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Ablauf eines Strafverfahrens

Ablauf eines Strafverfahrens. Der Strafverfahren / Strafprozess besteht aus einigen Teilen :. das Vorverfahren ( auch Ermittlungsverfahren genannt ) ; das Zwieschenverfahren ; das Hauptverfahren ;. Das Vorverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft.

aliya
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Ablauf eines Strafverfahrens

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Presentation Transcript


  1. AblaufeinesStrafverfahrens

  2. DerStrafverfahren/StrafprozessbestehtauseinigenTeilen: • das Vorverfahren(auchErmittlungsverfahrengenannt); • das Zwieschenverfahren; • das Hauptverfahren;

  3. Das Vorverfahrenliegt in den HändenderStaatsanwaltschaft.

  4. Das VorverfahrenimÜberblick

  5. Nur durch die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft kann es nach dem im deutschen Strafprozess geltenden Anklagegrundsatz überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. • Mit der Erhebung der öffentlichenKlageerhältderBeschuldigte die Bezeichung«Angeschuldigter»

  6. Erhält das Gericht von der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den dazugehörigen Akten, so beginnt das gerichtliche Verfahren. Dieses untergliedert sich in ein • • Zwischenverfahren und • • ein Hauptverfahren

  7. Das Zwischenverfahren Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber, ob die vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, ein Hauptverfahren zu eröffnen. Kommt das Gericht im Zwischenverfahren – in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft - zu dem Ergebnis, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht, mit anderen Worten eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, so erlässt es einen sogenannten Eröffnungsbeschluss.

  8. Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder eine Richterin bzw. ein Richter am Amtsgericht als Einzelrichter(Strafrichter) oder das Schöffengericht, das aus einem Berufsrichter am Amtsgericht (bei umfangreichen Sachen auch aus zweien) und zwei Laienrichtern, den sog. Schöffen besteht, oder bei schwereren Delikten die große Strafkammer des Landgerichts mit drei, unter Umständen nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. • Je nach Sachgebiet werden die großen Strafkammern beim Landgericht als Schwurgerichte (für Delikte mit Todesfolge), Staatsschutzkammern (z.B. bei Friedensverrat), Wirtschaftsstrafkammern (Delikte mit Bezug zum Wirtschaftsleben), Jugendschutzkammern (z.B. bei jugendlichen Tatopfern) oder allgemeine Strafkammern ausgestaltet. Bei bestimmten Delikten (z.B. schweren Staatsschutzdelikten) ist das Oberlandesgericht als erste Instanz zuständig.

  9. Das Hauptverfahren vor dem Gericht untergliedert sich in die • Vorbereitung der Hauptverhandlung und • in die Hauptverhandlung selbst

  10. Die Hauptverhandlung • Die Hauptverhandlungselbstbildet das Kernstück des Strafverfahrens. Denn man muss sichvergegenwärtigen, dassnach den Grundsätzen des deutschenStrafverfahrensausschließlich das ErgebnisderHauptverhandlungfür das Urteil des Gerichtsmaßgebendist.

  11. DerAblaufderHauptverhandlung • SiebeginntmitdemAufrufderSache. Hierbeistelltder/die Vorsitzende des Gerichts fest, ob derAngeklagte und seinVerteidigeranwesend und die Beweismittelherbeigeschafft, insbesondere die geladenenZeugen und Sachverständigen, erschienensind.

  12. SodannwirdderAngeklagtezu seiner Person vernommen. Hierdurchsoll die Identität des Angeklagtenüberprüftwerden, also sichergestelltwerden, dassauchwirklichderAngeklagte in derHauptverhandlungerschienenist.

  13. DannverliesteineStaatsanwältinodereinstaatsanwalt den Anklagesatz. DurchdieseVerlesungwerdenalleBeteiligtenderHauptverhandlungüber den Gegenstand und die GrenzenderHauptverhandlunginformiert.

  14. NachdieserVerlesungerhältderAngeklagteGelegenheit, sichzu den Vorwürfenzuäußern. Dabeiwirderdarüberbelehrt, dassesihmfreistehe, zurSacheAngabenzumachen. Äußern muss ersichnämlichnicht. Es istnachdemGesetzseingutesRecht, zuschweigen.

  15. Anschließendführt das Gericht die Beweisaufnahmedurch. In ihr muss sich das GerichtdurchVernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durchVerwertung von Urkunden und sonstigenalsBeweismittelndienendenSchriftstücken und Gegenständen, u. U. auchdurcheineOrtsbesichtigung, unmittelbareinBild von derBerechtigung des Anklagevorwurfsmachen. DeshalbsindZeugen, die bereitsvorderPolizeioderderStaatsanwaltschaftausgesagthaben, verpflichtet, nocheinmalihrWissenvordemGerichtvorzutragen und auf Fragenzuantworten. In derBeweisaufnahmeerhaltenauch die Staatsanwaltschaft, derAngeklagte und seinVerteidigerGelegenheit, zu den einzelnenBeweismittelnStellungzunehmenoderetwa an ZeugenFragenzustellen.

  16. NachAbschlussderBeweisaufnahmeerhalten die Staatsanwaltschaft und sodannderAngeklagtebzw. seinVerteidigerzuihrenAusführungen und Anträgen das Wort. Hierdurchwird den Prozessbeteiligtenermöglicht, voreinerEntscheidung des GerichtszumErgebnisderBeweisaufnahmeabschließend und umfassendStellungzunehmen. Man bezeichnetdieseStellungnahmen vordiesemHintergrundauchals PlädoyersoderSchlussvorträge.

  17. Nach den PlädoyersgebührtdemAngeklagten in jedemFalle das letzteWort.

  18. NachdemletztenWort des Angeklagtenziehtsich das GerichtzurBeratung und Abstimmungzurück. Das Gerichtentscheidetdabeiüber das ErgebnisderBeweisaufnahmenach seiner freien, ausdemInbegriffderHauptverhandlunggeschöpftenÜberzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von derSchuld des AngeklagtennichtmitSicherheitgewinnen, bleibenfür das Gericht also gewisseZweifelbestehen, so darfes den Angeklagtennichtzueiner Strafe verurteilen. Es muss ihndannvielmehrfreisprechen ("ImZweifelfür den Angeklagten").

  19. NachderBeratung und Abstimmungschließt die HauptverhandlungmitderVerkündungdes Urteils. Es beginntmit den Worten"ImNamen des Volkes" und wirddurchVerlesungderUrteilsformel und MitteilungderUrteilsgründeverkündet. DamitschließtdasStrafverfahreninersterInstanz.

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