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Praxisabgabe optimal gestalten rechtliche Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung

Praxisabgabe optimal gestalten rechtliche Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung. Anwaltskanzlei Bittrich + Winkler Kanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht Maximilianstr. 85, 86150 Augsburg Tel.: 0821/455055-0 Fax: 0821/455055-20 www.kanzlei-med.de.

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  1. Praxisabgabe optimal gestaltenrechtliche Rahmenbedingungen undVertragsgestaltung Anwaltskanzlei Bittrich + WinklerKanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht Maximilianstr. 85, 86150 Augsburg Tel.: 0821/455055-0Fax: 0821/455055-20www.kanzlei-med.de

  2. Praxisabgabe optimal gestalten Inhaltsübersicht • Vertragsärztliche und berufsrechtliche Vorgaben • Zivilrechtliche Gestaltung

  3. Praxisabgabeverfahren im „gesperrten Bereich“Regelfall: Ende der Zulassung durch Verzicht 1. Verzicht auf die Zulassung im „gesperrten Bereich“ • juristisch = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. eine entspr. Erklärung gegenüber dem ZA ist grundsätzlich bindend/ man kann sich von ihr i. d. R. nicht mehr lösen • Daher: Verzicht auf Zulassung nur unter der Bedingung erklären, dass ein Nachfolger bestandskräftig zugelassen wird! 2. Antrag auf Ausschreibung • Zeitlich: KV hat Ausschreibung in den amtlichen Bekanntmachungen in anonymisierter Form unverzüglich vorzunehmen Bewerbungsfrist grundsätzlich 4 Wochen • Bewerberliste: nach Ablauf der Bewerbungsfrist an den Praxisabgeber • Rücknahme des Ausschreibungsantrages und damit Beendigung des Abgabeverfahrens bis zur Bestandskraft der Entscheidung des ZA möglich!!

  4. Das Praxisabgabeverfahren im gesperrten BereichAlternative: Anstellung im MVZ/in der Praxis 1. Verzicht auf die Zulassung im „gesperrten Bereich“ s. o. 2. Anstellung in einem MVZ Vorteil: kein Auswahlverfahren durch den ZA erforderlich!! Eventuell daher bessere Erlöschancen 3. Anstellung in der Vertragsarztpraxis NEU (VÄndG): entsprechend der Regelung bei MVZ 4. Beendigung der Anstellung/Nachbesetzungsmöglichkeit zeitlich etwas verzögert (z.B. nach einem Quartal) Achtung: Kaufpreiszahlung- Zahlungsweise, Zeitpunkt  mit Steuerberater klären!

  5. Fortführungsgedanke der Vertragsarztpraxis • Bestehen einer übergabefähigen PraxisDiePraxis muss noch einen nennenswerten Vermögenswert besitzen (Hauptkriterium: ausreichend hohe Anzahl an abgerechneten Scheinen vor Praxisübergabe) Dauer der Ausschreibung u. Beginn Nachfolger nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht unbegrenzt: 3 bis max. 6 Monate später sollte Praxisbetrieb aufgenommen werden! • Bewerber/Nachfolger muss gleicher Arztgruppe angehören. Beachte: seit 01.01.2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen • Sonderregelung für GemeinschaftspraxisAusschreibungsrecht kann auch verbleibenden GP-Partnern übertragen werden  Ablauf u. Verfahren sollte explizit in einem Gesellschaftsvertrag geregelt sein

  6. Sonstiges aus zulassungsrechtlicher Sicht • Aufnahme der Tätigkeit des Nachfolgers spätestens 3 Monate nach Zustellung des schriftlichen Bescheides über die Zulassung. Problem:  bei späterer Aufnahme grundsätzlich keine Fristverlängerung möglich • Verlegung des übernommenen Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches kommt i. d. R. erst nach einiger Zeit in Betracht, sofern keine entgegenstehenden Sicherstellungsgründe vorliegen Ausnahme: Verlegung innerhalb des Ortes  Genehmigungspflicht! • Beteiligte(= Bewerber, Abgeber, KV) können gegen die Entscheidung des ZA Widerspruch einlegenProblem:  Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs  dadurch kann die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit des ausgewählten Nachfolgers blockiert/ verzögert/ verhindert werden.

  7. Verhältnis Vertragsarztrecht zu Zivilrecht Grundsätzlich sind öffentlich-rechtliches Zulassungsrecht und privatrechtliche Vertragsgestaltung voneinander zu trennen • Praxisübernahmevertrag unter der aufschiebenden Bedingung der bestands- bzw. rechtskräftigen Zulassung des Nachfolgers abschließen bzw. Rücktrittsrecht für den Fall der abgelehnten Bewerbung vereinbaren • Vorgaben des Zulassungsrechts haben i.d.R. auch Einfluss auf Kaufpreisgestaltung (offener/gesperrter Planungsbereich) • Anmerkung: NEU (WSG): Bedarfsplanung steht zum 30.06.2012 auf dem Prüfstand  § 87 Abs. (7) SGB V: Bericht des BMG an den Bundestag, ob auf Zulassungssperren verzichtet werden kann

