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AG 11

AG 11 . AG 11 Klausurvorbereitung. AG 11.1 Sachverhalt. Fall1:

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  1. AG 11 AG 11 Klausurvorbereitung

  2. AG 11.1 Sachverhalt Fall1: Der Maschinenbauingenieur Bodo Sommer (S) und der Heizungsbaumonteur Arne Winter (W) kamen am 1.05.2008 überein, unter der Bezeichnung „Sommer + Winter Klimatechnik“ die Projektion, Erstellung und Betreuung von Klimaanlagen in Gebäuden auf dem Markt anzubieten. Da Sommer nur ca. 10.000 € als Einlage aufbringen kann, wurde vereinbart, dass auch Winter sich nur in ähnlicher Größenordnung kapitalmäßig beteiligt. Sein Vater, Viktor Winter, bietet jedoch an, den weiteren Finanzierungsbedarf des Unternehmens aus den erforderlichen Investitionen in Höhe von 100.000 € zu decken. Die Ehefrau Bodo Sommers, die Bürokauffrau Jacqueline Sommer, soll die kaufmännische Betreuung des Unternehmens übernehmen. 1. Frage: Welche Rechtsform kommt für die Zusammenarbeit in Betracht? Welche Gestaltung würden Sie (mit welcher Begründung) empfehlen?

  3. AG 7 Lösung Fall 1 • Frage 1: Wahl der richtigen Gesellschaftsform • Mögliche Formen der Zusammenarbeit: • GbR (§ 705 ff. BGB) • OHG (§ 105 ff. HGB) • KG (§§ 161 ff. HGB) • PartG (PartGG) • GmbH (GmbHG) • Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) • Maßgebliche Kriterien • Wer soll beteiligt werden? • Wer soll voll/beschränkt haften? • Welcher Gesellschaftszweck wird verfolgt? • Wie viel Startkapital steht zur Verfügung?

  4. AG 7 Lösung Fall 1

  5. AG 7 Lösung Fall 1 • Gesamtbetrachtung: • Sommer und Winter als Gesellschafter, V möglw. als Kommanditist • GbR/OHG: Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigt? (+) d.h. Gbr (-) und stattdessen OHG ( § 105 I HGB) • KG: Sofern V beschränkt haftender Gesellschafter werden soll, dann KG mit V als Kommanditisten in Betracht, Alternative: OHG& Still mit Viktor Winter als stillem Gesellschafter • Aufnahme der J in die Gesellschaft voraussichtlich nur als Komplementärin, aber nicht gewollt, daher (-) • PartG (-), da kein freier Beruf verfolgt wird • GmbH: Gründung der GmbH erfordert Stammkapital von mind. 25 000 Euro, Gründung der GmbH nur möglich, wenn W seine Einlage auf 15.000 Euro aufstockt • Empfehlung: • Bereitschaft zur persönlichen Haftung: OHG • Einbeziehung des V als beschränkt haftender Gesellschafter: KG • Vermeidung der persönlichen Haftung: GmbH (u.U. GmbH & Co. KG)

  6. AG 7 Lösung Fall 1 2. Frage: Wen kann Frühling auf Vertragserfüllung in Anspruch nehmen? Variante: Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise kann Viktor Winter die zugesagten 100.00 € nicht aufbringen. Auch an Bodo Sommer und Arne Winter sind die Folgen der Finanzkrise nicht spurlos vorüber gegangen. Zusammen steht Ihnen nunmehr nur noch ein Startkapital i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. 3. Frage:Welche Gestaltung würden Sie nun empfehlen, wenn Sommer und Winter nur beschränkt haften wollen? Gehen Sie dabei davon aus, dass Sommer und Winter ihren Entschluss zur Firmengründung am 01.05.2009 treffen.

