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SCHENKER & CO AG Zweigniederlassung Klagenfurt Manuela Hermetter Klagenfurt, 27. Februar 2014

SCHENKER & CO AG Zweigniederlassung Klagenfurt Manuela Hermetter Klagenfurt, 27. Februar 2014. Die Globalisierung macht Geschäfte komplexer. Kunde. Lieferant. Lieferant. Kunde. Beförderungsvertrag. Beförderungsvertrag. Beförderungsvertrag. Beförderungsvertrag. Speditionsvertrag.

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SCHENKER & CO AG Zweigniederlassung Klagenfurt Manuela Hermetter Klagenfurt, 27. Februar 2014

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  1. SCHENKER & CO AG Zweigniederlassung Klagenfurt Manuela Hermetter Klagenfurt, 27. Februar 2014

  2. Die Globalisierung macht Geschäfte komplexer. Kunde Lieferant Lieferant Kunde Beförderungsvertrag Beförderungsvertrag Beförderungsvertrag Beförderungsvertrag Speditionsvertrag Speditionsvertrag Speditionsvertrag Speditionsvertrag Polizze Polizze Polizze Polizze L/C Verkäufer Versicherung Versicherung Versicherung Versicherung Bank Bank Bank Bank Spediteur Spediteur Spediteur Spediteur Beförderungsvertrag Speditionsvertrag Zoll Zoll Polizze L/C Zollabfertigung Zollabfertigung Versicherung Bank Spediteur Zoll Zollabfertigung

  3. Was ist ein Frachtführer? „Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen.“ Beförderungsvertrag (Frachtvertrag) Absender Frachtführer Empfänger

  4. Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es? Einfacher Lkw (Lastkraftwagen) a.) Klein-Lkw (Nutzlast weniger als 3,5 to) unterliegen nicht den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten Einsatz im Expressdienst oder Rollfuhrbereich b.) Schwer-Lkw (Nutzlast mehr als 3,5 to) Einsatz im Nah- und Fernverkehr Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) WAB-Chassis (Wechselaufbau)

  5. Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es? Gliederzug (Hängerzug) Kombination eines Solo-Motorwagen mit daran gekoppelten Anhänger-Fahrzeug Einsatz: Im Nah- und Fernverkehr Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) WAB-Chassis (Wechselaufbau)

  6. Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es? Sattelauflieger (Trailer) Der Sattelauflieger liegt auf der Zugmaschine auf und ist beweglich mit der Zugmaschine gekuppelt. Einsatz: Im Nah- und Fernverkehr International Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) Containerchassis

  7. Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es? Wechselaufbau (WAB) Wechselaufbauten sind mittels eigener Standvorrichtung abstell- bare und vom Fahrzeugchassis trennbare Ladungsträger, die nach Euro-Paletten-Norm ausgerichtete Abmessungen haben und nur für den Straßen/Schienentransport geeignet sind. Aufgrund der relativ einfachen Tauschmöglichkeit werden sie vor allem für Systemverkehre eingesetzt. Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX)

  8. Ladungssicherung ist Pflicht des Verladers! • nach „anerkannten Regeln der Technik“ • zB ÖNORM EN 12642, VDI 2700 • HPE-Standard • transportgerecht • betriebssicher

  9. Verladung, Ladungssicherung • § 61 StVO • Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. • § 101 KFG – siehe auch § 102 und § 103 KFG • Die Ladung ist auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. • § 7 GGBG • Sondervorschriften für Gefahrgut, siehe ADR

