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Grundlagen der Rechtsökonomie

Grundlagen der Rechtsökonomie. Daniel Zimmer.

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Grundlagen der Rechtsökonomie

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Presentation Transcript


  1. Grundlagen der Rechtsökonomie Daniel Zimmer

  2. VorlesungsgliederungI. Zum Verhältnis von Recht und ÖkonomieII. Grundannahmen der RechtsökonomieIII. Effizienzkonzepte: Pareto-Effizienz und KompensationskonzepteIV. Marktversagen und rechtliche Abhilfemöglichkeiten1. Externe EffekteBeispiel: Umweltschäden(in diesem Zusammenhang wird das sog. Coase-Theorem behandelt)

  3. 2. Schaffung öffentlicher GüterBeispiel: Öffentliche Straßen3. InformationsasymmetrienBeispiel: Gebrauchtwagenkauf4. MarktmachtBeispiel: KartelleV. Rationalitätsdefizite: Ein weiterer Fall des Marktversagens?Beispiel: Organspende(in diesem Zusammenhang wird die Verhaltensökonomie behandelt)VI. Anwendungsbeispiele(in diesem Zusammenhang werden u.a. Fälle aus dem Vertrags- und dem Deliktsrecht behandelt)

  4. IV. MarktversagenGrundsätzlich führt Vertragsfreiheit zu einer optimalen Allokation von Ressourcen (bei der Produktion) und Gütern (beim Konsum): Bei Vertragsfreiheit werden Ressourcen und Güter getauscht, bis ein Zustand erreicht ist, von dem aus keine weiteren Tauschgewinne mehr erzielt werden können – d.h. bei dem durch weiteren Tausch nicht mehr ein Subjekt besser gestellt werden kann, ohne dass zugleich ein anderes Subjekt schlechter gestellt würde (Pareto-Optimum). Es gibt aber Fälle, in denen Vertragsfreiheit – oder, anders gesprochen, der Markt – nicht zu einer Verbesserung i.S.d. Pareto-Effizienz führt. Als Fälle eines solchen „Marktversagens“, das staatliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit rechtfertigen kann, werden vielfach angesehen: Externe Effekte, die Schaffung öffentlicher Güter, Informationsasymmetrien und Marktmacht.

  5. 1. Externe EffekteBeispiel: Ein am Rhein gelegenes Chemiewerk C stellt eine bestimmte Chemikalie her. Bei der Produktion fallen für C Kosten von 100 € für den Bezug von Rohstoffen und 100 € Personalkosten an. Wenn C das Erzeugnis für 250 € an den weiterverarbeitenden Betrieb W verkauft, erzielt C einen Gewinn von 50 €. Geht man davon aus, dass die Chemikalie für W wenigstens 250 € wert ist, sind die beschriebenen Produktions- und Vermarktungsvorgänge für die Beteiligten per saldo wohlfahrtsteigernd.

  6. Fällt allerdings bei der Produktion der Chemikalie durch C ein giftiges Abwasser an und leitet C dieses in den Rhein, so kann dies die ökonomische Beurteilung verändern. Die Einleitung des Abwassers in den Fluss kann dazu führen, dass Dritte geschädigt werden: Landwirte, deren Felder am Fluss liegen und die Rheinwasser zum Bewässern ihrer Felder nutzen, erleiden eine Missernte. Ihnen entsteht hierdurch ein Schaden von 60 €.

  7. Wird der durch die Missernte hervorgerufene Schaden in die Betrachtung einbezogen, so verursacht die Produktion der Chemikalie Gesamtkosten von 260 €. Hätte C allein die gesamte Kostenlast zu tragen, so würde die Produktion unterbleiben, wenn bei der Veräußerung der Chemikalie weiterhin nicht mehr als 250 € erlöst werden könnten. Dieses Ergebnis erschiene gesellschaftlich sinnvoll: Die Produktion eines Gutes, dessen Wert vom Markt mit 250 € bemessen wird, zu höheren Kosten (260 €) unterbliebe. Damit würde ein ineffizienter Einsatz von Ressourcen vermieden.

