  14. AG 4 Lösung C. Haftung des K gem. §§ 128 S.1, 171 HGB 1.Leistung der Einlage (20.000,-) durch K mit Absinken des Kapitalkontos auf 15.000.- € im Jahr 2008 wieder aufgelebt, § 172 IV HGB; jedoch 2009 wieder aufgestockt 2.Aufleben der Haftung wegen Rückzahlung der Einlage, § 172 IV 1 HGB im Zusammenhang mit Ausscheiden. • Zahlung des D als Rückzahlung? • (-) schmälert nicht das Vermögen der KG. 3. Maßgeblich ist Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes a) wenn Handelsregister Eindruck erweckt, dass D zusätzlicher Kommanditist  Haftung des K, da das Recht, sich auf Einlageleistung zu berufen, auf D übergegangen, vgl. oben. b) wenn Nachfolgevermerk im Handelsregister: Keine Haftung des K. Aber: jedenfalls Nachhaftungsbegrenzung gemäß § 160 I HGB

  15. AG 4 Lösung Frage 4: I. Anspruch D gegen K aus §§ 453, 435, 437 BGB 1. Rechtskauf § 453 BGB (+) 2. Mangel? • Verkäufer haftet nur für Verität, nicht für Bonität. Ergebnis: Anspruch (-) II. Anspruch D gegen K aus §§ 311 II, 241 II i.V.m. §§ 280 I, 249 ff. BGB (c.i.c.) 1. Anwendbarkeit (+); keine Verdrängung durch Gewährleistungsvorschriften, maßgeblich: Verschweigen von Umständen, die auf den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung von Einfluss sind. 2. Vorvertragliche Pflichtverletzung: Pflicht zur Aufklärung? Grundsatz: Jeder hat bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien gegensätzliche Interessen verfolgen, seine Interessen selbst wahrzunehmen.

  16. Center of European Legal Studies Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers Juristische Fakultät Universität Augsburg Alexandra Möhring Akadem. Rätin AG 4 Lösung Aber Aufklärungspflicht, wenn: - Gefahr der Vertragszweckvereitelung und daher von wesentlicher Bedeutung für Kaufentschluss - und Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnte. Hier wohl (+), a.A. vertretbar. 3. Verschulden, § 276 BGB (+), Kenntnis des K von Liquiditätsschwierigkeiten. Vgl. auch § 280 I 2 BGB. 4. Rechtsfolge: Vertragsaufhebung oder Vertragsanpassung, § 249 I BGB. Ergebnis: Anspruch (+)

  17. Center of European Legal Studies Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers Juristische Fakultät Universität Augsburg Alexandra Möhring Akadem. Rätin AG 4 Lösung III. Anfechtungsrecht des D 1. Anfechtung des Kaufvertrags (§ 453 BGB) gemäß § 142 I BGB mit der Rechtsfolge § 812 I 1 Alt. 1 BGB. a) Nach § 119 II BGB, Eigenschaftsirrtum (-), Liquiditätsschwierigkeiten haften dem KG-Anteil nicht unmittelbar an. b) Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 I BGB, arglistige Täuschung. aa) Täuschung (+), durch Unterlassung bei Bestehen einer Rechtspflicht zur Aufklärung, vgl. oben. bb) Arglist (+) cc) Kausalität (+) Ergebnis: Anfechtungsrecht (+); im Fall der Anfechtung: Anspruch aus § 812 I 1 BGB (+).

  18. Center of European Legal Studies Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers Juristische Fakultät Universität Augsburg Alexandra Möhring Akadem. Rätin AG 4 Lösung 2. Anfechtung des Abtretungsvertrags (§§ 413, 398 BGB) gemäß § 142 I BGB? a) Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB) auch für Erfüllungsgeschäft kausal. b) Wirkung ex-tunc, § 142 I BGB? aa) Grundsätzlich ja. bb) Anders nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, wenn: (1) Beitritt bzw. Gesellschaftsvertrag (2) Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt (3) Keine besonders schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit oder einzelner. Hier: bereits kein Beitritt, sondern bloße Rechtsnachfolge. Ergebnis: Anfechtungsrecht des Abtretungsvertrages (§§ 413, 398 BGB) gemäß § 142 I BGB (+), mit Wirkung ex-tunc.

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