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Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte Übersicht

Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte Übersicht Systematik und Rechtsgut der Straßenverkehrsdelikte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

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Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte Übersicht

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  1. Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte Übersicht • Systematik und Rechtsgut der Straßenverkehrsdelikte • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

  2. Überblick – Straßenverkehrsdelikte I Verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316 Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316 Eingriffe von außen  § 315 Gefährdung des Straßenvk. von innen gem. § 315c, 316 verkehrswidriger Inneneingriff Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a, 316 Eingriffe von außen  § 315b verkehrsfremder Außeneingriff 2

  3. Überblick Straßenverkehrsdelikte II 1. Straßenverkehrsdelikte: • § 316: Trunkenheit im Verkehr • § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs • § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr • § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort • Typische zusammenhängende Delikte: • Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229 • § 221: Aussetzung • § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung • § 323 a: Vollrausch • § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer • Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B. §§ 145d, 164, 153 ff.) 3

  4. Straßenverkehrsdelikte Geschütztes Rechtsgut  Streitig: • Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs (h.M.) • Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum 3. Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und Schutz von Individualrechtsgütern Relevanz: • Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte • Einwilligung 4

  5. Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Führen eines Fahrzeugs b) im Verkehr (§§ 315 – 315d) c) Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II 5

  6. Führen eines Fahrzeugs • Fahrzeug = alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Antriebsart ist unerheblich. Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.), Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe; vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt); bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO Str.: Inline-Skates 6

  7. Führen: = unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst unabhängig von Motorkraft nur eigenhändig möglich Grenzfälle: - Abrollen-Lassen auf Gefälle (+) - Lenken bei Abschleppen (+) - Anschieben? (-) - Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen? (-) - Fahrlehrer? 7

  8. Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr • (Straßen-)Verkehr • = alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum • = Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist oder so benutzt wird (z.B. Stadt- und Landstraßen; Autobahnen) • Beispiele: • - Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte • - Parkhaus • - Privates Betriebsgelände? 8

  9. Fahruntüchtigkeit • Absolute Fahruntüchtigkeit • Gegenbeweis ist nicht zulässig • Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag von 0,1‰ • Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszu-schlag von 0,1‰ • Relative Fahruntüchtigkeit • Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen • Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit 9

  10. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung aa) Führen eines Fahrzeugs bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a oder 1b) ODER grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose Verfehlung II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2) 10

  11. Konkrete Gefahr Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist, dass sein Eintritt „nahe liegt“. Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“. 11

  12. Probleme bei § 315 c • Problem: Gefährdung von Mitfahrern Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall erforderlich • Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten • Problem: Gefährdung des Tatmittels - Problem: Wertgrenze - Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang 12

  13. Fall 1 Aufgrund strömenden Regens stiftet A den B an, trotz dessen erheblichen Alkoholkonsums (1,5 Promille) mit Bs Auto nach Hause zu fahren. A weiß wie B selbst, dass B zu viel Alkohol getrunken hat. A nimmt billigend in Kauf, dass B einen Unfall verursacht. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit steuert B das Auto in den Straßengraben. A wird leicht verletzt. Auch das Fahrzeug – ein Mietwagen – erleidet erheblichen Schaden. Strafbarkeit von B und A? 13

  14. Lösung Fall 1 B: I. § 315c I Nr. 1a a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr b. absolute Fahruntüchtigkeit (BAK 1,5 Promille) c. konkrete Gefährdung von Tatobjekten: aa. A? Tatbeteiligter, da Anstifter gem. § 26 Inklusions- vs. Exklusionsthese, nach h.M. (-) bb. Mietwagen, erheblicher Schaden? Fremd (+), aber Tatfahrzeug? Nach h.M. (-) Konsequenz: § 315c I Nr. 1a (-) II. § 316 I (+) A. §§ 316 I, 26 14

  15. Fall 2 (vgl. BGH NStZ 2011, 215) A fährt nach einem harten Arbeitstag stark übermüdet mit seinem Auto nach Hause. Während eines sog. Sekundenschlafs kommt er von der Fahrbahn ab und prallt gegen das Garagentor des O. Sein Wagen wird erheblich beschädigt. Der Schaden am Garagentor des O beträgt 1000,- Euro. Strafbarkeit des A? Lösung: § 315c I Nr. 1b, III Nr. 1? (i.E. +) P: Schaden am Garagentor des O ausreichend? BGH: Angleichung an Wertgrenze des § 69 II Nr. 3 – 1300€ – (-), da unterschiedliche Schutzzwecke (§ 69 II Nr. 3 ist auf § 142 bezogen und erfaßt daher neben Reparatur- auch Bergungs- und Abschleppkosten) und keine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse 15

  16. Fall 3 Quartalstrinker A fährt mit dem Auto zum Einkaufen. Nach dem Lebensmitteleinkauf rangiert er auf dem Kundenparkplatz zurück und stößt aus Unachtsamkeit an den mittlerweile gegenüber parkenden neuen Mercedes des O. Es entsteht ein Sachschaden an dem Mercedes in Höhe von 2000 Euro. A hatte zur Tatzeit 1,5 Promille. Wegen der engen Parkplatzsituation wäre der Unfall jedoch auch für einen nüchternen Fahrer nicht vermeidbar gewesen. Strafbarkeit des A? Lösung: 1. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 (-), da Verursachung der konkreten Gefahr für Mercedes des O nicht auf Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol beruht (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang) 2. § 316 I (+) 16

  17. Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I I . Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3) P b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs P c) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV - Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V - Qualifikationen gem. § 315 b III i.V.m. § 315 III 17

  18. Verkehrsfremde Außeneingriffe Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw. Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern - Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich) Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn; Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks Unfallprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt; absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße 18

