1 / 43

TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Potsdam vom 9. Februar 2005

TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Potsdam vom 9. Februar 2005.

cholena
Download Presentation

TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Potsdam vom 9. Februar 2005

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. TVöDNeugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen DienstAbschluss Potsdam vom 9. Februar 2005 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  2. Wichtige Daten:7. - 9. Februar 2005: Potsdam1. Oktober 2005: Einführung neues Tarifrecht!31. Dezember 2005: Stichtag für Bestand Kinderanteilbis 2007 Erarbeitung Entgeltordnungbis 31. Dezember 2007: Laufzeit Tarifvertrag(und Ost-Angleichung 100 %!) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  3. Potsdamer Ergebnisse1. Einmalzahlung(Nicht: VKA-Ost!) - Ost: 100 %2005: 300 Euro: April - Juli - Oktober je 100 €2006: 300 Euro: April - Juli je 150 € 2007: 300 Euro: April - Juli je 150 €Auszubildene zum 1. Juli 2005/06/07 je 100 € TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  4. Potsdamer Ergebnisse2. ArbeitszeitBund:39 Stunden(einheitlich Ost - West)VKA:38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stundenaber: Verlängerungsoption(„Öffnungsklausel“)durch lbz. TV auf bis zu 40 h TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  5. Potsdamer Ergebnissezu 2. ArbeitszeitMeistbegünstigungsklausel:Abweichung in Arbeitszeit, Sonderzahlung oder Entgelt ist Angebot an VKA und Bund! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  6. Potsdamer Ergebnisse3. Angleichung Ostnur VKA Ost:mind. 94 Prozent ab 1. Juli 2005 mind. 95,5 Prozent ab 1. Juli 2006 mind. 97 Prozent ab 1. Juli 2007 Bund:39 Stunden(einheitlich Ost - West) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  7. Potsdamer Ergebnisse4. Leistungsbezogene Bezahlung- ab 2007: 1 Prozentder Jahresentgeltsumme des Vorjahres der Tarifbeschäftigtensteigend auf 8 Prozent- Hemmen und Beschleunigen der Stufenaufstiege ab Stufe 4 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  8. . Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile-keine Variabilität der Tabellen- von daher „on top“ der zukünftigen Tabellenwerte- Rahmenregelung- Ausgestaltung: Betriebsvereinbarung odereinvernehmliche Dienstvereinbarung (sonst TV)Finanzierung- aus Lohn-/Vergütungsrunden- Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheidenbis 2010: 1/4 im Westen - 1/3 im Osten!)- strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile2008: Gespräche über Effizienzgewinne! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  9. . Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile·Zielgröße: 8% der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten·Einstieg: 2007 mit 1%·Finanzierung: -Speisung aus strukturellen Veränderungen derzeitiger Entgeltbestandteile (derzeitige Verstän- digung zur Anschubfinanzierung), Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter FormErklärung ver.di: ver.di versteht unter „auslaufenden Besitzständen“ frei werdende Mittel durch Ausscheiden von Beschäftigten-im Rahmen zukünftiger TarifrundenPflicht zur Ausschüttung! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  10. Potsdamer Ergebnisse5. Jahressonderzahlung- 2005/2006: Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert- „tariftechnischer“ Weg der“ AbsicherungUrlaubsgeld 2005 für Neubeschäftigte Bund noch offenab 2007: dynamisch 90 Prozent für E 1 - E 8 80 Prozent für E 9 - E 12 60 Prozent für E 13 - E 15Bemessungsgrundlage (Ost: 75 %)noch festzulegen TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  11. Potsdamer Ergebnisse6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall- einheitlich Krankengeldzuschuß- längstens 39 Wochen(bisher 26)Angestellte West (bisher § 71 BAT):Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeldsonst: zu Bruttokrankengeld (wie bisher) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  12. Potsdamer Ergebnisse7. UnkündbarkeitunverändertBefristete (SR 2 y):unverändert TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  13. Potsdamer Ergebnisse8. BeschäftigungssicherungTV Soz Abs(Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost)wird bis 2009 verlängertBeschäftigungssicherungist noch auszuverhandeln TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  14. Gründe für TVöD in den Ländern- Einkommensentwicklung - 300 €- Einheitlichkeit Tarifrecht ÖD erhalten- Verhinderung Arbeitszeitverlängerung- Angleichungsschritte Ostalternativlos:Nichtübernahme ist völliger Stillstand TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  15. Beendigung von Arbeitsverhältnissen (wie TVV)·Kündigungsfrist für Beschäftigte grundsätzlich 1 Monat zum Monatsende.