1 / 23

Herausforderungen bei Internationalen Versicherungsprogrammen

Herausforderungen bei Internationalen Versicherungsprogrammen. 15. EUROFORUM Jahrestagung Haftpflicht. RAe Joachim Krane / Dr. Theo Langheid | Hamburg | 17.01.2013. Agenda. Strukturen und Gestaltungsformen Aufsichtsrechtliche und versicherungsvertragliche Fragestellungen

clovis
Download Presentation

Herausforderungen bei Internationalen Versicherungsprogrammen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Herausforderungen bei Internationalen Versicherungsprogrammen • 15. EUROFORUM Jahrestagung Haftpflicht • RAe Joachim Krane / Dr. Theo Langheid | Hamburg | 17.01.2013

  2. Agenda • Strukturen und Gestaltungsformen • Aufsichtsrechtliche und versicherungsvertragliche Fragestellungen • Praxisprobleme bei der Schadenregulierung • Die Rolle des „globalen“ Maklers • Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteils

  3. Strukturen und Gestaltungsformen

  4. Verbots- Staaten: FinC LoPo CH LoPo China Vielfältige Gestaltungsformen Master Police DEU EU: FoS DIC/DIL Staaten, die DIC/DIL erlauben EU: Einheitliche Programm Deckung Ground-Up FoS LoPo FRA LoPo ITA LoPo HKG LoPo AUS LoPo USA VN will keine LoPo „Non-admitted“

  5. Verbots- Staaten: Financial Interest Cover LoPo RUS LoPo China LoPo CH „Non-admitted“ Länder Problematik Master Police DEU DIC/DIL obwohl dort Excess Deckung nicht explizit erlaubt „Non-admitted“ Drittstaaten > 140 Länder

  6. Aufsichtsrechtliche und versicherungsvertragliche Fragestellungen

  7. Aufsichtsrechtliche und versicherungs-vertragliche Fragestellungen • Grundlegende Probleme bei „non admitted“ Ländern • Belegenheit des Risikos • Beteiligungsschaden der Mutter im Inland • Schadensersatzpflicht der Tochter im Ausland • Lokale Versicherungsverbote ./. Globales Versicherungsinteresse internationaler Konzerne • Auffangtatbestände durch DIC/DIL oder FinC • Schadensdefinitionen • bei DIC/DIL? - Differenzen bei Bedingungen/VersSummen • bei FinC? - Simulierter Fremdschaden als Bilanz -Eigenschaden

  8. Aufsichtsrechtliche und versicherungs-vertragliche Fragestellungen • Definition des FinC-Schadens • Eigenschaden der Mutter • als Minderung des Beteiligungswerts an der Tochter • Problem: Berechnung • Beteiligungswertverlust nicht definiert • Simulierter Fremdschaden der Tochter als Bilanzschaden der Mutter • Ungefilterte Anknüpfung an lokalen Sach/Haftpflichtschaden • Auch wenn kein „simulierter“ Eigenschaden • Muss „vor Ort“ ermittelt/reguliert werden

  9. Aufsichtsrechtliche und versicherungs-vertragliche Fragestellungen • Regulierung des Tochterschadens Bei einem Schaden der Muttergesellschaft: Wie soll der Schaden der ausländischen Tochter behandelt werden? • Problem der Identität • Interessieren bei inländisch definiertem Bilanzschaden • noch Haftungsfragen nach ausländischem Recht? • Problem der Mitwirkung • Ausgestaltung des Informationsflusses • Auskünfte? Im ausländischen Haftungsverfahren? In der ausländischen Schadenregulierung? Warum? Wie? • Obliegenheiten? Welche?

