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Aktuelle Entwicklung bei der Betriebsprüfung

Aktuelle Entwicklung bei der Betriebsprüfung. Mag Robert Pernegger, GBP. Gesellschafterdarlehen. In der Praxis "eher" unproblematisch Unverzinst/fremdunüblich niedrig verzinst  vA in Höhe fremdüblicher Verzinsung

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Aktuelle Entwicklung bei der Betriebsprüfung

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Presentation Transcript


  1. Aktuelle Entwicklung bei der Betriebsprüfung Mag Robert Pernegger, GBP

  2. Gesellschafterdarlehen In der Praxis "eher" unproblematisch Unverzinst/fremdunüblich niedrig verzinst  vA in Höhe fremdüblicher Verzinsung Kontroverser: ab wann Ausschüttung des Kapitals?  vA in Höhe des Darlehensbetrags Umstände entscheidend Angehörigenjudikatur (inkl. Dokumentation) 2

  3. Gesellschafterdarlehen Verträge zw GES und ihren GESer müssen, um steuerlich anerkannt zu werden: • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen • einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und • fremdübliche Konditionen aufweisen Absolut unübliche Form der Vereinbarung  im Zweifel vA Rückwirkende Vereinbarungen  vA, auch wenn klar und eindeutig und fremdüblich. 3

  4. Gesellschafterdarlehen Angehörigenjudikatur nichts Neues? Wiesner, RWZ 2009/14: " ... Auffallend ist, dass dem in Lehre, Literatur und Rspr verankerten und als bekannt vorauszusetzenden Erfordernis nach dem Einhalten eines der Angehörigenjudikatur entsprechenden vertraglichen Verhaltens so leichtsinnig nicht entsprochen wird." Bsp: Darlehensvertrag mit AX-GmbH, spätere Verlängerung mit AY-GmbH 4

  5. Gesellschafterdarlehen Mit der Angehörigenjudikatur zur EB-Berichtigung? VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066 GmbH "erkennt" Fremdunüblichkeit einer Darlehensgewährung an Geser (in abgeprüftem Zeitraum und nachdem Gesellschafter nicht mehr zahlen will) Kriterien der "Angehörigenjudikatur" haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen VA nicht schon, wenn Rückzahlungswille fehlt VA der Darlehensvaluta erst im Zeitpunkt des Verzichts societatis causa 5

  6. Gesellschafterdarlehen VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059 Darlehen kann selbst vA sein, wenn Rückzahlung der über VerrKto verbuchten Beträge von vornherein ungewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit unmöglich. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners führt allein nicht zu einer vA. Indizien dafür, dass bei Forderungseinbuchung auf VerrKto keine Rückzahlungsabsicht bestand  ständiges Anwachsen der Forderung, ihre absolute Höhe und das Fehlen von Sicherheiten. 6

  7. Verdeckte Ausschüttung VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149 Erhält Prokurist einer GmbH, der zugleich auch Ehemann der zu 99 % beteiligten Geser-Gferin ist, DN-Darlehen (ATS 1 Mio) und können weder schriftliche Unterlagen, Sicherheiten noch Zinszahlungen im Prüfungszeitraum vorgewiesen werden  vA Angehörigenjudikatur Auch vA wenn Darlehen später zurückgezahlt wurde! 7

  8. Verdeckte Ausschüttung und § 162 BAO KSt-Protokoll 2005 § 162 BAO - Nicht belegbare Betriebsausgaben Sachverhalt: KapGes rechnet nicht belegbare BA außerbilanzmäßig zu. Keine Empfängernennung. Berechtigte Vermutung: Beträge an Geser-Gfer Möglichkeiten derartige Gestaltungen hintanzuhalten? Antwort: vA nur wenn begründeter Verdacht, dass Gesellschafter = Empfänger (vgl. VwGH 98/13/0216). Sachverhalts- und kein Rechtsproblem. 8

  9. Verdeckte Einlage Darlehen oder verdeckte Einlage? Sprich: Zinsen oder vA bzw. Forderungsabschreibung oder TWA-Siebtel Unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung Indizien, dass eigenkapitalersetzende Zuwendung, wobei in diesem Fall irrelevant ist, ob nach betriebswirtschaftlichen Gründen die Zufuhr von Eigenkapital geboten war (Rz 708 KStR, VwGH 28.4.1999, 97/13/0068). 9

  10. Verdeckte Einlage Bei Darlehen durch Gesellschafter an KapGes bewirkt eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung: • keine Besicherung • abgegebene Nachrangigkeitserklärung • fehlende Schriftlichkeit • nur später verfasste Aktennotiz, dass Rückzahlung erst nach drei Jahren verzinst werden soll die Behandlung als verdecktes Stammkapital (VwGH 14.12.2000, 95/15/0127). 10

  11. Verdeckte Einlage Darlehen oder verdeckte Einlage? Rz 709 KStR: es müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass die Darlehenshingabe objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen. Für das Vorliegen der besonderen Umstände ist der Zeitpunkt der Darlehenshingabe maßgebend. 11

  12. GmbH und Immobile Rz 819 KStR Von der KapGes angeschaffte/hergestellte WG, die nur gesellschaftliche und keine betriebliche Veranlassung kein Betriebsvermögen sondern steuerneutrales Vermögen (außerbetriebliche Sphäre), sofern nicht uU wirtschaftliches Eigentum des Anteilsinhabers 12