  10. Was versteht man unter dem frachtpflichtigen Gewicht im Straßengüterverkehr? • Zur Bestimmung des frachtpflichtigen Gewichts vergleicht man das Effektivgewicht mit dem Volumsgewicht. Das jeweils höhere der beiden Gewichte wird als frachtpflichtiges Gewicht herangezogen. • Effektivgewicht = reales Bruttogesamtgewicht (Rohgewicht) einer Sendung, inkl. Umverpackungen und Lademittel, wie zB Euro-Pal • Volumsgewicht = Volumen der Sdg. (in Kubikmeter/m3) x Sperrigkeitsfaktor oder Lademeter x Sperrigkeitsfaktor • Der Sperrigkeitsfaktor kann je nach Länderrelation/Verkehr differieren und wird in der Regel separat vereinbart. Im Landverkehr bewegen sich die Vereinbarungen üblicherweise in folgendem Rahmen:

  11. Rechenbeispiele für das frachtpflichtige Gewicht im Straßengüterkehr Annahme Volumsratio: 1 Kubikmeter = 333 kg / 1 Lademeter = 1650 kg Bsp.1: 2 Paletten, je 220 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 220 kg x 2 = 440,00 kg < Volumsgewicht = 2,093 m³ x Volumsratio 333 kg = 696,96 kg Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Kubatur 696,96 kg Bsp.2: 2 Paletten, je 375 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 375 kg x 2 = 750,00 kg > Volumsgewicht = 2,093 m³ x Volumsratio 333 kg = 696,96 kg Frachtpflichtig = Effektivgewicht 750,00 kg Bsp.3: 2 Paletten, je 375 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), NICHT stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 375 kg x 2 = 750,00 kg < Volumsgewicht = 0,8 Lademeter x Volumsratio 1650 kg = 1320,00 kg Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Lademeter 1320,00 kg

  12. Die CMR regeln den Straßengüterverkehr in Europa. • Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR: Convention relative au contract de transport internationale de marchandieses par route) • ECE Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa • Gültigkeit: Für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Kfz, Sattelkfz, Anhängern und Sattelanhängern (Fähren, Bahnen), wenn der Ort der Übernahme sowie der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegt, und mindestens ein Staat Vertragsstaat ist. • In Österreich wurden die CMR als nationales Gesetz übernommen. • Ein Frachtbrief (z.B. CMR) muss zwingend gesetzlich geführt werden. (Ausnahme: Nahzonenverkehr) • Der Frachtführer hat bei der Übernahme des Gutes eine Prüfungspflicht: Anzahl der Frachtstücke und der äußere Zustand des Gutes und der Verpackung

  13. Die Haftung des Frachtführers nach CMR • Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfristen. • Er ist von der Haftung befreit, wenn die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. • Die Entschädigung für den Schadenseintritt ist begrenzt und darf den Betrag von 8,33 SZR für jedes fehlende kg des Rohgewichtes nicht übersteigen. Außer der Frachtführer hat den Schaden vorsätzlich verursacht. • 1 SZR =1,137720 Euro • Rechenbeispiel: Rohgewicht 8.000 kg – Höchsthaftung 8,33 x 8.000 x 1,137720 = EUR 75.817,-- Rohgewicht 200 kg – Höchsthaftung 8,33 x 200 x 1,137720 = EUR 1.895,--

  14. Die Haftung des Frachtführers nach CMR • Lieferfristen müssen vereinbart und (im Frachtbrief eingetragen) sein. • Schadenersatz wegen Lieferfristüberschreitung: Verfügungsberechtigter muss beweisen, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist Entschädigung bis zur Höhe der Fracht. Keine Entschädigung bei Lieferfristunterschreitung • Ablieferung des Gutes: Offene Mängel müssen sofort gemeldet und am Frachtbrief vermerkt werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 7 Werkstagen schriftlich gemeldet werden. • Der Frachtführer muss eine CMR-Versicherung eindecken, um das ihn treffende Risiko für Schadenersatz abzuwenden. Bestätigung von der Versicherung verlangen.

