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Prozessrecht Litigation

Prozessrecht Litigation. Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law. Gérard Hertig (ETH Zurich). Herbst 2012. Inhaltsverzeichnis Course Outline. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung Wo und unter welchem Recht klagen

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  1. ProzessrechtLitigation Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst2012

  2. InhaltsverzeichnisCourse Outline • Zusammenfassung Haftungsbegrenzung • Wo und unter welchem Recht klagen • Compliance und Durchsetzungsstrategien • Durchführung des Prozesses G. Hertig

  3. 1. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung Haftungsbegrenzung im Vertrag Förderung und Haftung Haftungsausschluss Beschränkung der Haftung Leistung durch Dritte Beschränkt für persönliche Leistungspflichten Volle Übertragung an selbständige Dritte Mitwirkung von Hilfspersonen Gründung einer Kapitalgesellschaft Beschränkte Haftung Haftung als Geschäftsführer, Garant oder Begünstigte G. Hertig

  4. 2. Wo und Unter Welchem Recht KlagenWhere to sue and under which law Viele Situationen berühren mehrere StaatenThere is often more than one jurisdiction involvedBeispiele: Tourismus, ausländische Arbeiter, Export Hauptgesetze(CH/EU)/ Main statutes (CH/EU) „Einheimisches“ internationales Privatrecht“Domestic” private international Law Lugano-Abkommen 2007 / Verordnung des Rates 44/2001Lugano Convention / Council Regulation 44/2001 Römerübereinkommen / Verordnung des Rates 593/2008Rome Convention / Council Regulation 593/2008 Hauptzwischenstaatliche FragenMain cross-border issues Zuständigkeit / Jurisdiction Anwendbares Recht / Applicable Law Anerkennung / Vollstreckung ausländischer UrteileRecognition / Enforcement of Foreign Judgments G. Hertig

  5. G. Hertig

  6. A. ZuständigkeitJurisdiction Jedes Gericht  Kompetenz zu entscheiden ob zuständigEvery court decides whether it has jurisdiction Berücksichtigung von ausländischen Gerichten Taking into account foreign courts Einstweilige Maßnahmen / Provisional measures Ausschließliche Zuständigkeit / Exclusive jurisdiction Rechtshängigkeit / Lis pendens Anerkennung / Recognition G. Hertig

  7. ZuständigkeitsvereinbarungChoice by the parties to the litigation Gericht oder SchiedsgerichtGericht oder Schiedsgericht  Folie 16 Schriftliche Vereinbarung Prorogation in writing Gültigkeit der Vereinbarung Validity of the prorogationBeispiel: Fall 1 G. Hertig

  8. Fall 1: Schwächere Partei Die Firma A errichtete für die Laiterie du Chatelard eine Käseproduktionseinheit und führte dabei sämtliche Bauarbeiten mit von der SFIP hergestellten Platten aus. Ein Gutachten ergab, dass diese Platten Konzeptions- und Herstellungsfehler aufwiesen und diese Mängel die Räumlichkeiten für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich machten. Die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten wurden auf etwa €610 000 geschätzt. Die SFIP war zum Zeitpunkt dieser Arbeiten versichert. Artikel K des Versicherungsvertrags bestimmt: „Für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterwirft sich die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit am Sitz des Versicherungsnehmers.“ G. Hertig

  9. Beurteilung/1 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005) Das Brüsseler Übereinkommen sieht vor, dass der Versicherer: vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, vor den Gerichten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, + bei der Haftpflichtversicherung: vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowie vor dem Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, verklagt werden kann. Dem Versicherten wird eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung gestellt um den Versicherten zu schützen.  Er wird meist mit einem vorformulierten Vertrag konfrontiert und ist in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere . G. Hertig

  10. Beurteilung/2(siehe auch EurGH 12. Mai 2005) A. Der Grundsatz der Parteiautonomie erlaubt es dem Versicherungsnehmer auf der gewährten Schutzformen zu verzichten. Aufgrund der Verbindlichkeit des Zieles, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, geht diese Autonomie jedoch nicht so weit, dass der Versicherungsnehmer auf die Zuständigkeit der Gerichte an seinem Wohnsitz verzichten kann. B Kann jedoch einem begünstigten Versicherten der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, eine vereinbarte Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden? Insoweit er diese Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kann sie ihm nicht entgegengehalten werden. G. Hertig

  11. Allgemeine Vorschriften General Provisions Personen können dort verklagt werden, wo sie ihren Wohnsitz/Sitz haben. Persons can be sued in the jurisdiction where they have their domicile or seat.Beispiel: Fall 2 GleichbehandlungEqual treatment Natürliche und juristische Personen Individuals and legal entities Inländer und Ausländer Nationals and foreigners G. Hertig

