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Mängelhaftung des Werkunternehmers

Mängelhaftung des Werkunternehmers. Anspruchsgrundlagen. bei mangelhafter Werkleistung. Bei mangelhaftem Kaufvertrag. * Nacherfüllung: 634 Nr. 1, 635: Erfüllung oder Verzug der Nacherfüllung oder weitere AGL. 437 Nr. 1, 439 Abs. 1. --.

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Mängelhaftung des Werkunternehmers

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Presentation Transcript


  1. Mängelhaftung des Werkunternehmers

  2. Anspruchsgrundlagen bei mangelhafter Werkleistung Bei mangelhaftem Kaufvertrag * Nacherfüllung: 634 Nr. 1, 635: Erfüllung oder Verzug der Nacherfüllungoder weitere AGL 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 -- * Selbstvornahmekosten: 634 Nr. 2, 637 (+ Vorschuss gem. § 637 Abs. 3) 437 Nr. 2, 323 / 326, 346 ff. * Rücktritt: 634 Nr. 3, 323 / 326, 636, 346 ff. 437 Nr. 2, 323 / 326, 441 * Minderung: 634 Nr. 3, 323 /326, 638 437 Nr. 3 + 281, 440 oder + 283, 275 o. + 311a Abs. 2 o. + 280 * Schadensersatz: 634 Nr. 4, + 281, 636 o. + 283 o. + 311a Abs. 2 o. + 280

  3. * AGL- Nacherfüllung § 634 Nr. 1, 635 BGB a) Werkvertrag § 631 BGB b) Sach- / Rechtsmangel § 633 BGB c) RF: Nacherfüllung § 635 BGB: Wahl des Unternehmers: Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung Einreden: - § 275 II, III o. § 635 III BGB (unverhältnismäßige Kosten) - Vorbehaltlose Abnahme § 640 Abs. 2 BGB - Verjährung § 634a BGB • Bedeutung des Nacherfüllungs-Verlangens: • AGL §§ 634 Nr. 1, 635 BGB: Besteller will Herstellung des Werkes. • AGL: §§ 286, 634 Nr. 1, 635 BGB: Er will Verzugsschadensersatz, wenn der Unternehmer auf sein Nacherfüllungs-Verlangen nicht reagiert. • AGL: §§ 634 Nr. 2-4 BGB: Nach Fristsetzung: Kostenersatz/Minderung/SE.

  4. Alu-Fenster - BGH 10.10.85 - VII ZR 303/84, NJW 1986, 711 = BGHZ 96, 111 = JuS 1986, 312: Der Kläger beauftragte die Beklagte, in seinem Einfamilienhaus für 10.500 € Fenster mit Aluminiumrahmen einzubauen. Die Beklagte bot eine Konstruktion mit einem Wärmedurchlasswert (K-Wert) von 2,4 bis 2,6 für die Rahmen an. Nach der Abnahme stellte sich heraus, dass der tatsächliche K-Wert bei den Fensterrahmen 3,8 (W/mü) beträgt. Mit der Klage fordert der Kläger Nachbesserung in Form eines a) Austausches aller Rahmen und Flügel der Fenster gegen neue mit einem K-Wert von 2,4 bis 2,6 b) sowie alle erforderlichen Nebenarbeiten (Putz- und Malerarbeiten). AGL: § 634 Nr. 1, 635 BGB

  5. Alu-Fenster: AGL: §§ 634 Nr. 1, 635 BGB a) Werkvertrag b) Mangel: § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. c) Nachbesserung heißt Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes. Das bedeutet hier Austausch aller Fenster. e) Einwand der Unzumutbarkeit? § 635 Abs. 3 BGB: Dies ist für den Unternehmer zumutbar, da im Verhältnis zu den Kosten ein entsprechender Wert geschaffen wird.

  6. Hagelschaden - BGH 3.11.89 - V ZR 57/88, NJW 90, 901 : Der Kläger hatte vom Beklagten ein Haus gekauft, das noch Schäden am Dach und an den Fenstern wegen eines Hagels hatte. Der Beklagte verpflichtete sich, die Schäden bis zur Übergabe am  31.7. reparieren zu lassen. Dies war nicht geschehen. Am 12.8, zugegangen am 18.8., setzte der Kläger ihm eine Frist zur Reparatur bis zum  22.8., die der Beklagte verstreichen ließ. Danach verlangte der Kläger 52.000 DM Kostenersatz. Der Beklagte wendet ein, dass die Frist zu kurz bemessen gewesen sei und er immer noch nachbessern könne.

  7. Hagelschaden: Ersatz der Reparaturaufwendungen AGL: §§ 634 Nr. 2, 637. a) Werkvertrag (als Zusatzleistung zum Kaufvertrag). b) Sachmangel. c) Ablauf der Frist gem. § 637 BGB. aa) Ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Interessewegfall wegen Fixgeschäft) ist nicht gegeben, weil der Termin 31.7. kein Fixtermin war, sondern nur eine kalendermäßig Fälligkeitsbestimmung. bb) Somit kommt es auf die Fristsetzung an. Die Frist war zu kurz (18.8.-22.8.). Wenn die Frist zu kurz bemessen war, dann gilt eine "angemessene“. Sie hat vielleicht einen Monat betragen, weil die Arbeiten so lange dauern würden. Sie war auf jeden Fall verstrichen. d) Aufwendungen von 52.000 DM. e) Aufwendungsersatz.

