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1 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

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Presentation Transcript


    1. 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

    2. 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Übersicht Meilensteine des Denkmalschutzes Denkmalschutz in der Planung Länderkompetenz, Aufgaben Verwaltungszuständigkeiten Aufgabenumfang Denkmalschutz und Eigentum Kulturlandschaftsschutz – Zuordnungsfrage Umgebungsschutz für Denkmäler

    3. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz-Meilensteine 1522 Martin Luther führt bei Bibelübersetzung den Begriff „Denckmal“ ein. 1800 Landesverschönerungsbewegung und Dt. Romantik, Verschönerungsvereine 1803 Reichsdeputationshauptschluss: Klöster, Schlösser werden zu Steinbrüchen 1815 Karl Friedrich Schinkels Memorandum zur staatlichen Denkmalpflege 1817 Schinkel entdeckt Klosteranlage Chorin: bau- und kunsthistorisch wertvolles Denkmal 1817 Nationalbewegung (Wartburgfest 1817, Hambacher Fest 1832) 1900 Heimatschutzbewegung, Wandervogel; Jugendbewegung 1904 Bund Heimatschutz (Ernst Rudorff), ab 1998 Bund Heimat und Umweltschutz (Denkmalschutzpreise) 1954 Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1960 Unesco-Aufruf zum Schutz der bedrohten Denkmale in Nubien durch Assuan-Staudamm 1963 1. Stadterneuerungsprogramm Berlin „Kahlschlagsanierung“ (Licht, Luft, Sonne und Grün „Säulenheiligen“) „Versöhnungsprivatstraße“ 1964 Charta "über die Konservierung und Restaurierung von Denkmalen und Ensembles" (Tagung in Venedig) 1961/63 Jane Jacobs (Journalistin): „Tod und Leben amerikanischer Städte“ (Mannigfaltigkeit: Mischung, kurze Baublocks, EW-Dichte, alte Gebäude) 1964 Wolf Jobst Siedler u. Elisabeth Niggemeyers: "Die gemordete Stadt" 1965 Alexander Mitscherlich "Die Unwirtlichkeit unserer Städte - eine Anstiftung zum Unfrieden" „Mit dem Begriff „Denkmal“ bezeichnet man „Bau- und Kunstwerke aller Art, Inschriften, besonders aus dem Altertum und dem Mittelalter, Urkunden, Münzen und Medaillen, Siegel, Wappen, Waffen“ 1 Diese Aufzählung von Erich Bayer und Frank Wende in ihrem „Wörterbuch zur Geschichte“ zeigt die Fülle dessen, was ein Denkmal alles sein kann, verlangt aber ebenso nach einer klaren Definition. Zum ersten Mal tritt das Wort 1523 in Erscheinung, als der Reformator Martin Luther (1438- 1546) bei seiner deutschen Bibelübersetzung das griechische Wort mnemósynon (lat. monumentum) mit „Denckmal“ übersetzt und durch Lehnübertragung in den deutschen Sprachgebrauch einführt. Luther benutzt das Wort im Sinne von Erinnerungszeichen, Gedächtnishilfe- und stütze. Heutzutage bezeichnet man mit Denkmal ein Monument oder Gedenkstein“ Jan-Bernd Stahmann, Der Traum vom Reich – Das Denkmal als Kristallisationspunkt der Politik, Hochschule Vechta, Institut für Geschichte und Historische Landesforschung (IGL) Seminar: Felder der Geschichtskultur. Vermittlung von Geschichte in Museen, Ausstellungen und bei Denkmälern, SS 2005; 5. Semester 1800: Landesverschönerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Fürst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808:  "Fingerzeig über die Verschönerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Dörfer und die Teile des platten Landes zu verschönern, dann muss die Reihe an die Städte und zuletzt an die Residenzen der Großen kommen." -          Gemeinnützigkeit Merkmal der Landesverschönerung, Gegensatz zu Landschaftsgärtnerei der Fürsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wörlitzer Park) Lenné für Preußen oder Pückler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache für Bewegung: -          Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklärter Beamten/ Schriftsteller -          ca. 1/3 der Nutzfläche in Nordwestdeutschland  -          Problem des öffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern Lösung im Rahmen der „Flurbereinigungsbewegung“: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung Ø     1807         Aufhebung der Erbuntertänigkeit Ø     1811         Regelungen zur Entschädigung für die Aufhebung der Erbuntertänigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gütern Ø     1821         Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Hütungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstücke als abgeschlossen betrachtet werden. Gustav von Vorherr (* 19. Oktober 1778 in Freudenbach / Creglingen; † 1. Oktober 1847 in München; vollständiger Name: Johann Michael Christian Gustav von Vorherr) war ein deutscher Architekt und Baubeamter im bayerischen Staatsdienst. Er amtierte u.a. als Vorstand der Königlichen Baugewerksschule München, setzte sich bereits in den 1820er Jahren für den „Schutz von Alterthümern“ ein und war somit Wegbereiter des Denkmalschutzes in Bayern. Vorherr erhielt zahlreiche Auszeichnungen, er war Ritter des griechischen Erlöserordens, trug den Ehrentitel „Königlich Bayerischer Baurat“, war Ehrenmitglied der Königlichen Akademie der Bildenden Künste München, des landwirtschaftlichen und polytechnischen Vereins und Vorstand des bayerischen Landesverschönerungsvereins. Seine Idee der „Landesverschönerung“ wurde insbesondere von Peter Joseph Lenné in Preußen weitergeführt (Verschönerungsplan von Potsdam, 1833) ; der Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ geht auf ihn zurück. Schinkel-Memorandum: „Da es sich leider zu häufig fand, dass in dieser Behörde keine Stimme war, die durch das Gefühl für das Ehrwürdige dieser Gegenstände geleitet wurde und sich hinreichend ausgerüstet fühlte, die Verteidigung derselben gegen die Stürmenden zu übernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten, so geschah es, dass unserer Vaterland von seinem schönsten Schmuck so unendlich viel verlor.“ Schinkel fordert ein Ministerium als Entscheidungsinstanz, Deputationen als gutachterliche Fachbehörden, hauptamtliche Konservatoren und eine Inventarisation. Er stuft Kunstdenkmäler als öffentliches Gut ein, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liege. