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Aufgaben des Sachenrechts (1)

Aufgaben des Sachenrechts (1). Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise :

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Aufgaben des Sachenrechts (1)

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  1. Aufgaben des Sachenrechts (1) Wir wissen bereits: • Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung • ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen • Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt • Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: • Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz • Sach- und Rechtsbesitz • Rechtmäßig, redlich, echt • Rechtlichdurch die dinglichen Sachenrechte • Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online

  2. Aufgaben des Sachenrechts (2) • Geschützt werden: • Erworbener Besitz durch • erlaubte Selbsthilfe sowie • gerichtlichen Besitzschutz • Die dinglichen Sachenrechtedurch die sog • petitorischenKlagen wie • § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio • § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage • § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria • § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online

  3. Besitz Eigentum = rechtliche Herrschaft über eine Sache a. b. Eigentum  Besitz  Innehabung bewegliche unbewegliche • Sachbesitz = Besitz an körperlichen Sachen < / (Sach)Gewahrsam RömR  corpus tatsächliche Macht + Wille, die Sache als die seinige zu behalten römR  animus (rem sibi habendi) • Rechtsbesitz = Besitz an unkörperlichen Sachen/Rechten, §§ 311 f ABGB • Innehabung/Detention = tatsächliche Macht über eine Sache, ohne den Willen dieselbe für sich haben zu wollen: entspricht a. ! Barta: Zivilrecht online

  4. Sach- und Rechtsbesitz (1) • Sachbesitz;§§ 311, 312 ABGB • Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers;corpus-Element 2. Wille, „sie als die seinige zu behalten“;dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element • Rechtsbesitzer ist(§§ 311 - 314 ABGB): 1. Wer nach der äußerenErscheinung 2. ein länger ausübbares Recht (Element der Dauer !) als das seinige ausübt Mietvertrag + Barta: Zivilrecht online

  5. Sach- und Rechtsbesitz (2) Beispiele: • Dieb = Sachbesitzer; Bestohlener = zwar noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer • Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber • Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht Barta: Zivilrecht online

  6. Besitzfunktionen: Besitzschutz – Gründe • Besitz verhindert/ schützt vor verbotene/rEigenmacht; §§ 19, 320, 344 ABGB; § 3 StGB: RO mißbilligt Eigenmacht • Besitz vermittelt die sogBesitzprivilegien→ eigene Folie • Beweiserleichterung (auch im streitigen Verfahren, sog Petitorium);BesitzerIn hat günstigere (= beweisfreie) Beklagtenrolle • Rechtsbesitz: erstreckt (Sach)Besitzschutz auch auf: • obligatorischeRechtsbeziehungen, • wenn diese mit Sachinhabung verbunden sindBeispiele: Miete, Pacht, Leihe, Eigentumsvorbehaltskauf Barta: Zivilrecht online

  7. DiesogBesitzprivilegien • ... Sie unterstützen die faktischeSachzuordnungdurch Bevorzugung des Besitzers auch gegenüber ‚rechtlich‘ Berechtigten • § 323 ABGB: Sog Rechtsscheinwirkung des Besitzes bewirkt die Vermutung eines gültigen Titels • § 328 ABGB: Sog Redlichkeitsvermutung lässt im Zweifel Redlichkeit des Besitzes annehmen • §§ 329 ff ABGB: Sog Legitimationswirkung des Besitzes legitimiert redliche Besitzer zu Verfügungen; § 367 ABGB! • Bedeutung haben die Besitzprivilegien vor allem auch im Verfahrensrecht: • § 324 ABGB: beweisfreie Beklagtenrolle des Besitzers im Prozess! Auch gegen den Eigentümer ! • Das römR sprach daher von beatuspossidens ! Barta: Zivilrecht online