  7. AG 7 Lösung Fall 1 2. Frage: Haftung für Vertragserfüllung GbR: Sofern keine abeichende Vereinbarung getroffen wurde, Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 714 BGB), so dass S diese nicht wirksam hätte vertreten können. Haftung des S über § 179 BGB OHG/KG: Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis. Somit ist OHG als Vertragspartner zur Erfüllung verpflichtet und die beiden Gesellschafter S und W haften aus § 128 HGB. Haftung des W nach § 171 HGB nur beschränkt; solange jedoch Handelsregistereintragung fehlt, greift umfassende Haftung nach § 176 HGB

  8. AG 7 Lösung Fall 1 • 3. Frage: Variante • Ausfall des W schließt Gründung einer GmbH mangels Stammkapital (mind. 25.000 Euro, § 5 I GmbHG) nun aus • stattdessen: Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (§ 5a GmbHG) • UG stellt Sonderform der GmbH dar • Merkmale der UG: • Haftungsbeschränkung bereits bei geringem Kapitaleinsatz (< 25.000 Euro) • Bezeichnung UG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verpflichtend zum Schutze des Rechtsverkehrs (möglw. Stigmatisierende Wirkung) • Thesaurierungspflicht von ¼ der jährlichen Gewinne

  9. AG 7 Fall 2 Fall 2: Dax und Ertl machten Anfang Januar 2007 in der Altstadt eine Kneipe auf. Ihr Umsatz besteht im Wesentlichen aus dem Ausschank verschiedener Biere der Bären-Brauerei. Bis September 2007 erzielten sie so einen Umsatz in Höhe von 20.000 €. Die Räumlichkeiten waren ihnen zunächst aufgrund mündlich abgeschlossenen Mietvertrags überlassen worden. Im September 2007 drängte der Vermieter auf eine schriftliche Abfassung. Dabei stellte sich die Frage, wer überhaupt als Mieter ausgewiesen werden sollte. Dax drängte darauf, die zwischen ihm und Ertl bestehende Gesellschaft als Mieterin vorzusehen und dafür die Bezeichnung „Altstadttreff bei Dax & Ertl OHG“ zu wählen. Ertl sperrte sich dagegen. Er sah die Voraussetzungen für eine Gesellschaft nicht gegeben, wollte jedenfalls nicht einer OHG angehören. Die Übernahme einer persönlichen Haftung komme für ihn nicht in Betracht. 1. Frage: Wie ist die gesellschaftsrechtliche Lage Ende September 2007?

  10. AG 7 Fall 2 2. Frage: Können Dax und Ertl ihre Kneipe in Form einer offenen Handelsgesellschaft betreiben? 3. Frage: Welche Rechtsformen kommen in Betracht, wenn Dax dem Wunsch des Ertl Rechnung tragen möchte, ihn von einer persönlichen Haftung auszunehmen? 4. Frage: Wer haftet dem Vermieter für die für August und September noch ausstehende Mietzinszahlung?

  11. AG 7 Fall 2 • Frage: Gesellschaftsrechtliche Lage Ende 2007 • GbR zwischen Dax und Ertl, wobei auf jeden Fall von einer Verrechtlichung der Kooperationsbeziehungen auszugehen ist • Zwar Betrieb eines Gewerbes, aber ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig • 2.Frage: Möglichkeit der Gründung einer OHG • Gründung einer GbR auch dann möglich, wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird (§ 105 II HGB) • Beachte: Wird kein Handelsgewerbe betrieben wirkt Eintragung konsitutiv

  12. AG 7 Fall 2 • 3. Mögliche Rechtsformen zum Haftungsausschluss • Gründung einer KG, bei der Ertl die Stellung eines Kommanditisten übernimmt (§§ 161, 171 HGB), wobei Dax die Komplementärstellung übernehmen müsste • Sofern Dax ebenfalls nicht haften will, können Dax und Ertl eine GmbH errichten und diese als (einzige) Komplementärin in die Gesellschaft aufnehmen, so dass GmbH & Co. KG entsteht • Alternative: Führung des Betriebs auf Grundlage einer GmbH: bestehende Gesellschaft müsste dann in eine GmbH umgewandelt werden oder Errichtung einer GmbH und Übertragung des von der GbR betriebenen Geschäftsbetriebs auf die GmbH • 4.Frage: Haftung für die noch ausstehenden Mietzinszahlungen • neuere Rspr.: Rechtsfähigkeit/Haftung der GbR (+), daneben: akzessorische Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB analog • frühere Rspr.: Rechtsfähigkeit der Gbr (-), ausschließliche Haftung der Gesellschafter

