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Sicherungsmittel

Sicherungsmittel. Sachenrechtlich Dingliche Sicherheit Anspruch haftet an der Sache Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern ; also darüber verfügen Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekution und Insolvenz

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Presentation Transcript


  1. Sicherungsmittel Barta: Zivilrecht online

  2. Sachenrechtlich Dingliche Sicherheit Anspruch haftet an der Sache Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekutionund Insolvenz Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV Absonderung: beim PfandR zB: Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Treuhand, Anmerkung der RangO + RangO-Bescheid Schuldrechtlich Persönliche Haftung Anspruch haftet an der Person Schuldner kann allenfalls nicht zahlen zB: Bürgschaft, Reugeld/Storno, Konventionalstrafe, Wertsicherung, Zug um Zug-Prinzip Barta: Zivilrecht online

  3. Dingliche (sachenrechtliche) Sicherungsmittel Barta: Zivilrecht online

  4. Eigentumsvorbehalt (1) • Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), dass die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (= aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt • Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt • Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis • Vorbehaltskäufer erwirbt ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut • Sichert den Verkäufer gegen Käufer (und dessen Gläubiger) sowie den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) Barta: Zivilrecht online

  5. Eigentumsvorbehalt(2) • Käufer hat ein: • dingliches Nutzungsrecht und ein • dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut • Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers • Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dinglicheKlagengeschützt: • bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO • im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

  6. Eigentumsvorbehalt(3) • Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer:Besitzschutz • Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! • zB Verkehrsunfall • Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! • Die Gefahram Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über • Gefahr= Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) Barta: Zivilrecht online

  7. Mögliche Prüfungsfragen • A) Wodurch ist der Verkäufer dagegen geschützt, dass im Konkurs des Vorbehaltskäufers dessen Gläubiger das Vorbehaltsgut in die Konkursmasse ziehen? B) Wird durch den Eigentumsvorbehalt auch der Käufer geschützt ? – Was kann der Käufer machen, wenn die Gläubiger des Verkäufers die Sache herausverlangen? Wie funktioniert das? C) Der Vorbehaltskäufer ist noch nicht Eigentümer. Welche sachenrechtliche Rechtsposition zur Kaufsache hat er? • Was versteht man unter dem Rang einer Hypothek? Barta: Zivilrecht online

  8. Pfandrecht: Arten • Gegenstand des Pfandrechts sind Sachen: • Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen • Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen • Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB Barta: Zivilrecht online

  9. Begründung des Pfandrechts • Durch Titel & Modus; § 380 ABGB • Gültige Titel des Pfandrechtserwerbs sind: • Bei Verpfändung = Pfandbestellungsvertrag: Vertragspfand • Bei Pfändung = Pfandrechtsbegründung durchRichterspruch; Pfändungspfand • Gesetzliches Pfand: zB Vermieter (§ 1101 ABGB), Rechtsanwalt (§ 19 Abs 4 und 19a RAO) = Gesetz • Modus der Pfandrechtsbegründung: §§ 451 ABGB • Übergabe bei beweglichen Sachen; sog Faustpfandprinzip • Intabulation bei Liegenschaften; Eintragung ins Grundbuch • Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll (bewegliche Sachen) bzw Grundbuch (Liegenschaften) Barta: Zivilrecht online

  10. Pfandrecht als 2-Personenverhältnis Sch Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller undPfandschuldner 2 Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus Forderung Gl 1 PfandRals dinglR, dh unmittelbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein" Persönlicher Gläubiger= Pfand-Gläubiger Pfand(objekt)sichert Gläubiger Barta: Zivilrecht online

  11. A pfändet Forderung des B gegen C (Betreibender) Gläubiger/bGl A A erwirkt gerichtliches Zahlungsverbot: Drittverbot gegen C Forderung C Gesicherte Forderung: uneinbringlich A erwirkt gerichtliches Verfügungsverbot gegen B Drittschuldner: Schuldner des Schuldners ! Gepfändete Forderung des B gegen C B Schuldner = Verpflichteter (V) (im Exekutionsverfahren) Barta: Zivilrecht online

  12. Prinzipien des Pfandrechts • Publizität • PfandR soll für Dritte (insbes für andere Gläubiger) erkennbar sein • Spezialität • PfandRe können nur an bestimmten Sachen bestehen; keine GeneralpfandRe • Nach § 14 Abs 1 GBG kann PfandR nur für ziffernmäßig bestimmte Geldforderungen eingetragen werden; Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek • Akzessorietät • Entstehung und Weiterbestand des PfandR hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; PfandR ist NebenR • Priorität / Rang • "prior tempore potior iure"; "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an einem Pfandgegenstand mehrere PfandRe begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor Barta: Zivilrecht online

  13. schuldrechtliche Sicherungsmittel Barta: Zivilrecht online

  14. Reugeld–Storno: §§ 909 - 911 ABGB • Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts • Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! • Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! • Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil-Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR • Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist Reugeld zu bezahlen • ‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung;praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen Beachte:§ 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht Barta: Zivilrecht online

  15. Konventionalstrafe (1) - Beispiel • Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ... • Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, dass dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe. • Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ?– Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ? Barta: Zivilrecht online

  16. Konventionalstrafe (2) • Synonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale • Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des: • „entweder gar nicht oder • nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; • und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs) • Die Entrichtung der KonvStr befreit– es wäre denn so vereinbart –SchgrundsätzlichabernichtvonderVertragserfüllung; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden Beachte:KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens- nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt Barta: Zivilrecht online

