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2. Gliederung. 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung2. Allgemeines zur ?ffentlichen Verwaltung3. Hoheitsverwaltung3.1. obrigkeitliche Verwaltung3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung4. Leistungsverwaltung5. Quellen. 3. 2. ?ffentliche Verwaltung. = das sich nach Gesetz o. einer bestimmt
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1. 1 Hoheits- und Leistungsverwaltung Erarbeitet von:
Sabine, Daniela, Sabrina, Jennifer, Sandra und Marlit
2. 2 Gliederung 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung
2. Allgemeines zur Öffentlichen Verwaltung
3. Hoheitsverwaltung
3.1. obrigkeitliche Verwaltung
3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung
4. Leistungsverwaltung
5. Quellen
3. 3 2. Öffentliche Verwaltung = das sich nach Gesetz o. einer bestimmten Ordnung vollziehende planmäßige Handeln eines öffentlichen Verbandes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
lässt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten grundsätzlich in folgende Arten einteilen:
4. 4 2. Öffentliche Verwaltung
5. 5 2. Öffentliche Verwaltung Fiskalische Verwaltung
Ordnungs-verwaltung
(Eingriffsverw.) liegt vor, wenn die Verwaltung am priv. Rechtsverkehr teilnimmt u. dem Bürger gleichgeordnet und gleichberechtigt gegenübertritt
ist diejenige Verwaltungstätigkeit, die der Gefahrenabwehr u. der Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung dient
6. 6 2. Öffentliche Verwaltung Vollzugs-verwaltung
Planungs-verwaltung
Verwaltungstätigkeit, die nach Maßgabe der Gesetze o. auf der Grundlage der Beschlüsse der Planungsverwaltung verbindliche Entscheidungen gegenüber dem Bürger trifft
Verwaltungstätigkeit, die der Vorbereitung u. Ausführung eines bestimmten in Zukunft liegenden Vorhabens zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs dient
7. 7 2. Öffentliche Verwaltung Staats-verwaltung
Selbst-verwaltung
Verwaltungstätigkeit, die der Staat durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrnimmt
innerhalb der Staatsverwaltung wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Selbstverwaltung
Verwaltungstätigkeit, die durch rechtsfähige Körperschaften des öff. Rechts in eigener Verantwortung unter der Rechtsaufsicht des Staates wahrgenommen wird
im Artikel 28 Abs. 2 GG wird kommunale Selbstverwaltung garantiert
8. 8 2. Öffentliche Verwaltung
9. 9 3. Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage dem Bürger im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenübertritt
innerhalb der hoheitlichen Verwaltung wird je nach Beziehungen, die zwischen der Verwaltung und dem der Staatsgewalt unterworfenen Bürgern bestehen, unterschieden:
10. 10 3. Hoheitsverwaltung
11. 11 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung von obrigkeitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung dem Bürger mit der ihr durch Gesetz verliehenen Gewalt etwas gebietet, verbietet, erlaubt oder gewährt
das charakteristische Mittel der obrigkeitlichen Verwaltung ist der Verwaltungsakt (VA)
der Staat ist übergeordnet und handelt nach Normen, die nur für ihn gelten
12. 12 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung Beispiele:
Festsetzung einer Steuer
Einberufung zum Wehrdienst
Enteignung eines Grundstücks
Abbruchverfügung eines baufälligen Gebäudes
13. 13 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung von schlicht-hoheitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Leistungen zum Wohle des Bürgers frei von Befehl und Zwang erbringt
Staat verbietet nicht, befiehlt nicht und wendet im Notfall auch keinen Zwang an, sondern nimmt ohne solchen Zwang hoheitliche Aufgaben wahr
Staat bleibt Hoheitsträger
Schlichte Hoheitsverwaltung vollzieht sich nach dem öffentl. Recht
14. 14 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung Beispiele:
Bau und Unterhaltung von öffentlichen Straßen
Abwasseranlagen oder Sportstätten
Bewilligung von Sozialhilfe
Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses
15. 15 4. Leistungsverwaltung Verwaltungstätigkeit, die der Sicherung u. Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger dient
bezeichnet Handlungen der öff. Verwaltung, die den Bürgern Leistungen darbieten
der Begriff wird i.d.R. nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den „leistenden“ Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen
dient dem Zweck der Bedarfsbefriedigung der Bürger
16. 16 5. Quellen „Die Prüfung der VfA“, Fälle -Fragen-Lösungen, 10. Auflage, Verlag: Kiehl
„Grundriss des Verwaltungsrechts“, 17. Auflage, Verlag: Kohlhammer
„Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz“, 10. Auflage, Verlag: Dt. Gemeindeverlag
„Allgemeines Verwaltungsrecht“, 14. Auflage, Verlag: C.H. Beck
„Die Rechtsordnung“, 3. Auflage, Band 370, Verlag: Hermann Avenarius
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