1 / 40

Vertragsschluss und Verbraucherschutz

Prof. Dr. Jürgen Taeger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik j.taeger@uni-oldenburg.de www.taeger.org. Vertragsschluss und Verbraucherschutz. Zivilrechtliche Fragen des Internet Deutsche Richterakademie 29. Januar 2002. Inhalt.

inigo
Download Presentation

Vertragsschluss und Verbraucherschutz

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Prof. Dr. Jürgen Taeger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik j.taeger@uni-oldenburg.de www.taeger.org Vertragsschluss und Verbraucherschutz Zivilrechtliche Fragen des Internet Deutsche Richterakademie 29. Januar 2002

  2. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  3. Regelungsrahmen des E-Commerce EG-Recht determiniert den rechtlichen Regelungsrahmen:  Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr„/E-Commerce-RL (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1)  Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 vom 4.6.1997 S. 19)  Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signatu- ren/Signatur-RL vom 13.12.1999 (ABl. EG Nr. L 13 vom 19.1.1999, S. 12)  Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31)  Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG Nr. L 24 vom 30.1.1998 S. 1) Taeger

  4. Regelungsrahmen des E-Commerce E-Commerce-RL:  Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektroni- schen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr/E-Commerce-RL) Zielsetzung, Definitionen, Herkunftslandprinzip (Art. 1-3) Zulassungsfreiheit; Anbieterkennzeichnung (Art. 4-5) Kommerzielle Kommunikation (Art. 6-8) Elektronische Verträge (Art. 9-11) Verantwortlichkeit der Anbieter/Haftung (Art. 12-15) Taeger

  5. Regelungsrahmen des E-Commerce Umsetzung der E-Commerce-RL in nationales Recht:  Elektronischer Geschäftsverkehrgesetz (EGG) ändert u. a. das Teledienstegesetz (TDG)  Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften im Privatrechtsbereich (FormAnpG) ändert u. a. das BGB und die ZPO  Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) ändert u.a. das BGB und bringt die „Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht“ sowie das „Unterlassungsklagengesetz“ Taeger

  6. Regelungsrahmen des E-Commerce Umsetzung sonstiger Richtlinien in nationales Recht:  Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen / Signatur-RL ändert Signaturgesetz und Signaturverordnung  Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertrags- abschlüssen im Fernabsatz / Fernabsatz-RL umgesetzt durch Fernabsatzgesetz (durch SMG jetzt im BGB) Taeger

  7. Regelungsrahmen des E-Commerce aktuell ! Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) fasst die vertrags- und verbraucherrechtlichen Vorschriften im BGB mit Wirkung vom 1.1.2002 zusammen und vereinheitlicht den Verbraucherschutz in einer Kodifizierung:  AGBG  VerbrKrG  FernAbsG Taeger

  8. Regelungsrahmen des E-Commerce Von zentraler Bedeutung folglich:  BGB i.d. Neufassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 45)  BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) i.d.F. vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 342)  Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3173)  Teledienstegesetz (TDG) i.d.F. vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721) Taeger

  9. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  10. Elektronischer Vertragsschluss Der Abschluss elektronischer Verträge ist möglich. Website- präsentation: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ausnahmen: Downloads, Datenbanken Bestellung durch Kunden: Abgabe eines Angebots Korrektur-möglichkeit (§ 312e I 1 BGB) Empfangs-bestätigung erforderlich nach § 312e I Nr. 3 BGB Annahme des Angebots? (sehr umstritten!) Taeger

  11. Elektronischer Vertragsschluss Zugang der elektronischen Willenserklärung § 312e Abs. 2 BGB: Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Taeger

  12. Elektronischer Vertragsschluss Wichtig ! §§ 312 – 312d BGB beinhalten Verbraucher- schutzrecht (Haustür- / Fernabsatzgeschäfte) §§ 312e und 312f BGB gelten bei Geschäften mit allen Kunden, also auch bei B2B-Verträgen ! Taeger

  13. Elektronischer Vertragsschluss • Anwendungsausschluss: • Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312b - § 312d BGB) finden nach § 312b Abs. 2 keine Anwendung auf Verträge •  über Fernunterricht, • über Teilzeitwohnrechte, • über Finanzgeschäfte, • über Lieferungen von Waren des täglichen Bedarfs, • über bestimmte zeitbezogene Dienstleistungen und • unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen. Taeger

  14. Elektronischer Vertragsschluss Anwendungsausschluss: Vorschriften über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e Abs. 1 Nr. 1-3 BGB) finden keine Anwendung bei Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation (z.B. individuelle E-Mail). Taeger