  8. Anrufweiterleitung - BGH 12.12.01 X ZR 192/00, NJW 2002, 1565: Die Klägerin (Subunternehmerin) hatte im Oktober 1991 von der Beklagten (Hauptunternehmer) den Auftrag bekommen, an der Heizungsanlage des Bundesministeriums für Verteidigung Arbeiten für 151 TDM auszuführen. Abnahme erfolgte im September 1992. Die Klägerin verlangt Zahlung. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch auf. Denn die Beklagte hatte der Klägerin am 3. 11.92 und am 10.11. eine Undichtigkeit bei einem neuartigen asbestfreien Dichtungsring gemeldet Der Anruf wurde vom Apparat des zuständigen und vertretungsberechtigten Sachbearbeiters Braun automatisch an die Angestellte X weiter geleitet. X meldete den Vorfall jedoch nicht dem Braun. Am 15.11. brach die Dichtung ganz. Der Keller lief mit heißem Wasser voll und die Elektrik wurde beschädigt. Die Beklagte musste dafür einstehen und rechnet damit gegenüber der Forderung der Klägerin auf. 1991 Okt. 91 BMV HU SuBU (Bekl.) (Kl.) 10.11. 2. Meldung Sept.1992 Abnahme 3.11. 1. Meldung: undicht 15.11. Schaden

  9. Anrufweiterleitung: Kläger verlangt von der Beklagten 151.000 DM Werklohn. AGL: §§ 631, 641 BGB. I. Anspruch entstanden: §§ 631, 641 BGB. II. Aufrechnung mit SE-Anspruch von 151 TDM, §§ 387 ff. BGB. 1) Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). 2) Hauptforderung: gegenseitig, gleichartig, einredefrei (§ 390 BGB). 3) Gegenforderung der Beklagten: Anspruchsgrundlagen: a) §§ 634 Nr. 4, 280 BGB (Mangelfolgeschaden)??? b) § 280, 241 Abs. 2 BGB (Aufklärungspflichtverletzung)??? c) §§ 634 Nr. 4, 280, 286 Abs. 1 BGB (Verzug der Nachbesserung) III. Rechtsfolge: Erlöschen der Werklohnforderung durch die Aufrechnung(§ 389 BGB). Kein Anspruch der Klägerin.

  10. * AGL: Schadensersatz §§ 634 Nr. 4, 280, 636 / oder + 281 BGB o. + 283 BGB o. + 311a BGB Daneben: Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (außerhalb von Mängeln): §§ 280, 241 Abs. 2 BGB oder Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (soweit kein Mangel betroffen ist):§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

  11. Balkon - BGH 30.9.99 - VII ZR 162/97, NJW 2000, 133: 1989 war der beklagte Architekt mit der Planung und Überwachung der Errichtung von Balkonanlagen beauftragt. Dabei unterliefen ihm Planungsfehler, wegen derer Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen und Feuchtigkeitsschäden verursachen konnte, die sich erst im Laufe der Jahre zeigten. 1993 waren die Schäden eklatant. Eine Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt. 1995 wurde Klage auf Ersatz der Feuchtigkeitsschäden erhoben. Bekl. macht Verjährung geltend. Das Berufungsgericht wies den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass dieser wegen der 5jährigen Verjährungsfrist gem. § 638 I BGB a. F. verjährt sei. AGL: § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB

  12. AGL: § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB. a) Werkvertrag = Architektenvertrag: Planung und Überwachung. b) Mangel des Plans gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. c) Nacherfüllung kann Mangel nicht beheben. d) Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. e) Schaden = Mangelfolgeschaden des fehlerhaften Plans: Reparaturkosten. • f) Einrede der Verjährung? § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB: • aa) 5 Jahre. • bb) Beginn der Frist: Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). • Da die Abnahme fehlt, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren • am Jahresende • nach Entstehung des Anspruchs und • nach Kenntniserlangung vom Mangel (§ 199 Abs. 1 BGB) im Jahr 1993. • cc) Bei Klagerhebung 1995 war der Anspruch also noch nicht • verjährt. • g) Schadensersatzanspruch ist also gegeben.

  13. Mängelansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB und Pflichtverletzungen gem. § 280 BGB Abnahme: §§ 634a II / 640 II Vertrags- schluss Nacherfüllungsfrist Erfüllung  §§ 634, 281, 280: Mängelhaftung bei möglicher Nacherfüllung  §§ 634, 283, 280 o.  634, 311a II o.  634, 280: Mängelhaftung bei unmögl. Nacherf. oder Mangelfolgeschaden  §§ 280, 311 II, 241II: vorvertraglich • §§ 280, 241 II: Nebenpflichtverletzung (außerhalb eines Mangels) • § 823 I oder II: Delikt

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