160 likes | 235 Views
04.12.2007. BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN. II. GEWINN Franchise Symposium. Willheim Müller Rechtsanwälte. TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES Franchisegeber Franchisenehmer Lieferanten Kunden. WER INTERAGIERT MIT WEM?. Lieferanten. Franchisegeber. Franchisenehmer.
E N D
04.12.2007 BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN II. GEWINN Franchise Symposium Willheim Müller Rechtsanwälte
TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES • Franchisegeber • Franchisenehmer • Lieferanten • Kunden
WER INTERAGIERT MIT WEM? Lieferanten Franchisegeber Franchisenehmer Kunden
WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER? • Franchisegeber • Dezentralisierter Vertrieb • Expansion • Internationalisierung • Arbeitsteilung • Entgelt • Bewahrung der Einheitlichkeit • Kontrolle • Verhinderung Weitergabe Know How • + Geschäftsgeheimnisse • Einkaufsvorteile • Franchisenehmer • Weitgehende Selbstständigkeit • Nutzung eines Geschäftskonzepts • Zugriff auf vorhandenes Know-How • + Infrastruktur • Kalkulierbarkeit der Absatz- • möglichkeiten • Absicherung gegen Verlust • finanzieller Aufwendungen • Partizipation an Einkaufsvorteilen • Lieferanten • Absatz • Kalkulierbarkeit • Kunden • einheitliche Qualitätsstandards • Offenlegung des Geschäftspartners
VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN • Franchisegeber – Franchisenehmer • Masterfranchisevertrag • Franchisevertrag • Franchisegeber – Lieferanten • Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen • Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter) • Franchisenehmer – Lieferanten • Lieferverträge • Franchisenehmer – Kunde • Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B. Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.) • Bargeschäfte
WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN? Franchisevertrag Rahmenverträge/ Allgemeine Lieferbedingungen Vertrag mit Kunden
LIEFERANT RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN KUNDE
VORTEILE LIEFERANT • einheitliche Lieferbedingungen • Synergieeffekte • Kosteneinsparung • VORTEILE KUNDE • keine Beraterkosten • Einheitlicher Support im Einzelfall
ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN • ABGB • Gesetzlich nicht speziell geregelt • Dauerschuldverhältnis • § 879 ABGB • Handelsvertretergesetz • Ausgleichanspruch • nachtvertragliches Wettbewerbsverbot • Art. 81 EG • Verbot von Vereinbarungen, die • geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; • eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. • Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21) + auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I) DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG • Rechtsstellung des FN: Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken, dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt. SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen • Gebietsschutz: Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet (i) keinen anderen Händler zu beliefern + (ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden. ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen - wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden + - Generalklausel zu Gunsten FG • Preise: Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II) • Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung des FG zu verlegen (zulässig) • Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw. vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig) ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB? - GVO: höchstens 5 Jahre (außer für Erscheinungsbild Franchisesystems oder Schutz Know-How erforderlich) • Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung, Entscheidung in Personalfragen etc.) ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB
DETAILS DER UMSETZUNG (III) • Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die - FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war - soweit diese bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung (ii) Kündigung des FG aus wichtigem Grund (iii) Vertragsübergang • Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse • Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche Regelung notwendig) (ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur zulässig (GVO) - Gleichartigkeit mit Vertragsware - Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu schützen - max. 1 Jahr nach Beendigung
DETAILS DER UMSETZUNG (IV) • Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24 HVertG) • Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen Eigenarten und Beschaffenheiten des Systems + (ii) Nebenleistungsverpflichtungen • Gewerbliche Schutzrechte: z.B. Markenrechte, Patente etc. • Masterfranchisevertrag: + Verpflichtung des FN zu expandieren
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG • Franchisegeber • Entgelt • (Gebühr; Kontrollrechte) • Vergrößerung der Absatzreichweite • (Absatzförderpflicht; • Standortbindung) • Bewahrung der Einheitlichkeit • (Franchisehandbuch, • Bezugsbindung, Preisempfehlung) • Kontrolle (Weisungsrechte) • Verhinderung Weitergabe Know-how • + Geschäftsgeheimnisse • (Verschwiegenheit) • Einkaufsvorteile • (Bezugsbindung) • Franchisenehmer • Weitgehende Selbstständigkeit • (Rechtsstellung des FN) • Nutzung Geschäftskonzept • (Franchisehandbuch + • gewerbliche Schutzrechte) • Absicherung gegen Verlust • finanzieller Aufwendungen • (Investitionsersatzanspruch) • Kalkulierbarkeit der Absatz- • möglichkeiten (Gebietsschutz) • Partizipation an Einkaufsvorteilen • (Kontrollrechte)
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG • Lieferanten • Absatz (Gewährung von • Einkaufsvorteilen) • Kalkulierbarkeit • Kunden • Qualitätsstandards • (Franchisehandbuch) • Offenlegung des Geschäftspartners
Vielen Dank ! Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at („Publications & Downloads“, Thema „Vertriebsrecht“) verfügbar. Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim j.willheim@wmlaw.at