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Aktuelle Verfahrensfragen

Aktuelle Verfahrensfragen. Gemeindeorientierung 2010, Rathaus Weinfelden. Überblick. Legitimation von Natur- und Heimatschutz-organisationen im Baubewilligungsverfahren Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren.

ayanna
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Aktuelle Verfahrensfragen

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Presentation Transcript


  1. Aktuelle Verfahrensfragen Gemeindeorientierung 2010, Rathaus Weinfelden

  2. Überblick • Legitimation von Natur- und Heimatschutz-organisationen im Baubewilligungsverfahren • Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) • Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren

  3. Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im Baubewilligungsverfahren Ausgangslage / Bisherige Praxis • Bisher haben Gemeinden nur Objekte im Schutzplan aufgeführt, die unter Schutz gestellt wurden  Keine Liste mit Nichtunterschutzstellungen; • Legitimation der NHG-Organisationen bisher nur im Unterschutzstellungsverfahren nach § 10 TG-NHG anerkannt.  Keine Legitimation im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren betreffend die Frage der Unterschutzstellung bzw. Nicht-Unterschutzstellung, wenn Objekt nicht unter Schutz gestellt wurde.

  4. Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im Baubewilligungsverfahren Verwaltungsgerichtsentscheidvom 18.8.2010 NHG-Organisationen sind im Baubewilligungsverfahren betreffend die Frage der Nichtunterschutzstellung nur dannnicht legitimiert, wenn • im Schutzplan nicht unter Schutz gestellte Objekte ausdrücklich bezeichnet wurden und • Nichtunterschutzstellung beim Erlass des Schutzplans den beschwerdeberechtigen Organisationen in geeigneter Form mitgeteilt wurde (öffentliche Auflage des Schutzplans sowie Publikation im Amtsblatt und in den kommunalen Publikationsorganen genügen hierzu nicht!).

  5. Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im Baubewilligungsverfahren Folgen für den Vollzug • Legitimation im Baubewilligungsverfahren nicht mehr gegeben: Nichtunterschutzstellung von in einem Hinweisweisinventar als beso. wertvoll oder wertvoll aufgeführten Natur- und Heimatschutzobjekte muss im einzelnen ausdrücklichbezeichnet und den NHG-Organisationen in geeigneter Form mitgeteilt werden; • ausdrückliche Bezeichnung: Adresse (Ort, Strasse u. Hausnr.), Assekuranz und Parzellennummer jedes nicht unter Schutz gestellten Objekts; • geeignete Form der Mitteilung: Liste als Beilage zum Schutzplan oder direkte Bezeichnung im Schutzplan und Zustellung dieser Listen an NHG-Organisationen; • Legitimation im Baubewilligungsverfahren weiterhin gegeben: Für Objekte, ohne ausdrückliche Bezeichnung oder ohne Mitteilung an die NHG-Organisationen.

  6. Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im Baubewilligungsverfahren Beispiel einer genügenden Bezeichnung für Nicht-Unterschutzstellung

  7.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) • Allgemeine Zielsetzung der UVP • Grundlagen • Verfahrensablauf

  8.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Allgemeine Zielsetzung der UVP • Möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichsten Auswirkungen auf Umwelt bei Planung und Projektierung bestimmter Anlagen (=ökologischer Aspekt); • Vorgängige Kontrolle, solange Entscheidsituation noch offen ist; • Frühzeitige Berücksichtigung auch ökonomischer sinnvoll (nachträgliche Anpassungen verursachen erhebliche Mehrkosten!); • UVP als besondere Form der Sachverhaltsermittlung: UVP ist kein eigenes Verfahren!

  9.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Grundlagen Gesetzliche Grundlagen • Art. 10a bis 10d USG (Grundzüge der UVP) • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011): Anforderungen an Bericht; Beurteilung der Umweltschutzfachstelle; Aufgaben der zuständigen Behörde; Koordination; • Kantonale Vollzugsverordnung zur UVPVV (RB 814.011): Festlegung der zuständigen Behörde und des massgeblichen Verfahrens, Bekanntmachung der öffentlichen Auflage etc.