·Innerhalb der ersten 6 Monate kann abweichend eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart werden.Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr auf 6 Wochen,mind. 5 Jahre auf 3 Monate,mind. 8 Jahre auf 4 Monate,mind. 10 Jahre auf 5 Monate,mind. 12 Jahre auf 6 Monate,mind. 15 Jahre auf 7 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  16. o Urlaub 26 - 29 (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstageo Freistellung jetzt 8 Arbeitstage Erweiterung um Landesfachbereichsvorständeo Jubiläumszuwendung 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre) Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklauselo Reisezeiten bei Dienstreisennichtanrechenbare Reisezeiten werden auf Antrag zu 25 Prozent angerechnet, wenn sie 15 Stunden im Monat überschreiten.o Ausschlussfrist (Ansprüche verfallen 6 Monate nach Fälligkeit)o Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung(Verfahren und klare Begriffsdefinition) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  17. - Probezeit(6 Monate, es sei denn, es ist eine kürzere Zeit vereinbart; übernommene Azubi´s keine)- Qualifizierung(Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit – Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung)- Führung auf Probe ab E 10(befristetes Arbeitsverhältnis mit Möglichkeit der höchstens zweimaligen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) - Führung auf Zeit ab E 10(vorrübergehende Übertragung bis zu 4 Jahren)AbE 10 höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren Ab E 13 höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren Aufschlag: 75 Prozent der stufengleichen Differenz zur nächsten Entgeltgruppe TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  18. 2. ArbeitszeitGrundlage sind Arbeitszeitregelungen des TV-V (§§ 8-11 TV-V) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  19. Faktorisierung und Höhe der Zuschläge • Überstunden: • E 1 - E 9 30 Prozent • E 10 - E 15 15 Prozent • Nacht 20 Prozent (21 h - 6 h) • Samstag 20 Prozent (13 - 21 h - wie im TVV) • Sonntag 25 Prozent • Feiertage 35 Prozent • 24./31. 12. 35 Prozent (ab 6 Uhr) • Schichtzulage I 40 € (o,24 € je Stunde) • Schichtzulage II 105 € (o,63 € je Stunde) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  20. Definition Arbeitszeit –.Arbeitszeit wird für alle um gesetzliche Feiertage vermindert.-Neu für Schicht und Wechselschicht! (Abzugs- statt Freigewährungsprinzip). Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr.Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Pausen in Wechselschicht sind Arbeitszeit. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  21. Arbeitszeitkonten I –1 können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden.(einvernehmlich: unter Ausschaltung der Einigungsstelle)1 müssen eingerichtet werden, bei:- Arbeitszeitkorridor(zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden)oder -Rahmenzeit(zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr)1 Langzeitkonten unter Beteiligung BR/PR möglich1 Insolvenzsicherung TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  22. - Arbeitszeitkonten II –Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:1. Zeitguthaben oder –schuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums;2 Überstunden;3. in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge;4. sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregeltArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf Konto gebucht werden.Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  23. Arbeitszeit Schul-/Hausmeister - verlängerte Arbeitszeit bei Bereitschaftszeit in nicht unerheblichem Umfang (20 - 25 %)- „Voll“-Arbeitszeit + Bereitschaftszeit durchschnittlich höchstens 48 h/Woche- „Voll“-Arbeitszeit + halbe Bereitschaftszeit = 38,5 bzw. 40 h/Wochehöchstens: West: 29 „Voll“ + 19 „Bereitschaft“Ost: 32 „Voll“ + 16 „Bereitschaft“- Bereitschaftszeit nur, wenn regelm. keine Vollarbeit anfällt- Einbeziehung anderer Tätigkeiten (z. B. Rettungswachen etc.) noch offenÜberprüfung abweichender Regelungen bis Ende 2005 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  24. 3. Ergebnisse Eingruppierungv diskriminierungsfreies Eingruppierungsrechtv bundeseinheitliche Regelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen und Ferner-Gruppen, die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend istv ergänzbar durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltungv 15 Entgeltgruppen TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  25. Ergebnisse Eck-Eingruppierungen(„Qualifikationsebenen“)- E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ - ab E 5:„3-jährige“ Ausbildung- ab E 9:Fachhochschulabschluss/Bachelor-ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  26. Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“)- Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)sowie2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausübenProtokollerklärung zu Ziffer 1:Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/AbschlüsseAnerkennung „Ost“-Abschlüsse TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  27. Ergebnisse Eingruppierung E 1- Einfachste Tätigkeiten- Stufe 2 1.286 € (7,68 €/Std.) 5. J. 1310 € - 9. J.: 1340 € - 13. J.: 1368 €- Stufe 6 1.440 € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) -  1.394 € bez. auf „Lebenserwerb“- Überführung (auch Lg 1/ X) mind. in E 2/Stufe 2 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  28. „Tendenzbeschluss“ Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: • nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4 • landesbezirklicher Rahmen • „Freischaltung“ durch Anwendungsvereinbarung • untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € - 1.440 €) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  29. Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten4 nach 1 Monat: rückwirkend für Übertragungszeitraum„Arbeiter-Regelung“: - 3 Tage - zunächst unverändert - dann durch TV: Liste der entspr. TätigkeitenVorarbeiter/Vorhandwerker: Absicherung bzw. Entgeltgruppe höher TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  30. Offene Fragen zur Eingruppierung4 Heraushebungenz.B. zwischen E 5 bis E 9 (heute Regelung über Bewährungsaufstiege)4 Neue Definition muss über 5 Entgeltstufen gehen, d.h. Heraushebungsmerkmale müssen abgrenzbar und erfüllbar sein TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  31. ver.di Vorschlag:Baukastensystem mit verschiedenen Heraushebungsmerkmalen- Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten- Komplexität- Verantwortung- Soziale Kompetenz- Planen und Organisieren- Belastungen--> Durchgängig von E 5 bis E 10!!Arbeitgeber:E 6 „schwierig“E 7 Höhere Schwierigkeit oder höhere VerantwortungE 8 Hohe Schwierigkeit und hohe VerantwortungE 9 --- (nicht vorgesehen) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  32. Übergangsregelung zur Eingruppierung- beide Modelle „könnten“ für eine Fortentwicklung geeignet sein - Berechenbarkeit und Praktikabilität ist nach Weiterent- wicklung zu erprobenDeshalb:- im Rahmen einer In-Kraft-Setzung des TVöD bis zum Vorliegen einer neu verhandelten Entgeltordnung die bisherige Eingruppierungs- bzw. Einreihungssystematik beibehalten - Die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung bis zum 31.12.2006 abschließen. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  33. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  34. . ZuordnungenÜberblick TabellenzuordnungEG 1 ...... Keine Zuweisung aus jetzigen VGEG 2 ...... X, IX, IX a 1/1aEG 2a..... 1/2/2a 2/2aEG 3 ...... VIII 2/3/3a 3/3aEG 4 ...... 3/4/4a 4/4a EG 5 ...... VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) 4/5/5a 5/5a EG 6 ...... VIb (einschl. Aufsteiger aus VII) 5/6/6a 6/6aEG 7 ...... 