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Willkommen bei. Mit Sicherheit erfolgreich !. Sicherheitsdatenblätter. International anerkannte Standards. ILO Standard Chemical Conversation, 1990 No. 170 and the Recommendation No. 177. ISO 11014-1 (1994-03-01 EN/Technische Regel). Richtlinie 91/155/EWG.

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Presentation Transcript


  1. Willkommen bei Mit Sicherheit erfolgreich !

  2. Sicherheitsdatenblätter International anerkannte Standards ILO StandardChemical Conversation, 1990 No. 170 and the Recommendation No. 177 ISO 11014-1 (1994-03-01 EN/Technische Regel) Richtlinie 91/155/EWG ANSI Z400.1 – 2004 (Americans National Standarts Institute)MSDS for hazardous industrial chemicals National Code of Practice for the Preparation of MSDS (NOHSC:2011) , (Australien) Nationale Richtlinien z. B. in:China, Japan (schon teilweise umgesetzt), Basilien, Mexiko GHS Sicherheitsdatenblatt

  3. Sicherheitsdatenblatt Pimäre Aufgabe • Sicherheitsdatenblätter liefern vollständige Informationen über den eingesetzten Stoff / Gemisch und richtet sich an den beruflichen Verwender von Chemikalien. Das SDB liefert: • Informationen der Arbeitgeber / - nehmer über die auftretenden Gefahren bei Tätigkeiten mit dem Produkt und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen • Das SDB soll es ermöglichen die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheits- Umweltschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. • Das SDB ist produktspezifisch, bei speziellen Verwendungen werden auch arbeitsplatzspezifische Inhalte vermittelt werden.

  4. Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Neu unter REACH Mit der REACH-Verordnung werden die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt auf eine neue Grundlage gestellt. Die bisherige Richtlinie (RL 91/155/EG) wird aufgehoben. Die Regelungen zum "neuen" Sicherheitsdatenblatt finden sich in Artikel 31 der REACH - Verordnung. Ein Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern findet man im Anhang II dieser Verordnung. Ergänzend werden im Rahmen des RIP-Prozesses 3.2.2. Leitlinien für die Erstellung des erweiterten Sicherheitsdatenblatts erarbeitet. RIP - REACH Implementierungsprojekt

  5. Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Wesentliche Änderungen • Sicherheitsdatenblätter auch für ungefährliche Zubereitungen notwendigfalls persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe oder (vPvB) Stoffe in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind. • Sofern im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Stoffe bereits registriert sind, ist die Registriernummer mit anzugeben. • Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen, die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden,übereinstimmen. • Die Angaben zur Einstufung eines Stoffes müssen mit derjenigen für dasEinstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI der REACH-Verordnung ( Art. 112 - 116) übereinstimmen.

  6. Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Wesentliche Änderungen • Dem Sicherheitsdatenblatt (für Stoffe) sind die einschlägigen Expositionsszenarien beizufügen. • Anhang zum SDB oder Punkt 17 des erweiterten SDB.

  7. Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Wesentliche Änderungen • Das Sicherheitsdatenblatt ist durch den jeweiligen Lieferanten unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen über die Gefährdung des Stoffes oder sonstige Informationen vorliegen. • Das Sicherheitsdatenblatt muss auch aktualisiert werden wenn neue Informationen vorliegen, die sich auf das Risikomanagement auswirken, oder wenn eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine Beschränkung erlassen wurde.

  8. Sicherheitsdatenblatt Vom Stiefkind zur Informationquelle Fundquellen zum Sicherheitsdatenblatt im EG - Recht und in Deutschland

  9. Sicherheitsdatenblatt Deutschland • Chemikaliengesetz 31. Oktober 2006§ 14 Abs.3 • GefahrstoffVO. 08.03.2007§ 6 Sicherheitsdatenblatt • TRGS 220Ausgabe, Dezember 2006Sicherheitsdatenblattfür gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Neu seit September 2007Bekanntmachung 220(fachliche Empfehlung) EG - Richtlinien • RL 67/548/EWG Stoffrichtlinie 29.05.2007Artikel 27 • RL 99/45/EG Zubereitungsrichtlinie 30.12.2006Artikel 10 • RL 91/155/EWG SDB-RLvom 05. März 1991gültig bis Juni 2007

  10. 1. J U N I 2 0 0 7 Stoffrichtlinie (67/548/EWG)Art. 27 Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) Art.14 Sicherheitsdatenblatt-richtlinie(91/155/EWG) REACH-Verordnung(EG-VO 1907/2006)insb. Art. 31 i.V.m. Anhang II(Leitfaden zur Erstellung, definiert welche Angaben im SDB enthalten sein müssen. Ablösung von Richtlinien Alt: Neu: Das Sicherheitsdatenblatt nach dem GHS System wurde noch NICHT von der EU übernommen.