  10.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Grundlagen Richtlinien und Hilfsmittel • Richtlinien des BAFU sind auch für Kantone und Gemeinden massgebend, wenn die kantonale Umweltfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat (Art. 10 Abs. 1 lit. c UVPV); • Kanton TG hat keine eigenen Richtlinien erlassen; es sind die RL des BAFU anzuwenden; • Richtlinien BAFU im Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: • http://bafu.admin.ch/uvp/01066/index.html?lang=de

  11.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Verfahrensablauf § 2 UVPVV als Ausgangspunkt: • Das massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPVV bestimmt. • Ist für UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan nötig und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung möglich, erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren. • Ist keine umfassende Prüfung möglich, findet eine mehrstufige UVP statt.

  12.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Verfahrensablauf 

  13.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Verfahrensablauf

  14.  Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Verfahrensablauf

  15.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren Ausgangslage Ein Anwalt verlangt während der öffentlichen Auflage eines Bauvorhabens sämtliche zur Einsicht aufliegenden Akten zugestellt erhalten und pocht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. • Grundlagen des rechtlichen Gehörs • Art. 6 Ziff. 1 EMRK; • Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) als Minimalgarantie; • § 14 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) gewährt rechtliches Gehör im gleichen Umfang wie BV; • § 14 Abs. 2 KV erwähnt noch speziell das Akteneinsichtsrecht als eine Form des rechtlichen Gehörs. • §§ 13 und 14 VRG

  16.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren • Wichtigster Inhalt • Recht auf vorgängige Anhörung (vor Erlass einer Verfügung); • Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung (Abnahme v. Beweisofferten, Teilnahme am Augenschein, Auesserungsmöglichkeit zu Stn. anderer Parteien); • Recht auf Vertretung und Verbeiständung; • Recht auf Akteneinsicht; • Recht auf Begründung von Verfügungen.

  17.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage • Einsichtsrecht knüpft an Parteieigenschaft an; • Parteistellung wird mit Eingabe der Einsprache erworben; • Solange keine Einsprache erfolgt, ist potentieller Einsprecher nicht am Verfahren beteiligt  d. h. Akteneinsicht nur im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens (bei beso. schutzwürdigen Interessen z. B. bei besonderer Sachnähe);

  18.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage Inhalt des Einsichtsrechts vor Eingabe Einsprache • Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen; • Befugnis, sich Aufzeichnungen zu machen; • Fotokopien erstellen zu lassen, wenn es Behörden zumutbar ist; • Kein Anspruch auf Zusendung der Akten (BGE 122 I 109ff.) • Keine Einsicht in verwaltungsinterne Akten (Entwürfe, Notizen,Hilfsbelege; Mitberichte etc.)

  19.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage Inhalt des Einsichtsrechts nach Eingang Einsprache • Vollumfängliches Einsichtsrecht • Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen; • Befugnis, sich Aufzeichnungen zu machen; • Fotokopien erstellen zu lassen, wenn es Behörden zumutbar ist; • Kein Anspruch auf Zusendung der Akten (BGE 122 I 109ff. und § 14 Abs. 1 VRG): • Aber: Praxis im Kanton TG: Anwälten sind Originalakten zuzustellen!

  20.  Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage Lösungsvorschläge • So lange öffentliche Auflage läuft, sind Akten auch Anwälten nicht zuzustellen; • Sind nur wenige Unterlagen vorhanden, können gegen Gebühr Kopien erstellt und den Anwälten zugestellt werden; • Private haben nur Einsichtsrecht am Auflageort,  Anspruch auf Kopien, wenn das für Verwaltung kein grosser Aufwand ergibt; • Akten sind Anwälten aber praxisgemäss spätestens nach Ablauf der öffentlichen Auflage zuzustellen;

  21. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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