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Haftung für Amtsleiter Zivil- und Strafrechtliche Verantwortung Schloss Kornberg, 26.06.2008

Haftung für Amtsleiter Zivil- und Strafrechtliche Verantwortung Schloss Kornberg, 26.06.2008. RAA MMag. Peter Griehser Stand: Juni 2008. Inhaltsübersicht. Amtshaftung Organhaftung Amtsmissbrauch Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt. Begriff Haftung.

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Haftung für Amtsleiter Zivil- und Strafrechtliche Verantwortung Schloss Kornberg, 26.06.2008

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Presentation Transcript


  1. Haftung für Amtsleiter Zivil- und Strafrechtliche VerantwortungSchloss Kornberg, 26.06.2008 RAA MMag. Peter Griehser Stand: Juni 2008

  2. Inhaltsübersicht Amtshaftung Organhaftung Amtsmissbrauch Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

  3. Begriff Haftung • Haftung als Schadenstragung • Schaden • Zurechnungsgründe • kausal • adäquat • rechtswidrig • schuldhaft • Grad des Verschuldens • leichte Fahrlässigkeit • grobe Fahrlässigkeit • Vorsatz • Konsequenzen  Ausmaß des Schadenersatzes und Strafrahmen

  4. Amtshaftung • Organ • Alle physischen Personen in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) • Baubehörde erster Instanz: Bürgermeister bzw Stadtmagistrat • Baubehörde zweiter Instanz: Gemeinderat bzw Stadtsenat • Aufsichtsbehörde: in aller Regel die Landesregierung, ausnahmsweise die BH • Vollstreckung baupolizeilicher Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde

  5. Amtshaftung • Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze • Handlung oder Unterlassung • Hoheitsverwaltung: Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbar behördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben • amtshaftungsbegründendes Verhalten • rechtswidriges Erlassen von Verordnungen • rechtswidriges Erlassen von Bescheiden • rechtswidriges Ausüben unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt • auch Unterlassen der Untersagung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung oder Unterlassen der Anordnung des Abbruches eines bewilligungslosen Baus • Haftung für „schlichte Hoheitsverwaltung“ (Auskünfte, Mittteilungen, Belehrungen) • Die Äußerungen des Bürgermeisters, zu Folge derer das Grundstück im Grundwasserschutzgebiet liege, darauf kein Trinkwasserbrunnen errichtet werden dürfe, das Aufstellen von Wohnwagen unzulässig sei und er gegebenenfalls das Grundstück räumen lassen würde, stehen laut OGH in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ihm als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz obliegenden Vollzugstätigkeit (hoheitlicher Charakter) • Realakte

  6. Amtshaftung • Haftungsbegründendes Verhalten der Organe • Amtshaftung ist Form der Verschuldenshaftung • Der Schaden muss durch die Tätigkeit des Organs • adäquat verursacht • rechtswidrig • bei Schutzgesetzverletzung vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst • und verschuldet sein.

  7. Amtshaftung • Kausalität / Adäquanz • adäquater Kausalzusammenhang • Ausschluss lediglich in Folge einer Verkettung ganz außergewöhnlicher Umstände • Anscheinsbeweis des Geschädigten • Übertretung Schutzgesetz – Beweis des Eintritts des Schadens und Übertretung der Norm ausreichend • Rechtswidrigkeitszusammenhang • Verletzung eines subjektiv öffentliches Rechts bei reinen Vermögensschäden • bei Verletzung von Gesundheit und absoluten Rechten Amtshaftungsanspruch allenfalls auch für nicht subjektiv Berechtigte

  8. Amtshaftung • Verschulden • objektiv sorgfaltswidriges Verhalten • Maßstab: Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB • keine vertretbare Rechtsansicht • Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch • Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel • Mitverschulden • kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern • Erkennbarkeit des Fehlers des Organs durch den Geschädigten • Im Zweifel Hälfteteilung des Schadens

  9. Amtshaftung • Art und Umfang des Anspruchs • Schadenersatz ist gemäß § 1 Abs 1 AHG in Geld zu leisten • bei leichter Fahrlässigkeit positiver Schaden • bei grobem Verschulden auch entgangener Gewinn • Rückgriffsanspruch des Rechtsträgers § 3 AHG • nur bei grobem Verschulden • subjektive Vorwerfbarkeit • grundsätzlich kein Regressanspruch bei Handlung des Organwalters auf Weisung (Ausnahme: offenbar unzuständiger Vorgesetzter, strafgesetzwidrig) • Mäßigung nach Billigkeit des Gerichts

  10. Amtshaftung • Judikaturübersicht • nicht ordnungsgemäße Ersichtlichmachung einer Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan • unterlassener Hinweis der Behörde im Bewilligungsverfahren auf eine vorhandene Gefahrenquelle (zB Hangrutschung) • Nichteinhaltung immissionschützender Widmungsfestlegungen (Betriebe im Bauland, Wohngebiet) • falsche Auskünfte über den Inhalt geltender Raumordnungspläne und durch nicht eingehaltende Zusagen über künftige Planungsmaßnahmen • unterlassener Hinweis im Baubewilligungsverfahren auf Hochwassergefahr

  11. geregelt im OrgHG schuldhaftes Handeln als Organ als Voraussetzung in Vollziehung der Gesetze Schaden des Rechtsträgers Ausnahme von der Schadenersatzpflicht Organhaftung

  12. Amtsmissbrauch § 302 StGB „(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ „(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.“

  13. Amtsmissbrauch • Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit • zB Verwaltung der von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalten • Bau und Erhaltung öffentlicher Straßen • Vergabe von Gemeindewohnungen • Beamter • auch untergeordnete Beamte, da Entscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung ist • örtliche oder funktionelle Unzuständigkeit schließen Missbrauch nicht aus • Schadenseintritt ist nicht Voraussetzung

  14. Amtsmissbrauch • Judikaturübersicht • Der OGH hat Amtsmissbrauch beispielweise bejaht • wenn ein Exekutionsbeamter gar nicht in Exekution gezogene Sachen versteigert • bei Verfälschung der Tages- und Jahresabschlüsse durch einen in der Buchhaltung oder im Rechnungswesen tätigen Beamten • wenn ein Gewerbereferent einer BH die Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden unterlässt • wenn ein Beamter einer Bezirkshauptmannschaft eine KFZ-Begutachtungsplakette ohne Überprüfung des Fahrzeuges ausfolgt • wenn ein Bürgermeister rechtswidrig eine Baubewilligung erteilt oder eine unzulässige Bauführung nicht untersagt • wenn ein Beamter der örtlichen Baupolizei einer Gemeinde pflichtwidrig einer Bauführung die Genehmigung erteilt

  15. Amtsmissbrauch • Judikaturübersicht • kein Amtsmissbrauch liegt vor • wenn jemand einen Beamten zu veranlassen versucht, von mehren Möglichkeiten der Entscheidung die für ihn günstigste zu wählen • wenn ein Beamter die Auszahlung höherer Gebühren, als ihm zustehen, beantragt • wenn ein Beamter im Amt unzulässige private Ferngespräche führt

  16. Falsche Beurkundung § 311 StGB Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  17. Falsche Beurkundung sachliche Zuständigkeit des Beamten öffentliche Urkunden und öffentliche Beglaubigungszeichen zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Meldezettel, Kraftfahrzeugkennzeichen, Testament, Kfz-Begutachtungsplakette

  18. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!RECHTSANWALTSKANZLEI LIKARA-8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II/12www.anwaltskanzlei-likar.atTel.: -43-316-823 723; Fax: DW 13E-Mail: office@anwaltskanlzei-likar.at

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