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SEMINAR BILANZIERUNG 2009

SEMINAR BILANZIERUNG 2009. Vorzeitige Abschreibung I. Vorzeitige Abschreibung – Differenz zwischen laufender, linearer AfA und fixen Satz von 30% betriebliche Einkünfte Gewinnermittlung bis Teilpauschalierung derzeit nur für 2009 und 2010 vorgesehen

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SEMINAR BILANZIERUNG 2009

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  1. SEMINARBILANZIERUNG2009

  2. Vorzeitige Abschreibung I Vorzeitige Abschreibung – Differenz zwischen laufender, linearer AfA und fixen Satz von 30% • betriebliche Einkünfte • Gewinnermittlung bis Teilpauschalierung • derzeit nur für 2009 und 2010 vorgesehen • Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern, außer • Gebäude und Mieterinvestitionen auf Gebäude • PKW und Luftfahrzeuge • GWG die nach §13 EStG abgesetzt werden • gebrauchte Wirtschaftsgüter • Erwerb von Unternehmen, das unter beherrschenden Einfluss steht • in Gewinnermittlung ausweisen, kein Eintrag in Steuererklärung • in UGB-Bilanz als Bewertungsreserve ausweisen

  3. Vorzeitige Abschreibung II Details zu Gebäudeausschluss • Gebäudebegriff nach EStR Rz 3140 • Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, Eintritt von Menschen ermöglicht, mit Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist • Wertverhältnis zwischen Betriebsvorrichtung und Bauwerk unbeachtlich • kann Bauwerk ohne Zerstörung von Boden gelöst werden, darf Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein (VwGH zu Gewächshaus) • kein Gebäude, wenn Gegenstand zum Einsatz an verschiedenen Orten bestimmt ist, auch wenn auf festen Fundament aufgestellt (zB Ausstellungspavillon) • zu Gebäude gehört auch Herstellungsaufwand auf Gebäude, Superädifikate oder Mieterinvestitionen, die für sich als „Gebäude“ angesehen werden • selbständig bewertbar und damit vorzeitig abschreibbar (EStR Rz 3170) • Einbaumöbel, Holzdecken, Einbauküchen, Aufputz-Elektroinstallationen • Halle in Leichtbauweise

  4. Vorzeitige Abschreibung III Details zu Anschaffungszeitpunkt • Anschaffung muss in Förderungszeitraum 2009 und 2010 liegen • Zeitpunkt der Inbetriebnahme unbedeutend • Anschaffungszeitpunkt ist Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums und Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (EStR Rz 2166) Details zu Herstellungszeitpunkt • Herstellung ist Prozess über einen Zeitraum, maßgeblich deshalb Beginn der Herstellung • beginnt mit Planung – Zeitpunkt, in dem durch Handlungen die Absicht, einen Gegenstand herzustellen oder Bestehendes zu verändern, verwirklichen begonnen wird (EStR Rz 2205) • nachweisbarer Planungsbeginn vor 1.1.2009 – keine vorz. Abschreibung

  5. Nicht entnommene Gewinne Begünstigung nach § 11a EStG • gewinnbedingter Anstieg Eigenkapital • natürlichen Personen oder Mitunternehmerschaften • Betriebsvermögensvergleich • letztmalig 2009 Hälftsteuersatz für diese Gewinn bis max. EUR 100.000 • aber Nachversteuerung bei entnahmebedingten Absinken des Eigenkapitals Optionen für 2009 • letztmalige Inanspruchnahme • Ende der siebenjährigen Beobachtung zu entnahmebedingten Absinken mit 2016 • keine Nachversteuerung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe • vorgezogene Nachversteuerung mit 10% • sämtliche begünstigte Gewinne aus 2004 bis 2008 • Eigenkapitalabfall in 2009 wäre unbeachtlich • Eintrag in KZ 826 (ESt-Erklärung 2009)

  6. PKW in ESt und USt I • ESt: Angemessenheitsprüfung (Luxustangente) • unabhängig, ob Operating-Leasing oder Financial-Leasing (Klarstellung in EStR Rz 4777) • Haftpflichtversicherung und motorbezogene VersSt sind wertabhängige Kosten (Neuaussage in EStR Rz 4781, Bezug auf VwGH 18.12.2008, 2006/15/0169) • USt: Vorführwagen • damit soll Kunden Vorzüge vorgeführt werden; Nachweis durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch, Nutzungsaufzeichnungen) • zum baldigen Verkauf bestimmt (gängige Modelle binnen 6, maximal 12 Monate) • Negativliste (UStR Rz 1940) • PKW von Unternehmer o. Angestellten, die nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden • Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge

  7. PKW in ESt und USt II • USt: Mietwagen und Taxi (UStR Rz 1946) • private oder anderweitige unternehmerische Nutzung (zB Einkaufsfahrten) bis 20% sind für Vorsteuerabzug unschädlich • USt: Hotelwagen (UStR Rz 1947) • Konzession für Gästewagengewerbe („Hotelwagen“) nur für Beförderung Gäste vom Betrieb zu Aufnahmestellen öffentlichen Verkehrs • in 80%-Grenze können aber auch Ausflugsfahrten, Transport zu Schiliften, Bädern eingerechnet werden, nicht aber Einkaufsfahrten (schon USt-Protokoll 2001) • Entgeltsberechnung an Gäste nicht nötig (anders UFS 29.1.2009, RV/0212-S/08 zu Audi A6 Quattro als Hotelwagen)

  8. Kleinbus und Vorsteuerabzug • VwGH 24.09.2008, 2007/15/0161 Kriterienkatalog zu Kleinbus • Äußere Form eines Kastenwagens • annähernd flache Dachlinie • annähernd senkrechtes Heck • annähernd senkrechte Seitenwände • Für Bus erforderliche Fahrzeuginnenhöhe • Beförderungskapazität von zumindest 7 Personen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsabstand (nicht bloß Hilfs- oder Notsitze) • Raum für Gepäckstücke, der der zugelassenen Beförderungskapazität entspricht • VwGH 08.07.2009, 2009/15/0114: kein Vorsteuerabzug Chevrolet Captiva • VwGH 25.11.2009, 2009/15/0184: kein Vorsteuerabzug Opel Zafira

  9. Steuerschuld aufgrund RechnungBerichtigung der Rechnung EuGH 18.06.2009, C-566/07 Stadeco Stadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt. • MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben). • Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

  10. Übergang der Steuerschuld Leistung an (Nicht)Unternehmer EuGH 06.11.2008, C-291/07 TRR Schwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden. • Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird. • Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

  11. Steuerschuld aufgrund RechnungBerichtigung der Rechnung EuGH 18.06.2009, C-566/07 Stadeco Stadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt. • MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben). • Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

  12. Übergang der SteuerschuldLeistung an (Nicht)Unternehmer EuGH 06.11.2008, C-291/07 TRR Schwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden. • Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird. • Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

  13. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 I • Richtlinie 12.02.2008, 2008/8/EG • Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009 • Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen • Unternehmerbegriff zur Ortsbestimmung • Entfall von „Ort der Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze“ • Statt Generalklausel „Unternehmerort“ gelten zwei Grundprinzipien • Dienstleistungen an Unternehmer – Empfängerort • Dienstleistungen an Nichtunternehmer – Unternehmerort • Diverse Ausnahmen zu den Grundprinzipien beibehalten

  14. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 II • Neue gesetzliche Ausnahmen bzw. Kodifizierung Verwaltungspraxis • Tätigkeitsort grundsätzlich unverändert, aber erweitert • Messen und Ausstellungen • Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen • Grundstücksort grundsätzlich unverändert, aber erweitert • Beherbergung • Einräumung von Rechten zur Grundstücksnutzung • Kurzfristige Vermietung • Entfall der Ortsverlagerung mit UID • Übergang der Steuerschuld, auch wenn ausländischer Unternehmer Betriebsstätte hat, sofern Betriebsstätte nicht an Leistungserbringung beteiligt

  15. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 III B2B = Business to Business • Unternehmer, der auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausführt • nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID • zur Gänze • unabhängig, ob für unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich bezogen • Beispiele: • Körperschaften öffentlichen Rechts mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID • gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID • Kleinunternehmer, pauschalierter Land- und Forstwirt • Holdinggesellschaft mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID • Unternehmer bei teilweiser Privatnutzung (zB Kfz-Leasing)

  16. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 IV B2B = Business to Business Nachweis der Unternehmereigenschaft • EU-Unternehmer: UID mit Überprüfung (2. Stufe) • wenn keine UID • auch auf andere geeignete Weise • Drittlandunternehmer: Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist • bei Eignung für Privatbereich: Bestätigung des Leistungsempfängers, dass er die Leistung nicht ausschließlich für Privatzwecke verwendet keine Änderung für Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bzw für Vorsteuerabzug

  17. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 V B2B = Business to Business Generalklausel • Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt • bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt • Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. • Betriebsstätte, wenn die DL an die Betriebsstätte ausgeführt wird • europarechtliche Interpretation maßgeblich • wenn ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt • Auftragserteilung durch die Betriebsstätte nicht erforderlich • Bezahlung der Rechnung unerheblich • Hauptniederlassung maßgeblich • nicht feststellbar, ob für Betriebsstätte bestimmt • einheitliche Leistungen (nicht aufteilbar)