  13. AG 7 Fall 3 Fall 3: Huber betrieb seit Februar 2000 in München einen Catering-Service und war unter der Bezeichnung „Catering-Service Huber e.K.“ im Handelsregister eingetragen. In den folgenden Jahren konnte er den Betrieb ständig erweitern, so dass er am 1.4.2004 20 Arbeitnehmer in Vollzeit und 10 in Teilzeit beschäftigte. Im Mai 2004 konnte Huber seinen Mitarbeiter Klein dafür gewinnen, sich mit einer Einlage von 40.000 € am Handelsgeschäft zu beteiligen. Am 30.05.2004 kam es zu einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen Huber und Klein des Inhalts, dass Klein zum 01.06.2004 als Kommanditist in das von Huber betriebene Handelsgeschäft bei dessen gleichzeitiger Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft eintritt. Als (Pflicht-)Einlage sollte er einen LKW, dessen objektiver Wert 35.000 € beträgt, in die Gesellschaft einbringen. Klein wird am 05.07.2004 mit einer Haftsumme von 40.000 € als Kommanditist der „Huber Catering-Service KG“ im Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen. Er übergab und übereignete den LKW der KG ordnungsgemäß.

  14. AG 7 Fall 3 Im Hinblick auf diese Sicherheit gewährt das Bankhaus Vollmer der Gesellschaft am 1.08.2004 einen kurzfristigen Kredit in Höhe von 10.000 € mit einer Laufzeit bis zum 1.9.2004. Am 3.9.2004 mahnte das Bankhaus erfolglos die Rückzahlung des ausgelaufenen Darlehens an. Es will nun die Huber Catering-Service KG und nach Möglichkeit auch Huber und Klein persönlich in Anspruch nehmen. Frage: Wer haftet dem Bankhaus Vollmer und wie ist die Haftung jeweils zu begründen? Abwandlung: Würde sich an der Lösung etwas ändern, wenn zwar der von Klein einzubringende LKW tatsächlich 40.000 € wert gewesen wäre, sich Klein aber unabhängig davon am 30.07.04 von der KG ein zinsloses Darlehen mit dreimonatiger Laufzeit in Höhe von 38.000 € hatte gewähren lassen?

  15. AG 7 Fall 3 • Anspruch des V auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 I 2 BGB • Haftung der Huber KG • Vertragspartner des Darlehensvertrags: KG und Bankhaus Vollmer • Wirksame Errichtung der KG durch Gesellschaftsvertrag? (+) • Rechts-/Parteifähigkeit (§§ 161 II, 124 HGB)? (+) • Wirksame Vertretung durch H? (§§ 161 II, 125 I, 126 HGB) • aber: Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB? (-), da beide Parteien Unternehmer • Vertragsschluss durch Angebot und Annahme ( §§ 145, 147 BGB)? (+) • Fälligkeit? (+) spätestens am 1.8., Kündigung ist nicht erforderlich • Erg: KG kann seitens des V gem. § 488 I 2 BGB in Anspruch genommen werden

  16. AG 7 Fall 3 • Anspruch des V auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 I 2 BGB • Haftung des Huber • Huber haftet als Komplementär der KG gem. §§ 161 II, 128 HGB persönlich sowohl mit seinem Gesellschaftsanteil als auch mit seinem Privatvermögen. • unmittelbare Haftung = Gläubiger hat Anspruch auf direkte Befriedigung und nicht nur auf mittelbare Befriedigung durch Nachschusspflicht ins Gesellschaftsvermögen • primäre Haftung = Gläubiger ist nicht verpflichtet sich zunächst über § 124 I HGB an die Gesellschaft zu halten • akzessorische Haftung

