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Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL

Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL. „5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005. RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg. Übersicht. Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen - Tatbestände - Anlagenbegriff Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen

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  1. Herausforderungen bei derUmsetzung der IPPC-RL „5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005 RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  2. Übersicht • Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen - Tatbestände - Anlagenbegriff • Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen - Verfahrensart - Genehmigungsvoraussetzungen - BvT / StdT / BREF - Öffentlichkeitsbeteiligung • Anpassung von IPPC-Anlagen - Aufgaben für den Betreiber - Aufgaben für die Behörde • IPPC-Anlagen im sonstigen Umweltrecht schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  3. Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen I Probleme bei der Auslegung der IPPC-Tatbestände: • Anlagenkapazität, Verarbeitungskapazität • Zusammenrechnungsregel • „verfahrenstechnische Anlagen“ • Formulierung der Tatbestände; zB Feuerverzinkereien, Nichteisenrohmetalle, Wirkbäder, Textilreinigungsbetriebe schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  4. Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen II Eigenständiger IPPC-Anlagenbegriff • Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage durchbrochen • IPPC-Anlage - Anlagenkern: IPPC-auslösende industrielle Tätigkeit - Zurechnung weiterer Tätigkeiten mit Umweltrelevanz in unmittelbarem und technischem Zusammenhang mit Umweltrelevanz - gemeinsamer Zweck, räumliche, organisatorische, logistische oder wirtschaftliche Verbindung genügt nicht schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  5. Genehmigungsverfahren I Verfahrensart • Verfahrensarten für IPPC-Anlagen: - Neuerrichtung (§ 77a GewO) - wesentliche Änderung (§ 81a Z 1 GewO) - Änderung des Betriebs (§ 81a Z 2 GewO) - sonstige Änderung (§ 81a Z 3 GewO) • erstmaliges Überschreiten des Schwellenwerts: Neugenehmigung • Kapazitätsausweitung im Umfang des Schwellenwerts ist jedenfalls wesentlich • Abgrenzung der Änderungstatbestände nach einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose (Auswirkungsintensität, bedrohtes Schutzgut) schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  6. Genehmigungsverfahren II Genehmigungsvoraussetzungen • Vorsorgemaßnahmen gegen „Umweltverschmutzungen“ • effiziente Verwendung von Energie • Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung deren Folgen • Auflassung der Betriebsanlage und Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustands des Geländes • integrierte Betrachtungsweise in Ö als Bündelung der Genehmigungsvoraussetzungen im konzentrierten Verfahren schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  7. Genehmigungsverfahren III Stand der Technik – beste verfügbare Techniken • StdT-Definitionen in GewO, AWG 2002 und WRG angeglichen • StdT-Definitionen in den letzten Jahren an bvT-Definition der IPPC-RL angenähert (hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, Berücksichtigung verschiedener Kriterien) • „Kosten/Nutzen-Verhältnis“ und wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit in den StdT-Definitionen nicht (mehr) erwähnt • BREFs als Informationsquellen für Projektwerber und Behörden (spezifische Kenntnisse für ein richtiges Verständnis erforderlich); ausreichende Spielräume, Flexibilität und Unverbindlichkeit wegen der technischen Vielfalt mE weiterhin erforderlich schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  8. Genehmigungsverfahren IV Öffentlichkeitsbeteiligung • „Öffentlichkeit“ an einem IPPC-Änderungsverfahren im Regelfall bisher nicht interessiert • Mindestauflagefrist verzögert die Verfahren • Nachbarn können die IPPC-Genehmigungsvoraussetzungen nicht als subjektive Rechte geltend machen; Umweltorganisationen schon schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  9. Anpassung von Altanlagen I Pflichten des Betreibers • Altanlagen (bis 31.10.1999 rk genehmigt; am 31.10.1999 anhängig und bis 31.10.2000 in Betrieb) • Altanlagen müssen „den Anforderungen des § 77a GewO bis spätestens 31.10.2007 entsprechen“ - Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen entsprechend dem jetzigen StdT und durch effizienten Energieeinsatz; Maßnahmen gegen Unfälle - auch Überarbeitung der Bescheide erforderlich (§ 77a Abs 3 GewO)? • Überprüfung des jetzigen StdT und Projektierung von Anpassungsmaßnahmen durch Betriebsinhaber (nur wirtschaftlich verhältnismäßige Anpassungsmaßnahmen?) • Mitteilung an die Behörde (Darstellung der Entwicklung und der jeweils getroffenen Maßnahmen) • Einleitung der jeweils erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für die Änderungen • Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit der Behörde rechtzeitig vor dem 31.10.2007 (Frist nicht verlängerbar)! schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  10. Anpassung von Altanlagen II Pflichten der Behörde • Überprüfung des jetzigen StdT und Vergleich mit den bestehenden Genehmigungsbescheiden der jeweiligen IPPC-Anlage • Kontrolle der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen • Durchführung der erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren • nach dem 31.10.2007: ev Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gem § 81c iVm § 81b Abs 1 GewO mit Bescheid; ev bescheidmäßiger Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzepts - wirtschaftlich verhältnismäßig? - verhältnismäßig? • Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit dem Betreiber rechtzeitig vor dem 31.10.2007 schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  11. IPPC als Anknüpfungspunkt IPPC-Anlagen als Anknüpfungspunkt für neue Regelungen im Umweltbereich: • Lärmschutzmaßnahmen nach der Umgebungslärm-RL bzw dem Bundes-LärmG beziehen sich nur auf Gelände für industrielle Tätigkeiten, die IPPC-Tätigkeiten sind • Öffentlichkeitsbeteiligung nach der ÖB-RL • betriebliche Tätigkeit, die zur Umwelthaftung nach der neuen UH-RL führt • Ist-Bestandsanalyse der Gewässer gem § 55d WRG (Umsetzung WRRL); Erhebung der signifikanten anthropogenen Belastungen: geschätzte Abwasseremissionen von IPPC-Anlagen schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

  12. Kontaktinformationen RA Dr. Katharina Huber-Medek Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG Stubenring 2, 1010 Wien T: (01) 513 5005 F: (01) 513 5005 50 M: k.huber@s-hm.at schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

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