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Konzept der Landesregierung zur Ber cksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und

Gliederung. VorbemerkungenKonzept der Landesregierung zur Ber

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Konzept der Landesregierung zur Ber cksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und

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    1. Konzept der Landesregierung zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen Beitrag zum Fachkolloquium des UVMB am 29.04.2009 in Schönebeck Guten Tag, meine Damen (die wie immer bei derartigen Veranstaltungen in der Minderheit sind) und meine Herren; Der UVMB in Person von Herrn Reuter hat das MW gebeten, einen Beitrag zum heutigen Fachkolloquium zu leisten. Dem kommen wir gerne nach. Das Thema meines Beitrages lautet: Guten Tag, meine Damen (die wie immer bei derartigen Veranstaltungen in der Minderheit sind) und meine Herren; Der UVMB in Person von Herrn Reuter hat das MW gebeten, einen Beitrag zum heutigen Fachkolloquium zu leisten. Dem kommen wir gerne nach. Das Thema meines Beitrages lautet:

    2. Gliederung Vorbemerkungen Konzept der Landesregierung zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen (Abfallverwertungskonzept) Übersicht zu den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfüllung Übersicht über den Stand der Tiefen-kontrollen bei den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfüllung Entstehungsgeschichte: Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 01.03.1999 und der BBodSchV zum 17.07.1999 Tongrubenurteil des BVerwG vom 14.04.2005 7 C 26/03:Bei der bergrechtlichen Zulassung eines Betriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen in einem Tontagebau gestattet, ist über § 48 Abs. 2 BBergG das BBodSchG heranzuziehen. Daraufhin gezielte Fortsetzung der bereits begonnen Überarbeitung der LAGA M 20: LAGA M 20 (Stand 2004) wird sowohl von LABO als auch LAGA und LAWA (und auch LAB) als bodenschutzrechtskonform angesehen.Entstehungsgeschichte: Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 01.03.1999 und der BBodSchV zum 17.07.1999 Tongrubenurteil des BVerwG vom 14.04.2005 7 C 26/03:Bei der bergrechtlichen Zulassung eines Betriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen in einem Tontagebau gestattet, ist über § 48 Abs. 2 BBergG das BBodSchG heranzuziehen. Daraufhin gezielte Fortsetzung der bereits begonnen Überarbeitung der LAGA M 20: LAGA M 20 (Stand 2004) wird sowohl von LABO als auch LAGA und LAWA (und auch LAB) als bodenschutzrechtskonform angesehen.

    3. I. Vorbemerkungen Abfälle sind nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Bergrechtlich gilt es durch die Betriebsplan-zulassung sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder anderer rechtlich geschützter Belange verhindert werden (vgl. § 1 Nr. 3, § 48 Abs. 2, §§ 50 ff. BBergG) Konkrete Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle außerhalb von Deponien enthalten weder das Abfallrecht noch das Bergrecht. Sowohl Bergrecht (Bundesberggesetz) als auch Abfallrecht erfordern beide für die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung die Übereinstimmung mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zu den nach Bergrecht über den § 48 BBergG zu berücksichtigenden Belangen zählen insbesondere wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange. Sowohl Bergrecht (Bundesberggesetz) als auch Abfallrecht erfordern beide für die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung die Übereinstimmung mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zu den nach Bergrecht über den § 48 BBergG zu berücksichtigenden Belangen zählen insbesondere wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange.

    4. Verwertungsmaßnahme nach Hauptzweckbetrachtung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG Maßnahme der Abfallverwertung, wenn der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt 1) Liegt eine Verwertung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/ AbfG vor? a) Notwendigkeit zur Verfüllung der Abbaustätte? b) Geeignetheit des Materials? 2) Ist die Verwertung zulässig (ordnungsgemäß und schadlos)? Stoffliche Verwertung beinhaltet die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke. Notwendigkeit zur Verfüllung, wenn durch Betriebsplanzulassung Verfüllung verbindlich vorgeschrieben, bspw. als Vorsorgemaßnahme zur (Wieder)herstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche = Substitutionsgedanke Stoffliche Verwertung beinhaltet die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke. Notwendigkeit zur Verfüllung, wenn durch Betriebsplanzulassung Verfüllung verbindlich vorgeschrieben, bspw. als Vorsorgemaßnahme zur (Wieder)herstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche = Substitutionsgedanke

