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Der Verein als Arbeitgeber Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten

Der Verein als Arbeitgeber Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten. Oberwart, am 26. November 2010. Vortragsinhalte. Allgemeine Grundsätze für Vergütungen zwischen Arbeitgeber und Dritten

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Der Verein als Arbeitgeber Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten

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  1. Der Verein als Arbeitgeber Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten Oberwart, am 26. November 2010

  2. Vortragsinhalte • Allgemeine Grundsätze für Vergütungen zwischen Arbeitgeber und Dritten • Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag – freier Dienstvertrag • Neuregelung: pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen aus Sicht des Steuer- und Sozialversicherungsrechts mit Rückblick auf die alten Bestimmungen • Exkurs: Steuerliche Behandlung von ausländischen Sportlern • praxisorientierte Beispiele • Fragen und offene Diskussion Der Verein als Arbeitgeber

  3. Allgemeines zur Steuerpflicht • unbeschränkte Steuerpflicht in ÖsterreichAlle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung inne hat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (zB Zweitwohnung, Ferienwohnungen usw.) Gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (6 Monats-Regelung) • beschränkte Steuerpflicht Alle nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen sind mit bestimmten im Inland bezogenen Einkünften steuerpflichtig Der Verein als Arbeitgeber

  4. mögliche Vertragsverhältnisse • Dienstvertrag • Freier Dienstvertrag • Werkvertrag => die vertragliche Ausgestaltung ist die Basis für die Art der Steuer- und Sozialversicherungspflicht => Werden lediglich Spesen und Aufwände (Taggelder und Kilometergelder) ersetzt, liegt kein Vertragsverhältnis zu Grunde !! Der Verein als Arbeitgeber

  5. Dienstvertrag Kriterien für einen Dienstvertrag: • Dauerschuldverhältnis • Vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort (fixe organisatorische Eingliederung) • Weisungsgebundenheit • Entgelt im Krankheitsfall • Kein Recht sich vertreten zu lassen • Möglicherweise eine Konkurrenzklausel • Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit • Haftung nur bei Vorsatz • Kein Unternehmerrisiko • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (=Dienstnehmer) • Verein ist für die Berechnung und Abfuhr der Abgaben zuständig Der Verein als Arbeitgeber

  6. Werkvertrag Kriterien für einen Werkvertrag: • Vorhandensein vieler (zumindest mehrerer) Auftraggeber • Selbständiges Arbeiten nach eigenem Plan • Arbeiten mit eigenen Betriebsmitteln • Keine Weisungsgebundenheit (außer vielleicht sachlicher Natur, nie persönlicher) • Recht, selbst für Vertretung zu sorgen (d.h. keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen) • Tragen des Unternehmerrisikos (d.h. ohne Leistung kein Entgelt) • Ort und Zeit spielen nur untergeordnete Rolle (freie Zeiteinteilung, keine Eingliederung in einen fremden Unternehmensorganismus). • Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb • Empfänger der Zahlung ist für Steuer und SV selbst verantwortlich Der Verein als Arbeitgeber

  7. Freier Dienstvertrag • Schulden der Arbeitskraft • Sachliches Weisungsrecht • Keine organisatorische Eingliederung (Ort, Zeit, Ablauf werden frei gewählt) • Keine eigenen Betriebsmittel • Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit • Kein persönliches Weisungsrecht • Vertretungsrecht • Unternehmerrisiko =>Ein freier Dienstvertrag wird dann Vorliegen, wenn die Ausgestaltung Elemente beider vorgenannter Vertragsverhältnisse aufweist • => Verein muss sich um die SV-Abfuhr kümmern (ASVG) • => Für die Steuer ist der Zahlungsempfänger selbst verantwortlich Der Verein als Arbeitgeber

  8. Typische Verträge bei Sportlern Mannschaftssportler => Dienstvertrag = Dienstnehmer • Sportler/Trainer stellen ihre Arbeitskraft zur Verfügung • Eingliederung in den Betrieb eines Vereines (zB fixe Trainingszeiten gemeinsam mit der Mannschaft, Weisungsgebundenheit) • Verein stellt Arbeitsmittel (zB Trainingsanzüge, Dressen) zur Verfügung • Kein Unternehmerrisiko (Fixum auch bei schlechter Leistung) Einzelsportler, Trainer => in der Regel freier Dienstvertrag, uU Werkvertrag • Erbringung eines Leistungserfolges steht im Vordergrund • Keine Eingliederung in eine Organisation • Bezahlung in Abhängigkeit vom Erfolg • Persönliche Leistungserbringung erforderlich Der Verein als Arbeitgeber

  9. Neuregelung der pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen • Steuerrecht • Sozialversicherungsrecht Der Verein als Arbeitgeber

