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Neue StVO ab 01.09.2009

Neue StVO ab 01.09.2009. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 – Radverkehrsrelevante Auswirkungen –. Radverkehrsrelevante Änderungen. Der "Fahrplan". 1. Grundsätzliches. 2. Radwegebenutzungspflicht. 3. Benutzungsrechte. 4. Radwegeführung.

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  1. Neue StVO ab 01.09.2009 Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 – Radverkehrsrelevante Auswirkungen –

  2. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  3. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  4. 1. Grundsätzliches Radverkehrsrelevante Änderungen Neue Definitionen "AndereRadwege" in StVO: "Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241" in VwV-StVO: "Nicht benutzungspflichtige Radwege" "Radfahrerfurt" "Radwegefurt" "Fußweg" "Gehweg" "Zusatzschild" "Zusatzzeichen" Sinnbild "Radfahrer" Sinnbild "Radverkehr" Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  5. 1. Grundsätzliches Radverkehrsrelevante Änderungen Neue Definitionen Wann fährt ein Radfahrer noch neben der Fahrbahn? (VwV zu § 9 Absatz 3) Bisher: Neu: I. ... ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist,entscheidet der optische Gesamteindruck. I.Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern ... Wartepflicht aufzuerlegen. die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  6. 1. Grundsätzliches Radverkehrsrelevante Änderungen Verkehrszeichengrößen VwV zu § 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) Bisher: Neu: In verkleinerter Ausführung nur, wenn ● in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des ●Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den ●Fußgänger- und Radverkehr sowie ●Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. VwV zu den Zeichen 237, 240 und 241 gilt weiterhin: Größe 1 ● bei baulichen Radwegen immer, ● bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  7. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2.Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  8. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen Anordnungsgrundsätze Grundsatz "So wenig wie möglich" VwV zu den §§ 39 bis 43 § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen ... nur dort, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ... geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf Aus der Begründung der Ad hoc-AG: Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen als Zielstellung ● in jedem Einzelfallund nur ● nach gründlicher Prüfung entschieden werden Zuziehung ortsfremder Sachverständiger Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  9. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) "Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wennZeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." VwV bisher: Neu: Die Anlage von Radwegen im allgemeinendort, wo es die ● Verkehrssicherheit, die ● Verkehrsbelastung, die ● Verkehrsbedeutung der Straße oder der ● Verkehrsablauf erfordern. Benutzungspflichtige Radwege dürfennur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfennur dortangeordnet werden, wo es die ● Verkehrssicherheit oder der ● Verkehrsablauf erfordern. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  10. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Mindestmaß(nach RASt 06 / EFA 02) 2,30 m Gehwegbreite + 1,60 m Radweg ≥ 3,90 m Gesamtbreite Benutzungspflichtige Radwege dürfennur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Grundmaß für Gehweg (nach RASt 06 und EFA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80 m zuzüglich Sicherheitsraum von mind. 2 x 0,25 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m Gehweg gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30 m Grundmaß Radweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 m (mind. 1,60m ) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  11. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Radfahrstreifen: Die Einsatzgrenzendes Radfahrstreifens ● an Straßen mit zwei Fahrstreifen von mehr als 18 000 Kfz/24 Std. ● und an Straßen mit vier Fahrstreifen von mehr als 25 000 Kfz/24 Std. entfallen! Neu: ... an Straßen mitstarkemKraftfahrzeugverkehr ●breiter Radfahrstreifenoder ●zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr. erforderlich Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  12. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Ist die Anordnung einer Benutzungspflicht bei parallel zu klassifizierten Straßen verlaufenden Angebotswegen nur an bauliche Voraussetzungen oder auch an Winterdienst, Unterhaltung etc. gekoppelt? Frage: Jain! Räumpflicht: Innerorts: Räumpflicht im Rahmen der Verpflichtung zur Straßenreinigung – 'polizeiliche Reinigungspflicht' – Außerorts: Winterdienst als freiwillige Leistung des Baulastträgers, die 'nach besten Kräften' wahrgenommen soll (StrWG NRW § 9) Unterhaltung: Die Unterhaltung obliegt Baulastträger im Rahmen der Straßenbaulast stets Vor der Anordnung – Anhörung des Baulastträgers (nach § 45 StVO) Einverständnis des Baulastträgers – Übernahme aller Verpflichtungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  13. 