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Internationales Geschäft Dokumentärer Zahlungsverkehr

Internationales Geschäft Dokumentärer Zahlungsverkehr. 5. Semester Jhrg.2001. Agenda. Risiken im Aussenhandel Inkassi Akkreditive. Risiken im Auslandsgeschäft. Wirtschaftliche Risiken (Commercial Risks). Politische Risiken / Länderrisiko (Country Risks). Dokumenten - Akkreditiv

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Presentation Transcript


  1. Internationales GeschäftDokumentärer Zahlungsverkehr 5. Semester Jhrg.2001

  2. Agenda • Risiken im Aussenhandel • Inkassi • Akkreditive Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  3. Risiken im Auslandsgeschäft Wirtschaftliche Risiken(Commercial Risks) Politische Risiken / Länderrisiko(Country Risks) Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  4. Dokumenten - Akkreditiv • bestätigtes Akkreditiv • unbestätigtes Akkreditiv Zahlungsbedingungen positiv für ... ... den Exporteur ... den Importeur Vorauszahlung • Dokumenten – Inkasso • d/p documents against payment • d/a documents against acceptance Offene Rechnung Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  5. Das Dokumenteninkasso Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  6. Das Dokumenteninkasso Auftraggeber (Exporteur) Bezogener (Importeur) Kaufvertrag “Kasse gegen Dokumente” Dokumente Versand Dokumente Einlösungs- auftrag Zahlung Verfügung Geschäft- besorgungs- vertrag Ware Zahlung Dokumente Dokumente Vertrag über Inkasso Inkassoauftrag Dokumente Zahlung Bank des Importeurs, Inkassobank Bank des Exporteurs, Einreicherbank Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  7. Grundlage für Dokumenteninkassi bilden die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI). • Die ERI • wurden von der Internationalen Handelskammer festgelegt, • da es bis dato keine internationalen Handelsgesetze gibt. • gelten nur mit vertraglichem Einvernehmen • der Geschäftspartner . • werden üblicherweise in den Inkassoaufträgen vereinbart. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  8. ERI 522, Art. 2 Inkasso bedeutet die Bearbeitung von nachste- hend unter Art. 2 (b) definierten Dokumenten durch Banken in Übereinstimmung mit erhaltenen Weisungen, um: i. Zahlung und/oder Akzeptierung zu erhalten oder ii.Dokumente gegen Zahlung und/oder Akzeptierung auszuhändigen Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  9. Risiken bei Inkassi - Dokumenteninkasso: Risiko des Exporteurs derZahlungswilligkeitund-fähigkeitdes Importeurs besteht. - Abnahmerisiko und Länderrisiko bleiben dem Exporteur erhalten. - Der Importeur kann die Ware weder prüfen noch besichtigen. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  10. Das Dokumentenakkreditiv Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  11. Die Arten des Dokumentenakkreditives Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  12. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  13. Akkreditiv Dokumente Zahlung Eröffnende Bank Avisierende Bank Zahlung Akkr. avisierung Auftrag zur Akkreditiveröffnung Belastung / Zahlung (Dokumenten- gegenwert) Dokumente Dokumente Ware Ware Importeur Exporteur Kaufvertrag Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  14. ERA 500, Art. 3a Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen zu tun und sind nicht durch sie gebunden... . Folglich ist die Verpflichtung einer Bank zu zahlen, Tratten zu akzeptieren und zu bezahlen oder zu negoziieren... nicht abhängig von Gegenansprüchen oder Einreden des Auftraggebers, die sich aus seinen Beziehungen zur eröffnenden Bank oder zum Begünstigten ergeben. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  15. ERA 500, Art. 3b Ein Begünstigter kann sich keinesfalls auf die vertraglichen Beziehungen berufen, die zwischen den Banken oder zwischen dem Auftraggeber und der eröffnenden Bank bestehen. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  16. ERA 500, Art.4 Im Akkreditiv-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  17. ERA 500, Art. 9a Ein unwiderrufliches Akkreditivbegründet eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank,sofern die vorgeschriebenen Dokumente der benannten Bank oder der eröffnenden Bank vorgelegtwerden und dieAkkreditivbedingungen erfülltsind i) wenn das Akkreditiv Sichtzahlung vorsieht - bei Sicht zu zahlen ii) wenn das Akkreditiv hinausgeschobene Zahlung vorsieht an dem(den) nach den Bestimmungen des Akkreditivs bestimmbaren Datum (Daten) zu zahleniii) wenn das Akkreditiv Akzeptleistung...vorsieht - Tratten zu akzeptieren.... und bei Fälligkeit zu bezahlen iv)wenn das Akkreditiv Negoziierung vorsieht - ..Dokumente...zu bezahlen. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  18. Dokumentenakkreditiv beim Exporteur verbleibende Risiken: • Länderrisiken / Bonitätsrisiko der Akkreditivbank bei unbestätigten Akkreditiven • Erstellung akkreditivkonformer Dokumente Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  19. Dokumentenakkreditiv beim Importeur verbleibende Risiken: • Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware trotz Präsentation akkreditivgemäßer Dokumente Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  20. Arten von Dokumenten Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  21. Dokumentenakkreditiv Absicherung des Länderrisikos Das Länderrisiko wird durch die Bestätigung eines Akkreditivs durch eine Inlandsbank abgesichert. Das bedeutet, dass zu dem abstrakten Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank ein zusätzliches abstraktes Zahlungsversprechen einer Inlandsbank hinzugefügt wird. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  22. Ankaufs-/Zahlungszusage(Silent Confirmation) ... auf Anfrage des Begünstigten kann die avisierende Bank ihre “Bestätigung” einem Akkreditiv in “stiller Form” hinzufügen = Ankaufs-/Zahlungszusage. • gesetzlich nicht geregelt • Vertrag zwischen Exporteur und avis. Bank • kein Auftragsverhältnis zwischen eröffnender • avisierender Bank • Risiko der avisierenden Bank Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  23. Das Akkreditiv als Ausgangsbasis für die Besicherung von Unterlieferanten • 1. übertragbare Akkreditive • 2. back-to-back Akkreditive • 3. Abtretungen unter Akkreditiven • 4. Forfaitierungen unter Nachsicht - Akkreditiven Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  24. ERA 500, Art. 48 Ein übertragbares Akkreditiv ist ein Akkreditiv, bei dem der Begünstigte (Erstbegünstigte) die zur Zahlung... ermächtigte Bank (“übertragende Bank”)... beauftragen kann, das Akkreditiv im Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren Begünstigten (Zweitbegünstigten) verfügbar zu stellen. h) Das Akkreditiv kann nur zu den im Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen übertragen werden, mit der Ausnahme, dass: Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  25. Übertragung (I) Name des Auftraggebers Erstbegünstigter Akkreditiv- betrag Ermäßigung möglich Einzelpreis Ermäßigung möglich Verkürzung möglich Akkreditivverfall Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  26. Übertragung ( II) kann verkürzt werden spätester Termin für Dokumentenvorlage spätestes Verladedatum kann verkürzt werden Prozentsatz für Versicherungsdeckung kann erhöht werden Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  27. Übertragbares Akkreditiv Übertragbares Akkreditiv Übertragung des Akkreditivs Bank des Lieferanten Avisierende Bank Eröffnende Bank Auftrag zur Über- tragung Avisierung der Übertragung Akkreditiv- avisierung Auftrag Kaufvertrag Kaufvertrag Lieferant Exporteur Importeur Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  28. Abtretung von Forderungen • Auch wenn ein Akkreditiv ausdrücklich als nicht • übertragbar bezeichnet ist, hat ein Begünstigter • das Recht die Ansprüche aus der Forderung • an Dritte abzutreten. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  29. Back - to - Back Akkreditiv Es kann vorkommen, dass ein Akkreditiv..... • nicht übertragbar gestellt ist. • obwohl es übertragbar ist, nicht die Vertragsbedingungen des Exporteurs und seines Lieferanten gleichzeitig erfüllen kann. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  30. Back - to - Back Akkreditiv • basiert auf der Grundlage des ursprünglichen Akkreditives (first L/C) • und dem Auftrag des Importeurs • muß die Dokumente verlangen, die die Bedingungen des zugrundeliegenden Akkreditives vorsehen Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  31. Back - to - Back Akkreditiv Akkreditiv Akkreditiv Avisierende Bank des Lieferanten Eröffnende Bank Avisierende Bank + eröffnende Bank Akkreditiv- avisierung Auftrag Auftrag zur Eröffnung eines Gegenakkreditivs Akkreditiv- avisierung Kaufvertrag Kaufvertrag Exporteur/ Händler Lieferant Importeur Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  32. Dokumentenakkreditiv Zahlungsbedingungen positiv für ... ... den Exporteur ... den Importeur Vorauszahlung Bankgarantie Dokumenteninkasso Offene Rechnung Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  33. Bankgarantie • abstraktes Versprechen einer Bank, • Zahlung auf erstes Anfordern zu leisten, • nicht jedoch, Sach- und Dienstleistungen zu erbringen Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  34. Bankgarantie • Die Verpflichtung, auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten, beinhaltet, daß unverzüglichnach Eingang der Aufforderung und ohne Genehmigung des Kunden gezahlt wird. • Abstrakt bedeutet, daß Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft nicht möglich sind. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  35. Garantien im Außenhandel Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  36. Formen der Bankgarantie direkte Garantie indirekte Garantie Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  37. Direkte Bankgarantie bei einer direkten Garantie-Erstellung wird dem Garantie-Begünstigten die von der Bank ausgefertigte Garantie-Urkunde unmittelbar zur Verfügung gestellt Garantie ............................ ............................ ............................ Bank des Auftrag- gebers Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  38. Indirekte Bankgarantie bei einer indirekten Garantie-Stellung beauftragt die Bank des Auftraggebers eine Korrespondenzbank im Lande des Begünstigten, die gewünschte Garantie unter ihrer vollen Rückhaftung zu übernehmen. Garantie ............................ ............................ ............................ hhh Bank des Begünstigten Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  39. INCOTERMS 2000 Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  40. Lieferbedingungen Die im Kaufvertrag vereinbarten Lieferbedingungen regeln die allgemeinen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere: • die Art des Transports • den Zeitpunkt des Gefahren- und Eigentumsübergangs vom Verkäufer auf den Käufer • die Aufteilung der Beförderungskosten Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  41. Incoterms 2000 • Incoterms = International Commercial Terms; seit 1936 regelmäßig überarbeitet. • Offizielles Regelwerk der ICC, das international gebräuchliche Vertragsklauseln einheitlich definiert und dadurch die Abwicklung des Außenhandels erleichtert. • Die Bezugnahme auf die Incoterms 2000 legt in einem Kaufvertrag bestimmte Verpflichtungen der Parteien fest, unter anderem betreffend Kosten- und Gefahrenübergang, und reduziert das Risiko rechtlicher Komplikationen. • Einige wichtige Grundlagen eines Kaufvertrags werden jedoch durch die Incoterms nicht geregelt, z.B. Eigentumsübergang, Gewährleistung, Folgen von Vertragsbrüchen. Diese Fragen müssen durch besondere Abmachungen im Vertrag und das jeweils anwendbare Recht geklärt werden. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  42. Incoterms2000 • Die Incoterms regeln im wesentlichen folgende Bereiche der Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer: • Lieferung • Abnahme der Ware • Zahlung des Kaufpreises • Lizenzen • Genehmigungen und Formalitäten • Beförderungs- und Versicherungsvertrag • Gefahrübergang • Kostenregelung • Liefernachweis • Transportdokument • Prüfung und Verpackung der Ware Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  43. Incoterms 2000 • 13 unterschiedliche Lieferbedingungen, aufgeteilt in 4 Gruppen: • Gruppe E: EXW = Ex Works Möglich für jede Transportart • Gruppe F: FCA = Free Carrier Möglich für jede Transportart FAS = Free Alongside Ship FOB = Free on Board Ausschließlich für See- und Binnenschifftransport. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  44. Incoterms 2000 • Gruppe C: CPT = Carriage Paid To CIP = Carriage And Insurance Paid To Möglich für jede Transportart CFR = Cost and Freight CIF = Cost, Insurance and Freight Ausschließlich für See- und Binnenschiffstransport • Gruppe D: DAF= Delivered At Frontier DDU = Delivered Duty Unpaid DDP = Delivered Duty Paid Möglich für jede Transportart DES = Delivered Ex Ship DEQ = Delivered Ex Quay Ausschließlich für See- und Binnenschiffstransport Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  45. Incoterms2000 • Eine Incoterms-Klausel enthält immer einen Abgangs- oder Bestimmungsort, z.B. FOB Hamburg • Für eine korrekte Aufnahme der Klausel in den Vertrag ist der Zusatz „Incoterms 2000“ notwendig, z.B. „FOB Hamburg, Incoterms 2000“ • Die Wahl der Klausel hat Auswirkungen über den Kosten- und Gefahrenaspekt hinaus: • EXW bei Export Akkreditiven: Das Versanddokument besorgt der Käufer, daher sollte im Akkreditiv kein Transportdokument verlangt sein • CIF bei Importen: Der Importeur muss sich auf die Bonität und Schadensregulierung eines ausländischen Versicherers verlassen. Eventuell höhere Kosten. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  46. Incoterms 2000 • EXW = Ex Works, ab Werk (...benannter Ort): Die EXW-Klausel stellt die Minimalverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Verkäufer hat die Ware lediglich am benannten Ort - in der Regel auf seinem eigenen Gelände - dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist der Verkäufer in der Praxis häufig dem Käufer bei der Verladung der Ware auf dessen Abholfahrzeug behilflich. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  47. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  48. Incoterms 2000 • FCA = Free Carrier, Frei Frachtführer (...benannter Ort): • Bei „Frei Frachtführer“ liefert der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer am benannten Ort. • Der in der Klausel benannte Lieferort ist zugleich Abgangsort nd darf daher nicht im Bestimmungsland liegen. • Die Auswahl des Lieferortes hat Folgen für die Verpflichtungen zur Be- und Entladung der Ware an diesem Ort: Falls die Lieferung an einem anderen Ort als dem des Verkäufers stattfindet, hat dieser seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn dort die Ware dem Frachtführer auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers unentladen zur Verfügung gestellt wird. • Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet werden, einschließlich des multimodalen Transports. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  49. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

  50. Incoterms 2000 • FAS = Free Alongside Ship / Frei Längsseite Schiff (...benannter Verschiffungshafen): • „Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn er die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen bereitstellt. • Dabei trägt der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt an. • Bei der FAS-Klausel muss der Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freimachen. Vorlesung Internationales Geschäft -Dokumentärer Zahlungsverkehr-

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