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Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung )

Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung ). Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Kanzlei Schlachter und Kollegen, Regensburg. Gliederung. Recht. Ethos. Stellung Berufspflichten Fortbildung des Fachanwalts. Zulassung Marktsituation Marketing Fachanwaltschaften. Recht: 1. Zulassung.

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Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung )

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  1. Recht und Ethos:Anwalt als Beruf(ung) Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Kanzlei Schlachter und Kollegen, Regensburg

  2. Gliederung Recht Ethos Stellung Berufspflichten Fortbildungdes Fachanwalts • Zulassung • Marktsituation • Marketing • Fachanwaltschaften RA Dr. Thomas Troidl

  3. Recht: 1. Zulassung • § 4 BRAO:Zugang zum Beruf des RechtsanwaltsZur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland … erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. RA Dr. Thomas Troidl

  4. Recht: 2. Marktsituation RA Dr. Thomas Troidl

  5. Recht: 3. Marketing • § 43 b BRAO: WerbungWerbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sieüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Er-teilung eines Auf-trags im Einzelfall gerichtet ist. • § 6 BORA: Werbung(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person infor-mieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.(2) 1Die Angabe von Erfolgs und Umsatz-zahlen ist unzulässig. RA Dr. Thomas Troidl

  6. OLG Frankfurt am MainUrteil vom 14.10.04 (Az. 6 U 198/03) • Internetwerbung: • „Soweit erforderlich, werden wir auch Klage erheben. • Wir werden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sorgfältig begründen und den Gerichtstermin auf jeden Fall wahrnehmen. • Dies unterscheidet uns von einigen anderen auf diesem Gebiet tätigen Anwälten/innen, bei denen der Sachvortrag häufig recht dürftig ist und keine Vertretung in der mündlichen Verhandlung erfolgt. • So geht z.B. Rechtsanwalt S. aus S. nie zur mündlichen Verhandlung, so dass ihn einige Richter bereits als „Phantom“ bezeichnet haben. • Wir werden als adäquate Gesprächspartner auch von den Richtern geschätzt.“ • Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA):reklamehaftes Anpreisen! • „Näheverhältnis“ zu Richtern: Unlauterer Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG)!Erfolg wegen persönlicher Beziehungen? RA Dr. Thomas Troidl

  7. BGHBeschluss vom 25.11.02 (Az. AnwZ B 8/02) • Homepage mit Domainwww.rechtsanwaelte-notar.de • Form und Inhalt nicht unsachlich (§§ 43 b BRAO,6 Abs. 1 BORA) • Keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, keine Täuschung über Größe und Bedeutung der Kanzlei: „Aufschlagen“ der Homepage hilft weiter RA Dr. Thomas Troidl

  8. OLG NürnbergUrteil vom 04.05.99 (Az. 3 U 4374/98) • „pro Vi – DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“ • Wettbewerbswidrig und berufswidrig(§§ 1, 3 UWG, 43 b BRAO)! • Keine Wahl von Fantasie-und reinen Sachbezeichnungen • Irreführende Behauptung einer Spitzenstellung (Alleinstellung) RA Dr. Thomas Troidl

  9. Recht: 3. Marketing • Fraglich: „Die Baurechtskanzlei“http://www.mieder-rechtsanwaelte.de/7EEDC1DA-B026-4E11-8206-345B7050E1D3/Kontakt.html • Auch nicht ganz zweifelsfrei:http://www.knychalla.de/ RA Dr. Thomas Troidl

  10. Recht: 3. Marketing RA Dr. Thomas Troidl

  11. OLG NürnbergUrteil vom 22.06.04 (Az. 3 U 334/04) • PM: • „Umsatz steigt im Jahr 2001 um 37,2 %auf 138,2 Mio. Euro. • Z erzielt Rekord-wachstum. • Z hat im Geschäftsjahr 2001 ein hervor-ragendes Wachstum erzielt.“ • § 6 Abs. 3 BRAO(verbietet die Werbung mit Umsatzzahlen) we-gen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 (Berufs-ausübungsfreiheit),Art. 3 GG (Gleichbe-handlung mit Steuer-beratern und Wirt-schaftsprüfern ) nichtig (amtlicher Leitsatz) RA Dr. Thomas Troidl