  8. Vorbereitung der Praxisabgabe • Vor offizieller Ausschreibung durch die KV: möglichst Interessenten gefunden haben (Infos über z.B.: KV-Praxisberater, Praxisvermittlern) • Arbeitsverträge zusammenstellen bzw. Liste aller Anstellungsverträge anfertigen • Pläne/ Beschreibung der Praxisräume sollten vorliegen • Inventarliste erstellen • Auflistung sonstiger Verträge (Telefon, Leasing, Praxissoftware, etc.) • Mietvertrag / Möglichkeit des Eintritts des Käufers abklären • evtl. Praxiswertgutachten in Auftrag geben

  9. Grundsätze des Praxiskaufvertrags Allgemein • Regelungen über den Sachkauf sind anzuwenden: Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel gelten • Gewährleistungsrecht gilt  Haftung für Sachmängel sollte im Vertrag ausgeschlossen werden • Gegenstand des Übernahmevertrages: -Praxiseinrichtung incl. Patientenkartei/Krankenunterlagen (materieller Praxiswert) - Ideeller Praxiswert (Goodwill= Patientenstamm/Gewinnaussichten) Anmerkung: entgegen allgemeinem Sprachgebrauch ist die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung an sich als reines öffentliches Recht nicht über einen zivilrechtlichen Vertrag veräußerungsfähig!

  10. Vertragsgestaltung Sonderpunkt: Übergabe der Patientenkartei • Gegenstand: manuell geführte sowie mittels EDV archivierte Patientenkartei • Grundsätzlich schriftliche Einwilligung aller Patienten erforderlich • Wegen der Gefahr der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags aufgrund Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen: Regelung im Vertrag unbedingt erforderlich  bei manueller Patientenkartei sog. „Zwei-Schrank-Modell“  bei EDV-Kartei: Passwort-Regelung ausdrückliches Einverständnis der Patienten im Einzelfall entbehrlich, wenn Nachfolger bereits einige Zeit vor Übergabe in der Praxis tätig war (z.B. als Assistent, Job-Sharing)

  11. Vertragsgestaltung hinsichtlich Praxisräumen • Käufer soll/ will Praxis grundsätzlich in denselben Räumen weiter betreiben  bezüglich Praxisnachfolge rechtzeitig mit Vermieter Kontakt aufnehmen  Kaufvertrag wird i. d. R. unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Vermieter dem Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag zustimmt oder  alternativ: Neuabschluss • Wenn Grundstück oder der Praxisräume mit veräußert werden sollen: notarielle Beurkundung erforderlich!

  12. Vertragsgestaltung hinsichtlich Personal • Erwerber tritt kraft Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein d. h. Erwerber muss Praxispersonal grundsätzlich übernehmen! • Eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht zulässig • Vertragliche Regelung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber über anteilige Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vereinbaren • Mitarbeiter sind rechtzeitig in Schriftform über den Praxisübergang zu informieren

  13. Kaufpreisgestaltung • der Kaufpreis sollte in materiellen Wert und Goodwill aufgeteilt werden • Problem: Bestimmung des ideellen Wertes der Praxis Praxiswertgutachten (betriebswirtschaftl. Methode/n)  „Ärztekammermethode“ Vertragliche Gestaltung: • Kaufpreis wird i. d. R. mit Bestandskraft der Zulassungsentscheidung fällig • möglich: Rücktrittsrecht des Praxisabgebers, falls Erwerber in Zahlungsverzug kommt • wichtig: selbstschuldnerische Bankbürgschaft des Erwerbers bzw. Finanzierungsbestätigung durch die Bank zur Absicherung der Kaufpreiszahlung geben lassen • eventuell: Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung zugunsten des Veräußerers

  14. Vertragsgestaltung Sonderpunkt:Konkurrenzschutzklausel • örtlich und gegenständlich zu begrenzen, sonst unwirksam richtet sich geografisch nach dem Einzugsbereich der Praxis inhaltlich müssen z.B. gelegentliche Praxisvertretungen weiterhin möglich sein  zeitlich i. d. R. auf 2 Jahre zu begrenzen • wird i. d. R. durch Vertragsstrafe gesichert

  15. Besonderheiten beim Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis • Nach SGB V sind die Interessen der verbleibenden Partner bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen • Rechtsnatur: Rechtskauf (Anteil an der Gemeinschaftspraxis) • Ablauf grundsätzlich in 2 Schritten: 1. Praxiskauf und -abtretungsvertrag zwischen Abgeber und Käufer (Partner müssen zustimmen)2. neuer Gesellschaftsvertrag zwischen bisherigen Praxispartner/n und Erwerber bzw. Ergänzung des bisherigen GP-Vertrags • Sog. vermögensrechtliche „Nullbeteiligung“ für „Kennenlernphase“ rechtlich möglich

  16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Rechtsanwältin Corinna Bittrich ,Anwaltskanzlei Bittrich + WinklerKanzlei für Vertragsarztrecht, ärztliches BerufsrechtMaximilianstr. 85, 86150 Augsburg, Tel.: 0821/455055-0www.kanzlei-med.deE-Mail: info@kanzlei-med.de

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