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Strafrecht I

Strafrecht I. Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser. Sachverhalt 1 § 11 Fall 6 b.

marinel
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Presentation Transcript


  1. Strafrecht I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

  2. Sachverhalt 1§ 11 Fall 6 b • X stößt den Y zur Seite, so dass nicht dessen Kopf, sondern nur die Schulter von einem herabstürzenden Ziegel getroffen wird. X hätte jedoch den Y noch kräftiger zur Seite stoßen können, so dass dieser überhaupt nicht getroffen worden wäre. X wollte jedoch, dass der ihm unsympathische Y einen Dämpfer erhält. Strafbarkeit des X?

  3. Lösung SV 1 • (P) Objektive Zurechenbarkeit: Risikoverringerung ? Str: • Risikoverringerungslehre: (+), keine Strafbarkeit • Kindhäuser: mutmaßliche Einwilligung(Vergleich mit „untätig bleiben“) • 323 c

  4. Sachverhalt 2§ 11 Fall 18 • Der von E verwundete O wird zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Ohne die gebotene Untersuchung wird dem O von Unfallarzt A ein Medikament injiziert, das eine allergische Reaktion mit tödlichem Ausgang auslöst.Strafbarkeit des E?

  5. Lösung SV 2 • (P) Objektive Zurechenbarkeit, Str: • EA (-), da neues Risiko (allergische Reaktion) • AA (+) / (-) , je nach Vorhersehbarkeit; • Hier: lt. Kindhäuser nicht vorhersehbar, da grob fahrlässiges Verhalten des A

  6. Sachverhalt 3§ 11 Fall 21 • A setzt das Haus des B in Brand. Um das vom Erstickungstod bedrohte Kind des B zu retten, dringt Nachbar N in das brennende Haus ein. Er wird hierbei von einem herabfallenden Balken getroffen und erleidet einen Schlüsselbeinbruch. Strafbarkeit des A nach § 229?

  7. Lösung SV 3 • § 229 ? • Erfolg / Handlung / Kausalität (+) • Objektive Pflichtwidrigkeit (+) • Objektive Vorhersehbarkeit (+) • (P) Objektive Zurechenbarkeit? Str.: • EA: rettungsbedingte Erfolge stets zurechenbar • AA: nur bei vernünftiger Selbstgefährdung; ausschlaggebend ist die Zumutbarkeitsgrenze von § 323 c StGB

  8. Sachverhalt 4§ 12 Fall 2 • Mutter M willigt täuschungsbedingt in eine Organspende für ihr Kind ein; das Organ wird jedoch von Arzt A, wie von vornherein geplant, einem Dritten implantiert.Strafbarkeit des A?

  9. Lösung SV 4 • (P 1) Wo ist das Problem zu verorten? • MM / Kindhäuser: Einwilligung gehört in den objektiven Tatbestand als Ausschlusskriterium • HM: Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund • (P 2) Wirksamkeit der Einwilligung? Str.: Rechtsgutbezogen oder auch Motiv entscheidend?

  10. Sachverhalt 5§ 12 Fall 7 • M übt sich als Messerwerfer. Der 19jährige I erklärt sich bereit, sich vor eine Holzwand zu stellen und sich bewerfen zu lassen. Er ist sich der Gefahr, ggf. sogar tödlich getroffen zu werden, bewusst.Strafbarkeit des M?

  11. Lösung SV 5 • (P) Einwilligung in Fremdverletzung (einverständliche Fremdgefährdung) • (Abgrenzung zu Einwilligung und Handeln auf eigene Gefahr) • Kriterien der §§ 216, 228 StGB (Einwilligungssperren führen zur Unwirksamkeit) • Parallele zur Selbstgefährdung • Kriterium der Sittenwidrigkeit

  12. Sachverhalt 6§ 14 Fälle 7A, 7B, 7C • A schießt auf den Reiter R, wobei er gleichermaßen für möglich hält, dass er den R (§ 212) oder nur das Pferd (§ 303) trifft. Der Schuss trifft A): den R tödlichB): das Pferd tödlichC): weder R noch das Pferd. Strafbarkeit des A?

  13. Lösung SV 6 • A: (P) Dolus alternativus; Str: • EA: nur das objektiv verwirklichte Delikt, hier 212; • AA: nur Vorsatz des schwereren Delikts • B: Str.: • EA: 212, 22, 303, 52 • AA: Nur § 212, 22 • C: • Nur Versuch des schwereren Delikts

  14. Sachverhalt 7§ 14 Fall 10 • C glaubt irrig, den D bereits erwürgt zu haben. Zur Verwischung der Tatspuren wirft er die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube; erst jetzt stirbt D durch Ertrinken.Strafbarkeit des C?

