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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge. Kurzvortrag am 22.03.2010 Saarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700 555 ; E-Mail: krempel@rae-valentin.de. Komplexität der Unternehmensnachfolge.

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Unternehmensnachfolge

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Presentation Transcript


  1. Unternehmensnachfolge Kurzvortrag am 22.03.2010 Saarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700 555; E-Mail: krempel@rae-valentin.de

  2. Komplexität der Unternehmensnachfolge Nachfolgeplanung VermögensnachfolgeUnternehmensnachfolge (Privatvermögen) (Betriebsvermögen)

  3. Planungsziele • Eigene Absicherung • Absicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen • Fortbestand u. Weiterentwicklung des Unternehmens • Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? • Sicherung Entscheidungsgewalt • Streitvermeidung • Vermeidung liquider Ansprüche • Entwicklung u. Einübung des Nachfolgers

  4. Die Pflichtteilsberechtigten * Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener näherer Abkömmling entferntere von der Erb- folge aus. Eltern * Erblasser Ehegatte Kinder Enkel *

  5. Großvater Großmutter Großvater Großmutter Erben III. Ordnung Tanten Onkel Tanten Onkel Erben II. Ordnung Cousinen Cousins Cousinen Cousins Vater Mutter Geschwister Halb- geschwister Nichten Neffen Nichten Neffen Halb- geschwister Erblasser Ehegatte Erben I. Ordnung Nichteheliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder Enkel Enkel Enkel

  6. Das Ehegattenerbrecht abhängig Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Güterstand der Eheleute Erbe neben welchen Verwandten Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertrag geregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

  7. Typische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge • Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. • Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet. • Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet. • Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwal-tungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht. • Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

  8. Fallbeispiel 1 Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden. Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter- nehmen. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt verstarb. Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Maschinenbauunternehmens K. Rechtsfolge gewünscht?

  9. Fallbeispiel 2 A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben kein Testament errichtet. Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus. A verunglückt tödlich. B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾! Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren Vorversterben seine Geschwister. Rechtsfolge gewünscht?

  10. Fallbeispiel 3 Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament. Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll. Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder. In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit. Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter- nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen. Rechtsfolge gewünscht?

  11. Betriebsvermögen im Erbfall Einzelunter- nehmen GbR/OHG KG GmbH

  12. Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG • Nach § 131 III Nr. 1 HGB gilt, dass der Tod des Gesellschafters mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen zur Fortsetzung der Gesellschaft führt. Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. • Anders als bei einer OHG gilt nach § 727 I BGB für eine GbR, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist. • Die zwangsweise Auflösung bzw. die Fortsetzung der Gesellschaft mit unerwünschten Personen kann nur durch Vereinbarung von gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln vermieden werden.

  13. Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln Eintrittsklausel (reine) Fortsetzungsklausel Nachfolgeklausel Erbrechtliche Nachfolgeklausel Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel einfache qualifizierte zugunsten eines Gesellschafters zugunsten eines Dritten

  14. Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG Fortsetzungsklauseln: • Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern bzw. von dem überlebenden Gesellschafter allein fortgeführt wird. • Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und damit aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters wächst dem oder den anderen Gesellschaftern gem. § 738 I, 2 BGB an. • Grundsätzlich haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Dieser kann modifiziert oder sogar abbedungen werden.

  15. Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG Einfache Nachfolgeklausel: • Die einfache Nachfolgeklausel beschränkt sich auf die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, das die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dem oder den, d. h. allen Erben eines Gesellschafters fortgesetzt wird. • Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht bei mehreren Erben das erbrechtliche Gesamthandsprinzip. Jeder Miterbe wird als Einzelrechtsnachfolger in Höhe seines Erbteils unmittelbar Gesellschafter ( sog. Sondererbfolge). • Bei Abweichungen zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geht im Zweifel die gesellschaftsvertragliche Bestimmung der erbrechtlichen Verfügung vor.

  16. Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG Qualifizierte Nachfolgeklausel: • Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn die gesellschaftsvertragliche Regelung vorsieht, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers nur auf einen oder einzelne von mehreren Erben übergehen soll. • Die Rechtsfolgen sind mit derjenigen der einfachen Nachfolgeklausel grundsätzlich identisch. • Die übrigen Miterben, die nicht Gesellschafter werden, haben ggf. gegenüber dem begünstigten Erben erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Die grundsätzliche Ausgleichsverpflichtung sollte zur Vermeidung von Liquiditätsbelastungen ggf. in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen werden.

  17. Nachfolge in Kommanditanteile • Beim Tod eines Komplementärs gelten grundsätzlich die gleichen Rege-lungen wie beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG (= Ausscheiden aus der Gesellschaft). • Nach § 177 HGB wird die Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten fortgeführt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Die gesetzliche Rechtsfolge entspricht damit der einfachen erbrechtlichen Nachfolge-klausel. Die Kommanditbeteiligung ist also unbeschränkt vererblich. • Mehrere Erben einer Kommanditbeteiligung erben den Gesellschaftsanteil nicht zur gesamten Hand. Auch hier gilt eine Sondernachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung.

  18. Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH • Geschäftsanteile an einer GmbH sind generell vererblich und veräußerlich. • Die Vererblichkeit kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. • Der Übergang kraft Erbfolge muss nicht angemeldet werden; in der Regel muß aber die Gesellschafterstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden.

  19. Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH Vermeidung der gesetzlichen Rechtsfolgen Einziehungs- klausel Einziehungs- und Abfindungsentgelt Abtretungs- klausel

  20. Abschlussüberlegung Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln! Wer wenig hat, sollte etwas regeln! Wer viel hat, muss etwas regeln!

  21. Testament „ Mein letzter Wille Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

  22. Unternehmensnachfolge Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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