  18. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VI B2B = Business to Business Betriebsstätte • zB UFS 03.08.2009, RV/0027-G/09 • im Sinne einer “festen Niederlassung” (Art 44 MwSt-Rl idF Rl 2006/112/EG) • maßgeblich ist gemeinschaftsrechtliches Verständnis • EuGH 28.06.2007, C-73/06 Planzer • VwGH 29.04.2003, 2001/14/0226 • Mindestbestand an Personal und Sachmitteln für Erbringung der Dienstleistung • Struktur ermöglicht, von der personellen und technischen Ausstattung her, eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen • hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln

  19. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VII B2B = Business to Business Generalklausel – Anwendungsfälle Beispiele • Beförderung von Gütern inkl. Nebenleistungen • künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeiten ab 2011 • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung • längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln • Vermittlungsleistungen (ausgenommen Grundstückmakler) • jede Leistung, für die keine Spezialregel existiert (zB Müllentsorgung) Generalklausel - Ausnahmen • Grundstücksbezogene Leistungen • Personenbeförderung • Kultur, Sport, Unterricht (bis 2011 – Sonderfall: Eintrittsberechtigungen) • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

  20. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VIII B2C = Business to Consumer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer • Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmer ist • nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne UID • Unternehmer, soweit er die Leistung ausschließlich bezieht: • für private Zwecke • für den Bedarf seines Personals • nicht gemischter Verwendungszweck, sonst B2B • steht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits fest • Bestätigung, wenn nicht aus Art der Leistung erkennbar • Beispiele • Student beauftragt Grundstücksmakler mit der Vermittlung Studentenwohnung • Unternehmer beauftragt Notar mit Erstellung eines Ehevertrages

  21. DienstleistungenLeistungsort ab 2010 IX B2C = Business to Consumer Generalklausel • Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt • bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt • Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. • Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte die DL erbringt Sonderregelungen • Grundstücksbezogene Leistungen • Beförderungsleistungen (Personen und Güter) • Kultur/Sport/Unterricht, Umschlag & Co, Reparaturen) • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln • Vermittlungsleistungen • Katalogleistungen an Nicht-EU-Private

  22. DienstleistungenLeistungsort B2C - 2010 bis 2015 • elektronisch erbrachte DL/Telekommunikation EU-B an EU-C • bis 2014 – Generalklausel B2C = Unternehmerort • ab 2015 – Empfängerort Mini-One-Stop-Shop ab 2015 • Vermeidung von Registrierungen in mehreren Mitgliedstaaten • umsatzsteuerlich nur eine Anlaufstelle in Heimatmitgliedstaat • 1 Registrierung • 1 USt-Erklärung (quartalsweise bis zum 20. des Folgemonats) • 1 Zahlung mit Clearing zwischen den MS • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln • bis 2012 - Generalklausel B2C = Unternehmerort • ab 2013 – Empfängerort • langfristige Vermietung von Sportbooten • bis 2012 - Generalklausel B2C = Unternehmerort • ab 2013 – Ort Zuverfügungstellung, sofern auch Unternehmerort

  23. Leistungsort ab 2010 - Übersicht Nicht-Unternehmer Unternehmer oder juristische Personen mit UID Empfängerort (Aufnahme in ZM) Unternehmerort Grundstücksbezogene Leistungen Personenbeförderung Kultur & Co Restauration allgemein Restauration an Bord innerhalb EU Kurzfristige Vermietung wo Grundstück wo befördert wird wo überwiegend tätig wo überwiegend tätig wo Bahn/Schiff/Flieger abfährt wo zur Verfügung gestellt wird Vermittlungsleistung Güterbeförderung Ig Güterbeförderung Nebenleistungen zu Beförderungen Arbeiten an bewegl. körperl. Gegenständen Katalogleistungen an Drittlandskonsument E-Commerce-Leistung aus Drittland wo vermittelter Umsatz ausgeführt wo befördert wird wo Beförderung beginnt wo überwiegend tätig wo überwiegend tätig wo DL-Konsument wohnt wo EU-Konsument wohnt

  24. bisher (Katalogleistung) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers (Katalogleistung) an DL-Konsument Empfängerort ab 2010 (Grundregeln) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers (Katalogleistung) an DL-Konsument Empfängerort Ort der sonstigen LeistungSteuerberatung

  25. bisher an Unternehmer wo vermittelter Umsatz ausgeführt Bei Angabe UID – UID-Ort an Konsument wo vermittelter Umsatz ausgeführt ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument wo vermittelter Umsatz ausgeführt Ort der sonstigen LeistungVermittlung Warenlieferung

  26. bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument Tätigkeitsort Ort der sonstigen LeistungEssen und trinken im Restaurant

  27. bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument an dem Ort, an dem PKW tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Ort der sonstigen LeistungNutzung Leihwagen für zwei Wochen

  28. bisher an Unternehmer Sitz des leistenden Unternehmers (Ausnahme von Empfängerort) an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers Ort der sonstigen LeistungLeasing eines PKW – 4 Jahre