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck, S. 63f. Schinkel ist der erste Kronzeuge, der benannt hat, worauf eine solche Entwicklung hinausläuft. Mit dem Blick auf die Zustände im damaligen Preußen warnte der 33-jährige 1815 seinen Landesherrn eindringlich: "Wenn jetzt nicht ganz allgemeine und durchgreifende Maßregeln angewandet werden , diesen Gang der Dinge zu hemmen, so werden wir in kurzer Zeit unheimlich, nackt und kahl, wie eine neue Colonie in einem früher nicht bewohnten Lande dastehen". Die Schuld gab er Umständen, die sich auf frappante Weise heute wiederholen - nämlich "dass in den Behörden keine Stimme war, die durch das Gefühl für das Ehrwürdige dieser Gegenstände geleitet wurde und sich hinreichend ausgerüstet fühlte, die Verteidigung derselben gegen die Stürmenden zu übernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten". http://www.welt.de/print-welt/article293087/Retter_gesucht.html http://www.grin.com/de/preview/50496.html „Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement für den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Bürger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Landesverbände angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort.„ http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf 1880 Ernst Rudorff prägt Begriff „Naturschutz“ (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage über den Eisenbahnbau und den „Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst hinweggeräuchert haben“ „1. Die Entstehung des modernen historischen Bewußtseins "Agrarromantik und Großstadtfeindschaft" – kaum prägnanter als mit dem Titel von Klaus Bergmanns "Studien zur Großstadtfeindschaft und ‘Landflucht‘-Bekämpfung in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts" (Meisenheim 1970) läßt sich die konservative Reaktion des gebildeten bürgerlichen Mittelstandes auf die Folgen der fortschreitenden Industrialisierung jener Zeit charakterisieren. Der massive Einbruch der Technik mitsamt seinen sozialen Folgen bedeutete eine grundlegende Umwälzung der Lebensverhältnisse. Die konkrete Lärm- und Schmutzbelästigung durch die Dampfmaschine machte die Zerstörung der Natur auch in den Städten spürbar. Hinzu kamen soziale Veränderungen durch die Landflucht der Bauern und der damit einhergehenden Entstehung der Arbeiterklasse. Das wilhelminische Bürgertum sah sich in seiner kulturellen Identität bedroht. Aus dem "antiindustriellen Affekt der politischen Romantik" (SIEFERLE 1984, S. 61) heraus kam es zu einer generell höheren Bewertung des "Organischen" gegenüber dem "Mechanischen". In kulturpessimistischer Deutung wurde die massenhafte Produktion der neuen Arbeitsmaschinen zum Zerstörer einer menschlichen Lebensweise, deren "Natürlichkeit" und "Ursprünglichkeit" sich noch vereinzelt auf dem Land erhalten zu haben schien. Historische Bauten wurden als Zeugnisse einer vermeintlich besseren Vergangenheit entdeckt, aber auch außergewöhnliche Naturerscheinungen – vor allem alte Bäume – wurden zu "Naturdenkmälern" erklärt. Sie galten als "Metaphern für eine organische und tradierte Gesellschaftsordnung" (ebd. S. 60). In Wilhelm Heinrich Riehls "Naturgeschichte des deutschen Volkes" (4 Bde., Stuttgart/Tübingen 1851-1869) fand dieser romantische Konservatismus eine seiner ersten programmatischen Stimmen. Um die Jahrhundertwende bildete sich eine fast unüberschaubare Vielzahl an Reform- und Aufbruchs-, Rettungs- und Neuerungs-, Flucht- und Schutzbewegungen, deren Ideen oft bis heute nachwirken. Exemplarisch sollen im folgenden nun die Entstehungsgeschichte und Ziele der deutschen Heimatschutzbewegung als eine der einflußreichsten Gruppen skizziert werden. 1.1. Ernst Rudorff und die deutsche Heimatschutzbewegung Die Begrifflichkeit und inhaltliche Ausformulierung der Idee des "Heimatschutzes" gehen auf den Pianisten und Komponisten Ernst Rudorff zurück (1840-1916). Rudorffs Leben und Werk sind geprägt von der Romantik, deren literarische und philosophische Hauptvertreter er teilweise in seiner Jugend noch persönlich kennengelernt hatte. Rudorff schrieb rund sechzig Kompositionen, darunter auch eine Vertonung von Gedichten Eichendorffs. Das "persönliche Naturerlebnis, die einsame, individuelle, stille Versenkung in Landschaft und Wald" bildeten, so der Historiker Andreas Knaut, stets "das persönliche Rückzugsrefugium des Komponisten" (KNAUT 1991, S. 23). Bereits in seiner Kindheit verbrachte Rudorff einige Monate im Jahr auf dem Landsitz der Familie im niedersächsischen Lauenstein, wohin er sich 1910 beinahe ganz zurückzog. Rudorffs Erleben der Landschaftsveränderung wird im folgenden Auszug aus seinem 1878 in der Berliner "Post" und 1880 in den "Preußischen Jahrbüchern" veröffentlichten Aufsatz "Über das Verhältnis des modernen Lebens zur Natur" sehr deutlich: "Im Plauschen Grund bei Dresden, dessen Lieblichkeit einst Wilhelm Müller zu seinen reizenden Frühlingsgedichten begeisterte, ist im Lauf der Jahre ein Wald von Fabrikschornsteinen aus dem Boden emporgewachsen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst weggeräuchert haben, deren garstige, himmelhoch hinausgestreckte Geradlinigkeit allem Malerischen Hohn spricht. Durch jedes noch so schöne, stille Gebirgsthal läßt man die Lokomotive sausen und pfeifen, um eine möglichst abgekürzte Route zwischen zwei entfernten Punkten zu haben; oder man legt den Schienenstrang so, daß er, wie an der ‘Loreley‘, die herrlichsten Felsenprofile durchbricht. [...] Das Malerische und Poetische einer Landschaft entsteht, wo ihre Elemente zu zwangloser Mischung verbunden sind, wie die Natur und das langsame Walten der Geschichte sie hat werden lassen. Je plötzlicher und gewaltsamer eine abstracte Theorie diesem Gewordenen aufgezwängt wird, je mathematischer sie verfährt, je radicaler sie die Scheidung jener Elemente in einzelne Kategorien vollzieht, die einem bestimmten praktischen Zweck dienen, um so sicherer vernichtet sie auch alle Physiognomie, allen Reiz individuellen Lebens." (Rudorff zitiert aus HUSE 1984, S. 161) Es ist bemerkenswert, mit welcher Beobachtungsgabe Rudorff in diesem Text – einer umfassenden, kritischen Bestandsaufnahme gleich – die einzelnen Veränderungen der Landschaft durch den technischen Fortschritt beschreibt. Es ist ein rein ästhetisch gelenkter Blick, mit dem er auch im weiteren die Verkoppelung der Felder [Anm: Flurbereinigung, Separation, Abschaffung der Allmende], die Begradigung der Flüsse und den Ausbau des ländlichen Straßennetzes beklagt. Für Rudorff ist