  17. AG 7 Fall 3 • Anspruch des V auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 I 2 BGB • Haftung des Klein • Klein haftet als Kommanditist nach Maßgabe der §§ 171 ff. HGB • grsl. Beschränkte Haftung der Kommanditisten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränkt auf die Höhe der zugesagten Einlage • Kommanditist schuldet nach h.M. keine Erfüllung in Natur, sondern hat lediglich durch Zahlung bis zur Höhe der Hafteinlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen • Umfang der Haftung bestimmt sich nach seiner Eintragung: • - Vor Eintragung haftet der Kommanditist unbeschränkt wie ein persönlich haftendender Kommanditist (§ 176 HGB) • - Nach Eintragung der Kommanditistenstellung haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 I 1.HS HBG) • - Sobald die Einlage erbracht ist und die Kommanditistenstellung im Handelsregister eingetragen ist, ist die Haftung ausgeschlossen ( § 171 I 2.HS HBG)

  18. AG 11 Fall 3 Hier: • Kommanditist nur dann von der Haftung frei, wenn Einlage wirksam erbracht • Problem: objektiver Wert LKW weicht von vereinbartem Wert ab (vereinbart: 40.000 Euro, realer Wert: 35.000 Euro) • Rechtsfolge? • Im Innenverhältnis gilt Pflichteinlage als erbracht • Im Verhältnis zu den Gläubigern ist jedoch nur der objektive Wert maßgeblich (Grundsatz der objektiven Wertzuführung, Grundsatz der realen Kapitalaufbringung), so dass die geschuldete Leistung nicht als wirksam erbracht gilt, sondern nur i.H.v. 35.000 Euro • Klein haftet den Gesellschaftsgläubigern i.H.v. 5.000 Euro mit seinem Privatvermögen wie ein Komplementär • Aber: Vereinbarung im Innenverhältnis wirksam, so dass dem Klein ein wirksamer Freistellungsanspruch in Höhe von 5.000 Euro zusteht, wenn er vom Bankhaus in Anspruch genommen wird

  19. AG 11 Fall 3 • Anspruch des V aus §§ 280 I, II, 286 BGB Anspruch Verzugszinsen und Ersatzansprüche wg. nicht fristgerechter Leistung aus §§ 280 I, II, 286 BGB? • Fälligkeit des Darlehens? • Darlehen war am 01.09.04 zur Rückzahlung fällig • Mahnung erfolgt? • Mahnung zwar erfolgt, aber eigentlich entbehrlich, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 II Nr. 1 BGB Ergebnis: V kann zudem Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( § 288 II BGB) und Ersatz weiterer Verzögerungsschäden geltend machen

  20. AG 11 Fall 3 Fallabwandlung • Hafteinlage zunächst wirksam erbracht und damit Haftung des Kommanditisten gem. § 171 I HS 2 HGB ausgeschlossen • Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückerstattung? • Spätere Rückzahlung steht der Nichtleistung der Einlage gleich • Rückzahlung = jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ohne angemessene Gegenleistung Vermögenswerte entzogen werden, d.h. bei denen dem Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung zufließt • Unverzinsliches Darlehen als Fall der versteckten Einlagenrückgewähr? • Drittvergleich erforderlich • Versteckte Einlagenrückgewähr, wenn Geschäft mit einem Nichtgesellschafter nicht zu den gleichen Konditionen vereinbart worden wäre, d.h. Darlehen muss durch betriebliche Gründe gerechtfertigt gewesen sein • e.A. Zuwendung des Darlehens an sich stellt Fall der Einlagenrückgewähr dar • a.A. lediglich zinslose Ausgestaltung des Darlehens ist als verbotene Einlagenrückgwähr zu werten. Ergebnis: je nach Ansicht ist die Haftung i.H.v. 38.000 Euro bzw. in Höhe der nicht geleisteten Zinsen wieder aufgelebt