  29. bisher an Unternehmer Tätigkeitsort Bei Angabe UID und Gegenstand gelangt nach Leistung ins Ausland – UID-Ort an Konsument Tätigkeitsort ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Tätigkeitsort Ort der sonstigen LeistungReparatur Posaune

  30. DienstleistungenZusammenfassende Meldung ab 2010 Durch Leistungserbringer für folgende Dienstleistungen • B2B Generalklausel • Leistungsort in anderem Mitgliedstaat • verpflichtend Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System) • monatlich (quartalsweise) gemeinsam mit ig Lieferungen über FinanzOnline • bis zum letzten des Folgemonats (abweichend von UVA) • Bemessungsgrundlage pro UID • Meldezeitpunkt: • Monat, in dem die DL ausgeführt wird (vgl Steuerschuld für Reverse Charge System) • keine Anzahlungen • keine Abstimmung UVA und ZM möglich (keine Änderung UVA) nicht in ZM melden: • Ort der DL ist im selben Mitgliedstaat • Ort der DL ist im Drittland • DL die nicht unter B2B Generalklausel fallen und für die kein verpflichtendes Reverse Charge System anwendbar ist (zB Werklieferungen, Grundstücksleistungen) • DL an Nichtunternehmer • DL die steuerfrei sind (zB steuerfreie Beförderung)

  31. Buchnachweis ig Lieferungen Verwaltungsmeinung • Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit; ist er nicht vorhanden, kann Steuerfreiheit auch bei zweifelfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen, nicht gewährt werden; Erkenntnis VfGH 12.12.2003 ist Einzelfall (Rz 2582) • erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Umsatz vorzunehmen; einzelne Angaben können aber berichtigt oder ergänzt werden. Nach Beginn einer USt-Nachschau oder BP ist binnen Monatsfrist Nachreichung von Nachweisen zu ermöglichen (Rz 2584 und 4008) • UStR 2000 zu Buchnachweisverordnung (BGBl 401/1996) • Mangelhafte Beförderungsnachweise bei Beförderung/Abholung sind nicht sanierbar (Rz 4006 idF Wartungserlass 2008) • USt-Protokoll 2009 zu Buchnachweise bei ig Autohandel • Treten mehrere Personen auf, ist Reisepasskopie ungenügend – von jedem einzelnen ist Beauftragung nachzuweisen (Vollmacht) • In Erklärung über ig Warenbeförderung muss auch Bestimmungsland und Bestimmungsort angeführt sein

  32. Buchnachweis ig Lieferung Rechtsprechung EuGH • EuGH 27.09.2007, C-146/05 Albert Collee • ig Lieferung unbestritten, Buchnachweis verspätet vorgelegt, keine Missbrauchsabsicht • nachträgliche Korrekturen müssen immer möglich sein • Besteuerungsrecht im Bestimmungsland, keine Gefährdung des Steueraufkommens im Ursprungsland • Die Befreiung, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, von formalen Pflichten abhängig zu machen, ist unverhältnismäßig • BFH 06.12.2007, V R 59/03 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH Albert Collee) • Verpflichtung des Unternehmers die Voraussetzungen einer igL nach Maßgabe der §§ 17a, 17 c dUStDV nachzuweisen (= Beleg- und Buchnachweis) ist gemeinschaftskonform. • Nachweispflichten keine materiellen Voraussetzung einer igL – Regelungen bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung des BFH). • Kommt Unternehmer Nachweispflichten nicht nach - grundsätzlich davon auszugehen, dass Voraussetzungen einer igL nicht erfüllt. • Anderes gilt (ausnahmsweise), wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten auf Grund objektiver Beweislage feststeht, dass Voraussetzungen einer igL vorliegen (dann Steuerfreiheit, auch wenn Unternehmer erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c dUStDV erbrachte).

  33. Buchnachweis ig Lieferung Rechtsprechung national • UFS 31.01.2005, RV/0347-G/02 • Hinweis auf VfGH 12.12.2003, B916/02 • Nachweis der ig Lieferungen nach Maßgabe der BuchnachweisVO erbracht, wenn auch nachträglich • FA orientiert sich zu Unrecht ausschließlich an mangelnder zeitlicher Nähe des Buchnachweises (spätestens vor Beginn BP oder USO • VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031 • bestätigt UFS mit Hinweis auf EuGH 27.09.2007, C-146/05 Collee • entscheidend ist, dass liefernden Unternehmer Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzung zweifelsfrei vorliegen • UFS 04.06.2009, RV/0305-G/08 • Nachweis der Beförderung in übriges Gemeinschaftsgebiet kann, entgegen UStR 2000 Rz 4006, auch nach Ausführung ig Lieferung erbracht werden • fehlende Erklärung über ig Warenbeförderung kann auch durch nachträglich eidesstattliche Erklärung des Abnehmers über Erhalt der Waren ersetzt werden

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