Landschaft in erster Linie eine pittoreske Gegenwelt zu den wachsenden Städten. Erst allmählich verdichtete er seine Ideen zu einer allgemeinen "ästhetischen Zivilisationskritik" (Sieferle zitiert nach KNAUT 1991, S. 24) und arbeitete programmatische Vorschläge für eine entsprechende verbandliche oder staatliche Organisation aus. Rudorff trat mit seinen Vorstellungen mehr und mehr an die Öffentlichkeit. Er hielt Vorträge auf Tagungen, engagierte sich für Gesetzgebungen im Sinne der Denkmal- und Landschaftspflege sowie des Naturschutzes und forderte die Einrichtung von Nationalparks nach dem Beispiel des "Rocky-Mountains-Park" in den USA. 1897 formulierte er erstmals in seinen beiden Abhandlungen in den "Grenzboten" den Begriff des "Heimatschutzes". Das Entscheidende an Rudorffs "Heimatschutz"-Konzept war die "Kopplung von romantisch-ästhetischer Naturanschauung und Deutschtum" (KNAUT 1991, S. 26), was dem Heimatschutzgedanken eine nationale und damit politische Dimension verlieh. Rudorffs Ziel war es, die "Gesamtphysiognomie des Vaterlandes, wie sie im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende sich entwickelt hat [...] als Vorbedingung aller Kultur" zu schützen (Rudorff zitiert nach KNAUT 1991, S. 27). Heimatschutz bezog sich damit auf alles, was zur regionalen Identität dazugehörte, also neben Architektur und Natur auch Brauchtum, Volkskunst, Mundart etc. Rudorffs Resonanz stieg langsam aber stetig mit der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Natur- und Heimatschutzfragen. So konstituierte sich etwa 1894 in England der "National Trust for Places of Historical Interest or National Beauty"; in Deutschland war eine wachsende Zahl von Touristen-, Wander- und Gebirgsvereinen zu verzeichnen. 1888 gründete sich der Bund der Bodenreformer und um 1900 etablierte sich die Gartenstadtbewegung. Rudorff selbst kritisierte an dieser Vielzahl von Vereinen und Gruppen zur Förderung des Heimatwesens eine gewisse "Vereinsmeierei" (Rudorff ebd. S. 39) und regte zur Zusammenführung all dieser Bestrebungen die Schaffung eines Dachverbandes an. Am 30. März 1904 kam es schließlich unter dem Vorsitz des Architekten Paul Schultze-Naumburg zur Gründung des "Bundes Heimatschutz" in Dresden. Die Satzung des Bundes spiegelt die weitgesteckten Ziele wider. So heißt es in § 1: "Der Zweck des Bundes ist, die Deutsche Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu schützen. Das Arbeitsfeld des Bundes teilt sich in folgende Gruppen: a) Denkmalpflege. b) Pflege der überlieferten ländlichen und bürgerlichen Bauweise; Erhaltung des vorhandenen Bestandes. c) Schutz des Landschaftsbildes einschließlich der Ruinen. d) Rettung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der geologischen Eigentümlichkeiten. e) Volkskunst auf dem Gebiete der beweglichen Gegenstände. f) Sitten, Gebräuche, Feste und Trachten." (Mitt. des Bundes Heimatschutz 1, 1904/05 zitiert nah SIEFERLE 1984, S. 167) Entsprechend vielseitig gestalteten sich die praktischen Aufgaben des Bundes. Sie reichten vom Kampf gegen Aussichtstürme und Reklametafeln in der Landschaft, der Anregung und Mitarbeit bei den Heimatschutz betreffenden Gesetzgebungen, der Förderung von Heimatmuseen, landschafsschützerische Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigung, Flurbereinigung, Steinbrüche und Stauseen bis hin zur Bauberatung, pädagogischen Aufklärung und Volksbildung sowie der Organisation internationaler Zusammenarbeit. (Vgl. SIEFERLE 1984, S. 168 und KNAUT 1991, S. 45.) Eine der größten Aktionen des Bundes Heimatschutz war der Kampf gegen die Zerstörung der Stromschnellen bei Laufburg am Rhein zwischen 1904 und 1906. Diese Stromschnellen, an der Grenze zwischen Baden und der Schweiz gelegen, sollten durch die Errichtung eines Staudammes beseitigt werden, von dem man sich die Gewinnung von 50.000 PS Strom versprach, was zu jener Zeit die größte Leistung in Europa bedeutete. Der Bund Heimatschutz forderte beide Regierungen dazu auf, gutachterlich nach Möglichkeiten zu suchen, die Wasserkraft unter Erhaltung der Stromschnellen zu nutzen. Dabei bot er sogar an, die Kosten einer solchen Untersuchung zu übernehmen. Nach einer abschlägigen Antwort startete der Bund eine aufwendige Kampagne zur Mobilisierung der Öffentlichkeit. An über 500 Zeitungen, Parlamentarier und Behörden wurde ein Aufruf zur Rettung der Stromschnellen verschickt, der durchaus sachlich das Problem schilderte und auf Alternativen hinwies. Zudem sammelte man Unterschriften und kontaktierte Sympathisanten im Ausland. Am Ende konnte man rund eineinhalbtausend Zustimmungserklärungen verzeichnen, darunter befanden sich solch illustre Namen wie Alfred Lichtwark, Max Weber, Friedrich Naumann und Werner Sombart. Auch wenn das Bemühen um die Stromschnellen letztendlich erfolglos blieb, verschaffte die "Laufenburgaffäre" dem Bund Heimatschutz eine immense Popularität und nicht zuletzt massive staatliche Aufmerksamkeit. Am 15. Juli 1907 kam es mit der Verabschiedung des Preußischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden erstmals zu einer gesetzmäßigen Verankerung des Heimatschutzes. In der Folgezeit zogen die meisten anderen deutschen Staaten mit entsprechenden Gesetzen nach. Der Heimatschutz wurde somit als fester Teil der staatlichen Aufgaben anerkannt. Die Impulse, die von der Heimatschutzbewegung ausgingen, wirken bis heute nach, was sich nicht nur in den Ämtern für Denkmalpflege und Naturschutz widerspiegelt. So wurde etwa als letztes Gesetz der sich auflösenden DDR-Regierung 1990 eine Verordnung zur Schaffung von Nationalparks im Osten Deutschlands beschlossen. Aber auch in außerparlamentarischen Bereichen scheint das in der Heimatschutzbewegung entwickelte historische Bewußtsein fest verankert zu sein. So erinnern z.B. die Aktionen der Umweltorganisation Greenpeace durchaus an die oben beschriebene Kampagne zur Rettung der Laufenburger Stromschnellen. Im kleineren Rahmen ist hier u.a. die Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. (IGB) zu nennen, die sich der Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Gebäude und Bauweise widmet. Und nicht zuletzt läßt sich ein allgemeines "Vergnügen an historischen Gegenständen" konstatieren.