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Internationales Einkaufsrecht anhand von konkreten Beispielen

Internationales Einkaufsrecht anhand von konkreten Beispielen. Dorothea Engel. Agenda. Wincor Nixdorf Welches Recht? Das „richtige“ Recht? Vorteile / Nachteile AGB. Wincor Nixdorf auf einen Blick Welches Recht ist beim internationalen Einkauf anwendbar? Gibt es das “richtige” Recht?

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Internationales Einkaufsrecht anhand von konkreten Beispielen

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Presentation Transcript


  1. Internationales Einkaufsrecht anhand von konkreten Beispielen Dorothea Engel

  2. Agenda • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Wincor Nixdorf auf einen Blick • Welches Recht ist beim internationalen Einkauf anwendbar? • Gibt es das “richtige” Recht? • Vorteile / Nachteile bzgl. der Rechtswahl – Praxisbeispiele • Die Verwendung von allgemeinen Einkaufsbedingungen Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  3. Wincor Nixdorf auf einen Blick • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB Unternehmensprofil (GJ 2005/2006) Kundenorientierte Kultur • Genaue Kundenkenntnis und Partnerschaft • Flache Hierarchie, klare und flexible Strukturen • Leistungsorientierte, unternehmerische Einstellung • Aktienbeteiligung der Mitarbeiter • Weltweite Präsenz in mehr als 90 Ländern • Umsatz: 1.948 Mio. EUR • EBITA: 161 Mio. EUR • Hauptproduktions-standorte: Paderborn, Singapur und Shanghai • 7.787 Mitarbeiter (Stand: 30.09.2006) Blue Chip-Kunden Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  4. Multifunktionale Geldautomaten Umfassendes Portfolio Mobile POS Leergut- rücknahme- Systeme Einzahlsystem für Banknoten und Belege Cash Recycling System Self-CheckoutPOS Interaktive Kiosk-Terminals Full-Service POS Produkte Kunden-Informations- terminals/-drucker Cash Produkte Retail Hardware Services POS-Systeme Terminals PCs, Server & Drucker PCs, Server & Drucker Offene Architektur basierend auf IT Standards • Outsourcing Banking • Komplett-services für die Filiale Retail • eServices • Global Professional Services Netcentric, Self-Service Solution für Multi-channel Architekturen Infrastruktur Software Lösungen TP CM Modulares, komponentenbasiertes Software-System, basierend auf Microsoft .NET Multi-vendor Software für Self-Service Systeme ProClassic/ Enterprise Flexible Architektur für schrittweise Migration TP.net TP.Linux POSition ProClassic Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  5. Welches Recht ist beim internationalen Einkauf anwendbar? • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Was heißt internationaler Einkauf? • Vertragsverhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern • Das Wichtigste kommt oft erst zum Schluss?! • Anwendbares Recht • Gerichtsstand • Merke: Trenne niemals anwendbares Recht und Gerichtsstand! Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  6. Gibt es das “richtige” Recht? Gibt es ein “neutrales” Recht? • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • „Mein“ Recht vs. „Dein“ Recht • Gewohnheiten • Landestypische rechtliche Grundsätze • Unterschiedliche Rechtssysteme, z.B. • Anglo-amerikanischer Bereich • Kontinental Europa • „Internationales Recht“ • UN-Recht als „neutrales“ Recht? • Praxisbeispiel • EU-Recht? Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  7. Vorteile / Nachteile bzgl. der Rechtswahl • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Gründe für oder gegen ein bestimmtes Landesrecht könnten sein: • Kenntnisse über das fremde Rechtssystem? • Kosten? Insbesondere Anwaltskosten? • Vollstreckbarkeit? • Wahrscheinlichkeit der eigenen Klage bzw. dass man selbst verklagt wird? • Landestypische Besonderheiten? Z.B. üblicherweise hohe Schadensersatzforderungen • Erwartungshaltung des Vertragspartners? Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  8. Beispiel: US-amerikanisches Recht • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Größere Vertragsfreiheit • Keine vergleichbare Regelung zum deutschen AGB-Recht • Grenze bildet „unconscionability“, d.h. „dem Gewissen widersprechend“, also Sittenwidrigkeit oder höchst überraschende Klauseln • Ausschluss von Folgeschäden absolut üblich • Begrenzung der Haftung auf das gezahlte Entgelt möglich • Bis auf Personenschäden und Haftung für vorsätzliches Verhalten jegliche Haftungsbegrenzung bis zum Haftungsausschluss möglich • „Punitive Damages“ – Bestrafung besonders bösartigen oder rücksichtslosem Verhalten durch die Gerichte Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  9. Beispiel: Englisches Recht • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Individualverträgen (negotiated contracts) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (standard form contracts). • Im Sale of Goods Act 1979 festgelegten „warranties“ (z.B. Title, quality, fitness for purpose, correspondance with description) können auch in standard form B2B contracts beschränkt und/oder ausgeschlossen werden. • Voraussetzung: Die Beschränkung bzw. der Ausschluss ist „reasonable“, d.h. besteht den reasonableness test. • Dafür muss die entsprechende Klausel „fair und reasonable once to be included, having regard to the circumstances which where, or ought reasonably to have been, known to or in the contemplation to the parties when the contract was made”. • Eine Richtlinie dafür ist u.a.: Bestand für den Käufer die Möglichkeit hinreichend Kenntnis von der Klausel und dessen Inhalt zu erlangen? • Deshalb: Notwendigkeit Klauseln durch die Gestaltung des Textes hervorzuheben (Fett, Großbuchstaben etc.). Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  10. Beispiel: Schweizer Recht • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Das Pendant zum deutschen BGB = Schweizerische Obligationenrecht „OR“. • Begriff „Dienstleistung“ = Oberbegriff für Werkleistung und Auftrag. Auftrag entspricht dabei dem deutschen Dienstleistungsvertrag. • Das Schweizer Recht kennt auch keine „Garantiefrist“ oder Gewährleistungsfrist dem Wortlaut nach, lediglich den Begriff der Rügepflicht. • Rügen müssen nach Schweizer Rechtsprechung innerhalb von 30 – 60 Tagen angezeigt werden („sobald nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich“). Ist der Käufer seiner Anzeigepflicht nachgekommen, hat er für die Einreichung einer Klage dann ein Jahr Zeit. • Das Schweizer Recht kennt keine dem BGB vergleichbare AGB-Regelungen! Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  11. Die Verwendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen • Wincor Nixdorf • Welches Recht? • Das „richtige“ Recht? • Vorteile / Nachteile • AGB • Einkaufsbedingungen müssen wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sein. • Nach deutschem Recht: • Vor oder beiVertragsschluss • Ausdrücklicher Verweis auf die Einkaufsbedingungen • Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme der anderen Vertragspartei • Gegenüber ausländischen Vertragspartnern heißt das: • Verweis in Vertragssprache oder • In der Heimatsprache des Verkäufers • Andernfalls: In der Regel keine Anwendbarkeit deutschen Rechts, sondern des Landesrechts des Verkäufers, da dieses die engste Verbindung zum Vertrag hat, da der Verkäufer die charakteristische Leistung erbringt • Das gilt auch, bei sich widersprechenden AGBs! Internationales Einkaufsrecht Gulp | 10.2007

  12. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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