1 / 13

1. Sitzung zur Vorbereitung der Arbeitsgruppe „Umweltziele/Umweltökonomie“ am 16. September 2004

1. Sitzung zur Vorbereitung der Arbeitsgruppe „Umweltziele/Umweltökonomie“ am 16. September 2004. Umweltziele nach Artikel 4 der WRRL Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV). Wasserwirtschaft Hessen. EG-Wasserrahmenrichtlinie. Oberflächengewässer. Verschlechterungen verhindern

Download Presentation

1. Sitzung zur Vorbereitung der Arbeitsgruppe „Umweltziele/Umweltökonomie“ am 16. September 2004

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. 1. Sitzung zur Vorbereitungder Arbeitsgruppe „Umweltziele/Umweltökonomie“am 16. September 2004 Umweltziele nach Artikel 4 der WRRL Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV)

  2. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Oberflächengewässer • Verschlechterungen verhindern • Oberflächengewässer allgemein: • Schützen, verbessern und sanieren zum guten Zustand • künstlich und erheblich veränderte Gewässer: • Schützen, verbessern und sanieren zum guten chemischen Zustand und guten ökologischen Potential • Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise reduzieren • Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe beenden oder schrittweise einstellen

  3. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Grundwasser • Einleitungen von Schadstoffen verhindern oder begrenzen • Verschlechterungen verhindern • Schützen, verbessern und sanieren sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung gewähren mit dem Ziel eines guten Zustandes • Umkehr aller anhaltender Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen • Verschmutzung schrittweise reduzieren

  4. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Schutzgebiete Erfüllung aller Normen und Ziele bis 2015, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine anderweitigen Bestimmungen enthalten

  5. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Grundsatz Es gilt das weiterreichende Ziel!

  6. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Einstufung künstlich/erheblich verändert • Voraussetzung 1: • Änderungen der hydromorphologischen Merkmale hat signifikant negative Auswirkungen auf • Umwelt im weiteren Sinne • Schifffahrt, einschl. Hafenanlagen, oder Freizeitnutzung • Tätigkeiten zum Zwecke der Wasserspeicherung • Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung • andere wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen

  7. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Einstufung künstlich/erheblich verändert • Voraussetzung 2: • Nutzbringende Ziele können nicht sinnvoll durch andere Mittel mit wesentlich besserer Umweltoption erreicht werden • aus Gründen der technischen Durchführbarkeit • aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten

  8. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Fristverlängerung • Fristverlängerungen zur stufenweisen Umsetzung • (maximal bis 2027) • Voraussetzungen: • keine weitere Verschlechterung • technische Durchführbarkeit nur in Schritten möglich • unverhältnismäßig hohe Kosten • natürlichen Verhältnisse lassen keine rechtzeitige Verbesserung zu

  9. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Weniger strenge Umweltziele • Weniger strenge Umweltziele möglich sowohl bei Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten als auch durch natürliche Gegebenheiten • Voraussetzungen: • Erreichen der Ziele unmöglich oder unverhältnismäßig teuer • die ökologischen oder sozioökonomischen Erfordernisse können nicht besser erreicht werden • keine weitere Verschlechterung • oberirdische Gewässer: bestmögliche Zustand wird erreicht • Grundwasser: geringstmögliche Veränderungen des guten Zustandes

  10. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Vorübergehende Verschlechterung • Vorübergehende Verschlechterung zulässig durch • natürliche Ursachen • durch höhere Gewalt (außergewöhnlich oder unvorher-sehbar) • nicht vorhersehbare Unfälle • Bedingungen: • Verhinderung weiterer Verschlechterungen • keine Gefährdung anderer Wasserkörper • Benennung der Bedingungen und Indikatoren • Benennung der Gegenmaßnahmen • Überprüfung der Auswirkungen • Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

  11. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Änderungen physische Eigenschaften oder Pegel Zielverfehlung oder Verschlechterung des guten ökologischen Zustandes oder Potential (OW) bzw. guten Zustandes (GW) zulässig durch neue Änderungen der physischen Eigenschaften von OW oder Pegel von GW Verschlechterung eines sehr guten Zustandes in einen guten Zustand zulässig in Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen Voraussetzung siehe nächste Folie

  12. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Änderungen physische Eigenschaften oder Pegel • Voraussetzungen: • Minderung der negativen Auswirkungen • Benennung der Gründe für die Änderungen • Überprüfung der Ziele alle sechs Jahre • Übergeordnetes öffentliches Interesse an den Änderungen • Nutzen der neuen Änderung größer als Nutzen aus der Zielerreichung • Nutzen anders nicht besser erreichbar

  13. WasserwirtschaftHessen EG-Wasserrahmenrichtlinie Grundsätze für Ausnahmen Anwendung von Ausnahmen darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Wasserkörpern nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. Bei Anwendung der neuen Bestimmungen einschließlich der Ausnahmen muss das bisherige Schutzniveau (aus bestehenden Richtlinien) gewährleistet werden.

More Related