“ http://www.vl-museen.de/m-online/99/99-1.htm Geschichte Tag des offenen Denkmals 1984 Jack Lang ruft in Frankreich die "Journées Portes ouvertes monuments historiques" ins Leben. Aufgrund der großen Resonanz in der Bevölkerung folgen in den nächsten Jahren weitere Länder dem Beispiel. 1991 Der Europarat greift die Idee auf und ruft offiziell die European Heritage Days aus. 1993 In Deutschland öffnen am 1. bundesweiten Tag des offenen Denkmals 1.200 Kommunen 3.500 Denkmale, 2 Millionen Besucher werden bundesweit gezählt. In 21 europäischen Ländern sind es insgesamt 10 Millionen Besucher. 1996 1.600 Kommunen öffnen rund 5.000 Denkmale in Deutschland, bei bundesweit 3 Millionen Besuchern. 40 Länder öffnen europaweit 30.000 Kulturdenkmale, 15 Millionen Besucher sind dabei. 1999 2.100 Kommunen nehmen mit bundesweit über 5.500 Denkmalen teil, 3,2 Millionen Besucher werden gezählt. 46 Länder öffnen europaweit 30.000 Denkmale. Die Zahl steigt auf 19,4 Besucher. 2002 2.500 Kommunen nehmen mit über 6.500 Denkmalen teil bei bundesweit über 3,5 Millionen Besuchern. 2003 Alle 48 europäischen Länder beteiligen sich an den European Heritage Days. In Deutschland nehmen über 2.500 Kommunen mit rund 6.700 Denkmalen teil. Es werden bundesweit 4 Millionen Besucher gezählt. http://tag-des-offenen-denkmals.de http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe Welterbe Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: „Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.“ Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe. „Mit dem Begriff „Denkmal“ bezeichnet man „Bau- und Kunstwerke aller Art, Inschriften, besonders aus dem Altertum und dem Mittelalter, Urkunden, Münzen und Medaillen, Siegel, Wappen, Waffen“ 1 Diese Aufzählung von Erich Bayer und Frank Wende in ihrem „Wörterbuch zur Geschichte“ zeigt die Fülle dessen, was ein Denkmal alles sein kann, verlangt aber ebenso nach einer klaren Definition. Zum ersten Mal tritt das Wort 1523 in Erscheinung, als der Reformator Martin Luther (1438- 1546) bei seiner deutschen Bibelübersetzung das griechische Wort mnemósynon (lat. monumentum) mit „Denckmal“ übersetzt und durch Lehnübertragung in den deutschen Sprachgebrauch einführt. Luther benutzt das Wort im Sinne von Erinnerungszeichen, Gedächtnishilfe- und stütze. Heutzutage bezeichnet man mit Denkmal ein Monument oder Gedenkstein“ Jan-Bernd Stahmann, Der Traum vom Reich – Das Denkmal als Kristallisationspunkt der Politik, Hochschule Vechta, Institut für Geschichte und Historische Landesforschung (IGL) Seminar: Felder der Geschichtskultur. Vermittlung von Geschichte in Museen, Ausstellungen und bei Denkmälern, SS 2005; 5. Semester 1800: Landesverschönerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Fürst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808:  "Fingerzeig über die Verschönerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Dörfer und die Teile des platten Landes zu verschönern, dann muss die Reihe an die Städte und zuletzt an die Residenzen der Großen kommen." -          Gemeinnützigkeit Merkmal der Landesverschönerung, Gegensatz zu Landschaftsgärtnerei der Fürsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wörlitzer Park) Lenné für Preußen oder Pückler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache für Bewegung: -          Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklärter Beamten/ Schriftsteller -          ca. 1/3 der Nutzfläche in Nordwestdeutschland  -          Problem des öffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern Lösung im Rahmen der „Flurbereinigungsbewegung“: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung Ø     1807         Aufhebung der Erbuntertänigkeit Ø     1811         Regelungen zur Entschädigung für die Aufhebung der Erbuntertänigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gütern Ø     1821         Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Hütungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstücke als abgeschlossen betrachtet werden. Gustav von Vorherr (* 19. Oktober 1778 in Freudenbach / Creglingen; † 1. Oktober 1847 in München; vollständiger Name: Johann Michael Christian Gustav von Vorherr) war ein deutscher Architekt und Baubeamter im bayerischen Staatsdienst. Er amtierte u.a. als Vorstand der Königlichen Baugewerksschule München, setzte sich bereits in den 1820er Jahren für den „Schutz von Alterthümern“ ein und war somit Wegbereiter des Denkmalschutzes in Bayern. Vorherr erhielt zahlreiche Auszeichnungen, er war Ritter des griechischen Erlöserordens, trug den Ehrentitel „Königlich Bayerischer Baurat“, war Ehrenmitglied der Königlichen Akademie der Bildenden Künste München, des landwirtschaftlichen und polytechnischen Vereins und Vorstand des bayerischen Landesverschönerungsvereins. Seine Idee der „Landesverschönerung“ wurde insbesondere von Peter Joseph Lenné in Preußen weitergeführt (Verschönerungsplan von Potsdam, 1833) ; der Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ geht auf ihn zurück. Schinkel-Memorandum: „Da es sich leider zu häufig fand, dass in dieser Behörde keine Stimme war, die durch das Gefühl für das Ehrwürdige dieser Gegenstände geleitet wurde und sich hinreichend ausgerüstet fühlte, die Verteidigung derselben gegen die Stürmenden zu übernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten, so geschah es, dass unserer Vaterland von seinem schönsten Schmuck so unendlich viel verlor.“ Schinkel fordert ein Ministerium als Entscheidungsinstanz, Deputationen als gutachterliche Fachbehörden, hauptamtliche Konservatoren und eine Inventarisation. Er stuft Kunstdenkmäler als öffentliches Gut ein, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liege. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck, S. 63f. Schinkel ist der erste Kronzeuge, der benannt hat, worauf eine solche Entwicklung hinausläuft. Mit dem Blick auf die Zustände im damaligen Preußen warnte der 33-jährige 1815 seinen Landesherrn eindringlich: "Wenn jetzt nicht ganz allgemeine und durchgreifende Maßregeln angewandet werden , diesen Gang der Dinge zu hemmen, so werden wir in kurzer Zeit unheimlich, nackt und kahl, wie eine neue Colonie in einem früher nicht bewohnten Lande dastehen". Die Schuld gab er Umständen, die sich auf frappante Weise heute wiederholen - nämlich "dass in den Behörden keine Stimme war, die durch das Gefühl für das Ehrwürdige dieser Gegenstände geleitet wurde und sich hinreichend ausgerüstet fühlte, die Verteidigung derselben gegen die Stürmenden zu übernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten". http://www.welt.de/print-welt/article293087/Retter_gesucht.html http://www.grin.com/de/preview/50496.html „Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement für den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Bürger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Landesverbände angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort.„ http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf 1880 Ernst Rudorff prägt Begriff „Naturschutz“ (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage über den Eisenbahnbau und den „Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst hinweggeräuchert haben“ „1. Die Entstehung des modernen historischen Bewußtseins "Agrarromantik und Großstadtfeindschaft" – kaum prägnanter als mit dem Titel von Klaus Bergmanns "Studien zur Großstadtfeindschaft und ‘Landflucht‘-Bekämpfung in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts" (Meisenheim 1970) läßt sich die konservative Reaktion des gebildeten bürgerlichen Mittelstandes auf die Folgen der fortschreitenden Industrialisierung jener Zeit charakterisieren. Der massive Einbruch der Technik mitsamt seinen sozialen Folgen bedeutete eine grundlegende Umwälzung der Lebensverhältnisse. Die konkrete Lärm- und Schmutzbelästigung durch die Dampfmaschine machte die Zerstörung der Natur auch in den Städten spürbar. Hinzu kamen soziale Veränderungen durch die Landflucht der Bauern und der damit einhergehenden Entstehung der Arbeiterklasse. Das wilhelminische Bürgertum sah sich in seiner kulturellen Identität bedroht. Aus dem "antiindustriellen Affekt der politischen Romantik" (SIEFERLE 1984, S. 61) heraus kam es zu einer generell höheren Bewertung des "Organischen" gegenüber dem "Mechanischen". In kulturpessimistischer Deutung wurde die massenhafte Produktion der neuen Arbeitsmaschinen zum Zerstörer einer menschlichen Lebensweise, deren "Natürlichkeit" und "Ursprünglichkeit" sich noch vereinzelt auf dem Land erhalten zu haben schien. Historische Bauten wurden als Zeugnisse einer vermeintlich besseren Vergangenheit entdeckt, aber auch außergewöhnliche Naturerscheinungen – vor allem alte Bäume – wurden zu "Naturdenkmälern" erklärt. Sie galten als "Metaphern für eine organische und tradierte Gesellschaftsordnung" (ebd. S. 60). In Wilhelm Heinrich Riehls "Naturgeschichte des deutschen Volkes" (4 Bde., Stuttgart/Tübingen 1851-1869) fand dieser romantische Konservatismus eine seiner ersten programmatischen Stimmen. Um die Jahrhundertwende bildete sich eine fast unüberschaubare Vielzahl an Reform- und Aufbruchs-, Rettungs- und Neuerungs-, Flucht- und Schutzbewegungen, deren Ideen oft bis heute nachwirken. Exemplarisch sollen im folgenden nun die Entstehungsgeschichte und Ziele der deutschen Heimatschutzbewegung als eine der einflußreichsten Gruppen skizziert werden. 1.1. Ernst Rudorff und die deutsche Heimatschutzbewegung Die Begrifflichkeit und inhaltliche Ausformulierung der Idee des "Heimatschutzes" gehen auf den Pianisten und Komponisten Ernst Rudorff zurück (1840-1916). Rudorffs Leben und Werk sind geprägt von der Romantik, deren literarische und philosophische Hauptvertreter er teilweise in seiner Jugend noch persönlich kennengelernt hatte. Rudorff schrieb rund sechzig Kompositionen, darunter auch eine Vertonung von Gedichten Eichendorffs. Das "persönliche Naturerlebnis, die einsame, individuelle, stille Versenkung in Landschaft und Wald" bildeten, so der Historiker Andreas Knaut, stets "das persönliche Rückzugsrefugium des Komponisten" (KNAUT 1991, S. 23). Bereits in seiner Kindheit verbrachte Rudorff einige Monate im Jahr auf dem Landsitz der Familie im niedersächsischen Lauenstein, wohin er sich 1910 beinahe ganz zurückzog. Rudorffs Erleben der Landschaftsveränderung wird im folgenden Auszug aus seinem 1878 in der Berliner "Post" und 1880 in den "Preußischen Jahrbüchern" veröffentlichten Aufsatz "Über das Verhältnis des modernen Lebens zur Natur" sehr deutlich: "Im Plauschen Grund bei Dresden, dessen Lieblichkeit einst Wilhelm Müller zu seinen reizenden Frühlingsgedichten begeisterte, ist im Lauf der Jahre ein Wald von Fabrikschornsteinen aus dem Boden emporgewachsen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst weggeräuchert haben, deren garstige, himmelhoch hinausgestreckte Geradlinigkeit allem Malerischen Hohn spricht. Durch jedes noch so schöne, stille Gebirgsthal läßt man die Lokomotive sausen und pfeifen, um eine möglichst abgekürzte Route zwischen zwei entfernten Punkten zu haben; oder man legt den Schienenstrang so, daß er, wie an der ‘Loreley‘, die herrlichsten Felsenprofile durchbricht. [...] Das Malerische und Poetische einer Landschaft entsteht, wo ihre Elemente zu zwangloser Mischung verbunden sind, wie die Natur und das langsame Walten der Geschichte sie hat werden lassen. Je plötzlicher und gewaltsamer eine abstracte Theorie diesem Gewordenen aufgezwängt wird, je mathematischer sie verfährt, je radicaler sie die Scheidung jener Elemente in einzelne Kategorien vollzieht, die einem bestimmten praktischen Zweck dienen, um so sicherer vernichtet sie auch alle Physiognomie, allen Reiz individuellen Lebens." (Rudorff zitiert aus HUSE 1984, S. 161) Es ist bemerkenswert, mit welcher Beobachtungsgabe Rudorff in diesem Text – einer umfassenden, kritischen Bestandsaufnahme gleich – die einzelnen Veränderungen der Landschaft durch den technischen Fortschritt beschreibt. Es ist ein rein ästhetisch gelenkter Blick, mit dem er auch im weiteren die Verkoppelung der Felder [Anm: Flurbereinigung, Separation, Abschaffung der Allmende], die Begradigung der Flüsse und den Ausbau des ländlichen Straßennetzes beklagt. Für Rudorff ist Landschaft in erster Linie eine pittoreske Gegenwelt zu den wachsenden Städten. Erst allmählich verdichtete er seine Ideen zu einer allgemeinen "ästhetischen Zivilisationskritik" (Sieferle zitiert nach KNAUT 1991, S. 24) und arbeitete programmatische Vorschläge für eine entsprechende verbandliche oder staatliche Organisation aus. Rudorff trat mit seinen Vorstellungen mehr und mehr an die Öffentlichkeit. Er hielt Vorträge auf Tagungen, engagierte sich für Gesetzgebungen