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Gemeinde Heiden

Gemeinde Heiden. folgende Grundstücke: Schützenstraße 1 Flur 6 Flurstück 386 Größe: 1.159 m² Schützenstraße 2 Flur 6 Flurstück 281 Größe: 913 m² Schützenstraße 3 Flur 6 Flurstück 282 Größe: 883 m². Gemeinde Heiden. Grundstücke Schützenstraße. Gemeinde Heiden. Grundstück

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Gemeinde Heiden

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Presentation Transcript


  1. Gemeinde Heiden folgende Grundstücke: Schützenstraße 1 Flur 6 Flurstück 386 Größe: 1.159 m² Schützenstraße 2 Flur 6 Flurstück 281 Größe: 913 m² Schützenstraße 3 Flur 6 Flurstück 282 Größe: 883 m²

  2. Gemeinde Heiden Grundstücke Schützenstraße

  3. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 1 Flur 6 Flurstück 386 Größe: 1.159 m²

  4. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 1 Ansicht 1

  5. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 1 Ansicht 1 Ansicht 2

  6. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 2 Flur 6 Flurstück 281 Größe: 913 m²

  7. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 2 Ansicht 1

  8. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 2 Ansicht 1 Ansicht 2

  9. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 3 Flur 6 Flurstück 282 Größe: 883 m²

  10. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 3 Ansicht 1

  11. Gemeinde Heiden Grundstück Schützenstraße 3 Ansicht 1 Ansicht 2 Weitere Fotos und Daten

  12. Die Grundstücke an der „Schützenstraße“ in der Vogelperspektive Schützenstraße 3 Flur 6 Flurstück 282 Größe: 883 m² Schützenstraße 2 Flur 6 Flurstück 281 Größe: 913 m² Schützenstraße 1 Flur 6 Flurstück 386 Größe: 1.159 m²

  13. Die Grundstücke an der „Schützenstraße“ in der Vogelperspektive Schützenstraße 3 883 m² Schützenstraße 2 913 m² Schützenstraße 1 1.159 m² Auszug aus den Bebauungsplan BW 31 „ Am Elschatt“

  14. Auszug aus dem Bebauungsplan BW 31 „Am Elschatt“ - kein Maßstab - Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes BW 31 „Am Elschatt“ Im eigenen Interesse wird empfohlen, den Bebauungsplan im Bauamt der Gemeinde Heiden einzusehen. Der Bebauungsplan wird im Bauamt währen der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

  15. Auszug aus: • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft • 2.1. Die Baumbepflanzung beträgt 30 % des Pflanzgutes und besteht aus: je 50 % aus Stieleiche und Rotbuche. • 2.2. Die Strauchbepflanzung beträgt 70 % des Pflanzgutes und besteht aus: Hasel, Hartriegel, Schlehe, Besenginster, Weißdorn und Ohrweide. Die Pflanzabstände sind 1,0 m x 1,0 m im Dreiecksverband in gruppenweiser Mischung von 5 – 7 Stück einer Art. Die Anpflanzhöhe muss mindestens1,25 m – 1,50 m betragen. • 3. Die Grenzen zwischen den privaten Grundstücken sind wie folgt zu begrünen: • Entweder eine durchgängige mind. zweireihige Strauchbepflanzung aus bodenständigen Laubgehölzen • oder • eine gemeinsame Heckenbepflanzung aus Hainbuche oder Weißdorn. • ________________________________________________________________________________________________ • IV Textliche Festsetzungen • Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO (ausgenommen Nebenanlagen bis 12 qm Grundfläche) und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. • Garagen sind außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, wenn die Flucht der rückwärtigen Baugrenze nicht überschritten wird, und der Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen / öffentlichen Grünflächen mind. 1,0m beträgt. • An Straßeneinmündungen ohne ausgewiesene Sichtfelder und Grundstückszufahrten sind Sichtfelder von 2,0 m im Zuge der untergeordneten Straße (Grundstückszufahrt) und 10,0 m im Zuge der Vorfahrtsstraße bezogen auf die Straßenbegrenzungslinie von jeglicher Sichtbehinderung ab 0,7 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten. • Innerhalb der Verkehrsgrünflächen ist je Grundstück nur eine Zufahrt mit einer max. Breite von 3,50 m zulässig • WE = max. zulässige Wohnungen je Wohngebäude gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB • Das auf Baugebieten im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort einem Verrieselungsnetz, einer Muldenversickerung oder, sofern ausreichende Grundwasserflurabstände vorhanden sind, einer Schachtversickerung zuzuführen bzw. anderweitig zu nutzen, wobei eine Rückhaltezisterne vorzuschalten ist. Die Bemessung der Versickerungsanlagen hat nach ATV-Arbeitsblatt A 138 zu erfolgen. Das Bodengutachten, Regel – Bemessungen und Bauwerkdarstellungen der Versickerungsanlagen liegen bei der Gemeindeverwaltung vor. Zur Straßenentwässerung wird das anfallende Niederschlagswasser in Rinnen gesammelt und über Straßeneinläufe einem einfachen geschlossenen Kanalisationssystem zugeführt. Das Kanalisationssystem wird im Freigefälle verlegt und mündet in der südlich des Baugebietes gelegenen Ausgleichs- und Ersatzfläche. Das Niederschlagswasser wird hier großflächig in einem Sickerbecken dem Untergrund zugeführt bzw. zur Entlastung des Sickerbeckens in ein Gewässer eingeleitet. • Das Grundwasser darf nur in Abstimmung mit der Gemeinde Heiden und dem Umweltamt des Kreises Borken als Trinkwasser genutzt werden. • ________________________________________________________________________________________________ Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes BW 31 „Am Elschatt“ Im eigenen Interesse wird empfohlen, den Bebauungsplan im Bauamt der Gemeinde Heiden einzusehen. Der Bebauungsplan wird im Bauamt währen der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

  16. V Festsetzungen über die Gestaltung 1. Dächer 1.1. Hauptfirstrichtung 1.2 35 o/ 38 o/48 o max. zulässige Dachneigung mit Abweichung von +/- 2°. 1.3 SD: Satteldach oder Krüppelwalmdach; Trauflänge des Krüppelwalms bei 35o/38o max. 2/5 der Giebelbreite. Trauflänge des Krüppelwalms bei 48o max. 1/2 der Giebelbreite. Dachneigung des Krüppelwalms: 45 o +/- 2o. 1.4 Dachgauben nur bei einer Dachneigung  35 o. Mindestabstand von der seitlichen Dachkante: 2,0 m. Mindestabstand von der Traufe: 1.0 m. Dachgauben sind in ganzer Breite mit Fenstern zu versehen. 1.5 Abweichend von 1.3 sind Garagen und Nebenanlagen auch mit einem Flachdach oder einem geneigten Dach zulässig. 1.6 Dacheindeckung: nur Ziegeldach 2. Höhen 2.1 SH = max. zulässige Sockelhöhe, gemessen von fertiger Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze bis Fußbodenoberkante Erdgeschoss. 2.2 DH = max. zulässige Drempelhöhe, gemessen Fußbodenoberkante Dachgeschoss bis Oberkante Dachsparren in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Außenmauerwerks. 2.3 TH = max. zulässige Traufhöhe, gemessen von fertiger Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze bis Oberkante Dachhaut in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Außenmauerwerks. 3. Außenwandverkleidungen 3.1 Verkleidung der Außenwandflächen bis auf untergeordnete Teil mit Verblendsteinen im Ziegelformat. Garagen und Nebenanlagen sind nicht ausgenommen. Ausnahmsweise sind Außenwandverkleidungen in Holz oder Putz zulässig. 4. Garagen und Nebenanlagen, Anbauten 4.1 Zulässige Dachformen siehe 1.5. 4.2 Bei ebenerdigen Anbauten kann ein Flachdach zugelassen werden, wenn die Grundfläche 25% des Hauptgebäudes nicht überschreitet. 5. Grundstückseinfriedigungen 5.1 Straßenseitige Grundstückseinfriedigungen: nur Kantensteine oder Verblendstein bis 0,5 m Höhe. Hecken bis 0,8 m Höhe sowie hölzerne, senkrechte Lattenzäune von 0,5 m – 0,7 m Höhe zulässig. Farbe und Material der Verblendstein: wie Hauptgebäude. 6. Solaranlagen 6.1 Solaranlagen sind allgemein zulässig. Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes BW 31 „Am Elschatt“ Im eigenen Interesse wird empfohlen, den Bebauungsplan im Bauamt der Gemeinde Heiden einzusehen. Der Bebauungsplan wird im Bauamt währen der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

  17. Ansprechpartnerin: Gemeinde Heiden Bau- und Liegenschaftswesen Frau Monika Miezal Tel. 02867 – 977 413 Fax 02867 – 977 255 Email: m.miezal@heiden.de

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