  8. Arten des Besitzes Mietvertrag • Sach- und Rechtsbesitz • Einstufiger und mehrstufiger Besitz • Mitbesitz und Teilbesitz • Rechtmäßiger: §§ 316 ff ABGBRedlicher: §§ 326 ff ABGBEchter: §§ 345 ff ABGB sogqualifizierterBesitz Barta: Zivilrecht online

  9. Sachenrechtliche Begriffe • Eigentum • Innehabung = Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache; dingliches Vollrecht • Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus) • Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen = Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eine Sache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz ! Barta: Zivilrecht online

  10. Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht • Voraussetzungist in beiden Fällen eine eigenmächtigeBesitzverletzung = Störung oder Entziehung • ErlaubteSelbsthilfe:§ 19 + § 344 ABGB • Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, • … kann der Gestörte der „Gewalt mit angemessener Gewalt“ begegnen • Besitzwehr: Verteidigung • Besitzkehr: Wiederverschaffen schon (fast) entzogenen Besitzes; aber nur "in continenti“ • GerichtlicherBesitzschutz: §§ 454 ff ZPO Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB Barta: Zivilrecht online

  11. Wählt XPÖ Wählt endlichYPÖ Wählt XPÖ XPÖwen sonst ? Wählt XPÖ Beispiel erlaubter Selbsthilfe Fall: Überkleben eines Wahlplakats • NR-Wahl 1966: • Karl P., Bezirksobmann der XPÖ klebte Wahlplakat auf Plakatwand • Plakattrupp der YPÖ überklebte dieses Plakat • Am Donnerstag vor der Wahl überklebte • Karl P wiederum das YPÖ-Plakat • Karl P wird wegen boshafter Sachbe-schädigung fremden Eigentums verurteiltZu Recht ? – Nein ! → EvBl 1967/355 (OGH) Offensive Selbsthilfe nach § 344 ABGB als Rechtfertigungsgrund ! Barta: Zivilrecht online

  12. Besitzstörung– Gerichtlicher Besitzschutz Besitzstörungsverfahrensog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO • § 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“ • Voraussetzungen: a) Besitzentziehung oder -störung b) verbotene Eigenmacht • Zieldes Verfahrens:Möglichst rasche Beseitigungder Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in Zukunft Daher: • Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes • Keine Prüfung rechtlicher Positionen • Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen Barta: Zivilrecht online

  13. PossessoriumundPetitorium • Petitorium= • Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren • Es geht um Rechtsfragen ! • Possessorium= • Besitzstörungsverfahren • Es geht um die Tatsache des Besitzes, genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung Beachte:Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium ! Barta: Zivilrecht online

  14. Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr • Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingangeines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008 • Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016 • MitbesitzvonLebensgefährtenangemeinsamerWohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018 • StreichenderFassadeeinesHausesdurch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020 • UnterbrechungderStromzufuhrdurch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021 Barta: Zivilrecht online

  15. Realkontrakte Barta: Zivilrecht online

  16. Realkontrakte–Übersicht • Darlehen §§ 983 ff ABGB Mit BG vom 20. Mai 2010, BGBl I 28/2010 (VerbraucherkreditG – VKrG) wurde der Darlehensvertrag zu einem Konsensualvertrag! • Leihe §§ 971 ff ABGB • Verwahrung §§ 957 ff ABGB • Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB • Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Barta: Zivilrecht online Beachte:Die Schenkung ist keinReal-, sondern ein Konsensualvertrag

  17. $ $ Darlehen: §§ 983 ff ABGB • Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN • Früher Realkontrakt(jetzt KonsensualV)setzte: • bis 2010 Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) • sonst bisher nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vor-Vertrag (§ 936 ABGB!) • Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des Darlehensnehmers/DN • Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer • Dauer des Darlehens: • Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung • Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen • Der Darlehensvertrag wurde formfreigeschlossen Barta: Zivilrecht online