im Sinne der Denkmal- und Landschaftspflege sowie des Naturschutzes und forderte die Einrichtung von Nationalparks nach dem Beispiel des "Rocky-Mountains-Park" in den USA. 1897 formulierte er erstmals in seinen beiden Abhandlungen in den "Grenzboten" den Begriff des "Heimatschutzes". Das Entscheidende an Rudorffs "Heimatschutz"-Konzept war die "Kopplung von romantisch-ästhetischer Naturanschauung und Deutschtum" (KNAUT 1991, S. 26), was dem Heimatschutzgedanken eine nationale und damit politische Dimension verlieh. Rudorffs Ziel war es, die "Gesamtphysiognomie des Vaterlandes, wie sie im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende sich entwickelt hat [...] als Vorbedingung aller Kultur" zu schützen (Rudorff zitiert nach KNAUT 1991, S. 27). Heimatschutz bezog sich damit auf alles, was zur regionalen Identität dazugehörte, also neben Architektur und Natur auch Brauchtum, Volkskunst, Mundart etc. Rudorffs Resonanz stieg langsam aber stetig mit der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Natur- und Heimatschutzfragen. So konstituierte sich etwa 1894 in England der "National Trust for Places of Historical Interest or National Beauty"; in Deutschland war eine wachsende Zahl von Touristen-, Wander- und Gebirgsvereinen zu verzeichnen. 1888 gründete sich der Bund der Bodenreformer und um 1900 etablierte sich die Gartenstadtbewegung. Rudorff selbst kritisierte an dieser Vielzahl von Vereinen und Gruppen zur Förderung des Heimatwesens eine gewisse "Vereinsmeierei" (Rudorff ebd. S. 39) und regte zur Zusammenführung all dieser Bestrebungen die Schaffung eines Dachverbandes an. Am 30. März 1904 kam es schließlich unter dem Vorsitz des Architekten Paul Schultze-Naumburg zur Gründung des "Bundes Heimatschutz" in Dresden. Die Satzung des Bundes spiegelt die weitgesteckten Ziele wider. So heißt es in § 1: "Der Zweck des Bundes ist, die Deutsche Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu schützen. Das Arbeitsfeld des Bundes teilt sich in folgende Gruppen: a) Denkmalpflege. b) Pflege der überlieferten ländlichen und bürgerlichen Bauweise; Erhaltung des vorhandenen Bestandes. c) Schutz des Landschaftsbildes einschließlich der Ruinen. d) Rettung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der geologischen Eigentümlichkeiten. e) Volkskunst auf dem Gebiete der beweglichen Gegenstände. f) Sitten, Gebräuche, Feste und Trachten." (Mitt. des Bundes Heimatschutz 1, 1904/05 zitiert nah SIEFERLE 1984, S. 167) Entsprechend vielseitig gestalteten sich die praktischen Aufgaben des Bundes. Sie reichten vom Kampf gegen Aussichtstürme und Reklametafeln in der Landschaft, der Anregung und Mitarbeit bei den Heimatschutz betreffenden Gesetzgebungen, der Förderung von Heimatmuseen, landschafsschützerische Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigung, Flurbereinigung, Steinbrüche und Stauseen bis hin zur Bauberatung, pädagogischen Aufklärung und Volksbildung sowie der Organisation internationaler Zusammenarbeit. (Vgl. SIEFERLE 1984, S. 168 und KNAUT 1991, S. 45.) Eine der größten Aktionen des Bundes Heimatschutz war der Kampf gegen die Zerstörung der Stromschnellen bei Laufburg am Rhein zwischen 1904 und 1906. Diese Stromschnellen, an der Grenze zwischen Baden und der Schweiz gelegen, sollten durch die Errichtung eines Staudammes beseitigt werden, von dem man sich die Gewinnung von 50.000 PS Strom versprach, was zu jener Zeit die größte Leistung in Europa bedeutete. Der Bund Heimatschutz forderte beide Regierungen dazu auf, gutachterlich nach Möglichkeiten zu suchen, die Wasserkraft unter Erhaltung der Stromschnellen zu nutzen. Dabei bot er sogar an, die Kosten einer solchen Untersuchung zu übernehmen. Nach einer abschlägigen Antwort startete der Bund eine aufwendige Kampagne zur Mobilisierung der Öffentlichkeit. An über 500 Zeitungen, Parlamentarier und Behörden wurde ein Aufruf zur Rettung der Stromschnellen verschickt, der durchaus sachlich das Problem schilderte und auf Alternativen hinwies. Zudem sammelte man Unterschriften und kontaktierte Sympathisanten im Ausland. Am Ende konnte man rund eineinhalbtausend Zustimmungserklärungen verzeichnen, darunter befanden sich solch illustre Namen wie Alfred Lichtwark, Max Weber, Friedrich Naumann und Werner Sombart. Auch wenn das Bemühen um die Stromschnellen letztendlich erfolglos blieb, verschaffte die "Laufenburgaffäre" dem Bund Heimatschutz eine immense Popularität und nicht zuletzt massive staatliche Aufmerksamkeit. Am 15. Juli 1907 kam es mit der Verabschiedung des Preußischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden erstmals zu einer gesetzmäßigen Verankerung des Heimatschutzes. In der Folgezeit zogen die meisten anderen deutschen Staaten mit entsprechenden Gesetzen nach. Der Heimatschutz wurde somit als fester Teil der staatlichen Aufgaben anerkannt. Die Impulse, die von der Heimatschutzbewegung ausgingen, wirken bis heute nach, was sich nicht nur in den Ämtern für Denkmalpflege und Naturschutz widerspiegelt. So wurde etwa als letztes Gesetz der sich auflösenden DDR-Regierung 1990 eine Verordnung zur Schaffung von Nationalparks im Osten Deutschlands beschlossen. Aber auch in außerparlamentarischen Bereichen scheint das in der Heimatschutzbewegung entwickelte historische Bewußtsein fest verankert zu sein. So erinnern z.B. die Aktionen der Umweltorganisation Greenpeace durchaus an die oben beschriebene Kampagne zur Rettung der Laufenburger Stromschnellen. Im kleineren Rahmen ist hier u.a. die Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. (IGB) zu nennen, die sich der Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Gebäude und Bauweise widmet. Und nicht zuletzt läßt sich ein allgemeines "Vergnügen an historischen Gegenständen" konstatieren.“ http://www.vl-museen.de/m-online/99/99-1.htm Geschichte Tag des offenen Denkmals