  11. SDB für gefährliche Stoffe Sicherheitsdatenblätter sind erforderlich für alle Stoffe und Zubereitungen die die folgenden Anforderungen erfüllen: I) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder wenn II)wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder wenn III) Der Stoff aus einem anderen Grund von der EU in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) aufgenommen wurde.(normalerweise, CMR-Stoffe Kat. 1 + 2, sowie persistente oder bioakumulierbare Stoffe, aber auch z. b. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften die den Kriterien nicht entsprechen, von denen aber eine entsprechende Gefährdung angenommen werden kann.)

  12. SDB für nicht gefährliche Stoffe Eine Zubereitung ist nicht gefährlich nach den Kriterien der Artikeln 5, 6 und 7 derRL 1999/45/EG, aber ist trotzdem ein SDB erforderlich wenn I) gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe enthalten sind, bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration >= 0,2 Vol. %, bei nicht gasförmigen Zubereiten in einer Einzelkonzentration >= 1,0 Mass %. II) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Mass. % mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält III) einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Anhang 13, definiert Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und für undsehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe.

  13. REACH-Verordnung Art. 31 definiert die Kapitel der SDB wir folgt: 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung; 2. mögliche Gefahren; 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen; 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen; 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung; 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung; 7. Handhabung und Lagerung; 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition Persönliche Schutzausrüstung; 9. physikalische und chemische Eigenschaften; 10. Stabilität und Reaktivität; 11. toxikologische Angaben; 12. Umweltbezogene Angaben; 13. Hinweise zur Entsorgung; 14. Angaben zum Transport; 15. Rechtsvorschriften; 16. sonstige Angaben. Sicherheitsdatenblatt Wichtige Änderung Rangfolge der bisherigen Kapitel ;getauscht wurden die Kapitel 2 und 3Die geänderte Reihenfolge wurde aus dem GHS – System übernommen. Überschriften der Kapitel teilweise geändert

  14. SDB SDB SDB SDB Hersteller Formulierer Zubereiter Zubereiter Verwender Kommunikation in der Lieferkette, REACH Titel IV Abnehmende Qualität der InhalteZunehmend schwierigere GefährdungsbeurteilungZunehmende administrative Kosten

  15. Kommunikation in der Lieferkette, REACH SDB SDB SDB SDB SDB SDB SDB SDB Hersteller Formulierer Zubereiter Zubereiter Verwender Hersteller Formulierer Zubereiter Zubereiter Verwender ES ES ES ES SDB - SicherheitsdatenblattES - Expositionsszenario

  16. Kapitel 1 Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss die Registrierbezeichnung und die zugeteilte Registrierungsnummer angegeben werden. Beschreibung konkreter Wirkungen angeben. Alle identifizierten Verwendungen, die im Stoffsicherheitsbericht aufgeführt sind (für Stoffe) E-Mail Adresse der sachkundigen Person Es muss die Bereitschaftszeit der Auskunft angegeben werden. Z. B . Montag bis Freitag 08.00 – 16.00 UhrNeu: GHS auch die Art der Auskunft.

  17. Kapitel 2 • Es ist die die vollständige Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben • Es ist eine Unterscheidung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Stoffen / Zubereitungen anzugeben

  18. Kapitel 3 Zusammensetzung Bei gefährlichen Gemischen müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden: a) gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe wenn ihre Konzentration - die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte in Anhang I der Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) oder - die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen der Zubereitungs- richtlinie (RL 1999/45/EG) erreicht oder übersteigt. b) Stoffe, für die es von der Gemeinschaft vorgeschriebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht unter Buchstabe a erfasst sind; c) persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang XIII genannten Kriterien, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt.

  19. Kapitel 3 Zusammensetzung Bei gefährlichen Gemischen müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden:gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe • Beispiel Ethanol • Einstufung gemäß Anhang I, R- 11 Leichtentzündlich, Einstufung aufgrund der physikalischen Gefahren • kein EU - Grenzwert • Fazit, braucht nicht in Punkt 3 angegeben werden • das gilt auch für Propan, Butan • Beispiel Isopropanol • Einstufung gemäß Anhang I, • 11 Leichtentzündlich. • 36 Reizt die Augen. • 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. • Einstufung aufgrund physikalischer und gesundheitsgefahren, • Fazit muß in Punkt 3 angegeben werden

  20. Kapitel 3 Zusammensetzung Bei einer Zubereitung, die nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen die Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, wenn sie in einer der beiden folgenden Einzelkonzentrationen enthalten sind: a) >= 1 Gewichtsprozent in nicht gasförmigen Zubereitungen und >= 0,2 Volumenprozent in gasförmigen Zubereitungen und - die Stoffe sind gesundheits- oder umweltgefährdend im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder - für die Stoffe gibt es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz; b) >= 0,1 Gewichtsprozent und die Stoffe sind nach den Kriterien des Anhangs XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.