  15. Lösung SV 7 • (P) Vorsatz: dolus generalis? Irrtum über den vorgestellten Kausalverlauf?Str: • eA: dolusgeneralis, daher 212 I (+) (Kritik: Unzulässige Fiktion zu Lasten des Täters) • AA: zwei selbständige Handlungen, daher § 212, 22, 222, 53 (Kritik: einheitlicher Lebensvorgang wird künstlich auseinander gerissen) • BGH: (BGHSt 14, 193) Lösung nach den Regeln „Irrtum über den Kausalverlauf“; hier: unwesentliche Abweichung, daher: 212 I (+)

  16. Sachverhalt 8§ 16 Fall 7 • Haustyrann H pflegt, wenn er in stärkerem Maße Alkohol genossen hat, seine minderjährigen Kinder zu verprügeln. Als H eines Abends zur Flasche greift, schlägt ihn seine Ehefrau E vorsorglich mit dem Besenstiel bewusstlos. Handelt E gerechtfertigt?

  17. Lösung SV 8 • (P1) Dauergefahr: • § 32 StGB? HM: (-) • § 34 StGB: (+) • (P2) Interessenabwägung

  18. Sachverhalt 9§ 16 Fall 14 • In einem Wirtshaus ärgert Y den Z, der bereits zuvor durch aggressives Verhalten aufgefallen war, durch eine (abgeschlossene) schwere Beleidigung so sehr, dass dieser nach einem Bierglas greift, um damit zuzuschlagen. Y kann den Angriff nur dadurch abwehren, dass er dem Z mit einem mitgeführten Messer in den Oberarm sticht. Strafbarkeit des Y?

  19. Lösung SV 9 • (P) Einschränkung des Notwehrrechts, (Gebotenheit): Notwehrprovokation • Unterschied: Absichtliche und fahrlässige Notwehrprovokation • Absichtsprovokation: Notwehrrecht (-) oder eingeschränkt • Fahrlässige Provokation: Keine Einschränkung oder gestuftes Notwehrrecht • Verteidigung analog § 228 BGB (Güterproportionalität) • Anlehnung an actioillicita in causa: Vorsatzprovokation führt zu Vorsatztat, fahrlässige Provokation zu Fahrlässigkeitstat

  20. Sachverhalt 10§ 20 Fall 1 • A bemerkt, wie sich der Unbekannte U des Nachts auf einsamer Straße an einem Pkw, dessen Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen ist, zu schaffen macht. Als sich A nähert, flieht U. Nach kurzer Verfolgung erreicht A jedoch U und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei, fest. In seinem vergeblichen Bemühen, sich zu befreien, schlägt U dem A heftig ins Gesicht. Bei U handelt es sich um einen Ausländer, der die Fragen des A nach dem Vorfall mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht beantworten konnte und selbst mit der Tat nichts zu tun hat, sondern aus Angst geflohen war, weil er den A für den Täter hielt.Handelt A gerechtfertigt?Handelt U gerechtfertigt?

  21. Lösung SV 10 • (P1) Auslegung „auf frischer Tat“ Str: • MM: Verdacht genügt • HM: Frische Tat muss tatsächlich vorliegen • (P2) Einschränkung des Notwehrrechts bei Erkennbarkeit des Irrtums: Str: • EA: Normales Notwehrrecht • AA: Bei Erkennbarkeit (wie bei Fahrlässigkeit) abgestuftes Notwehrrecht

  22. Sachverhalt 11§ 23 Fall 1 • A beabsichtigt, B zu erschießen. Um sich Mut anzutrinken, genießt er vorher in solchem Umfang Alkohol, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe des tödlichen Schusses i.S.v. § 20 schuldunfähig ist.Strafbarkeit des A?

  23. Lösung SV 11 • (P) Fehlende Schuldfähigkeit, • Actio libera in causa: Str. Ausnahmemodell (bei doppeltem Vorsatz) arg: historische Auslegung Kritik: Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip + Verstoß gegen Art. 103 II GG Mittelbare Täterschaft? (-), vgl. Wortlaut 25 I Alt.2 („ein anderer“) Tatbestandsmodell (Handlung: „Sichbetrinken“) § 323a StGB

  24. Sachverhalt 12§ 24 Fall 3 • A kann seine Ehefrau E nur dadurch aus einem brennenden Haus befreien, dass er den unbeteiligten B verletzt; E hatte den Brand selbst gelegt. Strafbarkeit des A gem. § 223 I StGB zu Lasten des B?