    4. 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz-Meilensteine 1973 Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) (zur Durchführung des europ. Denkmalschutzjahres in Deutschland) 1975 Europarat: Europäisches Denkmalschutzjahr 1975 Unesco-Konvention zum Schutz des Weltkultur- und -Naturerbes in Kraft 1976 Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland (aber keine Umsetzung in nationales Recht) 1978 Instandbesetzungen in Berlin 1980 Behutsame Stadterneuerung (2. Stadterneuerungsprogramm) 1984 Jack Lang: Journées Portes ouvertes monuments historiques 1985 Deutsche Stiftung Denkmalschutz 1991 Europarat: European Heritage Days 1993 1. Tag des offenen Denkmals (bundesweit) In Deutschland ca. 1 Mio. Denkmäler http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_4_2003.pdf http://tag-des-offenen-denkmals.de Der alljährlich vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz verliehene Deutsche Preis für Denkmalschutz gliedert sich in drei Kategorien: Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring, geschaffen von Professor Hermann Jünger, München, und die Silberne Halbkugel, ein Werk von Professor Fritz Koenig, Landshut, werden an Personen oder Personengruppen vergeben, die durch ihre Initiative einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Rettung von Gebäuden, Ensembles, Altstadtkernen, Dörfern und archäologischen Denkmälern geleistet haben. Mit dem Journalistenpreis werden Vertreter von Presse, Hörfunk und Fernsehen, die beispielhaft auf die Probleme des Denkmalschutzes aufmerksam gemacht haben, ausgezeichnet. Karl-Friedrich-Schinkel-Ring Der Karl-Friedrich Schinkel-Ring wird jährlich nur ein Mal verliehen. Der Ring wurde nach Karl-Friedrich Schinkel benannt, weil dieser als größter deutscher Architekt des 19. Jahrhunderts zugleich auch als Begründer der staatlichen Denkmalpflege gilt. Als einer der Ersten erkannte er die Verpflichtung zur Erhaltung des baulichen Erbes als geschichtliche Quelle. Auf seine Initiative ist es zurückzuführen, dass nach seinem Tode am 1. Juli 1843 durch Kabinettsorder der Konservator für Baudenkmäler in Preußen eingesetzt wurde. Dem Vorbild Preußens folgten bald auch die anderen deutschen Staaten. Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring wurde von Professor Hermann Jünger, München, geschaffen. Er symbolisiert die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: Bewahren, Restaurieren, Schützen. Professor Jünger hat dafür einen auf eine Goldplatte montierten, in drei Teile auseinander gebrochenen Roh-Rubin gewählt. Die Unterseite der Goldplatte trägt die Aufschrift „De „Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement für den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Bürger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Lan-desverbände angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort.„ http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf Geschichte Tag des offenen Denkmals 1984 Jack Lang ruft in Frankreich die "Journées Portes ouvertes monuments historiques" ins Leben. Aufgrund der großen Resonanz in der Bevölkerung folgen in den nächsten Jahren weitere Länder dem Beispiel. 1991 Der Europarat greift die Idee auf und ruft offiziell die European Heritage Days aus. 1993 In Deutschland öffnen am 1. bundesweiten Tag des offenen Denkmals 1.200 Kommunen 3.500 Denkmale, 2 Millionen Besucher werden bundesweit gezählt. In 21 europäischen Ländern sind es insgesamt 10 Millionen Besucher. 1996 1.600 Kommunen öffnen rund 5.000 Denkmale in Deutschland, bei bundesweit 3 Millionen Besuchern. 40 Länder öffnen europaweit 30.000 Kulturdenkmale, 15 Millionen Besucher sind dabei. 1999 2.100 Kommunen nehmen mit bundesweit über 5.500 Denkmalen teil, 3,2 Millionen Besucher werden gezählt. 46 Länder öffnen europaweit 30.000 Denkmale. Die Zahl steigt auf 19,4 Besucher. 2002 2.500 Kommunen nehmen mit über 6.500 Denkmalen teil bei bundesweit über 3,5 Millionen Besuchern. 2003 Alle 48 europäischen Länder beteiligen sich an den European Heritage Days. In Deutschland nehmen über 2.500 Kommunen mit rund 6.700 Denkmalen teil. Es werden bundesweit 4 Millionen Besucher gezählt. http://tag-des-offenen-denkmals.de Der alljährlich vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz verliehene Deutsche Preis für Denkmalschutz gliedert sich in drei Kategorien: Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring, geschaffen von Professor Hermann Jünger, München, und die Silberne Halbkugel, ein Werk von Professor Fritz Koenig, Landshut, werden an Personen oder Personengruppen vergeben, die durch ihre Initiative einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Rettung von Gebäuden, Ensembles, Altstadtkernen, Dörfern und archäologischen Denkmälern geleistet haben. Mit dem Journalistenpreis werden Vertreter von Presse, Hörfunk und Fernsehen, die beispielhaft auf die Probleme des Denkmalschutzes aufmerksam gemacht haben, ausgezeichnet. Karl-Friedrich-Schinkel-Ring Der Karl-Friedrich Schinkel-Ring wird jährlich nur ein Mal verliehen. Der Ring wurde nach Karl-Friedrich Schinkel benannt, weil dieser als größter deutscher Architekt des 19. Jahrhunderts zugleich auch als Begründer der staatlichen Denkmalpflege gilt. Als einer der Ersten erkannte er die Verpflichtung zur Erhaltung des baulichen Erbes als geschichtliche Quelle. Auf seine Initiative ist es zurückzuführen, dass nach seinem Tode am 1. Juli 1843 durch Kabinettsorder der Konservator für Baudenkmäler in Preußen eingesetzt wurde. Dem Vorbild Preußens folgten bald auch die anderen deutschen Staaten. Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring wurde von Professor Hermann Jünger, München, geschaffen. Er symbolisiert die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: Bewahren, Restaurieren, Schützen. Professor Jünger hat dafür einen auf eine Goldplatte montierten, in drei Teile auseinander gebrochenen Roh-Rubin gewählt. Die Unterseite der Goldplatte trägt die Aufschrift „De „Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement für den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Bürger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Lan-desverbände angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort.„ http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf Geschichte Tag des offenen Denkmals

    5. 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz in der Planung BauGB: § 1 Abs. 5 ...Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, 5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. § 9 Inhalt des Bebauungsplans (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

    6. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz in der Planung ROG, § 2 Abs. 2 Nr. 8 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.