  15. Beispiel eines CMR Frachtbriefes 1) Ort und Tag der Ausstellung 2) Ort und Tag der Übernahme des Gutes 3) Vorgesehener Entladeort 4) Absender: Name + Anschrift 5) Frachtführer: Name + Anschrift (ggfls. zusätzlich Daten des Subunternehmers) 6) Empfänger: Name + Anschrift 7) übliche Bezeichnung des Ladegutes (bei Gefahrgut ihre allgemein anerkannte Bezeichnung) 8) Packstückbeschreibung: Anzahl, Artbezeichnung (z. B. Karton, Euro-Palette etc), Zeichen u. Nummern (=“Markierung“) 9) Bruttogewicht oder anders angegebene Menge des Gutes (Liter, Kubikmeter) Sofern zutreffend muss der Frachtbrief noch folgende Angaben enthalten: 10) Weisungen für die Zoll-Behandlung 11) Umladeverbote 12) Liefertermine/Lieferfristen: Fixtermine (siehe Haftung CMR), Uhrzeit 13) Besondere Abladevorschriften (z.B. Kranentladung) 14) Lademitteltausch 15) Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Dokumente (z. B. Zoll-, Gefahrgutdokumente). 16) Evtl. Vermerk über die Frachtzahlung (Lieferkondition)

  16. Welche Waggontypen gibt es?

  17. Die CIM regeln den Eisenbahnfrachtverkehr. • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF: Convention relative auxtrasportsinternationauxferroviaires) • Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM: Convention internationale concernant le transport des marchandieses par chemin de fer) CIM: Überarbeitung 1. Juli 2006 in Kraft (Protokoll von Vilnius) • COTIF – Vertragsländer, die das Abkommen ratifiziert haben. Derzeit 47 Mitgliedstaaten • Gültigkeit: Für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme sowie der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. (oder ein Mitgliedstaat und Vereinbarung der Vertragsparteien) • In Österreich wurden die CIM als nationales Gesetz übernommen BGBl. • Ein Frachtbrief (CIM) muss zwingend gesetzlich geführt werden = Berförderungsvertrag

  18. Die Haftung des Frachtführers nach CIM • Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer durch unrichtige, ungenaue, unvollständige oder nicht an den vorgesehenen Stellen angebrachten Angaben entstehen. (Achtung: Gefahrengüter) • Der Absender kann, wenn er das Gut verlädt, vom Beförderer verlangen – auf eigene Kosten -, dass er den Zustand des Gutes und seiner Verpackung und der Bruttomasse sowie die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief nachprüft. • Lieferfristen müssen vereinbart werden. • Verladen und Entladen des Gutes obliegen bei Wagenladungen dem • Absender bzw. dem Empfänger. Dem Absender obliegt die gebührende • Sorgfalt bei der Verladung, wobei ihm die Einhaltung der entsprechenden • Vorschriften auferlegt ist.

  19. Die Haftung des Frachtführers nach CIM • Der Frachtführer haftet nicht, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung durch ein Verschulden des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte. • Die Entschädigung für den Schadenseintritt ist begrenzt und beträgt 17 SZR je kg Bruttomasse. Außerdem muss der Beförderer Fracht und Zölle ersetzten. • Nach separater Vereinbarung kann der Wert des Gutes eingetragen werden. • 1 SZR = 1,137729 EUR • Rechenbeispiel: Bruttomasse 10.000 kg – Höchsthaftung 17 x 10.000 x 1,137720 = EUR 193.412,--

  20. Beispiel für einen CIM-Frachtbrief

  21. Was sind die Vorteile der Luftfracht? • Fracht kommt schnell an, schnellere Verfügbarkeit • Niedriges Beschädigungsrisiko, schonendere Transportart • Geringere Verpackungskosten • Günstigere Versicherungsprämien • Optimale Transportüberwachung • geringerer Finanzbedarf, niedrige Kapitalbindung • ermöglicht internationalen Absatz verschiedener Güter (Blumen, Obst, Gemüse, Tageszeitungen, Pharmazeutika, etc.) • Geringerer Lagerbestand • Steigerung der Wettbewerbssituation bei kurzer Liefer- oder Beschaffungszeit • Ausnutzung von zeitlich begrenzten Höchstpreisen

  22. Unterscheidung Passagiermaschine zu Frachter 24

  23. Unit Loading Devices und Flugzeugpaletten

  24. Sammelluftfracht Direkter AWB: direkte Buchung bei Airline meistens dringende Sendungen sehr flexibel, tägliche Abflüge Sammelluftfracht : Sendungen gebündelt über HUB‘s bzw. Gateways Fixe Abflugstage, weniger Flexibilität

  25. Sperrigkeit in der Luftfracht Luftfracht-Raten werden immer per kg / 6 dm3 angeboten. Volumensparität 1:6 und 1 cbm = 167 kg. Das heißt, Sie bezahlen entweder für das Effektivgewicht Ihrer Sendung oder für den benötigten Platz beim Transport (= Volumensgewicht). Die Formel für die Berechnung des Volumensgewichtes lautet: Volumensgewicht = Länge (cm) x Breite (cm) x Höhe (cm) 6000 Das Ergebnis wird auf ganze halbe Kilogramm gerundet. cbm = Volumensgewicht 166,667 Das jeweils höhere Gewicht gelangt zur Abrechnung.

  26. Das Air Way Bill Funktionen: • Beweise für den Empfang der Güter • Versandliste • Belange des Zolls • Auslieferungsbestätigung Das Verfügungsrecht des Absenders endet in Dem Augenblick, in dem der Empfänger nach Avisierung des Frachtgutes eine Verfügung für die weitere Behandlung der Ware an die ausliefernde Fluggesellschaft teilt. (Unterschied zum Konnossement)

  27. Die Haftung der Airline • International Air Transport Association (IATA) • Warschauer Abkommen 1929 • Montrealer Abkommen 2003 • AGB der Airline sind auf der Rückseite des AWB angeführt. Es gelten meistens die Montrealer Regeln. • Grundsatz der Verschuldenshaftung – Zerstörung, Verlust oder Beschädigung • Haftungsbeschränkung: 17 bzw. 19 SZR je kg,

  28. Die moderne Containerschiffahrt 30

  29. Welche Container gibt es? Box-Container Reefer Container Open Top-Container Tank Container Platform -Container Flat Rack -Container

  30. Ladungssicherung im Container ist wichtig! Rollwinkel 30 Grad Rollkinkel 10 Grad Rollwinkel 45 Grad www.containerhandbuch.de

  31. Sperrigkeit im Sammelcontainerverkehr 1 CBM = 1 to Bsp.1: 2 Paletten, je 220 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 0,220 to x 2 = 0,44 to Volumsgewicht = 2,093 m³ = 2,093 m³ Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Kubatur 2,093 m³ Bsp.2: 3 Kisten, je 1.500 kg brutto, Abmessungen: 3 x /120x80x109 cm (= 3,14 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 1,5 x 3 = 4,5 to Volumsgewicht = 3,14 m³ = 3,14 m³ Frachtpflichtig = Effektivgewicht nach to 4,5 to

  32. Das Konnossement Funktionen: • in der Regel „begebbar“ • gleicht einem Wechsel • kann durch Indossament weitergegeben werden • Traditionspapier - tritt an die Stelle der Ware Arten: • Namenskonnossement • Orderkonnossement • Marine oder Ocean Bill of Lading (L/C) • Combined Transport Bill of Lading • Reine - unreine Konnossemente

  33. Die Haftung des Reeders • Haager Regeln (1921) und Hague-Visby-Regeln (1967, 1968) • Hamburger Regeln 1992 • Rotterdamer Regeln 2009 • Die Konnossementbedingungen sind auf der Rückseite des B/L angeführt. Es gelten meistens die Haager Regeln. • Haftungsausschlüsse: nautisches Verschulden, höhere Gewalt, Unfälle auf See, Streiks, Quarantänebeschränkungen, Rettung von Leben und Eigentum auf See (Havarie grosse), Schäden durch Verderb, Leckage, Ausdunstung. • Der Reeder kann Güter jeder Art laden, einlagern, in Leichtern nach und von den Schiffen befördern und auf eigene Kosten umladen. (Konnossementbedingungen) • Haager Regeln: 2 SZR je kg, maximal 667,67 SZR je Einheit