  18. Der Kredit(eröffnungs)vertrag • … ist ein Praxisgeschöpf • Eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das umständlichere Darlehen! (Vertragsfreiheit im SchuldR!) • Nunmehr seit 2010 geregelt in §§ 988 ff ABGB • Weitere Neuregelung: VerbraucherkreditVe (VerbraucherkreditG- VKrG 2010) • Konsensualvertrag: • Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen; Kreditrahmen • bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß • Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit fürKaufleute; § 355 UGB Barta: Zivilrecht online

  19. Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen • Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kreditgleichbehandelt– Das BWG 1993 unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit • Das BWG (§ 33) brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: • Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt • § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitigerRückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000 € / 310.000 öS Barta: Zivilrecht online

  20. Das Sparbuch (1) Bank • Das Sparbuch ist ein Wertpapier • § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde • Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt • Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage • Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online

  21. Das Sparbuch (2) Bank • Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: • Überbringersparbuch: Inhaberpapier  Übergabe • Namenssparbuch: Rektapapier  Zession • Sparbuch lautet auf bestimmteBezeichnungBekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung • Sinn: Mißbrauchsschutz • Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online

  22. Geld auf österreichischen Sparbüchern Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher • Bis 7.500 € 20,165.631100.000 öS • Bis 35.000 € 4.166.473500.000 öS • Bis 75.000 € 304.0201 Mio öS • Bis 350.000 € 152.6475 Mio öS • Ab 350.000 € 6.850über 5 Mio öS Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002

  23. Schuldschein: § 1001 ABGB • Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldscheinausgestellt • § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigenBeweis darstellt: • Nennung des Darlehensgebers/ Gläubigers und des Darlehensnehmers/ Schuldners • Gegenstand und Betrag des Darlehens • Zahlungsbedingungen + Zinsen • Datumsangabe ist ratsam Barta: Zivilrecht online

  24. Beispiel eines Schuldscheins Schuldschein Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500 Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am 9.11.1997 ............................. Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online

  25. Leihe: §§ 971 ff ABGB • Historische Entwicklung:Nochim MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute:notwendig unentgeltlich • Realvertrag:Konsens + reale Übergabe • Terminologie:Verleiher – Entlehner • Dauer:Vereinbarung, Zweck, Kündigung • Rechte und Pflichten des Entlehners: • Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren • Haftung für: mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch • für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB) • Bittleihe/Prekarium Barta: Zivilrecht online

  26. Darlehen Vergleich derRechtsstellungLeihe • immer unentgeltlich • Zurückzustellen:dieselbe Sache • Gegenstand sind:nur unverbrauchbare, aber bewegliche und unbewegliche Sachen • Verleiher:bleibt Eigentümer + Sachbesitzer • Entlehner: wird Rechtsbesitzer, da GebrauchsR + Sachinhaber Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen „der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsan-spruch Darlehensnehmer:wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht Barta: Zivilrecht online

  27. Vergleich der Rechtsstellung Barta: Zivilrecht online

  28. Verwahrung: §§ 957 ff ABGB • Legaldefinition:„Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt …“ • Realvertrag:Konsens + reale Übergabe • Praktische Bedeutung:Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht • Pflichten des Verwahrers:Obsorge = sorgfältige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jedeSorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall • Rechtsstellung des Verwahrers: • Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht Barta: Zivilrecht online

  29. Gastwirtehaftung(1): §§ 970 ff, 1316 ABGB • § 970 Abs 1 ABGB: „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“ • Voraussetzung ist demnach: • Beherbergung+ • Einbringung von Sachen Also nicht bei bloßem Kaffeehausbesuch ! • Der Anschlag‚Für Garderobe wird nicht gehaftet‘gibt nur die Rechtslage wieder ! Barta: Zivilrecht online

  30. Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für: • „Unternehmer, die ... Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ... Fahrzeuge“; §970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! • ... und die „Besitzer von Badeanstalten“§ 970 Abs 3 ABGB • Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenanstalten (?) oder Schlafwagengesellschaften Barta: Zivilrecht online