    5. Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG Ordnungsgemäßheit: insbesondere Einhaltung des Bodenschutzrechts Schadlosigkeit: wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind

    6. II. Abfallverwertungskonzept Verwertung von Abfällen im Bergbau und bei Abgrabungen erfolgt auf der Grundlage der Technischen Regeln der Bund/Länderarbeitsgemein-schaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Allgemeiner Teil 2003, Technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau (LAB - Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln, 2004) sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu § 12 BBodSchV (LABO, 2002). Grundaussage Hinweis an dieser Stelle: Die Anwendung der Technischen Regeln für die Verwertung nach LAGA 2004 wurde beim LAGB bereits seit dem 01.02.2007 für die Zulassung von Betriebsplänen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung vorsehen, durch eine entsprechende technische Verfügung verbindlich gemacht. Darauf wurden alle Verfüllbetriebe mit Rundverfügung vom 03.04.2007 hingewiesen. In den vom LAB beschlossenen Technischen Regeln für die Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage aus dem Jahr 2004 wurde bereits auf die LAGA-Mitteilung 20 (allerdings hier zunächst bezogen auf den Stand von 1997) verwiesen. Bei Einsatzbedingungen des Abfalls wie sie dort (in der LAGA-Mitteilung 20) beschrieben werden, sind die Anforderungen der darin genannten Einbauklassen grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechts anzuwenden. Diese gelte auch für Fortschreibungen des Regelwerkes.Grundaussage Hinweis an dieser Stelle: Die Anwendung der Technischen Regeln für die Verwertung nach LAGA 2004 wurde beim LAGB bereits seit dem 01.02.2007 für die Zulassung von Betriebsplänen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung vorsehen, durch eine entsprechende technische Verfügung verbindlich gemacht. Darauf wurden alle Verfüllbetriebe mit Rundverfügung vom 03.04.2007 hingewiesen. In den vom LAB beschlossenen Technischen Regeln für die Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage aus dem Jahr 2004 wurde bereits auf die LAGA-Mitteilung 20 (allerdings hier zunächst bezogen auf den Stand von 1997) verwiesen. Bei Einsatzbedingungen des Abfalls wie sie dort (in der LAGA-Mitteilung 20) beschrieben werden, sind die Anforderungen der darin genannten Einbauklassen grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechts anzuwenden. Diese gelte auch für Fortschreibungen des Regelwerkes.

    7. II. Abfallverwertungskonzept Werden die Vorsorgewerte der BBodSchV in den unvermischten, eingehenden Abfallströmen eingehalten, ist eine Einzelfallprüfung der Schadlosigkeit der Verwertung nicht erforderlich. Im erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplan ist die Eignung der Abfälle, abhängig vom jeweiligen Schadstoffinventar und den Verhältnissen am Verwertungsort, anhand des Verwertungs-konzeptes nachzuweisen. Für eine effektive Stoffstromüberwachung besteht die Möglichkeit der Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten auch für nicht gefährliche Abfälle. Bei Verwertung von Abfällen zur Verfüllung sind im Einzelfall Einrichtungen für die Kontrolle des Grundwassers vorzusehen. Umkehrschluss: Bei Nichteinhaltung der Vorsorgewerte: Einzelfallprüfung Im/mit Betriebsplan Verwertungskonzept vorlegen. Bergbehörde kann weitergehende Nachweispflichten anordnen, z. B. RasterüberwachungUmkehrschluss: Bei Nichteinhaltung der Vorsorgewerte: Einzelfallprüfung Im/mit Betriebsplan Verwertungskonzept vorlegen. Bergbehörde kann weitergehende Nachweispflichten anordnen, z. B. Rasterüberwachung

    8. Einsatzbereiche von Abfällen Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht Es gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV und die Vollzugshilfe der LABO Ausgleich des Massendefizits (Verfüllungen) Für die Verwertung in Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich gemäß LAGA M 20, Allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der Technischen Regel Boden genannten Anforderungen erfüllt. Die folgenden Tabellen 1 und 2 gelten auch für alle anderen Abfälle der Positivliste aus Tabelle 5, die nicht Bodenmaterial sind.

