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7. Jahresabschluss

7. Jahresabschluss. 7.1 Kontenabschluss 7.2 Periodengerechte Zuordnung 7.3 Bewertung - Anlagevermögen 7.4 Bewertung - Umlaufvermögen 7.5 Rückstellungen und Verbindlichkeiten 7.6 Rechnungsabgrenzung 7.7 Bestandteile des JA. 7. Jahresabschluss. 7.1 Kontenabschluss.

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7. Jahresabschluss

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  1. 7. Jahresabschluss 7.1 Kontenabschluss 7.2 Periodengerechte Zuordnung 7.3 Bewertung - Anlagevermögen 7.4 Bewertung - Umlaufvermögen 7.5 Rückstellungen und Verbindlichkeiten 7.6 Rechnungsabgrenzung 7.7 Bestandteile des JA

  2. 7. Jahresabschluss 7.1 Kontenabschluss Wie die nachfolgende Darstellung zeigt, ist die Buchführung ein sich alle Jahre wiederholender Kreislauf, der sich aus vier Hauptbestandteilen zusammensetzt: Eröffnungsbuchungen Laufende Buchungen Vorabschlussbuchungen Abschlussbuchungen

  3. 7.1 Kontenabschluss • Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind alle Konten zu eröffnen • dann nach GoB die im Laufe des Jahres anfallenden Buchungen vorzunehmen • Zum 31.12. (Bilanzstichtag = Ende des GJ) Vorabschlussbuchungen, d.h. Abschluss der Unterkonten auf Hauptkonten und Abschluss Privatkonto über Eigenkapitalkonto • Abschlussbuchungen: Abschluss Aufwand- und Ertragskonten über GuV-Konto, Buchung GuV Saldo über Eigenkapitalkonto und Abschluss aller aktiven und passiven Bestandskonten über Schlussbilanzkonto

  4. 7.2 Periodengerechte Erfolgsermittlung • Aus Gründen des Gläubigerschutzes schreibt Gesetzgeber eine periodische Erfolgsermittlung vor. • Alle anfallenden Aufwendungen und Erträge der richtigen Periode zuordnen • Es gelten nach § 252 HGB die allgemeinen Bewertungsgrundsätze bei der Bewertung der ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden im JA Identitätsprinzip, Prinzip der Unternehmensfortführung, Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip, Pflicht zur Periodenabgrenzung, Stetigkeitsprinzip

  5. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens Wichtig dabei immer folgende Vorgehensweise: • Ansatz § 247 II HGB • Ausweis § 266 II A I - III HGB • Bewertung § 253 I-IV, 255 I-IV

  6. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 1. Ansatz § 247 II HGB: Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. „dauernd“ bedeutet nicht „für alleZeiten“, sondern Eingliederung in den Geschäftsbetrieb zur wiederholten Nutzung ( Beck BK, § 247, TZ 354) Einteilung des Anlagevermögens Nach Mobilität beweglich unbeweglich Nach Nutzung Abnutzbar nicht abnutzbar Nach Gliederungsprinzipien Immaterielle VGG Sachanlagen Finanzanlagen

  7. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 2. Ausweis § 266 II A I - III HGB: § 266 II A. Anlagevermögen: I. Immaterielle VGG: 1. Konzessionen, gewerb. Schutzrechte und ähnliche Rechte etc; 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. Geleistete Anzahlungen; § 266 II A. Anlagevermögen : II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grdst. gleiche Rechte und Bauten etc.; 2. Technische Anlagen und Maschinen; 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

  8. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 2. Ausweis § 266 II A I - III HGB: § 266 II A. Anlagevermögen: III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. Sonstige Ausleihungen.

  9. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Gesetzliche Grundlagen § 253 I S.1 HGB: Vermögensgegenstände (VGG) sind höchstens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen nach Sätzen 3 bis 5 anzusetzen § 253 III S. 1 und 2 HGB: Planmäßige Abschreibungen §§ 7 I, II EStG: Steuerliche Regelungen gelten als planmäßig § 253 III S. 3 HGB: Außerplanmäßige Abschreibungen § 6 I 1 S. 2 EStG: Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

