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Hoheits- und Leistungsverwaltung

2. Gliederung. 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung2. Allgemeines zur ?ffentlichen Verwaltung3. Hoheitsverwaltung3.1. obrigkeitliche Verwaltung3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung4. Leistungsverwaltung5. Quellen. 3. 2. ?ffentliche Verwaltung. = das sich nach Gesetz o. einer bestimmt

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Hoheits- und Leistungsverwaltung

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Presentation Transcript


    1. 1 Hoheits- und Leistungsverwaltung Erarbeitet von: Sabine, Daniela, Sabrina, Jennifer, Sandra und Marlit

    2. 2 Gliederung 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung 2. Allgemeines zur Öffentlichen Verwaltung 3. Hoheitsverwaltung 3.1. obrigkeitliche Verwaltung 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung 4. Leistungsverwaltung 5. Quellen

    3. 3 2. Öffentliche Verwaltung = das sich nach Gesetz o. einer bestimmten Ordnung vollziehende planmäßige Handeln eines öffentlichen Verbandes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben lässt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten grundsätzlich in folgende Arten einteilen:

    4. 4 2. Öffentliche Verwaltung

    5. 5 2. Öffentliche Verwaltung Fiskalische Verwaltung Ordnungs-verwaltung (Eingriffsverw.) liegt vor, wenn die Verwaltung am priv. Rechtsverkehr teilnimmt u. dem Bürger gleichgeordnet und gleichberechtigt gegenübertritt ist diejenige Verwaltungstätigkeit, die der Gefahrenabwehr u. der Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung dient

    6. 6 2. Öffentliche Verwaltung Vollzugs-verwaltung Planungs-verwaltung Verwaltungstätigkeit, die nach Maßgabe der Gesetze o. auf der Grundlage der Beschlüsse der Planungsverwaltung verbindliche Entscheidungen gegenüber dem Bürger trifft Verwaltungstätigkeit, die der Vorbereitung u. Ausführung eines bestimmten in Zukunft liegenden Vorhabens zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs dient

    7. 7 2. Öffentliche Verwaltung Staats-verwaltung Selbst-verwaltung Verwaltungstätigkeit, die der Staat durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrnimmt innerhalb der Staatsverwaltung wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Selbstverwaltung Verwaltungstätigkeit, die durch rechtsfähige Körperschaften des öff. Rechts in eigener Verantwortung unter der Rechtsaufsicht des Staates wahrgenommen wird im Artikel 28 Abs. 2 GG wird kommunale Selbstverwaltung garantiert

    8. 8 2. Öffentliche Verwaltung

    9. 9 3. Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage dem Bürger im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenübertritt innerhalb der hoheitlichen Verwaltung wird je nach Beziehungen, die zwischen der Verwaltung und dem der Staatsgewalt unterworfenen Bürgern bestehen, unterschieden:

    10. 10 3. Hoheitsverwaltung

    11. 11 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung von obrigkeitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung dem Bürger mit der ihr durch Gesetz verliehenen Gewalt etwas gebietet, verbietet, erlaubt oder gewährt das charakteristische Mittel der obrigkeitlichen Verwaltung ist der Verwaltungsakt (VA) der Staat ist übergeordnet und handelt nach Normen, die nur für ihn gelten

    12. 12 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung Beispiele: Festsetzung einer Steuer Einberufung zum Wehrdienst Enteignung eines Grundstücks Abbruchverfügung eines baufälligen Gebäudes

    13. 13 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung von schlicht-hoheitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Leistungen zum Wohle des Bürgers frei von Befehl und Zwang erbringt Staat verbietet nicht, befiehlt nicht und wendet im Notfall auch keinen Zwang an, sondern nimmt ohne solchen Zwang hoheitliche Aufgaben wahr Staat bleibt Hoheitsträger Schlichte Hoheitsverwaltung vollzieht sich nach dem öffentl. Recht

    14. 14 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung Beispiele: Bau und Unterhaltung von öffentlichen Straßen Abwasseranlagen oder Sportstätten Bewilligung von Sozialhilfe Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses

    15. 15 4. Leistungsverwaltung Verwaltungstätigkeit, die der Sicherung u. Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger dient bezeichnet Handlungen der öff. Verwaltung, die den Bürgern Leistungen darbieten der Begriff wird i.d.R. nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den „leistenden“ Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen dient dem Zweck der Bedarfsbefriedigung der Bürger

    16. 16 5. Quellen „Die Prüfung der VfA“, Fälle -Fragen-Lösungen, 10. Auflage, Verlag: Kiehl „Grundriss des Verwaltungsrechts“, 17. Auflage, Verlag: Kohlhammer „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz“, 10. Auflage, Verlag: Dt. Gemeindeverlag „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 14. Auflage, Verlag: C.H. Beck „Die Rechtsordnung“, 3. Auflage, Band 370, Verlag: Hermann Avenarius Internet

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