  12. OLG NürnbergUrteil vom 22.06.04 (Az. 3 U 334/04) • PM: • „Damit behauptet sich das Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtskanzlei deutschen Ursprungs. • Z ist damit der Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand.“ • Unzulässig, weil unsachlich(§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA) • Grenze zur reklamehaften Selbstanpreisungüberschritten • unlautere Störung des Wettbewerbs (§§ 1, 13 UWG), da Kriterien für Ranking nicht angegeben (z.B. Zahl der Niederlassungen oder der Mandaten, Zahl der Auslands-vertretungen, Zufriedenheit der Mandanten oder Umsatz) RA Dr. Thomas Troidl

  13. Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser –die Imagewerbung des DAV RA Dr. Thomas Troidl

  14. Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser –die Imagewerbung des DAV RA Dr. Thomas Troidl

  15. Recht: 4. Fachanwaltschaften • § 43 c Abs. 1 BRAO: Fachanwaltschaft1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.…3Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden. RA Dr. Thomas Troidl

  16. Recht: 4. Fachanwaltschaften • § 1 FAO: Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen1Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43 c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Ver-waltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. 2Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familien-recht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informations-technologierecht sowie das Bank- und Kapitalmarkt-recht sowie das Agrarrecht verliehen werden. RA Dr. Thomas Troidl

  17. RA Dr. Thomas Troidl

  18. Recht: 4. Fachanwaltschaften RA Dr. Thomas Troidl

  19. Ethos: 1. Stellung • § 1 BRAO: Stellung des Rechtsanwalts in der RechtspflegeDer Rechtsanwalt ist ein unabhängigesOrgan der Rechtspflege. • § 1 BORA: Freiheit der Advokatur(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbst-bestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.(2) 1Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. 2Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandan-ten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. RA Dr. Thomas Troidl

  20. Ethos: 2. Berufspflichten • § 3 Abs. 1 BRAO: Recht zur Beratung und VertretungDer Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. • § 43 BRAO: Allgemeine Berufspflicht1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. • „Man könnte meinen, man hätte bei der Justiz hier im Lande Hornochsen sitzen.“ • „Gemeinhin hat man es bei Personen, die so wetterwendig argumentieren, mit unaufrichtigem Gesindel zu tun - oder mit Dummköpfen, die nicht bis drei zählen können“. • BGH, Urteil vom 08.02.88,Az. AnwSt (R) 18/87 • Standeswidriger Verstoßgegen das Sachlichkeitsgebot! RA Dr. Thomas Troidl

  21. Ethos: 2. Berufspflichten • § 43 a Abs. 5 BRAO: Grundpflichtendes Rechtsanwalts(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oderauf ein Anderkonto einzuzahlen. • 43.800 EUR von Anderkonto ans Finanzamt überwiesen, zur Begleichung privater Einkommen-steuerschulden (rund 160.000 EUR) • Niedersächsischer Anwaltsgerichts-hof, Urt. v. 16.03.10 (Az. AGH 27/09) • Wie sich aus § 43 a Abs. 5 BRAO ergibt, ist die Vermögensbetreuungs-pflicht eine Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit. Eine Untreuehandlung stellt einen so gravierenden Verstoß gegen diese Kernpflicht anwaltlicher Tätig-keit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) die regelmäßige Folge ist (dritter amtlicher Leitsatz). RA Dr. Thomas Troidl

  22. Ethos: 3. Fortbildung (Fachanwalt) • § 43 a Abs. 6 BRAO:Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. • § 15 FAO: Fortbildung1Wer eine Fachanwaltsbe-zeichnung führt, muss jährlich auf diesem Ge-biet wissenschaftlich publizieren oder mindes-tens an einer anwaltli-chenFortbildungsveran-staltung dozierend oder hörend teilnehmen. 2Die Gesamtdauer der Fortbil-dung darf zehn Zeitstun-den nicht unterschreiten. • Online-Seminar? • Schleswig-Holsteinischer Anwaltsgerichtshof, Beschl. v. 17.03.05 (Az. 1 AGH 1/05) • Präsenzveranstaltung lässt sich nicht durch Online-Seminar (im Fall: zum Steuerrecht) ersetzen • Keine ausreichende Kontrolle für eine durchgehende Teilnahme • Keine „hörende Teilnahme“ RA Dr. Thomas Troidl

  23. http://www.rae-schlachter.de/vortraege.php Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Thomas Troidl

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