  13. GmbH und Immobile Rz 819 KStR Annahme außerbetrieblichen Vermögens einer KapGes nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt: Zwischen Gebäuden zu unterscheiden, • die jederzeit im betrieblichen Geschehen der KapGes einsetzbar sind (zB durch Vermietung), und • die Erscheinung nach für private Nutzung durch Gesellschafter bestimmt sind (zB sehr repräsentativ oder speziell auf Wohnbedürfnisse des Gesellschafters ausgelegt) 13

  14. GmbH und Immobilie Rz 819 KStR Werden erstere Gebäude Gesellschafter unentgeltlich oder fremdunüblich billig zur Verfügung gestellt, spricht dies nicht gegen Betriebsvermögen, sondern führt zu einer vA iHd Differenz zum fremdüblichen Mietzins. Gebäude, deren konkrete Ausgestaltung im Gesellschafter-interesse liegt  außerbetrieblichen Sphäre. Steuerdialog 2008: Zuordnung zum außerbetrieblichen Bereich  Ausschüttung der vollen AK an Gesellschafter. 14

  15. GmbH und Immobilie VwGH 19.4.2007, 2005/15/0020 Erwirbt Körperschaft nicht wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut, sondern mietet sie ein solches lediglich an, und ist dieser Vorgang von vornherein rein gesellschaftsrechtlich veranlasst, führen die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht zu Betriebsausgaben. Anmietung einer Liegenschaft durch eine GmbH (Betriebsgegenstand Metallurgie). Verfahrensausgang: Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 15

  16. GmbH und Immobilie VwGH 23.6.2009, 2004/13/0090 GmbH mietet von Minderheitsgeser (24 %) Liegenschaft samt Gebäuden ("seit dem Mittelalter bestehendes Anwesen in exponierter Lage"). Für beabsichtigte Nutzung (ua "Brainstorming" sowie Schulungen der Mitarbeiter) aufgrund (desolaten) Zustandes nicht geeignet. Miete TATS 5, umfangreiche Mieterinvestitionen, Befristung auf 9 Jahre VwGH: Vereinbarung nicht fremdüblich, da bei Beendigung des Bestandverhältnisses (vor Amortisierung der Investitionen) für Mieterinvestitionen keinerlei Ersatz vertraglich ausbedungen. Investitionen  im Zeitpunkt des Anfallens dem Minderheitsgeser als verdeckte Ausschüttungen zuzurechnen. 16

  17. GmbH und Immobilie VwGH 26.3.2007, 2005/14/0091 Unmittelbar an einem touristisch beliebten See gelegener Bungalow. Bei Mischnutzung  Gebäude in betrieblichen und einen außerbetrieblichen Teil aufzuteilen (80/20 Regelung). Privaten Wohnbedarf dienende Wohngebäude können durch zwei VSt-Ausschlussregelungen des § 12 Abs 2 UStG in der Stammfassung erfasst werden. VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083 Anwendung § 12 Abs. 1 UStG, VwGH fehlte aber Begründung. Anmerkung: Auch Missbrauch kann ein Thema sein. 17

  18. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung • Sehr viele Vorgänge haben einen Bezug zur USt(= zigtausende Buchungen) • Prüfsoftware als Mittel dies in den Griff zu bekommen, zB bei § 7 Abs 1 Z 2 UStG • Langdauernde Leistungsbeziehungen sollten gelegentlich überprüft werden (sonst uU: böse Überraschungen) • Risikobereiche sollten öfter überprüft werden(zB Rechnungsmerkmale, Nachweise für Steuerbefreiungen) 18

  19. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung • Falsche Eintragung in die UVA erschwert USt-Verprobungen • zB Verwendung von KZ 021 für Umsätze im Ausland • zB Eintragung der Erwerbe durch den Mittleren beim Dreiecksgeschäft unter KZ 070 und 072 • Auch eine "outgesourcte" Buchhaltung • muss die Vorschriften des UStG beachten, • muss Unterlagen zeitgerecht verfügbar machen. 19

  20. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung Typische Fehler, ua Fehlerhafte Eingangsrechnungen (zB bei Anzahlungen)Judikatur: Kein Vertrauensschutz bei RechnungenAllerdings: Berichtigung im Rahmen der BP nach Rz 1831 UStR möglich (ebenso bei Überprüfungen durch Finanzamt)Bei zu hoher Vorsteuer  Rz 1825 UStR(aber nicht bei Übergang der Steuerschuld) Nichtversteuerung von Sachbezügen(zB Fiskal-LKW, Dienstwohnung) 20

  21. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung Typische Fehler, ua Grenzüberschreitende LeistungsverrechnungKonto "Weiterverrechnete Aufwendungen", "Kostenersatz" bedeutet nicht automatisch durchlaufende Posten iSd § 4 UStG, häufig sehr wohl steuerpflichtig Fehler bei der LeistungsortbestimmungFolge zB bei Eingangsleistungen kein VSt-Abzug (Leistung im tatsächlich im Ausland), Haftung gem § 27 Abs 4 UStG (Leistung tatsächlich im Inland) 21

  22. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung Typische Fehler, ua Unrichtige Zuordnung zwischen Schadenersatz, Gewährleistung und EntgeltNicht steuerbar, § 16 UStG, § 4 UStGzB Prozesskostenersatz Fehler beim EUSt-Abzug Dass jemand Schuldner der EUSt wird und diese auch entrichtet, bedeutet nicht, dass er auch den VSt-Abzug hat (Verfügungsmacht beim Gelangen ins Inland nötig) 22

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