  17. Konventionalstrafe (3) • KonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel ! • § 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]„ • Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müsste dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein Barta: Zivilrecht online

  18. Die Wertsicherung (1) • Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe • Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft. • Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert • Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart • WS-Klauseln müssen bestimmtoder doch bestimmbarvereinbart werden • Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?) Barta: Zivilrecht online

  19. E A = V Wertsicherung (2) - Berechnung • Berechnungs- oder Aufwertungsformelnach der Statistik Austria: A = Index-Ausgangswert bei V-Schluss E = Index-Endwert im Aufwertungszeitpunkt V = Valorisierungsfaktor  Beispiel: Mietzins bei V-Schluss (1.7.1997) = 250,- € Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muss zum Aufwertungs- termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werden Verbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2 Juni 2001: 107,2 107,2 102,2 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab 1.7.2001 = 1,05 Barta: Zivilrecht online

  20. 0,8 % 0,5 % 2,1 % 2,5 % 1,5 % 5 % 1 % 0 Okt 1970 Sept 1969 Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel  EvBl 1976/231: Schwellwertklausel  Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung: "Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt" Barta: Zivilrecht online

  21. Schwellwertklausel -Vertragsauslegung • Definition:Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 % • Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägerin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt: "...dass sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben." • Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ? Barta: Zivilrecht online

  22. Schwellwertklausel - Urteil • Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt: • Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, dass die Wertsicherung voll zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... Überschreite“ • Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: • Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne], dass auch wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“ • Der OGH schloss sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente: • „Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, dass sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“ • Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluss ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war Barta: Zivilrecht online

  23. Fall • Im Mietvertrag steht:„Der Mietzins orientiert sich am Ölpreis. Steigt dieser mehr als 3 %, so erhöht sich auch der Mietzins um die volle Steigerung des Ölpreises. Das gleiche gilt für die Senkung des Ölpreises. Auch hier sinkt der Mietzins, wenn der Ölpreis mehr als 3 % sinkt.“Ist diese Wertsicherungsklausel zulässig? Barta: Zivilrecht online

  24. Zession, Factoring, Schuldnerwechsel Barta: Zivilrecht online

  25. Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung • ‚Offene‘ Forderungen gehören wie Geld oder andere Werte zum Vermögen eines Unternehmens • Solche Forderungen können verkauft und zu Geld gemacht werden; sie können auch verschenkt werden oder • … in der Geschäftspraxis - fast noch wichtiger – sie können zurBesicherungvonDarlehens-oderKreditaufnahmen verwendet werden • Achtung: Gegenstand der Zession sind nur Rechte (keine Pflichten/Schulden)! Barta: Zivilrecht online

  26. Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf RepublikÖsterreich Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat Darlehensforderungen im Gesamtnominale von 6.32 Mrd öS zum Preis von 4.51 Mrd öS an folgende Bestbieter verkauft [= zediert]: Österr. Kommunalkredit AG; GiroCredit Bank AG der Sparkassen; West LB Westdeutsche Landesbank (Austria) AG; Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien reg. Gen.m.b.H.; Die Erste österr. Spar-Casse-Bank AG; P.S.K. Österreichische Postsparkasse; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; KNP Leykam Netherlands B.V.; Raiffeisenbank OÖ reg.Gen.m.b.H.;Österr. Investitionskredit AG Barta: Zivilrecht online

  27. 1 3 2 Zession – Termini ZessionsV Neugläubiger Altgläubiger   übernommener Zessionar Zedent Schuldner Zessus Barta: Zivilrecht online

  28. § 1395 ABGB „Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den erstenGläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.“ Barta: Zivilrecht online

  29. § 12 KschG VerbotderGehaltsabtretung (1) „Eine Lohn- oder GehaltsforderungdesVerbrauchers darf dem Unternehmer nichtzurSicherung oder Befriedigung seiner nochnichtfälligen Forderungen abgetreten werden. Barta: Zivilrecht online

  30. 5 K zahlt an Factor 3 Bevorschussung (max 90 %) durch Factor Warenlieferung 1 KaufV Wie funktioniertFactoring? 6 Factor leitet Rest- betrag an VK weiter Factor = Bank 4 Factor übernimmt: Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK Forderungs- verkauf an Factor 2 VK = Factoring-Klient österr Exporteur K = Factoring-Debitor ausländischer Importeur Barta: Zivilrecht online

  31. + 1 2 Importeur Ausland Exporteur Österreich Lieferung und Faktura Bevorschussung 80 % Zahlung Inkasso 7 8 4b 6b Zahlung 100 % Import- Factor Delcredere 6a Faktura (Transfer) 5 Abwicklung beim Exportfactoring E I KaufV Delcredereübernahme Ankauf der Forderung + Übersendung der Faktura Zahlung 20 % FactoringV 3 4a 6c IF Export- Factor EF Barta: Zivilrecht online

  32. „3“ Arten des Schuldnerwechsels Schuldnerwechsel↔ Gläubigerwechsel/ Zession Gläubiger Alt-Schuldner befreiende oder privativeSchuldübernahme Neu-Schuldner Gläubiger Alt-Schuldner Schuldbeitritt oder kummulative Schuldübernahme + beitretender Schuldner Gläubiger Schuldner Erfüllungsübernahmebloß interne Schuldübernahme interner Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  33. § 1407 ABGB (1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen. (2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänderhaften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat. Barta: Zivilrecht online

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