  25. Lösung SV 12 • § 32 StGB scheitert daran, dass von B kein Angriff ausgeht. § 34 StGB scheitert an der Angemessenheit (Interessenabwägung): Derjenige, der für eine Gefahr zuständig ist, kann nur in geringem Maß die Solidarität Unbeteiligter beanspruchen. • (P) § 35 S.2? Str: • MM: 35 (-), A handelt schuldhaft • HM: Für die Frage, ob es A zumutbar ist, den Tod der E hinzunehmen, kann es keine Rolle spielen, ob diese den Brand gelegt hat oder nicht, daher 35 (+)

  26. Sachverhalt 13§ 25 Fall 4 • E stürzt sich auf F, um ihn zu verprügeln, ergreift jedoch die Flucht, als F eine Pistole zieht. In panischer Angst, aber auch aus Wut über den Angriff schießt F jedoch E hinterher und verletzt ihn schwer. Strafbarkeit des F?Es ist zu unterstellen, dass der Tatbestand des § 226 StGB erfüllt ist.

  27. Lösung SV 13 • (P1) § 32 (-) wegen fehlender Ggw. • (P2) § 33? Str.: Nachzeitig extensiver Notwehrexzess • (P3) „Auch“-asthenischer Effekt genügt, sofern er zumindest mitbestimmend ist

  28. Sachverhalt 14§ 25 Fall 6 • Die mit einer Pistole bewaffnete J missversteht das Verhalten des harmlosen Spaziergängers S und glaubt irrig, dieser wolle sie vergewaltigen. In panischer Angst schießt sie dem S in den Kopf statt in Arme oder Beine.Strafbarkeit der J?

  29. Lösung SV 14 • (P) Putativnotwehrexzess, Str.: • MM § 33 analog bei Unvermeidbarkeit • HM Nein: § 33 knüpft an § 32 an und verlangt objektiv gegebene Notwehrlage • AA: § 35 II analog

  30. Sachverhalt 15§ 27 Fall 14 • R zielt in Tötungsabsicht mit einem Gewehr auf Z; die Kugel trifft jedoch, weil R leicht zitterte, wider Erwarten den in der Nähe des Z stehenden U tödlich.Strafbarkeit des R?

  31. Lösung SV 15 • (P) aberratio ictus, • Str. bei Fällen, in den das Verletzungsobjekt derselben tatbestandlichen Gattung angehört wie das Angriffsobjekt: • HM wesentlicher Tatbestandsirrtum (im subj. TB zu prüfen), § 16 I S.1: 212 plus 222 • MM unbeachtlicher error in persona

  32. Sachverhalt 16§ 29 Fall 1 • A schlägt den B nieder, ohne zu erkennen, dass B gerade im Begriff war, ihn mit einem Messer zu erstechen.Strafbarkeit des A?

  33. Lösung SV 16 • 212 I: TB (+) • (P) RW: § 32 StGB (-), da kein subj. Rechtfertigung (zu prüfen nach Notwehrlage und Notwehrhandlung) • Ergo: § 212 I, 22 StGB: Nichtvollendung wird ersetzt durch fehlenden subj. Verteidigungswillen

  34. Sachverhalt 17§ 29 Fall 2 • C will D am Rosenmontag mit einem Gummihammer zum Spaß auf den Kopf schlagen; D hält den Hammer für echt und streckt C mit einem Faustschlag nieder. Strafbarkeit des D nach § 223 I StGB?

  35. Lösung SV 17 • (P) Erlaubnistatbestandsirrtum, Str: • § 32 (-), kein Angriff (oder Bagatellangriff, beides vertretbar) • § 34 (-), keine Gefahr • (P) Schuld (oder vor Schuld): ETBI: Str. • (modifizierte) Vorsatztheorie • Strenge Schuldtheorie • Eingeschränkte / rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie • Lehre vom Gesamtunrechtstatbestand

  36. Sachverhalt 18§ 32 Fall 3 • E bricht einen Tresor auf, in dem er größere Geldbeträge und Schmuck vorzufinden erwartet, tatsächlich befinden sich dort nur einzelne Münzen, die E enttäuscht liegen lässt. Strafbarkeit des E gem. § 242, 22?

  37. Lösung SV 18 • § 242, 22: • Vorprüfung • Tatentschluss • Unmittelbares Ansetzen • RW • Schuld • (P) Rücktritt, 24: Fehlgeschlagener Versuch

  38. Sachverhalt 19§ 32 Fall 6 • L glaubt, dem M einen tödlichen Messerstich versetzt zu haben; als M jedoch die Flucht ergreifen will, erkennt L, dass seine erste Aktion misslungen ist und er ein weiteres Mal auf M einstechen müsste, um ihn zu töten.Ist L von der Tat strafbefreiend zurückgetreten?