  34. Seefrachten und Zuschläge

  35. Übersicht über die Haftungen der Verkehrsträger

  36. Was unterscheidet den Spediteur vom Frachtführer? „Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu besorgen.“ Absender Spediteur Empfänger

  37. Was sind die Aufgaben eines Spediteurs? • Organisation von Transporten • Wahl der richtigen Beförderungsmethode • Kostengünstig und qualitativ hochwertige Transportmöglichkeiten • Optimales Verhältnis zwischen Transportpreis, -dauer und –sicherheit finden • Grenzüberschreitende Stückgutbeförderung und Zusammenfassung von Sammelladungen • Neutrale Stellung am Verkehrsmarkt • Sekundärdienstleistungen (Zoll, Lager, Kontraktlogisitk) • Kenntnisse über Waren (Gefahrengüter)

  38. Beispiel eines Stückgutsammelverkehrs Lokale Niederlassung Absender Grenze Hub 1 Empfänger

  39. Die Allgemeinen Österreichischen SpediteursbedingungenAÖSp • Feste Usancen • Voraussetzung: Hinweis in den Geschäftspapieren • Veröffentlichung: Amtsblatt zur Wiener Zeitung • Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes • Neben den AÖSP gelten „lexspecialis“ die Bedingungen der Frachtführer (CMR, CIM, Montrealer Regeln, Konnossementsbedingungen) • Auftragserteilung – Der Spediteur übernimmt keine Gewähr für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegraphischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen. Das Gleiche gilt für die Befolgung von Mitteilungen an Fahrer und Begleitpersonal. Der Auftrag muss Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben enthalten. = schriftlicher Auftrag • Fristen – Lieferfristen gelten nur dann, wenn sie besonders vereinbart wurden. • Zahlungsverzug – Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Der Spediteur darf im Falle des Verzuges ortsübliche Spesen und Zinsen berechnen.

  40. Die Allgemeinen Österreichischen SpediteursbedingungenAÖSp • Transportversicherung – Der Spediteur ist nur dann zur Versicherung des Gutes verpflichtet, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. • Speditionsversicherungsschein (SVS) – Der Spediteur ist verpflichtet, Schäden, die durch seine Tätigkeit dem Auftraggeber bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Der SVS hat die Aufgabe, einen vollwertigen Ersatz gegenüber der eingeschränkten Haftung des Spediteurs zu bilden. SVS ist in keiner Weise mit einer Transportversicherung gleichzusetzen. • Pfandrecht – Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus seinen Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. • Haftung – nur wenn dem Spediteur ein Verschulden trifft. Die Haftung ist mit EUR 1,09 je kg brutto – höchstens mit EUR 1.090,09 je Schadensfall – begrenzt. • Reklamationsfristen: bei äußerlich erkennbaren Schäden – bei Anlieferung Bei anderen - unverzüglich, spätestens am 6. Tag nach der Ablieferung.

  41. Warum ist es wichtig, eine Transportversicherung einzudecken? • Die Verkehrsträger haften bei folgenden Risiken nicht: • höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Lawinen, Steinschlag, usw.) • unabwendbare Ereignisse (unverschuldete Transportmittelunfälle, Einsturz von Brücken, Brandstiftung) • keine Haftung für Schäden bei Be- und Entladung • Diebstahl und räuberischer Überfall • Explosionen

  42. Was müssen Sie bei einer Transportversicherung beachten? • Versicherungsdauer – Geltungsbereich (AÖTB) • Haus – Haus • Verbringungsrisiko mitversichern • Ablauf: • Grundsätzlich bei Ablieferung • Land – 15 Tage nach Ankunft • See – 60 Tage nach Ankunft im Bestimmungshafen • Transportunterbrechung melden • Zwischenlagerung melden • sofortige Meldepflicht • Prüfung sonstiger Vorschriften • z.B. Alter und Klassifizierung der Schiffe Dem Spediteur unverzüglich melden, wenn er die Versicherung eingedeckt hat.

