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Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn

Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM). Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn. Urheberrecht, Datenschutz. Einleitung. Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch Materialien angeboten werden! Entweder: Komplett selbst erstellen

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Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn

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Presentation Transcript


  1. Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM) Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht, Datenschutz

  2. Einleitung • Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch Materialien angeboten werden! • Entweder: Komplett selbst erstellen • Oder: Kopieren, zusammenstellen, erweitern, … • Auf gut österreichisch: Ja, dürfen’s denn das überhaupt??? • Genau das wollen wir uns hier kurz überlegen • Nur eine kurze Einführung;viele Details, die nicht behandelt werden! • Viele weitere Gebiete die man beachten muß! • Datenschutz: Namen/Bilder von Schülern im Internet

  3. Urheberrecht:Eigene Werke • Selbst erstelltes Material ist mit der Erstellung geschützt • Gewisse Werkhöhe nötig: Sehr niedrig angesetzt • Dies gilt für Lehrer genauso wie für Schüler! • Wichtigster Punkt: Persönliche Prägung durch den Schaffenden • Jemand Anderer mit identischer Aufgabe hätte es anders gemacht • Gilt für Papier, Computer, …. • Digitale Werke können leichter vervielfältigt werden, aber das ist “bloß” ein praktisches Problem, kein rechtliches! • Schutzdauer: • Signierte Werke: Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Anonyme Werke: Bis 70 Jahre nach Erschaffung des Werkes • Bzw. 70 Jahre nach Tod des Urhebers, falls dieser vorher bekannt wird

  4. Urheberrecht:Fremde Weke • Nur in äußerst begrenztem Umfang dürfen fremde Werke in eigene Poduktionen integriert werden • Rechtserwerb ist hierfür jederzeit möglich: Vertrag mit Urheber! • Werke können der Öffentlichkeit übergeben werden • Jeder kann sie völlig frei nutzen • Ins Internet stellen ist KEINE derartige Genehmigung! • “Integration” fremder Werke durch Links meist erlaubt • Zumindest als Link auf die Startseite; Deep-links  umstritten/riskant • Was kein Werk ist, ist meist dennoch gechützt! • Z. B. Leistungsschutzrechte • Daher IMMER (irgend)eine Erlaubnis für Übernahme suchen!

  5. Urheberrecht:Schulbuchfreiheit • Einzelne Sprachwerke (keine Computerprogramme!) und bildliche Darstellungen können integriert werden, wenn … • Die Quelle veröffentlicht ist (Buchhandel, Internet, …) • Ergebnis muß nach Beschaffenheit für Schulgebrauch dienen • Ergebnis muß als Schulbuch bezeichnet werden (nicht wörtlich) • Zur Erläuterung des eigentlichen Inhalts (Beispiele, Illustration, ...) • Im durch den Zweck gerechtfertigen Umfang (Minimalität) • Die Quelle angegeben wird • Ähnliches gilt für Bilder, Skulpturen, Bauwerke, … • Vorsicht: Verwertungsgesellschaften können Vergütungen verlangen (Problem, falls kein Verkauf erfolgt!)

  6. Urheberrecht:Zitate • Integration von (Teilen) fremder Werke in eigene Werke • Existiert für Text, Bilder, Musik, … • Quellenangabe erforderlich: Urheber + Bezeichnung (=Titel) • Ein Link ist keine Quellenangabe! • Eigenes “Werk” muß tatsächlich ein Werk sein • Eigener Beitrag nötig • 2 Arten: • Wissenschaftl. Großzitat: Auch ganze Werke; nur in wiss. Werken • Kleinzitat: Nur einzelne kleinere Teile (Sätze, Absätze, Liedzeilen, …) • Keinerlei Kosten • Internet: Links selbst sind auch keine Zitate!

