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Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes 10. Februar 2009

Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes 10. Februar 2009. Dr. Gabriella Fribiczer Sekretariat Rat für öffentliches Beschaffungswesen. Chronologie der im Dezember 2008 verabschiedeten Gesetzesänderung. Ab Anfang Februar 2008: Angleichung des Verwaltungsapparates und der Arbeitsmarktpolitik

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Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes 10. Februar 2009

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  1. Aspekte der Änderung des Vergabegesetzes10. Februar 2009 Dr. Gabriella Fribiczer Sekretariat Rat für öffentliches Beschaffungswesen

  2. Chronologie der im Dezember 2008 verabschiedeten Gesetzesänderung • Ab Anfang Februar 2008: Angleichung des Verwaltungsapparates und der Arbeitsmarktpolitik • April: Gesetzesentwurf wird der Regierung vorgelegt • Mai: Parlamentsabstimmung • Gesetzesverabschiedung für Juni oder September geplant, allerdings kam es zu Verspätungen • Parlament verabschiedet den Entwurf zur Gesetzesänderung am 8. Dezember 2008 • 22. Dezember 2008: Verkündung des CVII. Gesetzes 2008 • Rechtswirksamkeit in mehreren Stufen: 1. April und 1. Oktober 2009, 1. Januar und 1. Juli 2010

  3. Hintergrund der Gesetzesänderung • Erleichtert die Beantragung von EU-Zuschüssen (dies war der Ausgangspunkt) • Übernahme der EU-Richtlinien für Rechtbehelf • Vereinfachung und Implementierung praktischer Erfahrungen • Erhöhung der Transparenz und des öffentlichen Zugangs • Unterstützung von KMUs, teilweise Behebung des Schuldenkarussells

  4. Änderungen des ersten Gesetzesabschnittes: -Erhöhung der Transparenz

  5. Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt • -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Vergabeprozess wird öffentlicher gestaltet: Kundgabe auf der Homepage des Rates und des Angebotsbieters – Änderung dieser Rahmenbedingung ab 1. Oktober 2009 (im Falle eines Vertrags- und Projektpartner-Angebots erst ab dem 1. Januar 2010) • Zu veröffentlichende Daten: Plan über die öffentlichen Aufträge, jährliche statistische Zusammenfassung, sämtliche Verlautbarungen und Mitteilungen bezüglich Erfüllung und Änderung des jeweiligen öffentlichen Angebotes

  6. Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt • -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Verträge: auch In-House Verträge! • Bezüglich der Verträge gelten dieselben Veröffentlichungsvorschriften auch für die späteren Abschlüsse mit dem gleichen Projektpartner bzw. juristischer Person mit Mehrheitsanteil am Projektpartner (gemäß Ptk. = ungarisches BGB) [unterhalb der Wertgrenze, bzw. alle anderen Verträge]

  7. Änderungen in Verbindung mit dem ersten Gesetzesabschnitt -Erhöhung der Transparenz (Fortsetzung): • Regulierung der Vergabevorgänge wird konkreter (Frist für Projektende, Veröffentlichung auf der Homepage des Rates f. öff. Beschaffungswesen, auf der eigenen Homepage und in den üblichen Medien der jeweiligen Gemeinden; darüber hinaus die Kundgebung von Änderungen) • Versäumte Anmeldepflicht wird sanktioniert - Zuverlässigkeit der Projektbewerber-Liste wird erhöht, Bedingungen für Projektstart: Auflistung auf der Projektbewerber-Liste (15 Tage!)

  8. Änderungen der Sachverständnis- Vorschriften • Juristisches Fachwissen erforderlich • Beginn des Projektes abhängig von der Genehmigung der Veröffentlichung – persönliche Haftung gemäß Verantwortungshierarchie • Erneuerung des Vergabeberater-Postens: erforderliche Weiterbildung; Bestimmung der Fälle, in denen Konsultation des Beraters notwendig ist

  9. Vorteilhafte Änderungen für die erfolgreiche Teilnahme von KMUs

  10. Vorteilhafte Änderungen für die erfolgreiche Teilnahme von KMUs • Vorgeschriebene Zusicherung der Möglichkeit für Teilangebote (in bestimmten Projektpartner-Kreisen)

  11. Weitere Änderungen zur Behebung der Probleme des Schuldenkarussells

  12. Änderungen zur Behebung der Probleme des Schuldenkarussells • Vorschrift gegen Abzug von Sicherungseinlagen • Mitteilung kann nur getätigt werden, wenn Sicherungseinlagen vorgewiesen werden

  13. Verwendung der Fördermittel / Probleme in der Praxis

  14. Lockerung der formellen Anforderungen • Vorschriften nur in dem Ausmaß, wie sie mindestens erforderlich sind für den Antrag • Mängelersatz erforderlich • Misserfolg des Verfahrens (selektiv oder verpflichtend) im Falle eines gültigen Antrages (falls einer / mehrere eingereicht wurden) • Verpflichtung eine „Kontrollliste“ zur Verfügung zu stellen + Anfertigung eines Vertragsentwurfes erforderlich

  15. Mängelersatz • Allumfassend, verbindlich • Versäumnisse beim Mängelersatz: Tauglichkeit, ausschließende Gründe (?), sonstige Dokumente, Formfehler (u. a. nicht ausreichende Anzahl) • Einschränkungen: Aspekte der Entscheidung, Leistungsangebot • Der freiwillige Mängelersatz: bleibt unverändert, Fristen werden festgelegt • Änderung: „mindesten ein Mal“ wird gestrichen

  16. Ressourcen-Zweckgesellschaften • Abgrenzung der Begriffe „Subunternehmer“ und „Zweckgesellschaft“ • Wenn keine Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung (gemäß Ptk.) vorliegt: im Falle von festgelegten Eignungsnachweis-Prozeduren ist die Berufung auf die Zweckgesellschaft ausgeschlossen (i.d.R.: Vergangenheit) • Falls möglich: Restriktionen • Unvereinbarkeit • Verbot der mehrmaligen Nennng • Nachweise über ausschließende Gründe • Art der Nachweise: Fallstudien-Nachweis (alle) +Übereinkunft (nur Fehlen einer Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung, laut Ptk.) + (Notariell beglaubigt - Fehlen einer Beeinflussung durch eine Mehrheitsbeteiligung) Erklärung zur Treuhänderschaft (alle)

  17. Ausschließende Gründe • Nur Erklärung (Ausnahme: abweichende Entscheidung des Angebotsbieters) • Nachweis: durch den Angebotsbieters – innerhalb von acht Tagen • Kein bzw. falscher Nachweis: zweiter Angebotsbieter (falls vorhanden) • Ausstellung der Nachweise: innerhalb von vier Tagen • Nachweise können nicht beantragt werden: wenn Angebotsbieter Zugang hat zu öffentlicher, kostenfreier und glaubwürdiger Registratur

  18. Vereinfachung: Das neue, einfache Vergabeverfahren; Abschaffung des alten, vereinfachten Vergabeverfahrens

  19. Das neue, einfache Vergabeverfahren Zusammenführung der Nationalen Verfahrensweise und der einfachen Verfahrensweise; Abschaffung des vereinfachten Verfahrens Erstreckt sich auf: Die klassischen sowie öffentlich-rechtlichen Angebotsbieter Wertgrenzen: Nationale Wertgrenzen beim einfachen Vergabeverfahren

  20. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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