  21. AG 11 Fall 4 Fall4: Hans Haberl betreibt seit dem Jahr 1984 ein gutgehendes Installationsgeschäft. Am 31.5.2005 beschäftigte er 27 Mitarbeiter, darunter auch seinen Sohn Sepp Haberl, der nach Abschluss eines Ingenieurstudiums seit 1.2.2001 auf der Grundlage eines entsprechend mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Abteilung Planung und Kalkulation des Unternehmens leitete; als Vergütung waren 3.200 € monatlich vereinbart. Am 1.6.2005 bot Hans Haberlseinem Sohn an, sich mit sofortiger Wirkung als Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen, das dann künftig in Gesellschaftsform weitergeführt werden sollte. Eine Einlage brauche er nicht zu erbringen. Er (Hans Haberl) würde ihm zum Jahresende im Rahmen der Bilanzerstellung 100.000 € aus seinem Kapitalkonto (Stand zum 31.12.2004: 280.000 €) schenkweise übertragen. Sepp Haberl war von dem Angebot grundsätzlich sehr angetan, äußerte aber gleich Bedenken im Hinblick auf ein von Hans Haberl für den Geschäftsbetrieb im Jahre 2003 bei der Kreissparkasse aufgenommenes Darlehen in Höhe von 300.000 €, das am 30.6.2005 zur Rückzahlung fällig wurde.

  22. AG 11 Fall 4 Dafür wolle er auf keinen Fall haftungsmäßig einstehen; er sei sich aber nicht sicher, ob ihn aufgrund einer gesellschaftsmäßigen Beteiligung am Unternehmen nicht eine solche Einstandspflicht treffe, bestand deshalb auf einer entsprechenden vertraglichen Freistellung. Beide einigten sich auf folgenden schriftlich abgefassten und noch am 1.6.2005 unterzeichneten Vertrag: „Gesellschaftsvertrag der Hans Haberl & Sohn KG 1. Das bisherige Unternehmen des Installateurmeisters Hans Haberl wird ab 1.6.2005 unter Beteiligung seines Sohnes Sepp Haberl als Kommanditist (Kommanditeinlage: 100.000 €) als Kommanditgesellschaft fortgeführt. 2. Sepp Haberl übernimmt keinerlei Haftung für die vor dem 1.6.2005 begründeten Verbindlichkeiten. 3. Sepp Haberl wird an Gewinn und Verlust ab 1.6.2005 zu einem Drittel beteiligt. Sepp Haberl setzt seine bisherige Tätigkeit im Unternehmen unverändert fort“.

  23. AG 11 Fall 4 Die Errichtung der Gesellschaft wurde am 2.6.2005 von beiden Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet, ist aber bislang (25.7.2005) noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Die Kreissparkasse, die von Hans Haberl unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschaftserrichtung informiert worden war, nahm am 1.7.2005 die Kommanditgesellschaft, Hans und Sepp Haberl auf Rückzahlung der Darlehenssumme in Anspruch. Sepp Haberl lehnt eine Zahlung gegenüber der Bank ab und verlangt von Hans Haberl, dass er ihn von jeglicher Inanspruchnahme seitens der Bank freistelle. Frage 1: Wen kann die Kreissparkasse auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen? Frage 2: Welchen Anspruch kann Sepp Haberl, sofern die Kreissparkasse ihn belangt, gegenüber Hans Haberl geltend machen?

  24. AG 11 Fall 4 Frage 1: Ansprüche der Kreissparkasse • Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Hans HaberHans Haberl (H) gem. § 488 I S.2 BGB • Wirksamer Darlehensvertrag? (+) • Fälligkeit? (+) • Übergang der Schuld des H aus das Unternehmen durch Aufnahme des S? • Wirksame Enstehung der KG? (+) • Haftung der KG gem. § 28 I 1 HBG? (+) § 28 I HGB stellt Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts dar; vertragliche Haftung ist dadurch nicht erloschen, sondern vielmehr haftet neben der KG H als Komplementär akzessorisch für die Verbindlichkeiten der KG • Mindermeinung: § 28 I HGB als Fall des gesetzlichen Schuldübergangs, d.h. nur noch Haftung des H über §§ 128, 161 II HGB

  25. AG 11 Fall 4 Frage 1: Ansprüche der Kreissparkasse • Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Hans Haberl & Sohn KG („die KG“) aus 488 I S.2 BGB • Wirksamer Darlehensvertrag? (+) • Fälligkeit? (+) • Übergang der Schuld des H aus das Unternehmen durch Aufnahme des S? • Wirksame Enstehung der KG? (+) • Übernahme des bisherigen Geschäftsbetriebs des H? (+), insbes. keine Fortführung der Firma erforderlich • Haftungsausschluss für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten gem. § 28 II HGB? (-), Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bezieht sich nur auf die Frage der Haftung des eintretenden S, nicht aber auf die Frage der Haftung der neu entstandenen Gesellschaft für die begründeten Verbindlichkeiten Ergebnis: Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die KG besteht.

