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Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers

Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers. Grund: - Vorleistungspflicht (§ 641 BGB) und - Fehlen anderer Sicherungsmittel. Einfachste Sicherung: Vereinbarung von Abschlagszahlungen. Sicherung der Werkunternehmervergütung. Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB). --> Bewegliche Sache.

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Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers

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  1. Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers Grund: - Vorleistungspflicht (§ 641 BGB) und - Fehlen anderer Sicherungsmittel Einfachste Sicherung: Vereinbarung von Abschlagszahlungen

  2. Sicherung der Werkunternehmervergütung Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) --> Bewegliche Sache Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB --> Bauunternehmer: Entstandene Forderung Bauhandwerkersicherung § 648a BGB --> Bauunternehmer: Künftige Forderung Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB o. BauFordSiG) --> Subunternehmer gegenüber Generalunternehmer / Bauträger

  3. Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Voraussetzungen dieses gesetzlichen Pfandrechts, das nach § 1257 BGB verwertet wird, sind: + Werkvertrag über Herstellung oder Reparatur einer beweglichen Sache, + Eigentum des Bestellers, + Besitz des Unternehmers, + Forderung gegen den Besteller. Problem: Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Autos. Keine Zahlung. Gesetzliches Unternehmerpfandrecht der Werkstatt? § 647 BGB? Folge: Vertragliche Regelung in AGB § 647 BGB analog? § 647, 185 BGB analog?

  4. Kann der Reparatur-Unternehmer das Auto einfach verkaufen, wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht bezahlt? Pfandverwertung gem. - §§ 1257, 1220, 1235 BGB: Androhung der Versteigerung. - § 1257, 1221 BGB: Freihändiger Verkauf über einen Makler oder Versteigerer (weil ein Marktpreis existiert) oder § 1257, 1235 BGB: Öffentliche Versteigerung. - Wirkung gem. § 1257, 1242 BGB: Erwerber erlangt unbelastetes Eigentum. Der Reparaturunternehmer macht sich also schadensersatzpflichtig gem. §§ 823 Abs. 2, 1220 ff. BGB.

  5. Sicherung der Bauunternehmer • Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB:für entstandene Forderungen. Die Sicherungshypothek (§ 1184 BGB: strenge Akzessorietät) kann der Bauunternehmer durch Vormerkung sichern, die durch einstweilige Verfügung erwirkt werden kann (§§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB, 935 ZPO). Ihre Bedeutung ist gering: - Der Bauherr hat sein Grundstück meist schon völlig verpfändet mit Grundschulden. - Die Sicherungshypothek kann nur auf dem Grundstück des Eigentümers verlangt werden.

  6. U V-GmbH Problem: Eigentümer ist nicht Vertragspartner E-GmbH Tiefbau - OLG Celle 26.9.01 - 7U 124/01, juris (vgl. auch BGH 22.10.87 - VII ZR 12/87, BGHZ 102,95): Das Grundstück gehörte einer anderen Gesellschaft, die aber eigentumsmäßig mit der auftraggebenden Gesellschaft verflochten war. Beide Gesellschaften wurden später auch zu einer Gesellschaft zusammen geführt. Der Bauvertrag wurde nicht bezahlt. Der klagende Bauunternehmer verlangt von der Eigentümer-Gesellschaft die Bewilligung einer Sicherungshypothek. AGL: §§ 648, 883, 885 Abs. 1 S. 1 BGB, 935 ZPO: a) Schuldrechtlicher Anspruch auf Sicherungshypothek: §§ 648, 883 Abs. 1 BGB: Werklohnforderung, Grundstücks-Eigentum des Gegners? Nur in Ausnahmefällen bei Beherrschung der vertragsschließenden Gesellschaft. b) Einstweilige Verfügung: §§ 885 BGB, 935 ZPO c) Rechtsfolge: Erlass der Einstweiligen Verfügung auf Bewilligung der Eintragung der Vormerkung.

  7. Weitere Sicherungen des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers: • Anspruch auf Stellung einerBauhandwerkersicherung § 648a BGB:für künftige Forderungen, aber auch für entstandene, wenn noch Nachbesserungsarbeiten zu verrichten sind. • Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen(GSB oder BauFordSiG):für Forderungen von Subunternehmern gegen einen Generalunternehmer oder Bauträger.

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