  10. Praxisprobleme bei der Schadensregulierung

  11. EU/EWR Staaten: nach Massgabe 3. RL-Generation gilt Herkunftslandprinzip („single passport“). Geschäftserlaubnis der Aufsichtsbehörde eines EU/EWR-Sitzstaates gilt für das gesamte Gebiet; umfasst Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit EuGH (VersR 05, 1261): mitversicherte Unternehmens-tochter nur bei ausdrücklicher Zustimmung an Gerichtsstands-klausel gebunden Probleme beim Haftpflichtschaden: Tochter in Frankreich EU: FoS DIC/DIL Master Police DEU LoPo FRA Vereinbart: D Recht D Gerichtsstand

  12. D&O Master DIC/DIL - Teil: 5-jährige Rückwärtsdeckung für unbekannte Schäden („retroactivedate“) Zwingendes französiches Recht (Art. 80 Loi de SécuritéFinancière): unbegrenzte Rückwärtsdeckung Innenhaftungsfall: drittgeschädigte Tochter hat nach französ.Recht einen Direktanspruch gegen Versicherer Wird lokales Gericht Art.80 LSF nach französ. Kollisionsrecht Wirkung verleihen? Zwingende Eingriffsnorm gem. Art. 9 II Rom-I-VO? Probleme bei der D&O Schadenregulierung: Tochter in Frankreich EU: FoS DIC/DIL D&O Master Police DEU D&O LoPo FRA Vereinbart: D Recht D Gerichtsstand „Claims Made“

  13. Deckung grundsätzlich zulässig durch „Excess & Surplus Lines Laws“ (aber einzelstaatl. Ausnahmen) Aber: Regulierung aufsichtsrechtlich relevant: „licenced adjuster“ Erfordernis „Permanent Establishment“ Rules steuerrechtlich lokal beachten Teilweise lokale Nichtversicherbarkeit bestimmter Risiken (z.B. punitive damages) Kann ausländiche Tochter trotzdem den DIC Deckungsanspruch in D durchsetzen? (vgl. BGH, VersR 02, 1564; 92, 1281; EGBGB Art. 6, 40 III Nr. 1 u. 2) Probleme beim Haftpflichtschaden: Tochter in den USA Master Police DEU Staaten, die DIC/DIL erlauben LoPo USA Vereinbart: D Recht D Gerichtsstand

  14. In RUS aufsichtsrechtlich unzulässig, strafbewehrt und VersVertrag nach russischem Recht nichtig Nach deutschem Privatrecht wohl wirksam, da im Ergebnis §§ 134, 138 BGB, Art. 9 Rom-I-VO nicht vorliegen dürften; durchaus strittig Aber: Schadenzahlung des Vers. nach RUS könnte wie Gewinn zu versteuern sein, da nach RUS Recht nicht aufgrund eines wirksamen VersVertrages gezahlt wird LoPo RUS Probleme beim Haftpflichtschaden: Tochter in Russland Master Police DEU DIC/DIL obwohl dort Excess Deckung nicht explizit erlaubt Vereinbart: D Recht D Gerichtsstand

  15. Tätigkeit eines „non-admitted“ Versicherers aufsichtsrechtlich unzulässig und strafbewehrt; Police nach CHI Recht nichtig Risikobelegenheit: FInC u.U. aufsichtsrechtlicher Umgehungs-tatbestand? u.U. Versicherungssteuer für lokales Risiko Wer steuert Verteidigungsstrategie? Wer ermittelt vor Ort? Geldtransfer von Mutter- zur Tochtergesellschaft als Kapitaleinlage zu versteuern? Obliegenheiten (der ausländischen Tochter) im Versicherungsfall Verbots- Staaten: Financial Interest Cover LoPo China Probleme bei der FInC Schadenregulierung: Tochter in China Master Police DEU Vereinbart: D Recht D Gerichtsstand

  16. Die Rolle des „globalen“ Maklers

  17. Der „globale“ Makler Faktisch • Beschafft und/oder koordiniert Risikoinformationen aus 50+ Ländern • Ermittelt Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung pro Land • Optimiert Versicherungsschutz (-umfang) und Prämiengestaltung für VN • Unterstützt den VN bei Schadenmeldung und -abwicklung Rechtlich • Hat aufsichts- und steuerrechtliche Konsequenzen eines Vertrags-schlusses für VN zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 96, 1001) • Hat Risikosituation gründlich zu analysieren und muss ggf. weiter-gehende Ermittlungen anstellen (vgl. BGH VersR 85, 930) • „…hat seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen…zu Grunde zu legen…(§ 60 I VVG) • Hat im Schadenfall den VN umfassend und sachkundig zu beraten (vgl. BGH VersR 09, 1495, 1496) • Hat während der gesamten Vertrags-laufzeit für gebotene Anpassung und Veränderung des Vers. Schutzes zu achten (vgl. Prölss/Martin, § 59 Rz 50)