  21. Kapitel 3 Zusammensetzung; Beispiel Beschichtung Neben ungefährlichen Bestandteilen sind die folgenden gefährlichen Bestandteile in dem Produkt enthalten DNEL - Derived No-Effect Level - Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration Nach der Stoffrichtlinie wird die Einstufung von Stoffen wird von der EU festgelegt und kann z. B. im Internet (ESIS) nachgesehen werden.

  22. SDB für gefährliche Stoffe view Im ESIS ist unter PBT eine Liste mit Untersuchungsergebnissen über diese Eigenschaften veröffentlicht, derzeit 127 Stoffe

  23. Kapitel 3 Ethylacetat (bisher)

  24. Auswirkung GHS (zukünftig) Gefahrenhinweise Beispiel Ethylacetat H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H319 Verursacht schwere Augenreizung H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen GHS 02 GHS 07 Gefahr

  25. Auswirkung GHS (zukünftig) Übergangsfristen:Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 enthalten die Sicherheitsdatenblätter für Stoffe die Einstufung sowohl nach der Richtlinie 67/548/EWG als auch nach der Verordnung GHS Werden Stoffe und Gemische vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung GHS bis zum 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 nach der genannten Verordnung eingestuft, wird diese Einstufung zusammen mit der Einstufung nach der Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG im Sicherheitsdatenblatt eingefügt.“.

  26. Kapitel 3 Butan-1-ol (bisher)

  27. Auswirkung GHS (zukünftig) Gefahrenhinweise Beispiel Butan-1-ol H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken H335 Kann die Atemwege reizen H315 Verursacht Hautreizungen H318 Verursacht schwere Augenschäden Hinweis kommt vom R 41 (irreversible Schädigung) H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen GHS 02 GHS 05 Gemäß VO 2007/0121 (COD) Artikel 27, gilt: wenn mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden muss, erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung. GHS 07 Gefahr

  28. Kapitel 3 Methanol (bisher)

  29. Auswirkung GHS (zukünftig) Gefahrenhinweise Beispiel Methanol H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbarH311: Giftig bei Hautkontakt H301: Giftig bei VerschluckenH331: Giftig bei Einatmen H370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) . Gefahr

  30. GHS Globally Harmonized System Neue Chemikalien Politik der EU GHS REACH anzuwenden ab EinstufungKennzeichnungInverkehrbringen Registrierung Evaluierung Autorisierung von Stoffen zwingendanzuwenden ab: Termine:ab 01.06. 2008 VorregistrierungRegistrierung je nach Mengeab 01.12. 2010 1000 t / Stoffeab 01.06. 2013 100 t / Stoffeab 01.06. 2018 1 t / Stoffe Stoffe ab 01.12. 2010 Sicherheits-datenblatt Zubereitungen /Gemische ab 01.06. 2007 ab 01.06. 2015 Frühere Anwendung ist möglich !

  31. Kapitel 4 ERSTE HILFE Keine relevanten Änderungen im Kapitel 4Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG

  32. Kapitel 5 Brandbekämpfung Keine relevanten Änderungen im Kapitel 5Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG

  33. Kapitel 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Keine relevanten Änderungen im Kapitel 6Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG

  34. Kapitel 7Handhabung und Lagerung Neu durch REACH Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sind detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke zu formulieren. Wenn möglich, sollte auf einschlägige Branchenregelungen hingewiesen werden.

  35. Kapitel 8 Expositionsgrenzwerte Für Stoffe DNEL und PNEC (Werte anzugeben) für die im Anhang angeführten Expositionsszenarien.Angaben sollen die Risikobeurteilung gem. Art. 4 RL 98/24/EG ermöglichen. Zusammenfassung der Risikomanagementangaben erforderlich, mit denen die Umweltexposition gegenüber dem betroffenen Stoff für die im Anhang der Sicherheitsdatenblätter aufgeführten Expositionsszenarien angemessen begrenzt und überwacht werden kann. Es sind zu überwachende stoffspezifische Parameterwie nationale Expositionsgrenzwerte und biologische Grenzwerte anzugeben. Siehe nächste Seite.