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Kann ein Weg mit wassergebundener Decke auch als benutzungspflichtiger Radweg angeordnet werden? Frage: JA! Besteht ein zwingendes Erfordernis, die Benutzungspflicht anzuordnen? (§ 45 Abs. 9 StVO) Wenn ja: Entspricht die Decke den Ansprüchen des Radverkehrs? (Allgemeine Regeln der Baukunst und Technik – VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn24) Wenn ja: Stimmt der Baulastträger im Rahmen der Anhörung zu? (Mit Einverständnis erfolgt Übernahme aller Verpflichtungen im Rahmen der Baulast) Wenn ja Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  14. Foto: Unbekannt 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2 und Zeichen 340 Schutzstreifen für den Radverkehr: Die StVO-Definition des Schutzstreifens ist weggefallen!  Rechtsgrundlage nicht mehr eindeutig Zahlreiche VwV-Maßgaben ... ●Am rechten Fahrbahnrand ● Einsatzgrenzen ● Breitenvorgabe (1,60m, mind.1,25m) Bestand behalten nach wie vor: ● Fahrbahnbreiten ● Kfz-Mitbenutzung nur in Ausnahmefällen ● Haltverbot mit Zeichen 283 ● Einsatz nur innerorts ... sind ebenfalls nicht mehr in der VwV enthalten. ● Kein Einsatz im Kreisverkehr Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  15. Foto: Unbekannt 2. Radwegebenutzungspflicht Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2 und Zeichen 340 Schutzstreifen für den Radverkehr: Neu: ● Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ●Breite gewährleistet "hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer" Hier greifen zukünftig die Breitenanforderungen der Richtlinien ● Über Kreuzungen und Einmündungen durchmarkieren (Furtmarkierung im Zuge von Vorfahrtstraßen) ● Gefahrlose Begegnung zweier Pkw auf Restfahrbahn. ● Parkverbot ist implementiert ● Radverkehrspiktogramme sollen(gemäß VwV) bzw. können(nach StVO) aufmarkiert werden ● Ab 5,50 m Restfahrbahnbreite keine Mittelleitlinie Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  16. Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege Die Benutzung von links angelegten Radwegen in Gegenrichtungsoll grundsätzlich nichtangeordnet werden. Voraussetzungen für Freigabe: ●Breite 2,40, mindestens 2,00 m ● nur wenigeKreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten Auf baulich angelegten Radwegen kann ● nach sorgfältiger Prüfung die ● Benutzungspflicht in Gegenrichtungoder ● ausreichende Sicht zwischen Kraft- und Radfahrern ●Zusatzzeichen 1000-32 zu den Zeichen 205 bzw. 206 StVO ● Benutzungsrecht durch Zusatzzeichen angeordnet werden. ●Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist einesichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahnzu schaffen. Benutzungspflicht in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften Innerhalb nur ausnahmsweise (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Rn 36) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  17. Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege ●Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist einesichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahnzu schaffen. Fotos: Kalle, ADFC NRW Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  18. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  19. 3. Benutzungsrechte Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege (4) "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“allein angezeigt ist." VwV: Auf baulich angelegtenRadwegen kann nach sorgfältiger Prüfung ● die Benutzungspflicht oder ● dasBenutzungsrecht auch in Gegenrichtungangeordnet werden. Sichere Querungsmöglichkeiten sind auch hier erforderlich Aber bitte nicht so ... Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  20. Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO Zeichen 239 Gehweg Freigabe zur Mitbenutzung durch den Radverkehr Voraussetzungen ● Belange der Fußgänger Raumbedarf, Verkehrssicherheit etc. ● Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs (z. B. Bordsteinabsenkungen) Neu: ● Straßenrechtliche Bestimmungen (Widmungstatbestand – vgl. VwV-StVO Rn 45a zu § 45) ● Furtmarkierung im Zuge von Vorfahrtstraßen! (vgl. VwV zu § 9 Abs. 2) Frage: Wie wird das Ende der Gehwegfreigabe gekennzeichnet? Durch Weglassen von Beschilderung und Furtmarkierung Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  21. 