  15. Elektronischer Vertragsschluss Zwingendes Recht Von den Vorschriften des Untertitels 2 (Besondere Vertriebsformen) darf gem. § 312f BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Taeger

  16. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  17. Willenserklärungen, die ein Formerfordernis nicht beachten, sind nichtig (§§ 125, 494 Abs. 1 BGB). Formwahrende E-Signatur Formerfordernisse beachten ! Schriftformerfordernis bei  Bürgschaftserklärungen von Nichtkaufleuten, § 766 BGB  Schuldanerkenntnissen, §§ 780, 781 BGB und bei  zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften im BGB. Taeger

  18. Formwahrende E-Signatur Gesetzliche Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. § 126 BGB (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. • § 126a BGB • Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektro- • nische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser • seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer • qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. • (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes • Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. Taeger

  19. Formwahrende E-Signatur Weiterhin bleibt die elektronische Form aber bei bestimmten Rechtsgeschäften ausgeschlossen: § 507 BGB beachten: Existenzgründer = Verbraucher bei Darlehen  50.000 € § 484 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) § 492 Abs. 1 BGB (Verbraucherdarlehen) § 623 BGB (Beendigung von Arbeitsverhältnissen) § 630 S. 3 BGB (Zeugniserteilung) § 761 S. 2 BGB (Leibrentenversprechen) § 766 S. 2 BGB (Bürgschaftserklärung) § 780 S. 2 BGB (Schuldversprechen) § 781 S. 2 BGB (Schuldanerkenntnis) Ausnahme 1: § 502 Abs.2 BGB Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz Ausnahme 2: § 505 Abs. 2 S. 2 BGB Ratenlieferungs- verträge Taeger

  20. Formwahrende E-Signatur Die qualifizierte elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung werden im Prozessrecht und im öffentlichen Recht eine größere Bedeutung als im Zivilrecht haben:  Beweiserleichterung im Prozess (§ 292a ZPO: Anschein der Echtheit),  Erweiterte Einsatzmöglichkeit im Gerichtsverfahrensrecht (§ 174 Abs. 3 ZPO: erweiterte Zustellmöglichkeiten der Geschäftsstelle) • Elektronische Rechnungsstellung und -Archivierung (§§ 14 IV S. 2, 15 UStG) • Formerfüllung im Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 3a Abs. 2, 37a VwVfG-E) • § 15 Vergabeverordnung • Sozialversicherungsrecht Taeger

  21. Formwahrende E-Signatur Problem für die Wirtschaft: Keine Prozessorientierung, weil Bindung der qualifiziertenSignatur an natürliche Person zur Aufrechterhaltung der Warnfunktion. Lösung: Sammelrechnung; Nutzung des Pseudonyms Taeger

  22. Formwahrende E-Signatur Neben der Elektronischen Form mit der „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach § 126a BGB wurde durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz auch die Textform gem. § 126b BGB eingeführt: • § 126b BGB • Ist durch Gesetz Textform vorgesehen, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Taeger

  23. Formwahrende E-Signatur Gesetzliche vorgesehene Textform: § 502 Abs. 2 BGB (Erforderl. Angaben bei Teilzahlungsgeschäften) § 505 Abs. 2 BGB (Ratenlieferungsverträge) § 559b BGB (Mieterhöhungserklärung) Taeger

  24. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  25.  Hinweis auf AGB vor Vertragsschluss  Möglichkeit der Kenntnisnahme  Einverständnis mit ihrer Geltung Einbeziehung von AGB Definition AGB (§ 305 BGB): Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei stellt. Voraussetzung für wirksame Vertragseinbeziehung: Taeger

  26. Einbeziehung von AGB Die Website ist so zu gestalten, dass auch ein flüchtiger Betrachter den Hinweis auf die AGB erkennt, bevor eine Bestellung abgegeben wird. ! Voraussetzung für wirksame Vertragseinbeziehung ist nicht, dass der Verbraucher sie tatsächlich liest oder speichert; die speicherbare Übermittlung genügt (§ 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Taeger

  27. Unzureichender Hinweis auf AGB. Taeger

  28. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  29.  §§ 6, 7 Teledienstegesetz (TDG)  § 312c BGB (Fernabsatzverträge) i. V. m. § 1 Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht  § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 3 Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht Informationspflichten Künftig im MDStV entsprechend alle geschäftsmäßigenTeledienste- anbieter ! Nur im Fernabsatz ! Pflichten im elektro- nischen Geschäftsverkehr Taeger