  8. Exkurs: Das sog. Coase-TheoremDas sog. Coase-Theorem besagt: Wenn 1. Handlungsrechte eindeutig definiert und zugeordnet sind und die Subjekte frei über diese Rechte verfügen können und2. Transaktionskosten (Informations- und Koordinierungskosten) bei der Verhandlung und Durchführung von Rechteübertragungen gleich Null sindwird es letztlich zu einer pareto-effizienten Verteilung der Ressourcen kommen – unabhängig davon, wie die Handlungsrechte ursprünglich verteilt waren.

  9. Anwendung auf den Fall: Zwei ursprüngliche Verteilungen von Handlungsrechten sind denkbar: (a) Entweder ist C zur Einleitung der Abwässer in den Rhein befugt oder (b) die Landwirte haben demgegenüber ein Abwehrrecht, können also die Unterlassung der Einleitung verlangen.

  10. (a) Ist C zur Einleitung der Abwässer in den Rhein befugt, so werden die Landwirte, um die eigene Schädigung abzuwenden, C bis zu 60 € für die Unterlassung der Einleitung anbieten und bezahlen. Da C mit der Produktion allenfalls 50 € verdienen könnte, wird es zu diesem Vertragsschluss kommen, die Produktion wird unterbleiben. (b) Haben die Landwirte demgegenüber ein Abwehrrecht, werden sie die Unterlassung der Einleitung verlangen, ohne hierfür etwas zu bezahlen. C würde den Landwirten allenfalls 50 € dafür anbieten, auf die Ausübung ihres Rechts zu verzichten, da C mit der Produktion der Chemikalie nicht mehr als diesen Betrag verdient. Die Landwirte würden sich aber auf einen solchen Vertrag nicht einlassen, da sie sich bei Unterlassung der Einleitung des Abwassers durch C besser stehen: Sie vermeiden eine Missernte, die sie 60 € kosten würde.

  11. Das Ergebnis bestätigt das Coase-Theorem: Ausgangsüberlegung: Die Produktion der Chemikalie wäre ineffizient, da die Kosten den Gewinn überstiegen. Unter den von Coase genannten Voraussetzungen wird die ineffiziente Produktion unterbleiben, d.h. ein pareto-effizientes Ergebnis erzielt. Dies gilt – das ist die wichtige Aussage – unabhängig davon, wie die Rechte im Ausgangspunkt verteilt sind: Hat das Unternehmen das Recht zur Einleitung, werden die Landwirte ihm dieses für bis zu 60 € abkaufen. Haben die Landwirte demgegenüber ein Abwehrrecht, werden sie dieses ausüben und hierdurch die Produktion verhindern.Die Ausgangsverteilung der Rechte hat zwar Folgen für die Verteilung des Wohlstands: Haben die Landwirte kein Abwehrrecht, sind sie am Ende 60 € ärmer als bei Bestehen eines solchen Rechts. Das effiziente Ergebnis (Unterbleiben der Produktion) wird aber in beiden Fällen erzielt.

  12. Abwandlung des Falles: Die Einleitung des Abwassers in den Rhein hat nur eine geringe Umweltwirkung. Sie führt zu einer geringfügigen Ertragsminderung bei den Landwirten im Umfang von 1 €. Ausgangsüberlegung: In diesem Fall wäre die Produktion der Chemikalie effizient, da der Verkaufserlös (250 €) die Kosten (100 € + 100 € + 1 € = 201 €) überstiege.

  13. Wird es zur Produktion der Chemikalie kommen? Nach Coase müsste es zur Produktion kommen, da die Produktion pareto-effizient ist. Zu diesem Ergebnis – es wird produziert – müsste es nach Coase unabhängig von der Ursprungsverteilung der Handlungsrechte (Recht zur Einleitung bzw. Abwehrrecht der Landwirte) kommen. Überprüfung dieses Ergebnisses:

  14. (a) Ist C zur Einleitung der Abwässer in den Rhein befugt, so werden die Landwirte, um die eigene Schädigung abzuwenden, C bis zu 1 € für die Unterlassung der Einleitung anbieten und bezahlen. Da C mit der Produktion aber 50 € verdienen kann, wird es nicht zu diesem Vertragsschluss kommen, die Produktion wird erfolgen. (b) Haben die Landwirte demgegenüber ein Abwehrrecht, werden sie die Unterlassung der Einleitung verlangen, ohne hierfür etwas zu bezahlen. C würde den Landwirten bis zu 50 € dafür anbieten, auf die Ausübung ihres Rechts zu verzichten, da C mit der Produktion der Chemikalie diesen Betrag verdienen kann. Die Landwirte würden sich auf einen solchen Vertrag schon einlassen, wenn sie nur 1 € zur Kompensation ihres Ernteausfalls erhielten. Es würde daher zu einem Vertragsschluss mit einer Entschädigung im Bereich zwischen 1 € und 50 € kommen, der die Produktion ermöglicht.