  10. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffungskosten (§ 255 I HGB) • Aufwendungen des Erwerbers • Aufwendungen um den VGG in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, SOWEIT einzeln zuordenbar! • auch Nebenkosten & nachträgliche AK • Boni, Skonti, Rabatte sind abzuziehen • Vorsteuerbetrag gehört nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9b I EStG) • Herstellungskosten (§ 255 II + IIa HGB) • Aufwendungen für Herstellung von VGG • • durch Verbrauch von Gütern & • Inanspruchnahme von Diensten • • Materialkosten, Fertigungskosten, • Sonderkosten der Fertigung, angem. Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Werteverzehr des AV • es dürfen auch: Kosten für allg. Verwaltung, ang. Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwilligen soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung einbezogen werden • • keine FK-Zinsen • Beachte Abs. 4

  11. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Anschaffungskosten § 255 I. HGB Anschaffungspreis • Nettopreis des VGG + Anschaffungs-NK • Transportkosten, • Kosten der Vermittlung und Beurkundung von Verträgen, • Provision, • Fundamentierungs- und Montagekosten bei Maschinen, • Grunderwerbssteuer, • Zölle, • Vermessungskosten, • Kosten der Überführung und Zulassung bei Fuhrpark ./. AK - Minderungen • Rabatte, Boni, Skonti vom NETTOBETRAG • Zuschüsse • Subventionen • sonstige Nachlässe vom Lieferanten Finanzierungskosten (Zinsen, Disagio, etc.) sind keine Nebenkosten, da sie den Wert des VGG nicht erhöhen.

  12. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung – Herstellungskosten § 255 II. + II.a HGB Bei noch nicht veräußerten Vermögensgegenständen des AV und UV, die zuvor selbst hergestellt wurden, stellt sich die Frage der Bewertung, d.h. mit welchem Wert fließen diese in die Bilanz ein. Dabei existieren nach Handels- und Steuerrecht nun (Änderung durch BilMoG) die selben Vorschriften über eine Wertuntergrenze für die Bewertung solcher VGG sowie Wahlrechte, die auch eine höhere Bewertung zulassen. Je nach Wahl einer Bewertungs- Methode ergeben sich für den Bilanzierenden somit beträchtliche Spielräume bilanzpolitischer Natur, die nur durch §252 I Nr.6 HGB (Stetigkeitsgebot für den jeweils folgenden Abschluss) begrenzt werden.

  13. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Herstellungskosten - Mindestansatz nach Handels- und Steuerrecht Materialkosten + Fertigungskosten + Sonderkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Werteverzehr des Anlagevermögens = Herstellungskosten (mindest.)

  14. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Herstellungskosten – Höchstansatz nach Handels- und Steuerrecht Materialkosten + Fertigungskosten + Sonderkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Werteverzehr des Anlagevermögens + Kosten der allg. Verwaltung + angem. Aufwendungen für soziale Einrichtungen + freiwillig soziale Leistungen + betriebliche Altersversorgung = Herstellungskosten (höchst)

  15. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens Wesen von Abschreibungen Zunächst sind zwei Typen von betrieblich genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu unterscheiden. Anlagentyp Abnutzbare Anlagegegenstände Anlagegut kann nur eine begrenzte Zeit genutzt werden Bsp.: Gebäude, Maschinen, Fuhrpark Nicht abnutzbare Anlagegegenstände Anlagegut kann auf Dauer genutzt Werden und unterliegt keinem nat. Ver- Schleiß Bsp.: Grundstücke, Finanzanlagen

  16. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens Wesen von Abschreibungen • Abnutzbare Anlagegegenstände unterliegen durch Abnutzung, Verschleiß und Veralterung einer ständigen Wertminderung • = Absetzung für Abnutzung (AfA) im Steuerrecht bezeichnet, stellt einen Aufwand dar • Anschaffungskosten dürfen nicht sofort als Aufwand verrechnet werden • Entsprechende Aufwand wird jeder Periode zugeordnet • Abschreibung = Verrechnung der Wertminderung mit den AK bzw. dem Restwert • AfA Tabellen

  17. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens Wesen von Abschreibungen • Am Ende der Nutzungsdauer Wert der Anlage 1 Euro, 0 Euro erst wenn die Anlage verkauft oder verschrottet wird • Aufwendungen in GuV in jeweiliger Periode zugerechnet • Steuerlicher Gewinn wird gemindert • Ursachen für Wertminderungen bzw. Abschreibungen: -> verbrauchsbedingt: technischer Verschleiß, natürlicher Verschleiß -> wirtschaftlich bedingt: technischer Fortschritt, Konjunkturrückgang -> zeitlich bedingt: Ablauf der Nutzungszeit z.B. Patentnutzung

