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Übersicht

Änderungen der Ausführungsordnung und der Verwaltungsvorschriften und weitere Praxisänderungen mit Wirkung ab 1. Juli 2008. Übersicht. Mögliche Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Recherchen durch die ISA, wenn sie von einer anderen als der zuständigen ISA erstellt wurden

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Presentation Transcript


  1. Änderungen der Ausführungsordnung und der Verwaltungsvorschriften und weitere Praxisänderungenmit Wirkung ab 1. Juli 2008

  2. Übersicht • Mögliche Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Recherchen durch die ISA, wenn sie von einer anderen als der zuständigen ISA erstellt wurden • Fristverlängerung für die Zahlung der Wiederherstellungsgebühr • Ausdrücklicher Hinweis darauf, daß die internationale Veröffentlichung nur dann unterbleibt, wenn die Erklärung des Amtes, daß die Anmmeldung als zurückgenommen gilt, rechtzeitig beim IB eingeht • Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr um 5 %(CHF 1330 statt 1400) • Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr und der Bearbeitungsgebühr um 90 % (statt 75 %) für Anmelder aus bestimmten Staaten • Bei elektronischer Einreichung, Möglichkeit der Einreichung von Unterlagen in Format vor Umwandlung (“pre-conversion format”) • Praxisänderung: Mitteilungen und Aufforderungen per E-Mail

  3. Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche(Regeln 12bis.1 und 41) • Der Anmelder kann beantragen, daß die ISA die Ergebnisse einer von ihr oder von einem anderen Amt durchgeführten früheren Recherche berücksichtigt • Bei einer von ihr durchgeführten früheren Recherche, mußdie ISA die Ergebnisse dieser Recherche berücksichtigen • Bei einer von einem anderen Amt durchgeführten früheren Recherche, kann die ISA die Ergebnisse dieser Recherche berücksichtigen

  4. Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche- Formalien (Regeln 4.12 und 12bis.1) • Das Antragsformular muß eine entsprechende Angabe enthalten • Eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche muß beigelegt werden, es sei denn, • die ISA hat die frühere Recherche durchgeführt • das Anmeldeamt hat die frühere Recherche durchgeführt; auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr übermittelt das Anmeldeamt die Unterlagen • die Ergebnisse der früheren Recherche sind der ISA in einer für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich (z.B. über eine digitale Bibliothek) und der Anmelder hat dies im Antragsformular angegeben

  5. Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche- Aufforderung der ISA (Regel 12bis.1(b)) • Weitere Formerfordernisse nach Aufforderung durch die ISA: • Kopie der früheren Anmeldung • Übersetzung der früheren Anmeldung, falls diese in einer nicht von der ISA akzeptierten Sprache abgefaßt ist • Übersetzung der Ergebnisse der früheren Recherche, falls diese in einer nicht von der ISA akzeptierten Sprache erstellt sind • Kopie von im früheren Recherchenbericht zitierten Unterlagen

  6. Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche- Aufforderung der ISA (Regel 12bis.1(b)) • Die ISA darf bestimmte weitere Unterlagen nicht verlangen, wenn • sie die frühere Recherche selbst durchgeführt hat • der Anmelder beim Anmeldeamt die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen beantragt hat • der Anmelder im Antragsformular angegeben hat, daß die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die frühere Anmeldung, unabhängig davon in welcher Sprache diese abgefaßt ist • die erforderlichen Unterlagen der ISA in einer für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich sind (z.B. über eine digitale Bibliothek) und der Anmelder dies im Antragsformular angegeben hat

  7. Teilweise Rückerstattung der Recherchengebühr (Regel 16.3) • Hat die ISA die Ergebnisse einer früheren Recherche während der internationalen Recherche berücksichtigt, so muß sie die Recherchengebühr teilweise zurückerstatten • ABER NUR in dem Umfang und nach den Bedingungen des zwischen ihr und dem Internationalen Büreau abgeschlossenen Abkommens nach Artikel 16(3)(b)

  8. Fristverlängerung zur Zahlung der Wiederherstellungsgebühr • Die Frist zur Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts beträgt zwei Monate ab Ablauf der Prioritätsfrist • Das Anmeldeamt kann die Frist auf bis zu zwei Monate verlängern (Regel 26bis.3(d))

  9. Verhinderung der internationalen Veröffentlichung • Die Veröffentlichung kann nur dann verhindert werden, wenn eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht • Eine Erklärung des Anmeldeamtes, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, muß vor Abschluß der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingehen, um die Veröffentlichung der Anmeldung zu verhindern (Regel 29.1(iv)) • Eine entsprechende Warnung wurde im Formular PCT/RO/117 eingefügt

  10. Gebührenermäßigung • Anwendbar auf Anmeldungen, die an oder nach dem 1. Juli 2008 eingereicht werden • Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr um 5% (CHF 1330 statt 1400) • Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr und der Bearbeitungsgebühr um 90 % (statt 75%) für Anmelder von bestimmten Staaten • Hinzugekommen sind 9 weitere Staaten, deren Staatsangehörige oder Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, wenn sie natürliche Personen sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 90% haben: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Libysch-Arabische Dschamahirija, Oman, Singapur, Trinidad und Tobago, Vereinigte Arabische Emirate und die Seychellen

  11. Elektronische Einreichung vonUnterlagen in Format vor der Umwandlung • Problem: bei der Umwandlung des Formats, in der die Anmeldung abgefaßt wurde (z.B. MS-WORD), in ein für die elektronische Einreichung akzeptiertes Format (z.B. XML oder PDF) werden Angaben geändert • Die geänderte Vorschrift 706 ermöglicht es dem Anmeldeamt, die internationale Anmeldung im Format vor der Umwandlung zu akzeptieren • Es steht dem Anmeldeamt frei, ob und in welchem Format es bereit ist, die internationale Anmeldung zu akzeptieren • Der Anmelder kann ggf. die Berichtigung der internationalen Anmeldung innerhalb von 30 Monaten ab Priodatum beim Anmeldeamt beantragen • Die vom Anmeldeamt verwendete Software ermöglicht ggf. die Unterlagen in Format vor der Umwandlung einzufügen

  12. Vorauskopien von Mitteilungen per E-Mail (1) • Mögliche Angabe einer E-Mail-Adresse (des Anmelders oder des Anwalts) im Antragsformular und im Prüfungsantrag • Ermächtigung zur Nutzung der E-Mail-Adresse durch Ankreuzen des entschprechenden Kästchens • Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann die E-Mail-Adresse nur zur schnellen informellen Kommunikation (anstatt Telefon) benutzt werden • Bei vorhandener Ermächtigung können alle PCT-Behörden Vorauskopien von Aufforderungen oder Mitteilungen per E-Mail schicken

  13. Vorauskopien von Mitteilungen per E-Mail (2) • E-Mail-Mitteilungen ersetzen nicht die üblichen Mitteilungen auf Papier • die Papierkopie bleibt die rechtlich verbindliche Kopie • für die Anwendung der Regel 80.6 gilt das Datum der Papierkopie • Änderung oder Hinzufügung einer E-Mail-Adresse kann nach Regel 92bis beantragt werden; gleichzeitig muß ausdrücklich Ermächtigung zur Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt werden • WICHTIG: • Keine Rück-E-Mails • Unterlagen, die eine Unterschrift erfordern, müssen weiterhin per Post, Fax oder, sofern von der zuständigen Behörde zugelassen, elektronisch eingereicht werden

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