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Wichtig. Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen. KODA NRW. 28.Juni 2010. 15 Mitglieder (Dienst geber ). 15 Mitglieder (Dienst nehmer ). Dienstgemeinschaft.

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Presentation Transcript


  1. Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.

  2. KODA NRW 28.Juni 2010 15 Mitglieder (Dienstgeber) 15 Mitglieder (Dienstnehmer) Dienstgemeinschaft in großen Teilen: Übernahme des Tarifabschluss ÖD

  3. 08.10.2010 (Amtsblatt Bistum Essen)

  4. SuE Sozial und Erziehungsdienst (Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen)

  5. Besitzstandswahrung Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!

  6. Eingruppierung, Entgelt • Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung

  7. neue Stufenregelung

  8. KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für… • Berechnung Zulage: Leiterinnen (Besitzstand)

  9. KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für… • Berechnung Zulage: Ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung (Besitzstand)

  10. Überleitung: • Überleitung in die S-Gruppen zum 01.01.2010 • bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden, erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent. • Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von insg. 125 € • Betrieblicher Gesundheitsschutz

  11. Überleitung: Anlage 29 § 1 Abs. 5 KAVO • Diese Tabelle dient lediglich dazu, sonstige KAVO-Regelungen (wie z. B.. das Weihnachtsgeld) welche Entgeltgruppen bezogen sind, einzuordnen.

  12. Gesundheitstarif Individueller Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes unter Einbeziehung des MA MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert. Zufriedenstellende Umsetzung! MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert. MA widerspricht!

  13. Gesundheitstarif MA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert. Zufriedenstellende Umsetzung! MA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert. MA widersprechen MA beauftragen betriebliche Kommission „Arbeitsschutz“ Kommission macht Vorschläge Vorschläge werden anerkannt und umgesetzt Dienstgeber folgt dem Vorschlag nicht; Darlegung der Gründe

  14. Beratung schriftlicher begründeter Beschwerden Auf Antrag der MAV wird eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom DG und von der MAV benannt werden! Vorschläge für erforderliche Maßnahmen kann zeitlich befristet Gesundheits-zirkel einrichten Geschäfts-ordnung Gesundheitstarif betriebliche Kommission

  15. Sonderkündigungsrecht zum 31.07.

  16. SuE & Allg. Beschluss (der KODA NRW vom 28.06.2010 Inkraftsetzung: 08.10.2010)

  17. Einmalige Pauschalzahlungen • 2010  250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben; siehe auch die nächsten zwei Folien) • 2011  240€ (Entgelt Januar 2011) • Für den Bereich SuE: • 2010  insg.: 125€ (für Nov. & Dez. 2009) • Lineare Entgelterhöhung • 01.01.2010  1,2% • 01.01.2011  0,6% • 01.08.2011  0,5%

  18. § 1 einmalige Pauschalzahlung 2010 • (1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht. • *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass • der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO • der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO) • der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) • der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

  19. § 1 einmalige Pauschalzahlung 2010 (2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben. (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009. (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat. (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.

  20. Beispielberechnung Fachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

  21. Beispielberechnung Fachkraft aus EG 8 & EG 6 * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

  22. Beispielberechnung Ergänzungskraft * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

  23. Beispielberechnung Leitung einer 3-gruppigen Einrichtung unter Berücksichtigung des §5 Sonderregelungen … * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

  24. Ausgeschiedene Mitarbeiter • KAVO § 60wFür Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA  vom 28. Juni 2010 beruhen, nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2010 schriftlich unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.

  25. Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit • Änderung Unterschiedsbetrag • EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€ • EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€ • Leistungsentgelt • 2010  15% • 2011  18% • 2012  21% • 2013  24%

  26. Altersteilzeit inkl. FALTER

  27. Altersteilzeit • Vollendung des 60. Lebensjahr • für max. 5 Jahre • Beantragung: spätestens 3 frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG) • Teilzeit oder Blockmodell • für max. 2,5% der beschäftigten MitarbeiterInnen

  28. Altersteilzeit • Entgelt: • Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit • Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt) • Aufstockung des Entgelts um 20 % • zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an gesetzliche Rentenversicherung

  29. Altersteilzeit - Falter • Falter = Flexible Altersarbeitszeit • Reduzierung der Arbeitszeit um 50% • zwei Jahre vor Rente • zwei Jahre über das eigentliche Rentenalter hinaus • Bezug einer Teilrente von max. 50% kein Rechtsanspruch

  30. V.i.S.d.P. Thorsten Böning ℅ KiTa Zweckverband Postfach 104351 45043 Essen

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