  12. Fall 2: Zuständikeit innerhalb der EU Firma A entwickelte an verschiedenen europäischen Standorten Projekte in Form sogenannter „Factory Outlets“. C erwarb von Firma A mehrere dieser Projekte, darunter das in Kungsbacka (Schweden). C und der Chef von Firma B vereinbarten bei einer Besprechung mündlich, dass C bei der Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka eine Erfolgsprovision in Höhe von £500 000 erhalten sollte. Die Zahlung sollte von der Eigentümerin der Geschäfts, die schwedische Firma D, geleistet werden. Firma D ist von Firma B zu 100 % kontrolliert, war jedoch am Vertrag nicht beteiligt. Da C die Zahlung nicht erwirken konnte, erhob er beim Tingsrätt Göteborg klage gegen Firma B und Firma D. G. Hertig

  13. Beurteilung/1(siehe auch EurGH 11. Oktober 2007) Allgemeiner Grundsatz: Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats in dessen der Beklagte seinen Wohnsitz hat Besondere Zuständigkeitsregeln: Gelten nur für abschließend aufgeführte Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann eine Person auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. G. Hertig

  14. Beurteilung/2(siehe auch EurGH 11. Oktober 2007) Entscheidungen können nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt Die Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten. Zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können. G. Hertig

  15. Besondere Zuständigkeiten (Auswahl)Special jurisdictions(Sample) Ort der Erfüllung einer Verpflichtung (Vertrag)Place of performance Ort, an dem das schädigende Ergebnis eingetreten ist (Unerlaubte Handlung)Where harmful event occurred Wo sich eine unbewegliche Sache befindet (Gebäude)Location of real estate Wo sich eine Zweigniederlassung befindetLocation of a branch G. Hertig

  16. Schiedsgerichte / Arbitral Tribunals Wahl des Sitzes und anwendbares RechtChoice of venue and applicable law Vergleich mit Gerichtsverfahren Pros and contras Verfahren ist nicht öffentlichNon-public dispute settlement procedure Wahl der Schiedsrichter und VerfahrensregelChoice ofarbitrators and rules of procedure Anerkennung / Recognition Kosten / Costs Rolle der GerichteRole of Courts Wahl der Schiedsrichter/Innen / Choice of arbitrators Vorsorgliche Massnahmen / Temporary injunctions Rekursmöglichkeit/ Appeal G. Hertig

  17. B. Anwendbares RechtApplicable Law Recht des engsten ZusammenhangsLaw of the closest connection with the case Kriterien / Criteria Vertrag → Staat in dem die Partei wohnt, die die charakteristische Leistung bringtUnerlaubte → Staat, wo die unerlaubte Handlung Handlungen begangen worden istGeistiges Eigentum → Staat, wo Schutz beansprucht wirdGrundstücke→ Ort der gelegenen Sache G. Hertig

  18. Rechtswahl / Choice of applicable law Geht mit Vertragsfreiheit zusammenIn line with freedom to contract Beschränkungen für Verträge mit schwächeren ParteienLimitation for contracts with consumers, employees, etc. Zwingend anwendbares Recht: Familienrecht, Sachenrecht, usw.No choice of law in family law, property law, etc. Auch möglich, wenn viel engeren Zusammenhang mit einem andern RechtAlso valid whensignificantly closer connection with another law G. Hertig

  19. Ausnahmen /Exceptions Öffentliche Ordnung („Ordre public“)Public order Einheimische oder weitere ausländische Bestimmungen die zwingend anzunehmen sindDomestic or further foreign provisions of „immediate application” G. Hertig

  20. C. Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Urteile Recognition/Enforcement of Foreign Judgments Zuständigkeit aus Sicht des VollstreckenderJurisdiction from enforcer point of view Rechtskraft bzw. EndgültigkeitNo ordinary appeal possible Fehlen von VerweigerungsgründenNo denialgrounds Öffentliche Ordnung / Public order Verfahrensrechtverletzungen / Procedural deficiencies Beispiel: Nicht ordnungsgemässe/rechtzeitige Information über die Einleitung des ausländischen VerfahrensFall 3 G. Hertig

  21. Fall 3: Internationale Vollstreckung Das Landgericht Düsseldorf hat auf die Klage von Bayer wegen Patentverletzung Realchemie Nederland untersagt, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen. Diese Unterlassungsverfügung erging unter Androhung eines Ordnungsgelds.  Am 6. April 2007 rief Bayerden für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch (Niederlande) an Bayer beantragte, die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären G. Hertig

  22. Beurteilung (siehe auch EurGH 18. Oktober 2011) Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass es um eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssache geht. Das Ordnungsgeld hat nach § 890 ZPO Strafcharakter. Doch handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen → Sicherung privater Patentrechte. Das verhängte Ordnungsgeld ist nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu leisten. Die Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens können jedoch nicht als für die Natur des Vollstreckungs-anspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des Rechts von Bayer ab, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten. G. Hertig