6/7/7a 7/7aEG 8 ...... Vc (einschl. Aufsteiger aus VI b) 7/8/8a 8/8aEG 9 ...... Vb und IV b (einschl. Aufst. Vc bzw. V b) 9EG 10 .... IV b/IV a EG 11 .... IV a/III und III Unterscheide:EG 12 .... III/II Überführung aus Vergütungsgruppen (direkt)EG 13 .... II oderEG 14 .... II/Ib aus „Laufbahnen“ (Aufstiegs“ketten“)EG 15 .... Ib/Ia, Ia TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  35. . Zuordnungen (Beispiele)E 5- 4 mit Aufstieg nach 5/5a- 5 mit Aufstieg nach 5a- vorhandene Aufsteiger in 5 und 5a- VII (Aufsteiger aus VIII und originäre VII)- 3-jährig ausgebildete VIII-er kommen nach E 5 bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung- (Aufstieg 4 nach 4a nicht erfaßt!)E 7- Lgr. 6 mit Aufstieg nach 7/7a- Lgr. 7 mit Aufstieg nach 7a- vorhandene Aufsteiger in 7 und 7a- (keine Überführung Angestellte!)E 8 Lgr. 7 mit Aufstieg nach 8/8a- Lgr. 8 mit Aufstieg nach 8a- vorhandene Aufsteiger in 8 und 8 a- V c (alle Aufsteiger und originäre V c) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  36. Überführungen (ab Stufe 3) Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  37. Überführungen (Stufen 1 - 3) Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Stufe 1 Alte Entgelte höher als (Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3) sind Alte Entgelte niedriger oder gleich mit (Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3) sind Alle Entgelte unter dem Betrag Stufe 2 liegen Keine Zuord-nung TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  38. . Überführung Angestellte- betragsmäßige Absicherung in einer Zwischenstufe- mindestens Stufe 2 (E 5 - mindestens 1875 €)- auch oberhalb Stufe 6 (also: kein Verlust!) - künftige Entwicklungen entsprechend neuem Tarifrecht- mind. zur Hälfte durchlaufener Bewährungsaufstieg: zum Aufstiegszeitpunkt entsprechende Überführung- auch bei doppeltem Bewährungsaufstieg (Ges.zeit)- Vergütungsgruppenzulagen getrennt gesichert- Verheirateten-Anteil in der betragsmäßigen Absicherung- bei Absicherungs-Betrag näher an Stufe 3: unmittelbare Überführung in Stufe 3- für Verheiratetenzuschlag in höheren Stufen ggf. Sicherungsbetrag- Kinderanteil/Sozialzuschlag solange Anspruch- keine Sicherung nicht erreichter Lebensaltersstufen! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  39. Überführung Arbeiter/innen Lohngruppe 5/6/6a E 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 € 2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 € 3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 € 4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 € 5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 € 8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 € 9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € 10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € Zwischenstufe 2.166,49 € 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 € Zwischenstufe 2.236,35 € Zwischenstufe 2.272,14 € 16 Stufe 8 u. weiter 2.272,14 € Stufe 6 2.285 € TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  40. . Negativkatalog- nur konkret benannte Tarifregelungen werden abgelöst:z. B.- Lohn- und Gehalts-TV- Zulagen-TV § 1 („Allgemeine Zulage“)- BAT/-O § 1 - x /BMT-G/-O ... MtArbIn Kraft bleiben:- weitere Zulagenregelungen- Vergütungsgruppen-Zulagen (ggf. bei Entgeltordnung zu regeln)- Zusatzversorgung ...- Altersteilzeit ... TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  41. (5.) Was muss noch geregelt werden?.... Viel Arbeit bis Oktober .....RedaktionEingruppierung/EntgeltordnungKr-EinarbeitungKr-ÜberleitungNot-/Härtefallregelung... TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  42. Konkrete Verbesserungen durch TVöD:- Gleichstellung „Sonstiger“- heraus aus der Ecke der „Nichtleister“- keine Kappungsgrenze Arbeitszeitkonto- kein Konto-Abbau bei Krankheit- 39 Wochen Krankengeldzuschuß- bezahlte Wechselschichtpause- klarere Hausmeister-Arbeitszeit- Vertretung nach 1 Monat rückwirkend- Weihnachtsgeld dynamisch- Nacht/Sa-Zuschlag prozentual/dynamisch TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

  43. Gründe für TVöD in den Ländern- Einkommensentwicklung - 300 €- Einheitlichkeit Tarifrecht ÖD erhalten- Verhinderung Arbeitszeitverlängerung- Angleichungsschritte Ostalternativlos:Nichtübernahme ist völliger Stillstand! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

More Related