  10. Rückblick • vor Inkrafttreten der Neuregelung gab es keine gesetzlichen Bestimmungen für Sportler, Trainer und Funktionäre • Steuerrechtlich waren die Vereinsrichtlinien über die Reisekosten maßgeblich • bei Reisen bis 4 Std. waren € 13,20 + 1,50 pro Tag steuerfrei • bei Reisen > 4 Std. waren € 26,40 + 3,00 pro Tag steuerfrei • zusätzlich konnte das KM Geld im Ausmaß von 75 % des amtlichen KM Geldes sowie ein Pauschalbetrag von € 75,- monatlich steuerfrei ausbezahlt werden • Für Zwecke der Sozialversicherung gab es den „Hostasch-Erlass“ • pro Monat konnten pauschal € 537,78 SV-frei ausbezahlt werden • Achtung: GKK verlangt bei Prüfungen Nachweis bzw. zumindest Glaubhaftmachung der tatsächlichen Kosten Der Verein als Arbeitgeber

  11. Allgemeines zur Neuregelung • Einführung einer gesetzlichen Regelung • Freibetrag in Höhe von € 60,- pro Tag (ab 1.1.2010), max € 540,- pro Monat • Vereinheitlichung Steuerrecht und Sozialversicherung • Befreiung von Lohnnebenkosten • gesetzliche Bestimmungen: § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG • § 49 Abs. 2 Z. 28 ASVG Der Verein als Arbeitgeber

  12. Voraussetzungen für den Freibetrag • Auszahlung muss durch einen Verein erfolgen, dessen Zweck die Ausübung und/oder Förderung des Körpersportes ist • Freibetrag gilt für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseure, Zeugwart) – nicht für Funktionäre und Begleitpersonen • Freibetrag unabhängig davon, ob selbständige oder nichtselbständige Einkünfte vorliegen • neben dem Freibetrag keine steuerfreien Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder • Für Funktionäre gelten weiterhin die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien (keine Kombination bei Doppelfunktion möglich) Der Verein als Arbeitgeber

  13. Weitere Voraussetzungen • Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen keine zusätzlichen steuerfreien Vergütungen ausbezahlt werden • Der Verein darf aber Kosten für Bahn-, Bus- und Flugtickets direkt übernehmen (aber: keine Kilometergelder, Verpflegung ????) • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Reise gewährt werden • Verein hat Aufzeichnungen über die Einsatztage zu führen • Sportler hat innerhalb eines Monats die Wahl zwischen pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und den tatsächlichen Reisekosten • aus einem vereinbarten Entgelt dürfen keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei herausgerechnet werden • es gilt immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung !!! Der Verein als Arbeitgeber

  14. Sonderbestimmungen Sozialversicherung • Freibetrag für Zwecke der SV nur wenn die Tätigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit darstellt (Dienstvertrag oder freier Dienstvertrag) • Hauptberuf muss hinsichtlich des Zeitaufwandes überwiegen oder Einkommen des Hauptberufes muss höher sein • Studenten (mit ordentlichem Studienfortgang) oder Hausfrau/Hausmann gelten als Hauptberuf • Pensionisten und Arbeitslose gelten nicht als Hauptberuf (aber: Neuregelung für Pensionisten !!!) • Bei Übersteigen der Freigrenze => Anmeldung bei der GKK • der bisherige Freibetrag von € 537,78 („Hostasch-Erlass“) wurde mit 31.7.2009 außer Kraft gesetzt Der Verein als Arbeitgeber

  15. Sonderbestimmungen Sozialversicherung (2) • bei Übersteigen der 60/540 Grenze muss der Verein bei Dienstnehmern und freien Dienstnehmern eine Anmeldung bei der GKK durchführen • vom Verein muss ein Lohnkonto geführt werden • übersteigt der Auszahlungsbetrag die Grenze von € 540,- um bis zu € 366,33 (ab 2011: 374,02) pro Monat, dann ist der Dienstnehmer geringfügig anzumelden • Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung: • 1,40 % Unfallversicherungsbeitrag • 1,53 % Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu) • bei Übersteigen der 1,5 fachen Geringfügigkeitsgrenze muss der Verein eine pauschale SV von 16,4 % der Lohnsumme abführen • Am Ende eines Jahres muss der Verein einen Jahreslohnzettel übermitteln • bei Übersteigen der 540,- Grenze und zusätzlich der Geringfügigkeitsgrenze muss der Dienstnehmer vollversicherungspflichtig angemeldet werden Der Verein als Arbeitgeber

  16. Mehrfachbezug • Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur von einem Verein begünstigt in Anspruch genommen werden • Jeder auszahlende Verein kann vorerst den Betrag bis maximal € 540,- pro Monat steuerfrei und SV-frei ausbezahlen • Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen führen beim Verein zu keinen Lohnnebenkosten • Verein hat aber ein Lohnkonto zu führen und einen Jahreslohnzettel abzugeben • Empfänger hat am Ende des Jahres Steuern und SV abzuführen • Bei Vorliegen der Bestätigung „Bestätigung über den Einfachbezug“ muss der Verein bis zu € 540,- mtl. kein Lohnkonto führen • Tipp: gebündelte Auszahlung über einen einzigen Verein !! Der Verein als Arbeitgeber