  18. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (linear) § 253 Abs. 3 HGB • Bei dieser Methode gleichmäßige Aufteilung der AK bzw. HK auf Jahre der Nutzung • Ermittlung des Abschreibungsbetrages: AfA-Betrag = Anschaffungskosten oder Herstellungskosten Nutzungsdauer in Jahren AfA-Satz = 100% Nutzungsdauer in Jahren • Anschaffungs- oder Herstellungskosten • AfA (1.Nutzungsjahr´) • = Restbuchwert (Ende 1. NJ)

  19. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (linear) § 253 Abs.3 HGB Beispiel: Die Anschaffung einer Fertigungsmaschine verursachte folgende Kosten: Listenpreis: 14.000,- Transport: 250,- Bankspesen für die Finanzierung der Anschaffung: 25,- Es wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen und die Firma entschließt sich aus betriebsinternen Gründen für die Durchführung einer linearen Abschreibung. (Vereinfachung keine Beachtung d. genauen Anschaffungszeitpunktes)

  20. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (linear) §253 Abs. 3 HGB Lösung: Anschaffungskosten 14.250,- - AfA (1.J) 2.850,- = Restbuchwert (Ende 1. NJ) 11.400,- - AfA (2.J) 2.850,- = Restbuchwert (Ende 2. NJ) 8.550,- - AfA (3.J) 2.850,- = Restbuchwert (Ende 3. NJ) 5.700,- - AfA (4.J) 2.850,- = Restbuchwert (Ende 4. NJ) 2.850,- - AfA (5.J) 2.850,- = Restbuchwert (Ende 5. NJ) 0,-

  21. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (linear) §253 Abs. 3 HGB • Buchung: Die Verbuchung erfolgt unabhängig von der Abschreibungsmethode im Soll des Aufwandskontos 6220 – Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR04) • Abschreibungen auf Sachanlagen • 0420 Technische Anlagen • Buchungssatz: • Abschreibungen auf Sachanlagen 2.850,- an Techn. Anlagen 2.850,- • Kontendarstellung: S 0420 H S 6220 H AK 14.250,- 2.850 ,- 2.850 ,- 11.400,- 14.250,- 14.250,-

  22. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (linear) §253 Abs. 3 HGB Besonderheiten bei der Abschreibung auf Grundstücke und Gebäude Grundstücke unterliegen grundsätzlich keinem regelmäßigen Wertverlust. Es dürfen Keine Abschreibungen vorgenommen werden. (Ausnahme: außerpalnmäßige AfA) Gebäude (nur Betriebsgebäude) werden einer Regelabschreibung unterzogen. Nur linear (3% je NJ) und zeitanteilig. Gebäude die vor dem 01.01.2001 errichtet wurden, dürfen mit einer ND von 25 Jahren bzw. linearer Satz von 4% abgeschrieben werden.

  23. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (degressiv) § 7 Abs. 2 EStG • Degressive AfA = fallende AfA • Wieder möglich seit 01.01 2009 und voraussichtlich 2010 • Gleichbleibender Prozentsatz vom jeweils aktuellen Buchwert • Restbuchwert nimmt auf Grund der Abschreibungen von Jahr zu Jahr ab -> sinken auch Abschreibungsbeträge • Methode führt am Ende der ND nicht zu einem Restwert von 0 Euro • Somit Übergang auf lineare Abschreibung Nach EStG darf der Prozentsatz der degressiven AfA höchstens das 2,5-fache des Prozentsatzes der entsprechenden linearen AfA, höchstens jedoch 25% betragen. (Stand: 2009/2010)

  24. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Planmäßige AfA (degressiv) § 7 Abs. 2 EStG Beispiel : Ermittlung des degressiven Satzes bei einer ND von a) 5 und b) 12 Jahren • lin. Satz = 100 = 20% -> deg. Satz = 2,5x 20 = 50% 5 -> max. 25% -> deg. Satz = 25% • lin. Satz = 100 = 8,33% -> deg. Satz = 2,5 x 8,33% = 20,825% -> max. 25% -> deg. Satz = 20,825%

  25. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Vollabschreibung bei GWGs Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern §6Abs.2 EStG erlaubt der Gesetzgeber diese am Ende des 1. Nutzungsjahres voll (zu 100%) abzuschreiben. Dies ist besonders sinnvoll, wenn im Jahr der Anschaffung den gebuchten Erträgen in der GuV-Rechnung ein möglichst hoher Aufwand gegenüberstehen soll (-> Gewinnminderung -> Verringerung der Steuerbelastung) Diese Möglichkeit muss ein Unternehmen nicht unbedingt in Anspruch nehmen. Es kann sich auch für eine planmäßige Abschreibung (linear, degressiv) entscheiden. Wenn eine dieser AfA gewählt wurde, ist keine Vollabschreibung mehr möglich.