    9. Tabelle 1: Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Feststoffgehalte im Bodenmaterial (Tabelle II.1.2-2 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Fußnoten wurden weggelassen; Für TOC gilt eine Ausnahme: Erhöhte Werte, die auf natürliche Bestandteile (ohne Nachweis anthropogener Ursachen) zurückzuführen sind, dürfen nicht zum Ausschluss der Verwertung führen.Fußnoten wurden weggelassen; Für TOC gilt eine Ausnahme: Erhöhte Werte, die auf natürliche Bestandteile (ohne Nachweis anthropogener Ursachen) zurückzuführen sind, dürfen nicht zum Ausschluss der Verwertung führen.

    10. Tabelle 2: Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial (Tabelle II.1.2-3 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Fußnote 1) lautet: Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2, Spalte 3 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden. Fußnote 2): Werden ph-Wert, Leitfähigkeit, Chlorid und Sulfat überschritten, sind im Einzelfall Änderungen zu begründen.Fußnote 1) lautet: Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2, Spalte 3 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden. Fußnote 2): Werden ph-Wert, Leitfähigkeit, Chlorid und Sulfat überschritten, sind im Einzelfall Änderungen zu begründen.

    11. Einsatzbereiche von Abfällen Bei der Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen steht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im Vordergrund, daher grundsätzlich nur Bodenmaterial der Einbauklasse 0 verwertbar. Ausnahmsweise Einbau von Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten möglich, wenn - Tagebau/Abgrabung außerhalb wasserwirt- schaftlicher Schutzgebiete - Feststoffgehalte Zuordnungswert Z0* nicht überschreiten (= zweifache Vorsorgewerte des An- hangs 2 Nr. 4 BBodSchV) - Schadstoffkonzentrationen im Eluat Zuordnungswerte Z0* ein- halten Dies ist der Grundsatz! Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z0* (Feststoff/Eluat) überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.Dies ist der Grundsatz! Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z0* (Feststoff/Eluat) überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.

    12. Einsatzbereiche von Abfällen Technische Zwecke z. B. Böschungssanierung, Anlegen/Unterhalten von Fahrwegen - Notwendigkeit für die Verwendung anderer Abfälle als Bodenmaterial für technische Zwecke ist zu belegen - Für Abgrabungen darf für technische Zwecke gemäß LAGA M 20, Allgemeiner Teil, I.4.3.2. geeigneter Bauschutt eingesetzt werden, der die dort genannten Anforderungen des Boden- und Grund-wasserschutzes erfüllt - Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen (vgl. LAGA M 20 Allg. Teil I.4.3.1. S.16 v. 6.11.2003) können für technische, bergtechnische oder bergsicherheitliche Zwecke Materialien eingebaut werden, die die Z0/Z0* -Werte der Technischen Regeln LAGA 20 überschreiten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ziele eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, erreicht werden. 3. Anstrich: Einzelfallentscheidung bspw. bei bereits vorhandener höherer geogener Hintergrundbelastung 3. Anstrich: Einzelfallentscheidung bspw. bei bereits vorhandener höherer geogener Hintergrundbelastung