  7. Urheberrecht:Vervielfält. für Schulgebrauch • Keine Integration, sondern gesonderte Reproduktion • Kopieren nur in Klassenstärke erlaubt • Konkrete Klasse, konkretes Fach/Stunde • VERBOTEN: Schulbücher, Lehrbücher, Skripten, … • Nach Beschaffenheit und Bezeichnung für Unterricht bestimmt • Keine andere Verwendung nach dem Einsatz erlaubt! • Internet: Zugangskontrolle nötig! • Ungesichert: Kein kopieren in Klassenstärke mehr! • Ähnlich/Gleich: Vervielfältigung für Unterrichtsgebrauch • Z. B. für die Vorbereitung

  8. Urheberrecht:Bilder • Grafiken sind nicht Bilder: Literatur oder angewandte Kunst • Haben deshalb kleinere Abweichungen! • Zusätzliche Komplikation: Zweite Kategorie der Lichtbilder • Lichtbildwerk: Urheberrecht gilt voll; künstlerisches Element nötig • Kann aber auch bei Schnappschüssen vorliegen! • (Einfaches) Lichtbild: “Normales” Foto • Ähnlich zu Lichtbildwerken, aber gewisse Ausnahmen/Änderungen • Schutzfrist: 50 Jahre ab Herstellung/Veröffentlichung • Analoges Problem bei Filmen • Filmwerke  Laufbilder • “Recht am eigenen Bild” • Siehe später!

  9. Datenschutz:Namenslisten im Internet • Einstellen ins Internet ist eine Veröffentlichung • Namenslisten sind personenbezogene Daten • Jede Veröffentlichung, Erhebung, Verwendung, … ist verboten! • Ausnahmen müssen gesetzlich oder vertraglich erfolgen! • Dies gilt auch bei beschränkter Öffentlichkeit (z. B. Schulintern) • In der Regel notwendig: Zustimmung des Betroffenen • Schulisches Problem: Minderjährige! • Zustimmung der Eltern muß eingeholt werden • Betrifft: Alle Daten mit Personenbezug • Name, Geburtsdatum, Klasse, Noten, … • Gilt auch für Daten von Lehrern! • Aber erlaubt: Name, Schultelefonnr., Fächer, Klassen, ... • Jederzeit erlaubt: “Anonyme” Daten (z. B. “Hans M.”)

  10. Datenschutz:Bilder im Internet • Genau gleich wie bei anderen Daten (siehe oben) • Zusätzlich: Persönlichkeitsrechtlicher Bildnisschutz • Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden • Daher sehr viel erlaubt bei “Personen öffentlichen Interesses” • Schüler werden dies fast nie sein! • Berechtigtes Interesse: “Schutz der Privatsphäre” gilt immer • Verhindert daher fast alle Veröffentlichungen bei Schülern • Zustimmung zur Veröffentlichung ist jederzeit möglich • Explizit (Eltern), aber auch konkludent (eindeutiges Verhalten) möglich • Z. B. erlaubt: Klassen-Homepage mit Paßbildern, die NUR den Klassenmitgliedern zugänglich ist!

  11. Datenschutz:Zustimmung durch Teilnahme? • Bloße Teilnahme an Schul-/Sportveranstaltungen reicht als konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung nicht aus! • Echt öffentliche Veranstaltungen: Veröffentlichung erlaubt! • Für “übliche” Zwecke (z. B. Bericht darüber); nicht für Werbung, ... • Schulveranstaltungen sind meist rechtlich (Zugang) und praktisch (keine öff. Einladung) Privatveranstaltungen • Z. B. Klassenausflüge, Schiwochen; Fraglich: Schulmeisterschaften • Veröffentlichung bei geschlossenem Kreis daher auch nur innerhalb dieses Kreises, d. h. Klassen-/Schulintern • Dies gilt für Namen, Bilder, Ergebnisse, … • Internet: Wenn keine exakte Beschränkung möglich ist, dann etweder gar nicht veröffentlichen oder den kleineren Bereich wählen!

  12. ? ? Fragen? ? ? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ? ?

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