  26. AG 11 Fall 4 Frage 1: Ansprüche der Kreissparkasse • Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen S • Haftung des S nur, soweit seine Einlage als Kommanditist noch nicht wirksam erbracht wurde (§ 171 I 1. HS HGB) • Eintragung ins Handelsregister ist keine Voraussetzung für die Auslösung der Rechtsfolge des § 171 I HGB • Fehlende Eintragung führt jedoch nicht zur unbeschränkten Haftung, da diese nur für die ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur KG neu begründeten Verbindlichkeiten greift • Erlöschen der Haftung durch wirksame Einlageleistung? (-), da bisher noch keine Einlageleistung erbracht wurde; Umbuchung des Kapitalanteils soll erst zum Jahresende 2005 erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde Einlage also noch nicht wirksam erbracht

  27. AG 11 Fall 4 • Wirkung des Haftungsausschlusses der Ziff. 2 im Außenverhältnis? Haftungsausschluss gem. § 28 II Alt. 2 HGB? (-), da § 28 II Alt 2 HGB nur den Fall des Haftungsausschlusses der neu entstandenen Gesellschaft betrifft, nicht aber den vorliegenden Fall, dass der Eintretende von der Haftung ausgeschlossen werden soll • e.A.: Haftungsausschluss (+), Haftung des Eintretenden ergibt sich ausschließlich aus § 128 HGB , d.h. sie ist akzessorischer Natur. Daher muss es möglich sein, von § 28 II HGB auch nur teilweisen Gebrauch zu machen und die Wirkung des Haftungsausschlusses für Altverbindlichkeiten auf die Haftung des Einzutretenden zu beschränken • a.A. Haftungsausschluss (-), da die Ableitung einer derartigen Rechtsfolge aus § 28 II HGB „den Kontext des § 28 HGB verlässt ; Ratio legis: Kontinuität des Unternehmens, Haftung des Eintretenden liegt außerhalb des Regelungstopos. Derartige Rechtsfolge führt zu Wertungswidersprüchen gegenüber §§ 130 II, 173 II (Haftungsausschluss nur durch individuelle Vereinbarung mit den Altgläubigern möglich Ergebnis: Je nach Ansicht ist die persönliche Haftung des S im Umfang von 100.000 Euro zu bejahen oder abzulehnen

  28. AG 11 Fall 4 Frage 2: Welchen Anspruch kann Sepp Haberl, sofern die Kreissparkasse ihn belangt, gegenüber Hans Haberl geltend machen? Ansprüche des S gegen H • Solange S noch nicht geleistet hat, kann er unter Berufung auf Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags H auf Freistellung von seiner Haftung geg. K in Anspruch nehmen („Freistellungsanspruch“, § 257 BGB) • Sofern S Forderung beglichen hat, steht ihm aus Ziff. 2 ein Regressanspruch gegen H zu. Wenn mittels dieser Klausel im Gesellschaftsvertrag die Haftung im Außenverhältnis ausgeschlossen werden sollte, folgt daraus, dass S im Falle der Inanspruchnahme für Altverbindlichkeiten von H Regress verlangen kann. • S kann Regressanspruch auch auf § 426 I, II BGB stützen. Zudem haften Gesellschafter einer OHG oder KG gesamtschuldnerisch (vgl. § 128 HGB). Ausgleich unter den Gesamtschuldnern ergibt sich aus §§ 421 ff. BGB, wobei Ziff.2 des GV eine individuelle Regelung über Aufteilung der Haftungsquoten im Innenverhältnis darstellt. S kann nach Inanspruchnahme durch K den H vollständig auf Regress in Anspruch nehmen.

  29. AG 11 Fall 5 Die Unternehmergesellschaft: • Entwicklungsgeschichte/Historie • Klassifizierung • Gründung • Wesen • Stammkapital • Die Firma der Unternehmergesellschaft • Thesaurierungspflicht

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