  18. Schadenersatzrisiko des Maklers • Haftung gem. § 63 VVG für mangelhafte Beratung oder Dokumentation (bei Verletzung anderer Vertragspflichten aus § 280 I BGB) • Bei Mittelstandsprogrammen, da Grossrisiken von Beratungspflicht ausgenommen (§ 65 VVG) • Prozessuale Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Beratung nicht vorgenommen wurde (vgl. OLG Saarbrück., VersR 11, 1441, 1443) • VN muss die Pflichtverletzung beweisen, Makler muss substanziiert bestreiten und beweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat oder der Kausalzusammenhang zum Schaden nicht gegeben ist (vgl. Reiff, Anm. zu OLG Saarbrücken, VersR, 11, 1441, 1446f) Schaden • Ereignis eingetreten: VN ist so zu stellen, als ob sie den erforderlichen VersSchutz erhalten hätte („Quasideckung“) • Hätte VN den Vertrag so nicht geschlossen, können uU nutzlos aufgewandte Prämien oder Mehrkosten für den Abschluss des gewünschten Vertrages verlangt werden

  19. Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteils

  20. Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteil • Bereits bisher notwendig: Anerkennung ausländischer Haftungsurteile nach § 328 ZPO:Gerichtsurteile wirken nur in den Staaten, dessen Gerichte sie erlassen: Anerkennung im Inland erforderlich. • Anerkenntnisvoraussetzungen (kumulativ) • Anerkennungsfähige Entscheidung • Anerkennungszuständigkeit • Ordnungsgemäße Zustellung / rechtliches Gehör • Keine unvereinbaren Entscheidungen • Ordre public • Verbürgung der Gegenseitigkeit • Folgen einer Anerkennung für die Deckung • Bisher hat das ausländische Haftungsurteil Bindungswirkung wie ein deutsches Urteil.

  21. Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteil • Nach altem VVG • Trennungsprinzip und Bindungswirkung ständige Rechtsprechung seit BGH VersR 1969, 413 • VVG-Reform 2008: Neuformulierung des § 106 VVG 1Der VR hat den VN innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den VR durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. … • Mögliche Konsequenz: Bisherige Bindungswirkung deutscher Haftungsurteile seit 2008 zumindest fraglich! • Anerkenntnis des VR erforderlich oder Feststellungsurteil in einem Bindungsprozess?

  22. Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteil • Identität zwischen ausländischer Haftung und inländischer Deckung? • Brasilianische Tochter wird zur Zahlung einer Haftpflichtentschädigung verurteilt  Zweifel an der Verletzungshandlung  und festgestellter Vorsatz sind ohne Belang für die Frage eines bilanziellen Verlustes der Mutter • Keine Voraussetzungsidentität! • Weder Inhalt noch Richtigkeit des ausländischen Haftungsurteils, sondern nur seine bloße Existenz lösen den finanziellen Verlust der deutschen VN aus

  23. Bindungswirkung des ausländischen Haftungsurteil • Konsequenzen: • Möglicher Wegfall des bisherigen Bindungsprinzips für deutsche Haftungsurteile • Gilt in jedem Fall für ausländische Haftungsurteile • Jedenfalls bei mangelnder Voraussetzungsidentität könnten beide Parteien Haftungsfragen in deutschem Deckungsprozess klären lassen. • ABER: Überprüfung von Haftungsfragen im Deckungsprozess nur möglich, soweit für FinC überhaupt relevant. Bilanzielle Interessen der deutschen VN stehen grundsätzlich in keinem Bezug zu Haftungsfragen hinsichtlich der ausländischen Tochter.  Entscheidend ist die Ausgestaltung des versicherten Risikos!!

More Related