3. Benutzungsrechte Radverkehrsrelevante Änderungen StVO § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Frage: Ist ein Benutzungsrecht für rechte Radwege (mit einem singulär angeordneten Zusatzzeichen 1022-10) denkbar? Rechte Radwege ... dürfen stets benutzt werden (vgl. StVO § 2 Abs. 4) ● Erfordernis nur denkbar wenn Radwegsituation nicht erkennbar ● Dann de facto Gehweg oder gehwegähnliche Verkehrsfläche ● Gehweg kann nicht mit diesem Zusatzzeichen ohne Hauptzeichen beschildert werden (1. rechts liegend und 2. kein Radweg) ● Prüfung des zwingenden Erfordernisses der Freigabe ● Zeichen 239 mit Zusatzzeichen bleibt einzige Lösung Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  22. Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO Zeichen242.1 / 242.2Beginn / Ende eines Fußgängerbereichs Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen,es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. VwV neu: Nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung VwV-StVO zu § 45 Rn45a Vor der Anordnung von ... Zeichen 242.1 und 244.1... klären, ob ... straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich (Ausschluss von Verkehrsarten vom Gemeingebrauch auf Dauer) Keine Zulassung von Verkehr über den Widmungsinhalt hinaus Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  23. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  24. 4. Radwegeführung Radverkehrsrelevante Änderungen § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Indirektes Abbiegenist ausdrücklich zugelassen, aber (2) Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im (gesamten) Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen. Foto: Unbekannt Direktes Abbiegen nur an ● LSA-Kreuzungen mit max.zwei Neu Keine Furtmarkierung an erheblich(mehr als ca. 5 m)abgesetztenRadwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen ● Knoten im Zuge von Vorfahrtstraßen bei einem zu überquerenden Fahrstreifen sowie an ● Radfahrschleusen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  25. 4. Radwegeführung Radverkehrsrelevante Änderungen Furtmarkierung Kann auch ohne die Anordnung einer Benutzungspflicht eine Bevorrechtigung des Radfahrers an Einmündungen (Radfahrerfurt) erfolgen? Frage: JA! Furtmarkierungen erforderlich bei (im Zuge von Vorfahrtstraßen bzw. an LSA) ● Radfahrstreifen ● Straßenbegleitenden baulichen Radwegen – nicht erheblich abgesetzt (auch linksseitige!) ● Getrennten Geh- und Radwegen ● Gemeinsamen Geh- und Radwegen (gemeinsame Furt) ● Nicht benutzungspflichtigen Radwegen (auch linksseitig!) ● Schutzstreifen für den Radverkehr ● Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind (gemeinsame Furt) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  26. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  27. 5. Lichtsignalrelevante Regelungen Radverkehrsrelevante Änderungen § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil StVO Abs. 2 Nr. 6 neu: Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.. StVO bisher: Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. ● wenn Radwegfurt an Fußgängerfurt grenzt und ● keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. Übergangsregelung bis 31. August 2012 Danach verbindlich! StVO § 53 Inkrafttreten (6)An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. . Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  28. 5. Lichtsignalrelevante Regelungen Radverkehrsrelevante Änderungen Zeichen 294 Haltlinie Frage: Besteht eine Wartepflicht für Radfahrer, wenn auf Radverkehrsführungen rechts vom Signalgeber Haltlinien markiert sind (Analogie zu gemeinsamem Geh- und Radweg oder für Radverkehr freigegebenem Gehweg)? 1. Bei gemeinsamem Geh- und Radweg bzw. freigegebenem Gehweg erfolgt einegemeinsame Signalisierung von Fußgänger- und Radverkehr auf einer gemeinsamen Furt ● Signalfolge nur Rot-Grün; ● Sinnbilder Fußgänger und Radfahrer gemeinsam (Radfahrersinnbild nur bei Zeichen 240); ● Haltlinie nicht erforderlich. 2. Hier handelt es sich um einen straßenbegleitenden baulichen Radweg, ohne eigenes Lichtsignal. Auch bisher war das Lichtsignal für den Fahrverkehr relevant, wenn die Radwegefurt von der Fußgängerfurt abgesetzt war. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  29. 5. Lichtsignalrelevante Regelungen Radverkehrsrelevante Änderungen Zeichen 294 Haltlinie Frage: Besteht eine Wartepflicht für Radfahrer, wenn auf Radverkehrsführungen rechts vom Signalgeber Haltlinien markiert sind (Analogie zu gemeinsamem Geh- und Radweg oder für Radverkehr freigegebenem Gehweg)? JA! 3.Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Die Markierung einer Haltlinien stellt den direkten Bezug zum links vom Radweg befindlichen Lichtsignal her. StVO zu Zeichen 294 Haltlinie: Ergänzend zuHalt- oder Wartegeboten ...durch ... Lichtzeichen ... ordnet sie an:Fahrzeugführer müssen hier halten.... Anmerkung: An Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage sollen die Haltlinien für den Radverkehr ... auf nicht abgesetzten Radwegen vor denen des gleichgerichteten Kraftfahrzeugverkehrs angeordnet werden (in der Regel 2,00 bis 3,00 m, mindestens 1,00 m). (ERA 95) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  30. Radverkehrsrelevante Änderungen Der "Fahrplan" 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  31. Skizze: RASt 06 Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) Radverkehr in Gegenrichtung kann nunmehr unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: ??? ● vmax zul nicht über 30 km/h ● Verkehrsführung übersichtlich ● Schutzraumfür den Radverkehr wo erforderlich ● ausreichende Begegnungsbreite(ausgenommen an kurzen Engstellen); Linienbus- oder stärkerer Lkw-Verkehr: mindestens 3,50 m Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  32. Skizze: RASt 06 Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) "... ausreichende Begegnungsbreite = 3,50 m"(VwV): ??? Breite Lkw (ohne Spiegel): 2,50 m Seitlicher Sicherheitsraum 2 x 0,50 m: 1,00 m Erforderliche Gesamtbreite: 3,50 m Restbreite für den Radverkehr:0,00 m Breite Pkw (ohne Spiegel): 1,75 m Seitlicher Sicherheitsraum 2 x 0,50 m: 1,00 m Erforderliche Gesamtbreite: 2,75 m Restbreite für den Radverkehr: 0,75 m (bei 3,00 m 0,25 m) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  33. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) Frage: Wenn auf einem längeren Abschnitt am Fahrbahnrand geparkt wird, bei welcher verbleibenden Straßenbreite darf eine Einbahnstraße dennoch für den Radverkehr freigegeben werden? ??? !!! Verkehrssicherheit ist oberste Zielstellung VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 Rn4... auf die Sicherheit (des Verkehrs ist) besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen ... sollen den Verkehr sicher führen VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn13Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ... hingewiesen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  34. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen244.1und244.2Beginn und Ende einer Fahrradstraße StVO: Andere Fahrzeuge als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur, soweit durch Zusatzzeichen zugelassen Widmung muss dem Verkehrsbedarf entsprechen (VwV-StVO zu § 45 Rn45a) Vmax 30 km/h wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren Frage: Sind Fahrradstraßen sind auch außerorts möglich? Ja! Wenn die Vorgaben der VwV-StVO greifen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  35. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen244.1und244.2Beginn und Ende einer Fahrradstraße VwV bisher: Neu: Vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptver-bindungen des Radverkehrs gerechtfertigt. Fahrradstraßen dann, wenn der Radverkehr vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Die Einhaltung der Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer durch bauliche Maßnahmen (z. B. Aufpflasterungen) Anderer Fahrzeugverkehr darf nur ausnahmsweisedurch Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr) Widmungserfordernis! (VwV zu § 45) Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) ist zu treffen. Beginn und Ende durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) hervorheben. Vor der Anordnung sind die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend zu berücksichtigen (z. B. alternative Verkehrsführung) Fläche für den ausnahmsweise ein- und aus-fahrenden Kraftfahrzeugverkehr so klein wie möglich. Alle weiteren Forderungen entfallen! Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  36. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen § 21 Personenbeförderung StVO bisher: Neu: Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Neu: Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern ... ● bis zu zwei Kinder ● bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  37. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 215 Kreisverkehr Bislang: Neu: VwV zu § 9a: VwV zu Zeichen 215: Ist der baulich angelegte Radweg erheblich von der Kreisfahrbahn abgesetzt Absatzmaß > 4 - 5 m oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist in der Regel für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen ist (!)für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  38. Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 314 Parken VwV zu Zeichen 314 (neu) IV.Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  39. Radverkehrsrelevante Änderungen Zu guter Letzt Für die nächste Novelle der StVO wird im Sinne der Stadt Münster die Aufnahme des folgenden Zeichens vorgeschlagen: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Zone mit eingeschränktem Haltverbot für Fahrräder Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

  40. Radverkehrsrelevante Änderungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Ing. Wolfgang Friedrich Bezirksregierung Münster Dezernat 25 - Verkehr – (0251) 411-1438 wolfgang.friedrich@brms.nrw.de Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

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