    13. Einsatzbereiche von Abfällen Maximal sind die Werte Z2 für Bodenmaterial (Tabelle 3 des Konzeptes) bzw. Z2 (Tabelle 4) für alle anderen Abfälle der Positivliste (Tabelle 5) zulässig, die nicht Bodenmaterial sind. Die Werte der Tabelle 4 sind entsprechend der TR LAGA 20 in der Fassung vom 06.11.1997 für Recyclingbaustoffe und nicht aufbereiteten Bauschutt anzuwenden. Bei Verwertung von bis maximal Z2-Materialen sind definierte technische Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Kapitels I.4.6.2.3 der TR Bergbau durchzuführen. Alte LAGA-M 20 für Recyclingbaustoffe heranzuziehen, da neue LAGA 2004 hierzu keine Regelungen trifft; dieser Teil bislang nicht überarbeitet. Eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen: Sicherungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass langfristig keine Verunreinigung des Bodens und von Grundwasser außerhalb des gesicherten Bereiches zu besorgen ist. Es ist zu belegen, durch welche Barrieren ein möglicher Schadstoffaustrag aus dem Abfall verhindert wird. Langzeitsicherheit ist nachzuweisen. Alte LAGA-M 20 für Recyclingbaustoffe heranzuziehen, da neue LAGA 2004 hierzu keine Regelungen trifft; dieser Teil bislang nicht überarbeitet. Eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen: Sicherungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass langfristig keine Verunreinigung des Bodens und von Grundwasser außerhalb des gesicherten Bereiches zu besorgen ist. Es ist zu belegen, durch welche Barrieren ein möglicher Schadstoffaustrag aus dem Abfall verhindert wird. Langzeitsicherheit ist nachzuweisen.

    14. Tabelle 3: Zuordnungswerte für den eingeschränkten Einbau zu technischen Zwecken - maximale Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial (Auszug aus Tabellen II.1.2-4 und II.1.2-5 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Tabelle wurde stark verkürzt wiedergegeben! Tabelle wurde stark verkürzt wiedergegeben!

    15. Tabelle 4: Zuordnungswerte für den eingeschränkten Einbau zu technischen Zwecken - maximale Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Recycling-baustoffe/Bauschutt (Auszug aus Tabellen II.1.4-5 und II.1.4-6 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 06.11.1997)

    16. Tabelle 5: Positivliste geeigneter mineralischer Abfälle bei Nachweis der Eignung für den konkreten technischen Einsatzzweck Abfall- Abfallbezeichnung schlüssel 01 04 081 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme der- jenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Kies und Ton 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen und Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Aus- nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

    17. Tabelle 5: Positivliste geeigneter mineralischer Abfälle bei Nachweis der Eignung für den konkreten technischen Einsatzzweck Abfall- Abfallbezeichnung schlüssel 17 05 041 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 05 061 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine)2 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 20 02 02 Boden und Steine Bodenmaterial nach LAGA M 20 II.1.2.1 Mineralische Abfälle aus mechanischer Behandlung mit nicht mineralischen Beimengungen bis < 5 Vol.-% und TOC < 1 Masse-%, wenn der Nachweis der Eignung erbracht ist Bodenmaterial ist danach Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze (01 04 08 und 01 04 09) Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-% Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen) behandelt worden ist (17 05 04) Baggergut (17 05 06), dass aus Gewässern entnommen wurdeBodenmaterial ist danach Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze (01 04 08 und 01 04 09) Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-% Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen) behandelt worden ist (17 05 04) Baggergut (17 05 06), dass aus Gewässern entnommen wurde

    18. Abfallverwertungskonzept Anwendung des Konzeptes für Verwaltung verbindlich durch Beschluss der Landesregierung vom 27.01.2009 Anwendung auf erstmalige Zulassung von Verfüllungen in Tagebauen aber auch Grundlage für Anpassung vorhandener Zulassungen Zur Wahrung der Belange des Bodenschutzrechts ist bei Entscheidungen über die Verfüllung von Tagebauen mit bergbaufremden Abfällen durch das LAGB das Einver-nehmen des LVwA als obere Bodenschutzbehörde einzuholen (verwaltungsinterne Regelung) Da es für die Anpassung der Verfüllbetriebe an die bodenschutzrechtlichen Erfordernisse bis heute noch keine bundeseinheitliche (gesetzliche) Regelung gibt ( siehe Vorschlag der Bundesregierung für eine § 12 a BBodSchV), andererseits aber das Erfordernis besteht, die Tagebaue unter Bergrecht mit den Abgrabungen unter Naturschutzrecht hinsichtlich der Anforderungen an die Verfüllung im Land Sachsen-Anhalt gleich zu behandeln, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 27.01.2009 die Anwendung des von Umwelt- und Bergverwaltung gemeinsam getragenen „Abfallverwertungskonzeptes“ beschlossen. Die Einvernehmensregelung gibt es bereits seit April 2008; und ist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der mutmaßlich illegalen Müllentsorgung in den Tontagebauen Vehlitz und Möckern zu sehenDa es für die Anpassung der Verfüllbetriebe an die bodenschutzrechtlichen Erfordernisse bis heute noch keine bundeseinheitliche (gesetzliche) Regelung gibt ( siehe Vorschlag der Bundesregierung für eine § 12 a BBodSchV), andererseits aber das Erfordernis besteht, die Tagebaue unter Bergrecht mit den Abgrabungen unter Naturschutzrecht hinsichtlich der Anforderungen an die Verfüllung im Land Sachsen-Anhalt gleich zu behandeln, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 27.01.2009 die Anwendung des von Umwelt- und Bergverwaltung gemeinsam getragenen „Abfallverwertungskonzeptes“ beschlossen. Die Einvernehmensregelung gibt es bereits seit April 2008; und ist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der mutmaßlich illegalen Müllentsorgung in den Tontagebauen Vehlitz und Möckern zu sehen