  26. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Vollabschreibung GWGs • Beispiel: • Ein Aktenschrank wurde zu AK von 350,- netto eingekauft und bereits auf dem entsprechenden Konto gebucht. Am Ende des Nutzungsjahres soll nun steuerlich günstig abgeschrieben werden. • Konten • 6262 Abschreibungen auf aktivierte GWG • 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro • Buchungssatz • 350,- an 0670 350,- • Kontendarstellung • S 6262 H S 0670 H Das GWG ist zu 100% abge- schrieben und damit auch aus dem Bestandskonto gebucht 350,- AK 350,- 350,-

  27. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Außerplanmäßige Abschreibungen § 253 Abs. 3 HGB (neu), § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG Nach § 253 Abs. 3 HGB sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Vermögensgegenständen des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, durch planmäßige Abschreibungen auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei VGG des AV bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Es gilt der niedrigere Wert der ihnen am Abschlussstichtag zugrunde liegt. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige AfA auch bei UV zwingend! § 253 Abs. 4 HGB

  28. 7.3 Bewertung des Anlagevermögens 3. Bewertung - Außerplanmäßige Abschreibungen § 253 Abs. 3 HGB (neu), § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG Unterschiedliche Regelungen im Steuerrecht und im Handelsrecht: Rechtlicher Rahmen nach § 6 I Nr. 1 S.2 EStG: • Ist Teilwert (§ 6 I Nr.1 S.3 EStG) des VGG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden. (anders HGB!) • keine Aussage im EStG zu vorübergehender Wertminderung Es gilt das MASSGEBLICHKEITSPRINZIP § 5 I S.1 EStG (HGB maßgeblich für Einheitsbilanz!) Somit muss auch in der Steuerbilanz bei dauerhafter Wertminderung abgeschrieben werden, während vorübergehende Wertminderung dort nicht berücksichtigt wird!

  29. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 1. Ansatz • § 246 I HGB: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“ • § 247 II HGB: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ • Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert • Umkehrschluss zu § 247 II HGB • § 247 I HGB: Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen • § 266 II B I - IV HGB: Umfang des Umlaufvermögens

  30. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 2. Ausweis § 266 II B I - IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; § 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen u. sonst. VGG: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. sonstige Vermögensgegenstände

  31. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 2. Ausweis § 266 II B I - IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere; § 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

  32. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung – Gesetzliche Grundlagen § 253 IV HGB ( Satz 3 nach BilMoG entfallen) : „Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.“ • Mit niedrigerem Wert anzusetzen • Börsenpreis oder Marktpreis • beizulegender Wert • vernünftige kaufmännische Beurteilung • § 253 IV drückt strenges Niederstwertprinzip aus

  33. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Vorräte Vorratsbewertung – Allgemeines: In der Buchführung gilt gem. § 252 I Nr.4 HGB das VORSICHTSPRINZIP: Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als kritische Beurteilung es zulässt. • d.h. Anschaffungskosten bilden Wertobergrenze (§ 253 I HGB) • Somit kein Ausweis von Buchgewinnen, Buchverluste aber müssen ausgewiesen werden REALISATIONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet

  34. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Vorräte Im UV gilt das strenge NWP. Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen Ausnahmen: §§ 253 III , 256, 240 III-IV, 241 HGB

  35. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Vorräte Bewertungsgrundsätze :

  36. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Vorräte Bewertungsgrundsätze : Bewertung erfolgt nach strengem Niederstwertprinzip § 253 IV S. 1 HGB Nach § 256 S.1 a.F war auch die HIFO- Methode möglich, geändert durch BilMoG!

