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Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung

Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung. Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung. ca. 250 cm. Arbeitsunfall – Was nun?. Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess Zivilforderungen  Haftpflichtprozess

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Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung

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Presentation Transcript


  1. Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung • Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung ca. 250 cm

  2. Arbeitsunfall – Was nun? • Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess • Zivilforderungen  Haftpflichtprozess • Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter • Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

  3. Arbeitsunfall – Was nun? • Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess • IV: Wiedereingliederung vor Rente! • Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb • Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie • (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

  4. Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen? • Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt. • Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

  5. Heilkosten(UVG 10 ff.)

  6. Geldleistungen(UVG 16 ff.)

  7. Regress des Sozialversicherers • Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren • Gesetzliche Regelung  Auftrag • Verursacherprinzip – sachgerechte Kostenzuweisung • Entlastung des Prämienzahlers des Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

  8. Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers • Unfall • Leistungen aus UVG / IVG- Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-

  9. Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers • Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75) 4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8)  eigene Unfallabklärung der Suva

  10. Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure Geschädigte Person Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtiger Dritter Weitere Haftpflichtige

  11. Gegen wen richten sich die Regressansprüche ? • Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) • Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung  Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen) • Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

  12. Verjährung • Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) • Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. • Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung verlangt.

  13. Regress-Durchführung • Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung). • Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall). • Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.

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