    19. Übersicht zu den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfüllung (Stand : 29.04.2009) Übersicht beinhaltet nicht die Braunkohlentagebaue mit Verfüllung bergbaufremder Abfälle RESA: Richtlinien, die in Sachsen-Anhalt bis zur landesweiten Einführung der LAGA M 20 (Stand: 1997) galten. Bei den 23 sich im Umstellungsverfahren befindlichen Betriebsplanzulassungen wurden Anhörungsverfahren durchgeführt, mit einer Anpassung der Bescheide durch das LAGB ist in Kürze zu rechnen. Bei den Zulassungen nach RESA und nach LAGA 1997 hat es außer in den bekannten Fällen (Tongruben Vehlitz und Möckern keine Zulassung heizwertreicher Abfälle (19 12 12 ) zur Verwertung gegeben.Übersicht beinhaltet nicht die Braunkohlentagebaue mit Verfüllung bergbaufremder Abfälle RESA: Richtlinien, die in Sachsen-Anhalt bis zur landesweiten Einführung der LAGA M 20 (Stand: 1997) galten. Bei den 23 sich im Umstellungsverfahren befindlichen Betriebsplanzulassungen wurden Anhörungsverfahren durchgeführt, mit einer Anpassung der Bescheide durch das LAGB ist in Kürze zu rechnen. Bei den Zulassungen nach RESA und nach LAGA 1997 hat es außer in den bekannten Fällen (Tongruben Vehlitz und Möckern keine Zulassung heizwertreicher Abfälle (19 12 12 ) zur Verwertung gegeben.

    20. Übersicht über den Stand der Tiefenkontrollen bei den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfüllungen Ergebnisse Tiefenkontrollen durch Externe - Kontrolliert: 75 - ohne Beanstandungen: 69 - Verstöße: 6 Durch die Kontrollen wurden die eingelagerten Abfälle auf ihre Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebsplan bzw. in der Betriebsplanzulassung überprüft. Von den 6 Verstößen beziehen sich 3 auf Verfüllungen mit heizwertreichen Abfällen (u. a. die Tongruben Vehlitz und Möckern); bei den 3 anderen handelt es sich um Verfüllungen mit klärschlammähnlichen Materialien Externe sind Ingenieurbüros, die vom LAGB im Rahmen der Bergaufsicht als Gutachter gebunden wurden. Es wurden Schürfe und Tiefenbohrungen durchgeführt Dies zeigt, dass sich in fast allen überprüften Betrieben, die Unternehmer zulassungskonform verhalten haben. Es gibt nur einige wenige „schwarze Schafe“. Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Vorwurf der „illegalen Müllentsorgung“ in sachsen-anhaltinischen Bergbaubetrieben. Externe sind Ingenieurbüros, die vom LAGB im Rahmen der Bergaufsicht als Gutachter gebunden wurden. Es wurden Schürfe und Tiefenbohrungen durchgeführt Dies zeigt, dass sich in fast allen überprüften Betrieben, die Unternehmer zulassungskonform verhalten haben. Es gibt nur einige wenige „schwarze Schafe“. Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Vorwurf der „illegalen Müllentsorgung“ in sachsen-anhaltinischen Bergbaubetrieben.

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