  23. 3. Compliance und DurchsetzungsstrategieCompliance and Enforcement • Selbst-Durchsetzung dank Wettbewerb, Ruf und sozialem DruckSelf-enforcement through competition, reputation and social pressureBeispiele: Langfristige Beziehungen, Branding, Lärm • DurchsetzungsmechanismenEnforcement mechanisms • Personen: Private und BehördenEnforcement agents: private and public action • Sanktionen: Veröffentlichung, Verbote, Schadenersatz, Busse, GefängnisSanctions: Publicity, prohibitions, damages, fines, prison Beispiele: Beschädigte, Abschlussprüfer, Anwälte, Behörde G. Hertig

  24. Unterschiede : DurchsetzungsmechanismenDiverging Enforcement Mechanisms  Personen / Enforcement agents Rolle der Behörden Role of agenciesBeispiel: Marktmacht, Insider trading Freiwillige MeldeverfahrenWhistleblowingBeispiel: UBS/Birkenfeld, Fall 4 Sammelklagen und Erfolgshonorare Collective action mechanisms and contingent fees (U.S.)  Sanktionen/ Sanctions BestrafungsschadenersatzPunitive damages Verwaltungsrechtliche BussenAdministrative fines G. Hertig

  25. Fall 4: Wahrung berechtigter Interessen X. und Y übergaben im 2007 als Angestellte des Sozialdepartements der Stadt Zürich einem Zeitungsjournalisten Ausdrucke von Gesprächsnotizen, etc. betreffend verschiedene Sozialhilfeempfänger. Die beiden Frauen nahmen in Kauf, dass der Journalist den Inhalt der Dokumente einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde, was tatsächlich geschah. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X. und Y. mit Urteil vom 17. September 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X. und Y. mit Urteil vom 11. Januar 2011 mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. X. und Y. verfolgten Ziele der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sei jedoch nicht gegeben, weil es habe zahlreiche Stellen gegeben, an welche sich X. und Y. hätten wenden können, bevor sie an die Öffentlichkeit gelangten. G. Hertig

  26. Beurteilung (siehe auch BGE 12. Dezember 2011) Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt. Wohl konnte von X. und Y. nicht erwartet werden, dass sie alle Ämter und Behörden kontaktierten, die als Ansprechpartner irgendwie in Betracht kommen könnten. X. und Y. sprachen überhaupt keine departementes-externe Stelle an; inwiefern dies für ihre berufliche Zukunft riskanter gewesen wäre als die Übergabe an einen Journalisten ist nicht ersichtlich. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Übergabe an einen Journalisten wiegt schwerer als die Übergabe an staatliche Behörden. Selbst wenn X. und Y. mit einem Gang an die Geschäftsprüfungskommissionsich ebenfalls dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung ausgesetzt hätten, wäre ein solches Verhalten angemessener gewesen. Darüber hinaus waren schon vor den inkriminierten Handlungen Schritte zur Verbesserung der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe eingeleitet worden, was X. und Y. bekannt war. G. Hertig

  27. Unterschiede : VerfahrenDiverging Procedures Einigkeit oder Spaltung des ProzessesContinuous trial or series of hearings Professioneller Richter oder LaienJudge or Jury : U.S. vs. Rest of the world Beweiskraft schriftlicher Vereinbarungen Probative force of written agreements: Zeugenbeweis allgemein zulässig (CH/D/F)Witnesses are generally admitted to testify Text im Vordergrund, Zeugenbeweis als Ausnahme (UK/U.S.)“Parole evidence rule” Suche nach Beweisen / Gathering evidence Zugang zu den Unterlagen der anderen ParteiDiscovery Kontakt mit Zeugen während der Vorbereitung des ProzessesContacting witnesses pre-trial G. Hertig

  28. Tragweite der Divergenz Putting Differences into Perspective Konvergenzelemente/ Convergence factors EU-Binnenmarkt / Single European market Globale Kanzleien / Multinational law firms Rechtshilfe/ Cross-border cooperation Gegenwärtige EntwicklungenCurrent developments Erhalten von Beweisen in F, D, etc. Discovery in continental Europe Rolle von vorsorglichen Maßnahmen Role of preliminary injunctions Verbreitung von Sammelklagen / Mass litigation G. Hertig

  29. 4. Durchführung des ProzessesGoing to trial Feststellung der ProblemeFormulating issues ProzessvorbereitungPre-trial measures Geheimuntersuchungen und Warnbriefe Secrecy and warning letters Aufbewahrung, Erhalten und Ausgabe von BeweisenPreserving, getting and giving evidence Sicherstellung der ErinnerungenFreezing testimony G. Hertig

  30. Prozess: Rolle der Richter Trial: Role of Judges Institutionelle AspekteInstitutional issues PrestigeUK > U.S. > Continental EU? Quereinsteiger und Erfahrung als AnwaltOutsiders & Bar experience U.S./UK > D/F? Intervention des RichtersJudicial Activism Passiv in den Angelsächsischen Gerichten?“Passive“ in common law courts? Führungsfreudig in kontinental Europäischen Gerichten?„Managerial“ in civil law courts? G. Hertig

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