  43. Welche Deckungsformen gibt es? Volle Deckung • Gegen alle Risiken Eingeschränkte Deckung beinhaltet: • Strandung • Schiffbruch • Aufopferung der Güter • Entladung und Zwischenlagerung • Transportmittelunfall • Notlandung von Luftfahrzeugen • Entgleisung • Einsturz von Lagergebäuden und Brücken • Brand, Blitzschlag, Explosion • Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen

  44. Welche Deckungsausschlüsse gibt es? • Gefahren: • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse • Gefahren des Streiks, bürgerlicher Unruhen • Gefahren der Beschlagnahme • Kernenergie • Veruntreuung • Schäden • Innerer Verderb, mangelhafte Beschaffenheit • Konstruktions- oder Materialfehler • Verkratzungen, innere Schäden !!! • Schäden, verursacht durch Verzögerung • Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen • Fehlen transportgerechter Verpackung – sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer • Verstöße gegen Zoll oder behördlicher Vorschriften • Schäden an der Verpackung

  45. Transportverpackung ist unumgänglich! Seemäßig, transport- und beanspruchungsgerecht verpacken Verlader kennt seine Ware am besten Keine einheitliche Normen welche auf alle Waren anwendbar sind. Anhaltspunkte gibt es anhand der CTU-Packrichtlinien: http://www.tis-gdv.de/tis/ls/ctu/inhalt.htm Versicherungen entscheiden von Fall zu Fall (Havariekommissar, Sachverständige) Details bei Verpackungsunternehmen erfragen, um Risiken auszuschließen Beispiele für Verpackungen: http://www.rieder-kisten.com/v_container.htm

  46. Holzverpackung im Export muss behandelt sein. Zum Schutz der einheimischen Waldbestände gegen Einschleppung von Holzschädlingen hat die International Plant ProtectionConvention (IPPC), eine untergeordnete Organisation der Food andAgriculture Organisation (FAO) der UN, für den internationalen Versand von Verpackungen aus Vollholz die ISPM 15 (International Standards forPhytosanitaryMeasures) "GuidelinesforRegulating Wood Packaging Material in International Trade" erlassen. Die wesentlichen Inhalte der ISPM 15: Die ISPM 15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe und Vollholz dünner als 6 mm (in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System der EU). Behandlung der Verpackung nach den anerkannten Maßnahmen. Hierzu gehört die Hitzebehandlung (HT - heat treatment) bei einer Kerntemperatur von 56°C über mindestens 30 Minuten, z. B. durch technische Trocknung (KD - kiln-drying, Ofentrocknung), wenn die vorgenannten Werte erreicht werden. Die chemische Druck- imprägnierung (CPI - chemicalpressureimpregnation) wird nur anerkannt, wenn die zuvor genannten Anforderungen des HT erfüllt werden. Eine weitere Maßnahme ist die Begasung mit Methylbromid (MB – methyl- bromide) in Abhängigkeit von Konzentration, Dauer und Temperatur. Markierung der Verpackung, wobei die Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung dauerhaft und gut lesbar angebracht sein muss. http://www.tis-gdv.de/tis/verpack/holz/export/export.htm

  47. Holzverpackung im Export muss behandelt sein. IPPC-Symbol: Länderkennung nach ISO 3166 – DE für Deutschland Kennung der Region – NW für Nordrhein-Westfalen Registriernummer, einmalig vergebene Nummer, beginnend mit 49 Behandlungsmethode: z.b. HT (heat treatment), MB (methyl bromide)

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