  15. Das Ergebnis bestätigt das Coase-Theorem: Ausgangsüberlegung: Die Produktion der Chemikalie wäre effizient, da die Kosten den Gewinn nicht übersteigen. Unter den von Coase genannten Voraussetzungen wird es zu der effizienten Produktion kommen, d.h. ein pareto-effizientes Ergebnis erzielt. Dies gilt unabhängig davon, wie die Rechte im Ausgangspunkt verteilt sind: Hat das Unternehmen das Recht zur Einleitung, wird es dieses nutzen. Die Landwirte würden allenfalls 1 € bieten, um die Einleitung abzuwenden; aber ein solcher Vertrag würde nicht zustandekommen, da es für C profitabler ist, zu produzieren. Haben die Landwirte demgegenüber ein Abwehrrecht, wird C ihnen dieses für einen Betrag zwischen 1 € und 50 € abkaufen, um die Produktion zu ermöglichen.

  16. Wieder gilt – wie im Ursprungsfall: Die Ausgangsverteilung der Rechte hat zwar Folgen für die Verteilung des Wohlstands: Haben die Landwirte kein Abwehrrecht, sind sie am Ende ärmer als bei Bestehen eines solchen Rechts. Das effiziente Ergebnis (Produktion) wird aber in beiden Fällen erzielt.

  17. „Naturzustand“: - Es gibt keine definierten und eindeutig zugewiesenen Handlungsrechte. - Die Transaktionskosten sind erheblich (im Beispiel: Identifizierung der von einer Umweltbelastung Betroffenen; Verhandlung zwischen diesen (etwa: zwischen den betroffenen Landwirten, um eine übereinstimmende Position zu finden; Verhandlungen mit der Gegenseite (hier: C), um zu einer Einigung zu kommen.

  18. In der Realität sind die Voraussetzungen des sog. Coase-Theorems also oft nicht gegeben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Vertragsfreiheit immer reicht, um effiziente Ergebnisse zu erzielen. Beispiel: Bei Fehlen klar zugewiesener Handlungsrechte kann es im Ausgangsfall zur Einleitung von giftigen Abwässern in einen Fluss kommen, obwohl dies – wegen der bei Dritten eintretenden Schäden – gesellschaftlich ineffizient und damit schädlich ist.

  19. Der Ausgangsfall kann als Beispiel eines Falls externer Effekte dienen: Die Einleitung des Abwassers in den Rhein belastet Personen, die mit der Produktion nichts zu tun haben (Landwirte), mit Kosten. Neben solchen negativen externen Effekten kann es auch positive geben: Eine Person profitiert vom Handeln einer anderen, ohne eigentlich in die Handlung involviert zu sein

  20. Problem: Wenn Kosten oder Vorteile externalisiert werden, gehen sie nicht in die Kalkulation des Handelnden ein. Für C lohnt die Produktion der Chemikalie auch dann, wenn sie Gesamtkosten von 260 € verursacht und damit für die Gesellschaft nachteilig ist. Steuerungsproblem: Es werden Güter hergestellt, die bei einer Analyse der Gesamtkosten und –wirkungen nicht hergestellt werden sollten. (Oder: Im Fall positiver externer Effekte: Güter, die gesellschaftlich nützlich wären, werden nicht hergestellt, weil andere als der Hersteller die Vorteile hieraus ziehen).

  21. Die Rechtsordnung kann auf dieses Problem externer Effekte im Beispielsfall in unterschiedlicher Weise reagieren: - Schadensersatz für die Landwirte- völliges Verbot von Emissionen - Höchstgrenzen für Emissionen - Internalisierung der Kosten (Emissionszertifikate-Handel)

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