  19. Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b • Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe • Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich (verkehrsfremder / -feindlicher Inneneingriff entspricht verkehrsfremden Außeneingriff) • Voraussetzung: • Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr • Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln (zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233) 19

  20. Fall 4 T fährt auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Auto gezielt auf den Halt gebietenden Polizeibeamten P zu, um ihn zur Freigabe des Weges zu erzwingen. T vertraut darauf, dass P im letzten Moment zur Seite springen und nicht verletzt werden wird. So geschieht es. Strafbarkeit des T aus § 315b? Lösung: § 315b I Nr. 3 nach neuer BGH-Rechtsprechung (-), da T für Zweckentfremdung des Fahrzeugs bedingter Schädigungsvorsatz fehlt 20

  21. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs • - Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet („Beinahe-Unfall“). • Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich. • Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt (verkehrsspezifische Gefahr) 21

  22. Fall 5 (vgl. BGHSt 48, 119 = BGH NJW 2003, 836). A und B werfen schwere Steine von einer Autobahnbrücke auf die vorbeifahrenden Fahrzeugen. Sie treffen dabei – wie beabsichtigt – ein auf der BAB fahrendes Fahrzeug und beschädigen dieses erheblich. Strafbarkeit nach § 315b I? Lösung: § 315b I Nr. 3 (+), da hinreichender verkehrsspezifischer Zusammenhang zur konkreten Gefahr Was gilt, wenn A und B zwei Dosen Lackfarbe auf einen Hilfsgüterkonvoi gießen, zwei Fahrzeuge an der Frontschei- be mit erheblichen Lackschäden getroffen werden und die Fahrer ihre Fahrzeuge nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere Gefahren rechts zum Stehen bringen? Lösung: § 315b I Nr. 3 (-), da kein verkehrsspezifischer Zusammenhang 22

  23. Fall 6 (vgl. BGH NStZ 2009, 100) B verfolgt mit seinem Auto den nach einem Banküberfall im Auto flüchtenden A. Um B abzuschütteln, schießt A bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h dreimal auf das Fahrzeug des B. Zwei Schüsse treffen das Fahrzeug, an dem erheblicher Sachschaden entsteht. Die beiden Einschüsse führen nicht zu einer Fahrzeugerschütterung. B, der die Waffe des A gesehen und die Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte, fühlte sich in seiner Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt. Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3? Lösung: 1. § 315b I Nr. 3 (-), da kein Beinahe-Unfall und Schaden durch Schüsse nicht in relevantem Zusammenhang mit Eigendynamik der Fahrzeuge steht und also keine verkehrsspezifische Gefahr darstellt 2. §§ 315b I Nr. 3, II, 22 (+) 23

  24. Fall 6a (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 123) A fährt mit seinem Pkw zunächst mit Vollgas an, um B zum ausweichen zu veranlassen, hält jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern vor B an. Anschließend gibt A erneut Vollgas, läßt aber die Kupplung schleifen und bewegt sich ruckelnd auf B zu, um ihn erneut zu bewegen, aus dem Weg zu gehen. Als das Fahrzeug sich bis auf einen bis eineinhalb Meter dem B genähert hat, macht B einen Ausfallschritt zur Seite und läßt das Fahrzeug passieren. Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3? Lösung: § 315b I Nr. 3 (-), da weder Beinahe-Unfall noch Schädigungsvorsatz des A 24

  25. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr Problem: vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V c) Sich Entfernen vom Unfallort d) Pflichtverletzung aa) Feststellungs- und Vorstellungspflicht i.S.d. § 142 I Nr. 1 Problem: Anwesenheit feststellungsbereiter Personen 25

  26. bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2 Problem: Dauer und Umfang der Wartepflicht/ Visitenkarte cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen Problem: unvorsätzliches Entfernen 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV 26

  27. Ausgewählte Probleme bei § 142 (1) • Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko? • Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. 27

  28. Ausgewählte Probleme bei § 142 (1) Fall 7 (vgl. BGH NStZ 2002, 252): A und B beschlossen zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto heraus zu greifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen. Diesen Entschluss setzten sie um, indem A den Pkw führte und B vom Beifahrersitz aus die Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Dabei prallte eine Mülltonne gegen einen Pkw, der erheblich (2000€) beschädigt wurde. Lösung: 1. § 142 I (-), da Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach äußerem Erscheinungsbild nicht Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung 2. § 303 I (+)

  29. Ausgewählte Probleme bei § 142 (2) 2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort? Fall 8 (vgl. OLG Hamburg NJW 2009, 2974; BVerfG NJW 2007, 1666) A streift beim Überholen mit dem Außenspiegel seines Lkw den Außenspiegel des überholten Lkw, der erheblich beschädigt wird. A bekommt davon nichts mit. Nachdem A ca. 1,5 km entfernt von der Stelle, an der er den geparkten Lkw beschädigt hat, zum Stehen kommt, macht ihn der geschädigte und ihn verfolgende Lkw-Fahrer auf den Unfall aufmerksam. A setzt seine Fahrt fort. § 142? Lösung: § 142 I (-) mangels Vorsatzes; § 142 II Nr. 2 (-), da unvorsätzlich nicht gleichbedeutend mit „entschuldigt“ 29

  30. Ausgewählte Probleme bei § 142 (3) 3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20 Fall 9 A hat sinnlos betrunken einen Unfall verursacht und entfernt sich vom Unfallort. Als er wieder nüchtern ist, meldet er den Unfall nicht gem. § 142 II, III StGB der Polizei. Lösung: § 142 II, III nach zutreffender Ansicht (-), da A sich wegen §§ 323a iVm § 142 I nicht insgesamt straflos vom Unfallort entfernt hat und daher Funktion von § 142 II nicht greift.

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