  39. Lösung SV 19 • (P1) Fehlschlag? Str.: • Einzelakttheorie • Gesamtbetrachtungslehre • (P2) Unbeendet oder beendet? Str.: • Tatplantheorie • Lehre vom Rücktrittshorizont

  40. Sachverhalt 20§ 32 Fall 7 • P betäubt Q, um ihn anschließend unter Vortäuschung eines Suizids durch Erhängen zu töten. Infolge aufkommender Gewissensbisse nimmt er von seinem Tötungsvorhaben Abstand und verlässt den Tatort in der Annahme, Q werde das Bewusstsein alsbald wiedererlangen. Bereits die Betäubung führt jedoch zum Tod des Q. Strafbarkeit des P?

  41. Lösung SV 20 • 212? (P) Zurechnung des Tötungsvorsatzes; Str: • EE: Erster Tötungsvorsatz genügt, 212 (+) • AA: Vorsatz ist dem Erfolg nicht zurechenbar, daher Weg frei zum Versuch und § 24; aber: 227 (+) und 222 (+)

  42. Sachverhalt 21§ 32 Fall 8 • R will S mit der Abgabe von Schüssen erschrecken, wobei er mit der Möglichkeit eines tödlichen Treffers rechnet. Schon nach dem ersten Schuss ist S von panischer Angst ergriffen, so dass R sein Ziel für erreicht hält und von weiteren Schüssen absieht. Ist R strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten?

  43. Lösung SV 21 • (P) Außertatbestandliche Zielerreichung (= Denkzettelfall); wird geprüft zB bei „Aufgeben der Tat“ oder davor; Str: • BGH: (BGH St 39, 221 ff) Rücktritt möglich • AA: Keine honorierbare Verzichtsleistung des Täters, Rücktritt (-)

  44. Sachverhalt 22§ 32 Fall 11 • A bringt ihrem Ehemann E eine lebensgefährliche Menge Gift bei. Als das Gift zu wirken beginnt, verständigt A den Notarzt. Sie informiert N nicht über die Sachlage, sondern gibt vor, E habe beim Kaffeetrinken ein blaues Medikament eingenommen. N gelingt gleichwohl die Rettung des E. Ist E strafbefreiend zurückgetreten?

  45. Lösung SV 22 • (P) Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung; Str: • EE: Ingangsetzen eines neuen Kausalverlaufs genügt; hier: (+) • Vermittelnde A.: Zurechenbarkeit in Analogie zu den Beteiligungsregeln; hier: lt. K. (+) • WA: „Ernsthaftes Bemühen“ wie in § 24 I S.2 bzw. optimale Rettungshandlung; hier (-)

  46. Sachverhalt 23§ 32 Fall 16 • A will den von ihm vergifteten B retten, doch B, der sterben möchte, weigert sich, ärztliche Hilfe anzunehmen. Strafbarkeit des A?

  47. Lösung SV 23 • 212? Scheitert an der obj. Zurechenbarkeit • § 212, 22? • (P1) Nichtvollendung (+) • (P2) Rücktritt bei objektiv nicht zurechenbarem Erfolg? Der Täter ist so zu stellen, als wäre die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden.

  48. Sachverhalt 24vgl. § 33 Rn.36 ff. • Autofahrer A fährt mit 90 km/h auf einer Straße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h zulässig ist. Plötzlich betritt der Fußgänger F verkehrswidrig die Fahrbahn und wird von A, der nicht mehr bremsen oder ausweichen kann, erfasst; F erleidet tödliche Verletzungen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr klären, ob A bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch hätte rechtzeitig bremsen oder ausweichen können.Hat sich A nach § 222 StGB strafbar gemacht?

  49. Lösung SV 24 • I. TB • Erfolg, Handlung, Kausalität • Sorgfaltspflichtverletzung • Vorhersehbarkeit • (P) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Str. • EA: Risikoerhöhungslehre: Keine Entlastung von den Folgen bei riskantem Fehlverhalten des Täters • AA: in dubio pro reo; andernfalls macht man aus Fahrlässigkeitsdelikten Gefährdungsdelikte

  50. Sachverhalt 25§ 35 Fälle 7A und 7B • 7A: O droht zu ertrinken. B eilt zu einem in der Nähe befindlichen Rettungsring. Als er diesen dem O zuwerfen will, erkennt er in ihm einen persönlichen Feind. Daraufhin unterlässt er die Rettung des O, der nunmehr ertrinkt. • 7B: B wirft den Rettungsring dem O zu. Jetzt erkennt B den Feind und zieht den Ring zurück. O ertrinkt.Strafbarkeit des B in beiden Fällen?

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