  30. Informationspflichten  § 6 Teledienstegesetz (TDG) • Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter müssen folgende • Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und • ständig verfügbar halten: • Namen und die Anschrift ggf. Vertretungsberechtigten, • E-Mail-Adresse, • 3. bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit: Aufsichtsbehörde, • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, • bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern, • Umsatzsteueridentifikationsnummer. Taeger

  31. Informationspflichten  § 6 Teledienstegesetz (TDG) Ein Verstoß gegen § 6 TDG wird nach § 12 TDG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet. Außerdem besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Unterlassungsklagengesetz. Taeger

  32. Informationspflichten  § 7 Teledienstegesetz (TDG) Soweit kommerziellen Kommunikationen (Spamming) zulässig ist (§ 1 UWG), muss 1. sie als solche erkennbar sein, 2. der Auftraggeber klar identifizierbar sein, 3. Angebot zur Verkaufsförderung klar als solches erkennbar sein, 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Werbecharakter klar als solches erkennbar werden. Taeger

  33. Kataloge, Fax, Fon, Tele-Shopping, Internet Informationspflichten  § 312c BGB (Fernabsatzverträge) Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b BGB). Taeger

  34. Einzelheiten des Vertrags, für die dies in § 1 I BGB-InfoV bestimmt ist, • Identität und Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, • Art und Weise des Zustandekommen des Vertrags, • Mindestlaufzeit des Vertrags, • Leistungsvorbehalte, • Preis und Nebenkosten, • Zahlungs-, Lieferungs- und Erfüllungsmodalitäten, • Widerrufs- und Rückgaberecht und Kosten bei Inanspruchnahme, • Gültigkeitsdauer von Angeboten. Zweckbestimmung des Vertrags. Informationspflichten  § 312c BGB (Fernabsatzverträge) Informationspflichten vor Vertragsschluss: Vor Abschluss des Fernabsatzvertrags erhält der Verbraucher in klarer und verständlicher Textform Informationen über: Taeger

  35.  Einzelheiten, Bedingungen und Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, • Anschrift von Niederlassung, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers oder Vertretungsberechtigten, • Kundendienst, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen, • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnisses über ein Jahr. Informationspflichten  § 312c BGB (Fernabsatzverträge) Informationspflichten nach Vertragsschluss: Vor Vertragserfüllung durch den Unternehmer erhält der Verbraucher die Informationen nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BGB-InfoV in Textform und deutlich hervorgehoben über: Diese Informationspflichten bestehen nicht bei elektronisch erfüllbaren Leistungen (§ 312c Abs. 3 BGB) Taeger

  36. Informationspflichten  § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht Nach § 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden (nicht nur Verbrauchern !) mitteilen:  die technischen, zum Vertragsschluss führenden Schritte,  Speicherung und Verfügbarkeit des Vertragstextes,  Erkenn- und Korrigierbarkeit von Eingabefehlern,  die verfügbaren Sprachen,  etwaige Selbstverpflichtungen und Fundort dieser Kodizes. Taeger

  37. Informationspflichten  Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht Bei Teilzeitwohnrechteverträgen, bei Verträgen Von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten bestehen gesonderte Informationspflichten. Taeger

  38. Inhalt  Regelungsrahmen des E-Commerce  Elektronischer Vertragsschluss  Formwahrende E-Signatur Einbeziehung von AGB  Informationspflichten  Widerruf und Rückgabe Taeger

  39. Widerruf und Rückgabe Widerrufs-/Rückgaberecht: Der Verbraucher kann den Fernabsatzvertrag gem. § 312d BGB widerrufen (§ 355 BGB) oder die empfangene Leistung zurückgeben (§ 356 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB. Ausnahmen vom Widerrufsrecht sieht Abs. 4 bei Kon- fektionswaren, entsiegelten elektronischen Produkten, Zeitschriften etc. vor. Taeger

  40. Was ist zu tun?  Vordringliche Prüfungen • Wird geschäftsmäßig eine Website betrieben? •  Informationspflichten nach § 6 TDG berücksichtigen • 2. Können Bestellungen über die Website erfolgen? • Pflichten nach § 312e BGB iVm BGB-InfoV beachten • Sind die Vertragspartner Verbraucher? •  Ergänzend Pflichten nach § 312c BGB iVm BGB-InfoV • 4. Sollen AGB zu Grunde gelegt werden? •  Wirksame Einbeziehung sicherstellen Taeger

More Related