  17. Besteuerung von Ausländern • Ausländische Sportler sind mit ihren inländischen Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig • Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für Einkünfte aus sportlichen Tätigkeiten eine Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat vor • Unabhängig von der Vertragsart hat die auszahlende Stelle eine Abzugsteuer im Ausmaß von 20 % einzubehalten und am 15. des Folgemonats an das FA abzuführen • Die Bestimmungen der pauschalen Fahrt- und Reisekostenentschädigungen sind für beschränkt Steuerpflichtige nicht unmittelbar anwendbar Der Verein als Arbeitgeber

  18. Besteuerung von Ausländern (2) • ausländische Sportler können sich unter bestimmten Voraussetzungen (keine oder untergeordnete Einkünfte im Wohnsitzstaat) in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen • Einkünfte im Ausland dürfen max. 10 % des Gesamteinkommens betragen • Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde erforderlich • Im Veranlagungswege (Antragsveranlagung) können pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden und Absetzbeträge geltend gemacht werden • Problem: nichtselbständig Tätige (Dienstvertrag) müssen vorab bei der GKK angemeldet werden und brauchen daher eine Beschäftigungsbewilligung (Bestimmung fällt mit 1.5.2011 weg !!) Der Verein als Arbeitgeber

  19. Aufzeichnungspflichten • Verein muss Aufzeichnungen für jeden Sportler führen, aus denen die Einsatztage eindeutig hervorgehen • wenn kein Lohnkonto geführt wird, muss das Formular „Erklärung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von ausschließlich einer Stelle“ vom Sportler, Trainer unterfertigt werden • von der BSO wurde das Formular PRAE entworfen und auf der Website zur Verfügung gestellt • mit diesem Formular können die steuerlichen und SV-rechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden • gleichzeitig ist dieses Formular auch für die TOTO-Abrechnung verwendbar • für Funktionäre sind die „Letztempfängerlisten neu“ zu verwenden Der Verein als Arbeitgeber

  20. Beispiele aus der Praxis Der Verein als Arbeitgeber

  21. Beispiel 1 Ein Fußballer, der im Zivilberuf angestellter Buchhalter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 2.200,- ist, erhält im Monat September 2010 von seinem Sportverein für insgesamt 7 Einsatztage insgesamt € 420,- ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Oktoberabrechnung und er erhält insgesamt € 840,-. Vom Verein wird ein Bustransfer für die Fahrten zu den Auswärtsmatches bereit gestellt. Wie ist die Auszahlung September vom Verein und vom Sportler steuerlich und SV rechtlich zu behandeln ? Alternative: Fußballer bezieht mangels eines Jobs Arbeitslosengeld ? Der Verein als Arbeitgeber

  22. Beispiel 2 Ein nebenberuflicher Sportler erhält für 9 Einsatztage im Monat insgesamt eine pauschale Vergütung in Höhe von € 540,-. Zudem bekommt er für Fahrten mit seinem eigenen PKW zu den Auswärtsspielen in diesem Monat € 300,- an Kilometergelder ausbezahlt. Wie ist diese Zahlung vom Verein und vom Sportler steuerlich und SV rechtlich zu behandeln ? Welche allfälligen Abgaben fallen für den Verein und Sportler an ? Alternative: Die Kilometergelder betragen in diesem Monat € 400,-. Der Verein als Arbeitgeber

  23. Beispiel 3 Der ungarische Staatsbürger Szabo Laszlo ist in Ungarn als Angestellter tätig und hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Ungarn. Er spielt an den Wochenenden für einen österr. Tennisverein bei den Meisterschaften und erhält für insgesamt 8 Einsatztage im September 2010 eine pauschale Vergütung in Höhe von € 480,-. Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind aus dem Sachverhalt ableitbar ? Alternative: Wie wäre die Beurteilung, wenn Herr Szabo in Ungarn nicht berufstätig wäre ? Der Verein als Arbeitgeber

  24. Beispiel 4 Herr Posch ist nebenberuflich Schwimmtrainer bei einem Schwimmverein. Er betreut jeden Montag und Freitag den Nachwuchs. In seinem Dienstvertrag mit dem Verein wurde ein monatliches Entgelt in Höhe von € 500,- vereinbart. Mit diesem Betrag sind auch diverse Reisekosten abgegolten. Wie ist dieser Sachverhalt aus steuerlicher und SV rechtlicher Sicht zu beurteilen ? Welche Abgaben hat der Verein einzubehalten und abzuführen ? Gibt es Optimierungsmöglichkeiten ? Der Verein als Arbeitgeber

  25. Beispiel 5 Herr Huber ist im Zivilberuf teilzeitbeschäftigter Justizwachebeamter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Std. Nebenberuflich ist er auch noch beim lokalen Sportverein als Trainer tätig und erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von € 300,- für insgesamt sechs Einsatztage. Zudem leitet er wöchentlich ein Kadertraining für den Landesverband und erhält dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 240,- für vier Einsatztage. Welche steuerlichen und SV rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Verein und den Trainer ? Gäbe es Optimierungsmöglichkeiten ? Der Verein als Arbeitgeber

  26. Fragen, Kritiken und offene Diskussion Sommer & Zarits Steuerberatung GmbH Mag. Andreas Sommer Robert Graf Platz 1 Mobil: 0664/620 71 02 7000 Eisenstadt Email: a.sommer@sz-steuerberatung.at

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