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Sockelausbildung Wer haftet wofür?. Sascha M. Fopp. Sockelausbildung: Wer haftet wofür?. ....Es kommt darauf an.... Auf den Einzelfall Auf beteiligten Personenkreis? Was ergibt die Sachverhaltsabklärung ? Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?
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SockelausbildungWer haftet wofür? Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • ....Es kommt darauf an.... • Auf den Einzelfall • Auf beteiligten Personenkreis? • Was ergibt die Sachverhaltsabklärung? • Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten? • Rechtsgrundlagen / Was steht im Vertrag? • Was ist der aktuelle Stand der Technik? • Etc. I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.02.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Beteiligter Personenkreis: • - Gipser • - Bauherr • - Planer/ Architekt/ Bauleiter • - Nebenunternehmer • (Baumeister, Gartenbauer, Spengler, Flachdach-Ug, etc.) • - Produktelieferant I. Wer haftet wofür, wann und woraus ? — 20.02.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Sachverhalts- / Ursachenabklärung: Keine weiteren Abklärungen notwendig wenn • - Schadens-Ursache klar ist • - Schaden vom Unternehmer anerkannt wird - Unverhältnismässigkeit (z.B. aus Kostengründen) Gutachten (Expertise) notwendig wenn - Schaden/ Mangel bestritten - Schadens-Ursache unklar / bestritten - Verantwortlichkeit bestritten - Grössere Streitsummen - I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.02.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Zuständigkeit für Sachverhaltsabklärung? • Grundsatz: OR 367 II • «Jeder Teil ... auf seine Kosten» ->Sachverständigengutachten • Vertrag nach OR: - Bauherr hat Mangel zu beweisen • Vertrag nach SIA Norm 118: • Beweislast Unternehmer 2J (Rügefrist) Art. 174 III • Beweislast Bauherr ab dem 2-5 Jahr: Muss beweisen dass • Mangel vorliegt • Unternehmer diesen zu vertreten hat • Art. 175: Besichtigungsrecht nach Vereinbarung I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.02.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Schadensursachen • Ausführung mangelhaft • Planung (Fehlplanung) • Nachträgliche Verschlechterung d. Werkes «nach Abnahme» • Normaler Verschleiss durch sachgemässe Nutzung • Beschädigung durch unsachgemässe Nutzung • Beschädigung durch Zufall 4. Produktemangel I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Sachverständigkeit des Bauherrn? Grundsatz: Gipser gilt als Sachverständiger (Spezialist) a) Bauherrschaft ist sachverständig - Entweder selbst oder durch seine Vertretung - Bauherr muss sich Sachverstand seiner Hilfspersonen (z.B. Architekt/ Bauleitung) anrechnen lassen. b) Bauherrschaft ist nicht sachverständig (Laie) • Bauherrschaft: Anspruch auf funktionierendes Werk • Gipser: Erhöhte Sorgfaltspflicht, Auskunftspflicht I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Wer haftet wann wofür und woraus ? So nicht.... — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Rechtsgrundlagen / was wurde vereinbart ? Bei Ausführungsfehler des Gipsers • Grundsatz: Kausalhaftung (verschuldensunabhängig) • - „Mangel“ oder „sonstige Abweichung vom Vertrag“ (SIA 118 Art. 166 I) • Verschuldenshaftung für Mangelfolgeschaden • - (Gutachterkosten, Anwaltskosten, usw.) • Sorgfaltsmassstab gemäss OR 364 • - Maxime Luzerner O‘Gericht: „Haftung für volle Sorgfalt“ • - Sorgfalt richtet sich nach „anerkannten Regeln der Technik“ • - Regel wissenschaftlich anerkannt, Praxis bewährt • - Gipser ist „besonders sachkundige Partei“ I. Wer haftet wofür, wann und woraus? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Regeln der Baukunde betreffend Sockel • SIA Norm (242, 243, 318) • Merkblätter SMGV - „Anwendung von Aussenputzen und der verputzten Aussenwärmedämmung in Sockelzonen“ - “Planung und Ausführung von Trennschnitten, Bewegungsfugen und Schattenfugen“ • - Haben allgemeine Gültigkeit, auch ohne dass sie vereinbart sind! • - Aktueller Wissensstand ist vom Unternehmer zu kennen. Wer haftet wann wofür und woraus ? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Vertragsbedingungen der Baukunde betreffend Sockel 3. SIA Norm 118 ABB (Allgemeine Bedingungen Bau) 4. SIA Norm 118/242; 118/243; 118/318 (ABB zur Norm SIA 242/3, 318) • Sind keine Gesetze • Haben nur Gültigkeit, wenn diese auch vereinbart sind • Ausnahme: bei technischen Regeln, die allgemein anerkannt sind • Regeln u.a. Rechte / Pflichten v. Bauherr und Unternehmer • Bsp. Pflicht Bauherr: - Festlegung der Sockellinie - Ergänzung der Schutzbeschichtung bis zur Sockellinie Wer haftet wann wofür und woraus ? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich Ursachen: • - Sockeldetail nicht im Detail geplant, sondern der Improvisation am Bau überlassen • - Sockellinie fehlt • - Feuchtigkeitsschutz fehlt (Bitumenschicht) • - Mechanische Schutzschicht fehlt — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich • Beteiligter Personenkreis: • Bauherr, Architekt, Bauleitung, Baumeister oder Gartenbauer • Haftungsrelevante Aspekte: • Bauherr: -ist Vertragspartner des (Gipser)-Unternehmers • -Verschulden seiner Hilfspersonen (Architekt/Bauleitung) werden ihm als Mitverschulden angerechnet • Architekt: -Sockeldetail nicht detailliert geplant • -Sockellinie, Feuchtigkeitsschutz und Noppenfolie fehlen • (womöglich nicht geplant) • ->Reduziert Haftung der weiteren Verursacher • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.02.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich • Bauleitung: - Ausführung unzulänglich überwacht • - gegen mangelhafte Ausführung nicht interveniert • -> Reduziert Haftung der weiteren Unternehmer nicht • - Bauherr kann vom Architekten wegen Planungs- und/ oder Bauleitungsfehlern Schadenersatz verlangen. • Gärtner oder Baumeister: • - Noppenfolie, obwohl vorgegeben, womöglich nicht angebracht • Gipser: • - hat Bauleitung nicht auf die mangelhafte Arbeit der Nebenunternehmer hingewiesen. (Schwarzanstrich fehlt, mechanischer Schutz fehlt) • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich • Anzeige-/ Abmahnungspflicht des Gipsers: • - SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25. • „Erkennt der Unternehmer Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung der eigenen Arbeit haben können, so macht er der Bauleitung rechtzeitig Anzeige; andernfalls hat er die sich für seine Arbeit ergebenden Folgen zu tragen. Für die Form der Anzeige gilt Art. 25 Abs. 2 SIA.“ • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs Ursachen: • - Architekt lässt Bambus im Atrium (Innenhof) pflanzen • SIA Norm 118 Art. 166 IV Grundsatz -> kein Mangel wenn • Verschulden ausschliesslich bei Bauherr (oder Hilfsperson) • - z.B. Fehler in Ausführungsunterlagen (Art. 99ff.) • -> Selbstverschulden des Bauherrn (OR 369) • Kein Selbstverschulden des Bauherrn bei Verletzung der Anzeige- und Abmahnungspflicht (Art. 25) des Unternehmers. • «Nachträgliche Verschlechterung» des Werkes nach Abnahme • -> keine Haftung des Gipsers • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs Ursachen: • - Variante: Mechanischer Schutz fehlt • Annahme: Schaden wäre auch eingetreten, wenn eine herkömmliche Noppenfolie oder Sickersteine als Schutz verwendet worden wären. • Haftung Gipser ? • Was steht im Vertrag (Pflichten des Gipsers)? • Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten? • Anzeige/Abmahnung notwendig? (SIA Norm 118 Art. 25) • a) Er weiss von der Bambusbepflanzung nichts • -> Nein, Anzeige hätte nichts verändert • b) Er weiss um Bambusbepflanzung: • -> Nein, .....es sei denn problematischer Sachverhalt wurde vom Gipser erkannt; auch Notwendigkeit einer Spezialfolie. • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen Ursache: • Schaden durch Ungeziefer / Mäuse etc. an XPS-Platten (Polystyrol-Schaumstoffplatten). • - Grundsatz; «nachträgliche Verschlechterung des Werkes» • (kein Mangel) • - Frage: was ist Stand der Technik? • - Sorgfaltsplichten der Beteiligten: • gefährdete Gegend ? • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast Ursache: - Haus liegt in Hanglage • - Abriss der AWD durch Erdlast Frage: - War dies voraussehbar? • Für den Planer -> Planen (z.B. Verdichtung Erdreich) • Für Gipser o.a. Unternehmer -> Anzeige/Abmahnung • Sockelausbildung: Wer haftet wofür? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? • Gipser haftet aus zwei Gründen: • Bei Ausführungsfehlern • - Was tatsächlich auszuführen ist, regelt der Vertrag: • (Dem Gipser können Aufgaben überbunden sein, die sonst i.d.R. ein Drittunternehmer ausführt). • b) Bei gebotener aber unterlassener Anzeige / Abmahnung - SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25. - Wenn Problematischer Sachverhalt ....«tatsächlich erkannt» wurde (BGer) ....bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können. Wann haftet der Gipser? — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp