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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht

Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht. Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker. Fall 1.

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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht

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Presentation Transcript


  1. Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker

  2. Fall 1 • A arbeitet schon seit einem Jahr an einem Projekt in Tirol. Während dieser Zeit wohnt er bei seiner Tante Therese. Als er zwei Wochen vor dem Ende des Aufenthalts beginnt, seine Sachen in der ganzen Wohnung zusammenzusuchen, findet er im Wohnzimmer seiner Tante zufällig ein Bündel 100-Euro-Scheine (insg im Wert von 10.000 Euro), das zwischen der Kommode und der Wand in einem Schlitz steckt. Ganz offensichtlich sind die Scheine dorthin gerutscht, ohne dass seine Tante es bemerkt hat. Da A das Geld gut gebrauchen kann, weil er noch keine Aussicht auf eine weitere Anstellung hat, spricht er seine Tante nicht darauf an, sondern steckt das Geld ein und nimmt es bei seiner späteren Abreise mit nach Wien.

  3. Fall 1 - „Tante Thereses Geld“ • Strafbarkeit des A • Abgrenzung § 134 StGB (Unterschlagung) - § 127 StGB (Diebstahl) • Abgrenzungskriterium: Gewahrsam (Möglichkeit der faktischen Einflussnahme) • Diebstahl: „wegnehmen“ => Gewahrsamsbruch • Unterschlagung: „gefunden“ => gewahrsamsfrei • Am Geld besteht weiterhin Gewahrsam, weil sich die Sache in einem generell beherrschten Raum befindet. Durch das Verlegen der Sache geht der Gewahrsam nicht verloren. Unterschlagung scheidet aus.

  4. „Tante Thereses Geld“ • Strafbarkeit des A • Zu prüfen: §§127, 128 Abs 1 Z 4 StGB • Grunddelikt § 127 StGB: Wer eine fremdebeweglicheSache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,[…] • Fremd: Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters • Bewegliche Sache: §§ 285, 298 ABGB • Wegnimmt: Gewahrsamsbruch: Begründung von Alleingewahrsam, Beendigung des Gewahrsams des Berechtigten. • Das Geldscheinbündel ist eine bewegliche, fremde Sache, weil es nicht im Alleineigentum des A steht und den Sachbegriff des ABGB erfüllt. Durch das Einstecken begründet A Alleingewahrsam und vollendet somit den Diebstahl.

  5. „Tante Thereses Geld“ • Strafbarkeit des A • Zu prüfen: §§127, 128 Abs 1 Z 4 StGB • Vorsatz: A hat Vorsatz auf alle Merkmale des obj Tatbestands und zudem möchte er sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern (erweiterter Vorsatz, Delikt mit überschießender Innentendenz) • Sache muss daher Tauschwert haben, sonst ist die Bereicherung durch Zueignung nicht möglich. • Der Wert des Geldbündels übersteigt 3000 Euro => Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB zu prüfen. • Wertqualifikationen sind Deliktsqualifikationen, daher benötigt A Eventualvorsatz auf den 3000 Euro übersteigenden Wert. • A hält es im Zeitpunkt der Wegnahme ernstlich für möglich und findet sich damit ab (§ 5 Abs 1 StGB), dass das Geldbündel insgesamt mehr als 3000 Euro wert ist. • Er ist daher nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB zu bestrafen.

  6. „Tante Thereses Geld“ • Strafbarkeit des A • Zu prüfen: Privilegierungnach § 166 StGB • Diebstahl als privilegierungsfähiges Delikt aufgezählt • Tante ist anderer Angehörige iSv § 166 StGB • Daher ist § 166 StGB nur anwendbar, wenn eine Hausgemeinschaft besteht • Im Fall ist die Hausgemeinschaft gegeben, weil A bei seiner Tante wohnt. • A ist daher nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB iVm § 166 StGB zu bestrafen.

  7. Banküberfall • Zurück in Wien will A das Wiedersehen mit seiner Freundin (F) feiern und sie mit einem Geschenk überraschen. Er geht daher zum Juwelier und kauft einen kleinen hübschen Ring (Wert 500 Euro), den er mit Tante Thereses Geld bezahlt. Gerade als er das Geschäft verlassen will, stürmen zwei maskierte Männer (M und N) herein, bedrohen den Juwelier, dessen Angestellte X und A mit ihren Schusswaffen und verlangen vom Juwelier Schmuck, Uhren und Bargeld in die mitgebrachten Taschen einzuräumen. Um sich gegen das allfällige Einschreiten und die Verfolgung durch den Juwelier oder A abzusichern, kidnappen sie X, drohen an, sie im Fall der Verfolgung zu töten, und verlassen mit ihr das Geschäft.

  8. Banküberfall • M und N haben allerdings nicht damit gerechnet, dass sie bereits durch das Auslagenfenster von B, der gerade mit seinem Rottweiler spazieren geht, beobachtet werden. B verständigt gerade die Polizei, als M, N und X aus dem Geschäft kommen. Als B sieht, dass die Maskierten offensichtlich eine Geisel genommen haben, entschließt er sich zum Eingreifen. Er erteilt seinem Hund kurzerhand den Befehl „Fass!“ und deutet dabei auf M, wobei ihm klar ist, dass es dabei zu Verletzungen des M kommen kann. Während sich der Rottweiler auf M stürzt, ihn tatsächlich ins Bein beißt und so in Schach hält, attackiert B den N. Er schlägt auf N gezielt ein, worauf hin dieser bewusstlos zu Boden geht. X ist überglücklich, dass B eingeschritten ist und sie unversehrt aus der Gewalt von M und N befreit hat.

  9. Banküberfall • Über die Dreistigkeit von M und N ist B allerdings so verärgert, dass er noch kräftig auf N eintritt und ihm dadurch mehrere Rippen bricht. In diesem Moment erreicht der Einsatzwagen das Juweliergeschäft: Als die Polizisten Y und Z sehen, wie B auf N eintritt, versuchen sie ihn zu stoppen. B ist aber derart in Rage geraten, dass er auch auf die Polizisten losgeht. Schließlich können sie B aber doch überwältigen. In der nachfolgenden Vernehmung gibt B glaubwürdig an, überhaupt nicht mitbekommen zu haben, dass es sich bei Y und Z um Polizisten im Einsatz gehandelt habe.

  10. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Schwerer Raub §§ 142 Abs 1, 143 StGB • Da M und N planmäßig und arbeitsteilig den Raub zusammen ausführen ist jeder von ihnen als unmittelbarer Täter anzusehen (Mittäter) • Grunddelikt § 142 StGB: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,[…] • Tatobjekt ist das gleiche wie in § 127 StGB. Ebenso die Wegnahme. • Gewalt: Einwirkung von nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines körperlichen Widerstands. Bei Raub ist Gewalt gegen eine Person (auch Dritte) erforderlich.

  11. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Schwerer Raub §§ 142 Abs 1, 143 StGB • Drohung: enger als gefährliche Drohung in § 74 Abs 1 Z 5 StGB: § 142 StGB verlangt die Androhung eines schweren Übels (Verweis auf § 89 StGB) und dass das angedrohte Übel sofort verwirklicht werden kann. (Immanenz der Drohung) • Abnötigen: Erzwungene Sachherausgabe, Opfer gibt die Sache aufgrund der Gewaltanwendung oder Drohung selbst her. • Vorsatz: wie bei § 127 StGB • Im vorliegenden Fall drohen M und N mit dem Tod bzw einer schweren Verletzung des Juweliers und seiner Angestellten und nötigen ihm so mehrere fremde bewegliche Sachen mit Tauschwert ab. Vorsatz haben beide sowohl auf den objektiven Tatbestand als auch auf die unrechtmäßige Bereicherung. § 142 StGB ist daher erfüllt.

  12. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Schwerer Raub §§ 142 Abs 1, 143 StGB • Der Raub wird mit Schusswaffen verübt => Handlungsqualifikation des § 143 StGB „unter Verwendung einer Waffe zu prüfen“ • Qualifikation bestraft die besondere Gefährlichkeit der Drohung • Waffe: § 1 WaffG; Alle Gegenstände die ihrem Wesen nach geeignet sind, die Abwehr- und Angriffsfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen (funktionaler Waffenbegriff) • Darüber hinaus wird vertreten, dass auch alles, was in Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit im Kampf gleichwertig ist (Mauerhammer, Stanley- oder Taschenmesser, Explosiva) unter den Begriff fällt. • Diese weite Auslegung ist umstritten: Fraglich ist, ob auf die Beschaffenheit der Drohung oder der objektiven Gefährlichkeit abzustellen ist (Bsp Spielzeugwaffe – ungeladene Waffe)

  13. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Schwerer Raub §§ 142 Abs 1, 143 StGB • Schusswaffen fallen auf jeden Fall unter § 143 StGB • Handlungsqualifikationen sind Deliktsqualifikationen, daher Vorsatz erforderlich, der auch bei beiden vorliegt. • M und N sind daher nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB strafbar.

  14. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Erpresserische Entführung § 102 StGB • Tatbestand: Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, […] • Entführungsopfer und Nötigungsopfer fallen auseinander, jemand anderer muss genötigt werden. • Geschütztes Rechtsgut: Fortbewegungsfreiheit, Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit • Ohne dessen Einwilligung mit Gewalt: Gewaltbegriff wie bei Nötigung

  15. Banküberfall • Strafbarkeit von M und N • Zu prüfen: Erpresserische Entführung § 102 StGB • Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List: Gefährliche Drohung: § 75 Abs 1 Z 5 StGB; List ist ein geschicktes Verbergen der wahren Absicht oder Umstände • entführt oder sich seiner sonst bemächtigt: Das Opfer muss aus seinem bisherigen Lebensbereich gebracht und zur Gänze in den Machtbereich oder die Gewalt des Täters gelangen; sich sonst bemächtigen erfasst jene Fälle in denen der Täter das Opfer ohne Ortsveränderung in seine Gewalt bringt. • um […] zu nötigen: Der Tatbestand fordert darüber hinaus die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), dass ein Dritter ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) setzt. Im Übrigen genügt Eventualvorsatz. • M und N bemächtigen sich der Z ohne ihre Einwilligung durch Gewalt. Sie handeln diesbezüglich auch vorsätzlich, wobei es ihnen gerade darauf ankommt A und den Juwelier von einer Handlung abzuhalten. § 102 ist erfüllt

  16. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB an M und N • Tatbestand: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt • Körperverletzung: Nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität • Gesundheitsschädigung: Körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit Krankheitswert im medizinischen Sinn. • Erfolgsverursachungsdelikt, keine Handlungsbeschreibung • Vorsatzdelikt (§ 5 Abs 1StGB) • B hetzt seinen Hund auf M, der ihn ins Bein beißt und so am Körper verletzt. Er hält es auch ernstlich für möglich und findet sich ab, dass der Hund M Verletzungen zufügt. § 83 Abs 1 StGB ist daher erfüllt.

  17. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB an M und N • Darüber hinaus schlägt er auf N ein, der das Bewusstsein verliert und verletzt wird. Auch diesbezüglich hat B Verletzungsvorsatz. Auch hier ist § 83 Abs 1 StGB erfüllt. • In beiden Fällen ist die Rechtfertigungsebene zu überprüfen: In Frage kommen § 3 StGB (Notwehr in Form der Nothilfe), § 80 Abs 2 StPO (Anhalterecht Privater) • Rechtfertigungsgründe: • Situation • Handlung • Subjektives Rechtfertigungselement

  18. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB an M und N • Notwehr: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. • Situation: X wird mit einer Waffe bedroht, weshalb eine gegenwärtiger Angriff auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit vorliegt. • Handlung: B setzt mangels Handlungsalternativen das gelindeste Mittel ein (Angriff des Hundes, Faustschläge), um den Angriff zuverlässig abzuwehren. Daher ist die Handlung auch notwendig. • Subjektives Rechtfertigungselement: B hat auch volle Kenntnis der Situation. Er ist daher durch § 3 StGB gerechtfertigt.

  19. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB an M und N • Anhalterecht Privater: Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. • Situation: objektive Verdachtsmomente, die auf strafbare Handlung oder Fahndung hindeuten • Handlung: Verhältnismäßige Anhaltung: Interessensabwägung Strafverfolgungsinteresse – Verletztes Rechtsgut

  20. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Körperverletzung §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 dritter Fall StGB an N • Grunddelikt: § 83 Abs 1 StGB • Durch das Einschlagen verletzt B den N am Körper, weil er ihm die Rippen bricht. • Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2 StGB) der schweren KV • § 84 Abs 1 StGB: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer,[…] • Brüche nicht ganz unwichtiger Knochen sind nach hM eine an sich schwere Körperverletzung iSv § 84 Abs 1 dritter Fall StGB, für den Eintritt der Folge reicht Fahrlässigkeit, die durch Erfüllung des Grunddelikts indiziert ist. • B verwirklicht daher §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 dritter Fall StGB, keine Rechtfertigungsgründe

  21. Banküberfall • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Widerstand gegen die Staatsgewalt § 269 StGB • Tatbestand: Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, […] • Behörden:Alle Gerichte und Dienststellen mit Befehls- und Zwangsgewalt • Beamte: § 74 Abs 1 Z 4 StGB • Gewalt:Einwirkung von nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines körperlichen Widerstands. • Gefährliche Drohung: § 74 Abs 1 Z 5 StGB • Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) • B geht auf die Polizisten los und versucht somit Beamte von einer Amtshandlung (Einschreiten) durch Gewalt abzuhalten. Er hält es jedoch nicht ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass es sich um einen Polizisten handelt, er handelt ohne Vorsatz und bleibt straflos.

  22. Ring • Am Abend dieses Tages trifft A seine Freundin, erzählt von seinen erlebten Abenteuern und will ihr den Ring übergeben. Dabei ist er noch so aufgeregt, dass er sogar verrät, wie er zu dem Geld für den Ring gekommen ist. F ist zwar zunächst irritiert und meint, A hätte das Geld seiner Tante geben müssen, nimmt den Ring dann aber doch mit Freuden an.

  23. Ring • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Hehlerei § 164 StGB • Tatbestand: Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, […] • Sache, die dieser durch sie erlangt hat: Sachidentität! Keine Ersatzsachen erfasst • F nimmt den Ring zwar an, doch handelt es sich dabei nicht um das gestohlene Geld, weshalb Hehlerei mangels Sachidentität ausscheidet.

  24. Ring • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Geldwäscherei § 165 Abs 2 StGB • Tatbestand:[…] wer wissentlichVermögensbestandteilean sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. • Strafbedrohte Handlung nach § 165 Abs 1 StGB: Verbrechen oder strafbedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen mit einem Jahr übersteigernder FS (ua) • Durch die Annahme des Ringes bringt F diesen an sich. Darüber hinaus handelt F auch mit der erforderlichen Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), weil sie die Vorgeschichte um den Ring kennt. Sie ist daher nach § 165 Abs 2 StGB zu bestrafen.

  25. Fall 2 - Brosche • A, mit voller Vertretungsmacht ausgestatteter Prokurist bei der X-Versicherungs-AG, begleitet seine Freundin F zu einer Feier in der Wohnung von F’s Großmutter. Dort entdeckt F auf dem Badezimmerboden eine Brosche, die sie sogleich einsteckt, um sie für sich zu behalten. Sie ist sich sicher, es mit einem Erbstück ihrer Großmutter im Wert von mindestens 5.000 € zu tun zu haben. In Wirklichkeit handelt es sich aber um Modeschmuck der Nachbarin N im Wert von 200 €, den diese bei einem Besuch verloren hat.

  26. Fall 2 - Brosche • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Diebstahl §§ 127, 15, 128 Abs 1 Z 4 StGB • Grunddelikt: Durch das Einstecken der Brosche nimmt F eine fremde bewegliche Sache mit Tauschwert weg, weil die Brosche der Nachbarin von F‘s Großmutter gehört und sich in ihrem Herrschaftsbereich befindet. Durch das Einstecken begründet F Alleingewahrsam an der Brosche. Sie hat sowohl Tatbild- als Bereicherungsvorsatz. § 127 StGB ist erfüllt. • F denkt jedoch, die Brosche sei mehr als 3000 Euro wert. Ihr Vorsatz umfasst daher die Wertqualifikation in § 128 Abs 1 Z 4 StGB. Objektiv ist die Qualifikation allerdings nicht erfüllt, weil keine Sache in einem 3000 Euro übersteigenden Wert weggenommen wird. • Zu prüfen bleibt daher Versuch nach § 15 StGB iVm § 128 Abs 1 Z 4 StGB.

  27. Fall 2 - Brosche • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Diebstahl §§ 127, 15, 128 Abs 1 Z 4 StGB • Tatbestand Versuch:Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglichwar. • Ausführungsnahe Handlung: Zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Nähe zur Ausführungshandlung • Unter keinen Umständen möglich: Tauglichkeit des Versuchs: Eindruckstheorie (begleitender Beobachter) – objektiv ex ante

  28. Fall 2 - Brosche • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Diebstahl §§ 127, 15, 128 Abs 1 Z 4 StGB • Untauglichkeit des Subjekts, Objekts oder der Handlung • Untauglichkeit des Objekts  Objektive ex ante  Absolut untauglich • Untauglichkeit des Objekts  Begleitender Beobachter  Relativ untauglich • Je nach Meinung ist F daher wegen §§ 127, 15 iVm 128 Abs 1 Z 4 StGB strafbar. • Zu prüfen: Begehung im Familienkreis § 166 StGB • Diebstahl als privilegierungsfähiges Delikt aufgezählt • Die Nachbarin ist keine Angehörige iSv § 166 StGB • F denkt aber, dass der Diebstahl zu Lasten ihrer Großmutter, also einer Verwandten in gerader Linie erfolgt • Lösung strittig: hM objektive Bedingung, Irrtum daher irrelevant

  29. Fall 2 – X-AG • A ist inzwischen im Wohnzimmer mit F’s Vater V in eine hitzige Diskussion geraten. V hat herausgefunden, dass sich A zu Lasten der X-Versicherungs-AG bereichert hat und er droht mit einer Strafanzeige. A hat sich tatsächlich unrechtmäßige Zusatzeinnahmen verschafft, indem er im Namen der X-AG bei Versicherungsverträgen, bei denen er selbst Versicherungsnehmer ist, zu Unrecht überhöhte Prämienrückgewährungen (überhöhter Anteil je 900 €) ausgezahlt hat. So hat A bei insgesamt vier solchen Transaktionen im vergangenen Jahr 3.600 € „extra“ verdient. • Einige Tage später veranlasst A wieder einmal im Namen der X-AG eine um 900€ erhöhte unerlaubte „Rückgewährung von Prämien“ an sich selbst. Im letzten Moment wird die Abwicklung der Transaktion aber von einem aufmerksamen Mitarbeiter, der Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung bemerkt hat, gestoppt. A zahlt nun sofort 3.600 € an die X-AG als Wiedergutmachung.

  30. Fall 2 – X-AG • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Untreue § 153 Abs 2 StGB • Tatbestand:Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlichmissbrauchtund dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, […] • Befugnis: Unrechtsrelevantes Sonderdelikt; Befugnis aus Gesetz oder Vertrag • Missbrauch: Fehlgebrauch als Rechtshandlung; Verstoß gegen Innenverhältnis • Vermögensnachteil: effektiver Verlust von Vermögenswerten beim Machtgeber; Qualifikation bei Nachteil über 3000 Euro • Wissentlichkeit(§ 5 Abs 3 StGB) auf Befugnismissbrauch erforderlich; Eventualvorsatz auf Vermögensnachteil

  31. Fall 2 – X-AG • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Untreue § 153 Abs 2 StGB • A ist als Prokurist der X-AG mit Vertretungsmacht ausgestattet. Er missbraucht diese Befugnis, indem er sich selbst Vergünstigungen auszahlen lässt, wodurch die X-AG einen Verlust von Vermögenswerten erleidet. A weiß auch, dass er die Vergütungen unter diesen Voraussetzungen nicht auszahlen darf, wobei er es zumindest auch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass die X-AG dadurch Vermögenseinbußen erleidet. § 153 StGB ist somit verwirklicht. • Zu prüfen: Tätige Reue § 167 StGB • Strafaufhebungsgrund bei rechtzeitiger vollkommener Schadensgutmachung • Untreue ist reuefähiges Delikt • Schadensgutmachung erfolgt vollständig und rechtzeitig bevor Behörde vom Verschulden erfährt. • Die Strafbarkeit nach § 153 StGB wird daher durch Tätige Reue aufgehoben.

  32. Fall 2 – X-AG • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Untreue §§ 15, 153 StGB • Bei der letzten Prämienvergünstigung, tritt kein Vermögensnachteil ein, weil der Vorgang zuvor aufgedeckt wird. Daher ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt  Versuch nach § 15 StGB • Ausführungshandlung, Tauglichkeit, kein Rücktritt, weil Unterlassen der Ausführung nicht freiwillig passiert. • A ist nach §§ 15, 153 StGB zu bestrafen.

  33. Fall 2 – Tod des V • Damit diese Machenschaften nicht auffliegen, fasst A den Entschluss, V zu töten. Zu diesem Zweck ruft er seinen Freund B an, mit dem er vor langer Zeit einige, mittlerweile längst verjährte, Einbrüche verübt hat, und bittet ihn, ihm zu helfen: B soll „wie früher“ die Leiter halten und Wache stehen, während er selbst versuchen wird, über eine offen stehende Dachluke in das Haus des V zu gelangen. B sagt dem A seine Hilfe zu, wobei er keine Ahnung von A’s tatsächlichem Vorhaben hat. Er ist davon überzeugt, dass A den V nur um ein paar Wertgegenstände ärmer machen will. In der folgenden Nacht schreiten A und B wie vereinbart zur Tat. Im Schlafzimmer des V angelangt, zieht A ein Messer aus der Tasche und sticht auf V ein. Dabei rechnet er bei jedem Stich damit, V tödlich zu verletzen. A hat das Messer bereits zum dritten Stich erhoben, als er plötzlich Mitleid mit V empfindet und das Messer sinken lässt. Da er erkennt, dass V ohne ärztliche Hilfe sterben wird, verständigt er noch anonym die Rettung, bevor er sich entfernt. V hat allerdings kein Glück: Im Krankenhaus unterläuft dem Arzt bei der sofort durchgeführten Notoperation ein besonders schwerer Behandlungsfehler, an dessen Folgen V stirbt. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Eingriff hätte V höchstwahrscheinlich überlebt.

  34. Fall 2 – Tod des V • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Mord § 75 StGB • Tatbestand: Wer einen anderen tötet, […] • Erfolgsverursachungsdelikt • Durch die Messerstiche erleidet A tödliche Verletzungen. • Erfolgszurechnung: Kausalität, Adäquanz-, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung • Risikozusammenhang: Durchbrechung aufgrund groben Fehlverhalten eines Dritten • Der Arzt verhält sich bei der Notoperation grob sorgfaltswidrig, weshalb der Risikozusammenhang durchbrochen wird und der Tod des V nicht zugerechnet werden kann.

  35. Fall 2 – Tod des V • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Mordversuch §§ 15, 75 StGB • A setzt durch die Messerstiche eine Ausführungshandlung bei vollem Tatvorsatz nach § 75 StGB • Keine Probleme der Tauglichkeit  A ist nach §§ 15, 75 StGB zu bestrafen. • Zu prüfen: Rücktritt vom Versuch § 16 StGB • Strafaufhebungsgrund:Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet • Freiwillig: autonome Motive bzw nur geringfügige Änderung der äußeren Umstände • Rücktritt bei beendetem oder unbeendetem Versuch: Erfolg abwenden – Ausführung aufgeben.

  36. Fall 2 – Tod des V • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Rücktritt vom Versuch § 16 StGB • A handelt durch mehrere Messerstiche mehrmals. • Strittig, ob beendet oder unbeendet: Einzelaktstheorievs Tateinheitslehre • Nach Einzelaktstheorie strafbar, weil fehlgeschlagener Versuch und daher kein Rücktritt. • Nach Tateinheitslehre Rücktritt, weil Täter noch weiter hätte handeln könne, daher nur beendeter Versuch nach zweitem Stich. Aber: Qualifizierter Versuch der schweren Körperverletzung nach § 87 StGB • Tatbestand:Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs1) absichtlich zufügt, [...] • Schwere Körperverletzung:§ 84 Abs1 StGB • Absicht: § 5 Abs 2 StGB • A kommt es im Zeitpunkt der Messerstiche gerade auf den Tod des V an. Daher ist § 87 StGB verwirklicht.

  37. Fall 2 – Tod des V • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: §§ 12 dritter Fall iVm 15, 75 StGB • Beitrag zum Mordversuch durch B • B unterstützt A, indem er ihm dabei hilft in V‘s Haus einzusteigen. • B hat allerdings keinen Vorsatz auf einen Mordversuch durch V, daher bleibt er straflos. • Zu prüfen: §§ 12 dritter Fall iVm 127, 129 Z 1 StGB • B hat Vorsatz sich an einem Einbruchsdiebstahl zu beteiligen. • Allerdings tritt A nicht ins Versuchsstadium eines Einbruchsdiebstahls. • Es ist daher Versuch zu prüfen. Nach § 15 Abs 2 StGB e contrario ist der versuchte Beitrag aber straflos.