  31. Gastwirtehaftung(3) • Haftung ist zwingendesRecht: ein Haftungsausschluß ist daher unwirksam; vgl. § 970 a ABGB • Das Gesetz statuiertHaftungsgrenzen,undzwar: • Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 € / 7.500 S und • Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100,- € / 15.000S Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Barta: Zivilrecht online

  32. Schenkung Barta: Zivilrecht online

  33. Schenkung: §§ 938 ff ABGB • DieSchenkungist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen • Annahmedurch Beschenktennötig! • Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB), oder das Ausschlager einer Erbschaft • Schenkungen erfolgen ausFreigiebigkeit • Schenkungsabsicht; römR: animusdonandi– Unterscheide: Entgeltfremde Leistungen (F. Gschnitzer!) • Gegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGB Auch Forderungen! • ... istPrototypderunentgeltlichenVerträge • Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Arbeits-/Dienst- und Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

  34. Formzwangdes Schenkungsvertrags • Schenkungen ohne wirkliche Übergabebedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB v. 1811 + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG • Warnfunktion gegen Übereilung • Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! • Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

  35. Schenkungswiderrufund-anfechtung Auch für Schenkungen gilt: • Als Vertrag grundsätzlichnichtwiderrufbar:§ 946 • Vielmehr gilt grundsätzlich: pacta sunt servanda ! • Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl §§ 947 ff ABGB– einseitiger Widerruf möglich ! • Widerrufsgründe: • Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt • grober Undank: ‚Latte‘ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar ! • Verkürzung des schuldigenUnterhalts:§ 950 ABGB • Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben:§ 951 • Schenkungsanfechtung wegen VerkürzungderGläubiger; § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO Barta: Zivilrecht online

  36. Hand-/Realschenkung:Vertragsschluss und Erfüllung sind eins Gemeinnützige Schenkung:zB an Staat Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung:idR nicht aus Freigiebigkeit Werbegeschenke und Warenproben:UWG! Belohnende/ remuneratorische Schenkung:§ 914 ABGB Leistung des Beschenkten als Motiv für Freigebigkeit – Unterschied: erhöhtes Entgelt im AR Wechselseitige Schenkung:§ 942 ABGB Gemischte Schenkung:§ 935 ABGB:Gänzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils Schenkung unter einer Auflage:… des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist – Auflage einkalgbar Schenkung auf den Todesfall: § 956 ABGB:Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode zu erfüllen Widerrufsverzichtnötig (Unterschied: Vermächtnis) ABGB verlangt bloß Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach § 1 Abs 1 lit d NotZwG bzw NotAktG (= Schenkung ohne wirkliche Übergabe) ArtenderSchenkung Barta: Zivilrecht online

  37. FormzwangdesSchenkungsvertrags • Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG • Warnfunktion gegen Übereilung • Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! • Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

  38. Steuerklassen: § 7 ErbStG • Ehegatte (in bestehender Ehe)* • Kinder;eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder • Schwiegerkinder • Schwiegereltern • Nichten, Neffen: Abkömmlinge des ersten Grades von Geschwistern I: II: • Abkömmlinge der Kinder;zB Enkel • Eltern, Groß- und weitere Voreltern • Stiefeltern • Geschwister, voll- und halbbürtige III: IV: Barta: Zivilrecht online • Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften V:

  39. Erbschafts- und Schenkungssteuer:Berechnung (vereinfachte Darstellung des Tarifes nach § 8 ErbStG) Steuerklasse Euro SchillingI II III IV V 7.300 100.000 2 4 6 8 14 29.200 400.000 3 6 9 12 18 58.400 800.000 4 8 12 16 22 73.0001,000.000 5 10 15 20 26 219.000 3,000.000 8 16 24 32 38 365.000 5,000.000 9 18 27 36 42 730.000 10,000.000 10 20 30 40 46 1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51 4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57 und darüber15 25 40 50 60 bis v.H. des Erwerbs Barta: Zivilrecht online

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