  37. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung – Vorräte Beispiele:

  38. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung – Vorräte Beispiele:

  39. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung – Vorräte Beispiele:

  40. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertungen - Forderungen • Bewertung eines Postens des Umlaufvermögens • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen • Forderungen, die entstehen, wenn ein Kunde seine Verbindlichkeit aus der Lieferung von Waren oder Fertigerzeugnissen bzw. Dienstleistungen nicht sofort begleicht • Bewertung am Geschäftsjahresende -> überprüfe Werthaltigkeit! Einwandfreie Forderungen Forderungen, von denen anzunehmen ist, dass sie in voller Höhe eingehen Zweifelhafte Forderungen Forderungen, bei denen Mit einem Ausfall gerechnet Werden muss. Höhe ist aber nicht bekannt Uneinbringliche Forderungen Forderungen, die endgültig Ausgefallen sind. Anzeichen: -Einstellung des Insolvenzverfahrens Mangels Masse -Ergebnislose Pfändung des Schuldners -Verjährung • Anzeichen: • Mehrmalige ergebnislose Mahnung • Kunde erbittet Zahlungsaufschub • Eröffnung Konkursverfahren • Außergerichtlicher Vergleich

  41. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen • Insolvenzverfahren: versucht die wirtschaftliche Existenz zu erhalten • Insolvenzantrag: gestellt von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst beim zust. Amtsgericht (abhängig vom Firmensitz) • § 252 Abs 1 Nr.3 HGB: am Bilanzstichtag Einzelbewertung jeder Forderung in Bezug auf ihren Abschreibungsbedarf • Stellt Aufwand dar, deshalb erfolgsmindernd • Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen, • „Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten • „uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben

  42. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen Grds.: Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB) Aber: Pauschale Abwertung Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) eines bestimmten Kunden kann Bestimmt werden. z.B. Insolvenzquote 20% d.h. 20% der Forderungen werden bezahlt, 80% sind einzeln zu berichtigen Erfahrungswerte: x % der Forderungen werden nicht bezahlt HGB: 1-5 % StGB: 0,5 % Einzelwertberichtigung (EWB) Pauschalwertberichtigung (PWB) Abschreibungen auf Forderungen erfolgen auf Nettowerte! Korrektur der USt. erst, wenn Forderung endgültig uneinbringlich wird => § 17 I S.1; II Nr. 1 S. 1 UStG (z.B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)

  43. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen Einzelwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto] Pauschalwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto] Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohne Ausweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht bei KapGes.)

  44. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen Beispiele (unzusammenhängend):

  45. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen Beispiele: Kunde geht in Insolvenz. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000 Euro netto ist sicher nicht zu rechnen:

  46. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung - Forderungen Beispiele: Wir erfahren am 15. 02. 07 dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.400 Euro brutto.

  47. 7.4 Bewertung des Umlaufvermögens 3. Bewertung Bewertung von Wertpapieren: • Handhabung wie bei Finanzanlagen • Aber: strenges Niederstwertprinzip! • Beachte: Teilwertproblem Bewertung der flüssigen Mittel: • Normalfall unproblematisch • Probleme bei - Währungsumrechnung - Abgrenzungsfragen - Finanzderivaten

  48. 7.5 Rückstellungen und Verbindlichkeiten Begriff - Rückstellungen • Verpflichtung eines Unternehmens • Grund ungewiss • Höhe ungewiss • Ursache der Schuld oder Last im (in) abgelaufenen Wirtschaftsjahren • Wirkung: Imparitätsprinzip § 252 I Nr.4 HGB

  49. 7.5 Rückstellungen und Verbindlichkeiten 1. Ansatz der Rückstellungen • Passivierungspflicht • § 249 I S.1 HGB: • Ungewisse Verbindlichkeiten • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften • § 249 I S.2 Nr. 1 HGB: • Instandhaltung und Abraumbeseitigung • - Instandhaltung innerhalb von drei Monaten des folgenden GJ • - Im nächsten GJ nachgeholte Aufwendungen für Abraumbeseitigung • § 249 I S.2 Nr. 2 HGB: • Kulanzrückstellungen • (Mögliche Passivierungswahlrechte im HGB sind durch das BilMoG entfallen!)

  50. 7.5 Rückstellungen und Verbindlichkeiten 1. Ansatz der Rückstellungen steuerrechtliche Sonderregelungen § 5 III EStG; R 5.7 Abs 7 EStR: •Verletzung fremder Patent-, Urheber und ähnlicher Schutzrechte § 5 IV EStG; R 5.7 Abs. 2 EStR: • Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen § 5 IVa EStG: • Drohverlustrückstellungen dürfen steuerlich nicht gebildet werden, obwohl in der Handelsbilanz eine Passivierungspflicht besteht. An dieser Stelle wird also das Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz durchbrochen.

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