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Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Abfertigung NEU. Betriebliche Mitarbeitervorsorge. Workshop 10.9.2002. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu. Abfertigung Neu - Überblick. Für wen gilt das BMVG?

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Betriebliche Mitarbeitervorsorge

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Presentation Transcript


  1. Abfertigung NEU Betriebliche Mitarbeitervorsorge Workshop10.9.2002

  2. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  3. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  4. Erfasster Personenkreis • Arbeiter • Angestellte • Lehrlinge • Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003

  5. Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Nicht erfasster Personenkreis

  6. Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu  auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst Vorsicht!

  7. ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse

  8. Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse

  9. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  10. Beitragssatz:1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses Beitragssatz & Beitragspflicht

  11. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Keine Beitragspflicht Beispiel: Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003 Beginn DV: 12.3.2003

  12.  MV-beitragsfreier 1. Monat = Naturalmonat  „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat  gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile Vorsicht!

  13. mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig Ende der Beitragspflicht

  14. Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten

  15. Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen Beitragspflichtiges Entgelt(ASVG)

  16. jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) Beitragsfreies Entgelt (ASVG)

  17. Einzahlung MV-Beiträge:gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen Beitragsabwicklung

  18. Laufende Beiträge sind Betriebsausgabe Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitgebers)

  19. Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f. 1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ??? Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitnehmers)

  20. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  21. VBV - Mitarbeitervorsorgekasse

  22. Entscheidung für die Zukunft Die VBV - Mitarbeitervorsorgekasse AG wurde am 28. Juni 2002 als Mitarbeitervorsorgekasse in Österreich gegründet. Mit diesem Vorsprung und über den Aktionärskreis steht dem Kunden ein flächendeckendes Beraternetz in ganz Österreich zur Verfügung, eine schlanke Verwaltungsstruktur, Sicherheit durch starke Partner und eine bereits optimierte EDV.

  23. VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG Starke Eltern für „Abfertigung NEU“

  24. Was spricht für VBV? Hohe Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter • Langjährige Erfahrung und kompaktes Know-how auf dem Gebiet der betrieblichen Vorsorge seitens der Mutterunternehmen • Finanzstärke der beteiligten Aktionäre • 100 % Kapitalgarantie • Solide, langfristig ausgerichtete Veranlagung der anvertrauten Gelder im Hinblick auf Sicherheit, Rentabilität und Liquidität • Hohe Sicherheitsstandards durch strenge Kontrollen durch zB Finanzmarktaufsicht, Österreichische Nationalbank, etc. • Kontozugriff künftig auch über das Internet möglich

  25. MVK-Leitzahl  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)  vergleichbar einer Bankleitzahl  bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden Organisation

  26. für alle Beitragszahlergleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung Verwaltungskosten

  27. im Betrieb mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber Auswahl der MVK

  28.  keine Unterfertigung des Beitrittsvertrages ohne Betriebs- vereinbarung über Auswahl der MV-Kasse  Abschluss dieser Betriebsverein- barung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR) Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:

  29. Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:

  30.  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV- Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen  bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft) Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat:

  31. Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen Beitrittsvertrag

  32. AG kann schriftlich auf Abschluss eines Bei-trittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen Kontrahierungszwang

  33. Verpflichtende Kooperation mit Versicherungsunternehmen und/oder Kapitalanlagegesellschaften Sozialversicherungsträger muß jährlichen BGN an MV-Kassen weiterleiten. Unterjährige Beendigung des DV  unterjährige Übermittlung des BGN von Sozialversicherungsträgern an MV-Kassen Kooperationen

  34. Pause! Betriebliche Mitarbeitervorsorge

  35. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  36. Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse Verfügungsmöglichkeiten

  37. Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe Auszahlungsanspruch

  38. Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt Auszahlungsanspruch

  39. Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr Auszahlungsanspruch

  40. Abfertigung alt: LSt 6% oder Vervielfachermethode Abfertigung NEU: Einkünfte aus NSA LSt 6% oder bei Rentenoption 0% Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% ! Auszahlung

  41. Übertragung an Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten PIF Pensionskasse Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6% Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei Rentenoption

  42. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Überblick

  43. schriftliche Vereinbarungbis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK Vollübertritt („Übertragung“)

  44. schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK Teilübertritt („Einfrieren“)

  45. bestehendes DV im SystemAbfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012 Grundvoraussetzungen

  46.  kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt  kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung  bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos  kein Druck auf den Arbeitnehmer Vorsicht!

  47. Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!) Vollübertritt („Übertragung“)

  48. Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig Vollübertritt („Übertragung“)

  49.  Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr  Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen Vorsicht!

  50. Übertragungsbeträge (für Altansprüche) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche Bei Überschreitung: Steuerpflicht Betriebsausgabe Abfertigungsrückstellung:Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung Vollübertritt

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