  36. Kapitel 8 Nationale Vorschriften

  37. Kapitel 8 Nationale Vorschriften

  38. Kapitel 8 Expositionsbegrenzung Vorschlag des BDI zum Kapitel 8 Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind unter den entsprechenden Positionen des Sicherheitsdatenblatts für diesen Stoff die ermittelten DNEL und PNEC Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken (siehe nächste Folie)

  39. Kapitel 8 Stoffsicherheitsbewertung DNEL - Derived no-Effect Level Der DNEL bezeichnet eine Stoffkonzentration die eine Wirkung auf den Menschen beschreibt. - Der DNEL-Wert bedeutet: Aus gesundheitlichen Gründen sollten Menschen oberhalb dieser Schwelle dem Stoff nicht ausgesetzt werden. - Er bezieht sich auf den dominierenden Gesundheitseffekt. Dieser soll möglichst spezifisch für die relevante Art der Exposition sein. Von Bedeutung sind dabei Dauer, Häufigkeit und Pfad der Exposition. Beispiel: relevanter Expositionspfad Luft – Gefahr durch Wirkungen auf die Gesundheit beim Einatmen. - Er berechnet sich aus dem niedrigsten validen Wirkwert in Kombination mit Sicherheitsfaktoren. Er wird für orale und dermale Expositionen in mg pro Person und Tag oder mg pro kg Körpergewicht und Tag angegeben. Bei lokalen dermalen Effekten in mg/cm2 und für Inhalationen in mg/m3.

  40. Kapitel 8 Stoffsicherheitsbewertung PNEC - Predicted No-Effect ConcentrationKonzentration eines Stoffes, unterhalb deren für den betrachteten Umweltbereich keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind Der PNEC bezeichnet eine aus den ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitete, errechnete Stoffkonzentration in einem Umweltmedium – also Wasser, Boden, Luft usw. Oberhalb dieser Konzentration können schädliche Wirkungen auf die Organismen nicht ausgeschlossen werden. Er berechnet sich aus Daten von Kurz- und Langzeittests zur Umwelttoxizität. In der Regel sind dies Daten zur Algen, Daphnien- oder Fischtoxität. Dabei wird der niedrigste valide Wirkwert durch Sicherheitsfaktoren dividiert.

  41. Kapitel 8Stoffsicherheitsbewertung PEC - Predicted Environmental Concentrationdie Konzentration, die man in der Umwelt vorzufinden erwartet Diese Daten werden für eine Stoffsicherheitsbewertung benötigt.

  42. Stoffsicherheitsbewertung Wann ist eine Stoffsicherheitsbewertung notwendig? Die Erstellung eines (Chemical Safety Report (CSR) ist unter den folgenden Vorraussetzungen notwendig: - Die Chemikalien sind registrierungspflichtig und- werden in einer Menge von mindestens 10 Tonnen jährlich hergestellt und importiert. Stoffsicherheitsbewertung soll als Anhang zum SDB veröffentlicht werden. Hier erfolgen weitere Erläuterungen.

  43. Kapitel 8 Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle speziellen Risikomanagementmaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Arbeitnehmer und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Risikomanagementmaßnahmen unter Position 8 des Sicherheitsdatenblatts für die im Sicherheitsdatenblatt identifizierten Verwendungen zusammenzufassen. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so muss eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen gegeben werden, mit denen die Umweltexposition gegenüber dem betreffenden Stoff für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien angemessen begrenzt und überwacht werden kann.

  44. Kapitel 9 Ist eine Registrierung erforderlich, so müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den dafür bereitgestellten Angaben übereinstimmen. Anmerkung:Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Spezifikationen der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verordnung der Kommission über Prüfmethoden oder nach einer anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Sind Versuche mit Stoffen erforderlich, um Informationen über inhärente Stoffeigenschaften zu gewinnen, so werden sie nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einer Verordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von der Agentur als angemessen anerkannt sind.

  45. Kapitel 10 Keine relevanten Änderungen im Kapitel 10

  46. Kapitel 11 Neu unter REACH: Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen: - Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung, - akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung), - Sensibilisierung, - Toxizität bei wiederholter Aufnahme und - CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)..

  47. Kapitel 11

  48. Kapitel 11 Im Falle registrierungspflichtiger Stoffe müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI dieser Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen. Zu vermerken ist ferner das Ergebnis des Vergleichs der verfügbaren Daten mit den in der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Kriterien für CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 der vorliegenden Verordnung. Anhang VII - Prüfdaten für Stoffe > 1 t/a ; Anhang VIII - Prüfdaten für Stoffe > 10 t/a; Anhang IX - Prüfdaten für Stoffe > 100 t/a Anhang X - Prüfdaten für Stoffe > 1000 t/a Anhang XI - Abweichungen vom Standardprüfprogramm

  49. Kapitel 12 Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.

  50. Kapitel 12

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