  38. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Kurz darauf wird gegen A wegen des Todes von V ermittelt und er wird von der Kriminalpolizei nach Rechtsbelehrung als Beschuldigter vernommen. Um den Verdacht auf B zu lenken, gibt A an, B habe wohl im Zuge eines von ihm allein verübten Einbruchs auf V eingestochen. Die Ermittlungen werden in der Folge auf B ausgeweitet. Auch F wird von der Kriminalpolizei als Zeugin vernommen. Sie will unter Hinweis auf ihre Lebensgemeinschaft mit A nicht aussagen, die Beamten meinen aber, dass eine Befreiung nur Ehegatten zustehe. So sagt F aus, wobei sie – um A zu schützen – diesem zunächst für die Nacht, in der V gestorben ist, ein falsches Alibi gibt. Noch in derselben Vernehmung verstrickt sie sich aber in Widersprüche und nimmt ihre bisherigen Angaben zurück. Sie sagt nun wahrheitsgemäß aus, wodurch A belastet wird.

  39. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Verleumdung § 297 Abs 1 StGB • Tatbestand:Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falschist. • Gefahr einer behördlichen Verfolgung: Verdächtigung gegen bestimmte Person; keine fiktiven Personen • Von Amts wegen zu verfolgen: Offizialdelikt muss angelastet werden • Weiß Verdächtigung falsch: Täter muss wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist • Da A bei der Tatausführung anwesend war, weiß er, dass B nicht auf V eingestochen hat. Er setzt B durch seine Aussage der strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Offizialdelikts aus (§ 75 Mord).

  40. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Strafbarkeit von A • Zu prüfen: Begünstigung § 299 StGB • Tatbestand:Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, […] • Absichtlich entzieht: Dem Täter muss es gerade darauf ankommen (§ 5 Abs 3 StGB) den Strafverfolgten zu verbergen oder ihm zu helfen unterzutauchen. • Bei seiner Aussage gegenüber der Kriminalpolizei kommt es A darauf an seine eigene Strafverfolgung zu behindern, indem er den Verdacht von sich ablenkt. • Die Selbstbegünstigung ist aber gem § 299 Abs 2 StGB straflos.

  41. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Falsche Beweisaussage § 288 Abs 4 StGB • Tatbestand:Wer als Zeuge oder Sachverständiger in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaftbei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, […] • Zeuge: In der Ladung zur Vernehmung ist anzugeben in welcher Prozessrolle der Betroffene einvernommen wird • Förmliche Vernehmung: Bloße Befragung durch die Kriminalpolizei genügt nicht, es muss sich um eine Vernehmung nach den Bestimmungen der StPO handeln. • Falsch aussagt: Falsche Angaben, über das, was der Zeuge wahrgenommen hat. • F verschafft bei ihrer förmlichen Einvernahme durch die KriPo A eine Alibi. Da das nicht der Wahrheit entspricht, ist § 288 Abs 4 StGB verwirklicht.

  42. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Aussagenotstand § 290 StGB • Tatbestand:Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem AngehörigenSchande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteilsabzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er 1. nicht wusste, dass dies der Fall war, 2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder 3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. • Angehöriger: § 72 StGB, § 72 Abs 2 StGB (Lebensgefährte) • Als Lebensgefährtin des A ist F berechtigt, die Aussage zu verweigern, doch sie wird von den KriPo zur Aussage zu Unrecht angehalten. Um A der Strafverfolgung zu entziehen, sagt sie daher falsch aus. § 290 StGB ist erfüllt und F ist für die Falschaussage entschuldigt.

  43. Fall 2 – Vor der Kriminalpolizei • Strafbarkeit von F • Zu prüfen: Begünstigung § 299 StGB • Durch ihre Falschaussage entzieht F A der zum Teil Strafverfolgung, weil sie danach ihre Aussage revidiert. § 299 StGB ist erfüllt. • Strafausschließungsgrund nach § 299 Abs 3 StGB, weil F Angehörige (Lebensgefährtin) des A ist.

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