    7. 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Länderkompetenz Denkmalschutz Wg. Kulturhoheit der Länder kein Bundesdenkmalschutzgesetz „Erhaltung in öffentlichem Interesse“ (geschichtliche, wissenschaftliche, technische, künstlerische, städtebauliche, volkskundliche Bedeutung) Einzeldenkmale (Baudenkmale, Gartendenkmale, techn. Denkmale) Denkmalbereiche (Stadt- und Ortsteile, Ortsbilder, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, Wehrbauten und Verkehrsanlagen, handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, bauliche und gärtnerische Gesamtanlagen, Landschaftsteile) Bewegliche Denkmale Bodendenkmale (bewegliche und unbewegliche Denkmale) Umgebungsschutz (nähere Umgebung eines Denkmals) Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg Vom 24. Mai 2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Denkmalliste § 4 Denkmalbereiche § 5 Grabungsschutzgebiete § 6 Denkmalpflegepläne Abschnitt 2 Schutzbestimmungen § 7 Erhaltungspflicht § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen § 10 Nachforschungen § 11 Funde § 12 Schatzregal § 13 Anzeigepflicht § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht § 15 Kennzeichnung der Denkmale Abschnitt 3 Organisation § 16 Denkmalschutzbehörden § 17 Denkmalfachbehörde § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen § 19 Erlaubnisverfahren § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben § 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Abschnitt 5 Enteignung und Entschädigung, Ausgleich § 23 Enteignung § 24 Ausgleich § 25 Berechtigte und Verpflichtete Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Abschnitt 7 Überleitungsbestimmungen § 28 Überleitungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen. (2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden. (4) Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. (2) Denkmale können sein: 1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben; 2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung; 3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und 4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale). (3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). § 3 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste. (2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden. (3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten: 1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben; 2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und 3. die wesentlichen Gründe der Eintragung. Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht. (4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden. (5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. (6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen. § 4 Denkmalbereiche (1) Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Für den Inhalt der Satzung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefährdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat. § 5 Grabungsschutzgebiete Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. § 6 Denkmalpflegepläne Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll. Abschnitt 2 Schutzbestimmungen § 7 Erhaltungspflicht (1) Verfügungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. (2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. Denkmale sollen im Rahmen des für die Verfügungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen. (4) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Maßnahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmäßige oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmöglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Können Verfügungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingeräumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. (5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. (6) Verfügungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfügungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet würden, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden (1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. (2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. (3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen. (4) Wer ein Denkmal 1. widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder 2. dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. (5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer 1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen, 2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern, 3. die Nutzung eines Denkmals verändern, 4. durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder 5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern will. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit 1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder 2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. (3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen. § 10 Nachforschungen (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht. § 11 Funde (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen. (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen. (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. § 12 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. § 13 Anzeigepflicht (1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen. § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht (1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- gesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. § 15 Kennzeichnung der Denkmale Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden. Abschnitt 3 Organisation § 16 Denkmalschutzbehörden (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. (2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen. (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium. (4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde. (5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten. § 17 Denkmalfachbehörde (1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum. (2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste, 2. Erforschung der Denkmale, 3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen, 4. Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und 5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger. (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden. (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange. § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben. (3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt. (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen. Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen § 19 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen. (2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. (3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden. (4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden. § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste einge- tragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denk- mals betreffen. (2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. § 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft. § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen. (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Abschnitt 5 Enteignung und Entschädigung, Ausgleich § 23 Enteignung (1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass 1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erschei- nungsbild erhalten werden kann, 2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder 3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können. (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privat- rechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den sat- zungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint. (3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden. § 24 Ausgleich (1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu ei- ner unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumin- dest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. § 25 Berechtigte und Verpflichtete (1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in sei- nem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfah- rens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Ge- bietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet, 2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, 3. eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet, 4. eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder 5. eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern. (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt. (4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg Vom 24. Mai 2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Denkmalliste § 4 Denkmalbereiche § 5 Grabungsschutzgebiete § 6 Denkmalpflegepläne Abschnitt 2 Schutzbestimmungen § 7 Erhaltungspflicht § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen § 10 Nachforschungen § 11 Funde § 12 Schatzregal § 13 Anzeigepflicht § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht § 15 Kennzeichnung der Denkmale Abschnitt 3 Organisation § 16 Denkmalschutzbehörden § 17 Denkmalfachbehörde § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen § 19 Erlaubnisverfahren § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben § 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Abschnitt 5 Enteignung und Entschädigung, Ausgleich § 23 Enteignung § 24 Ausgleich § 25 Berechtigte und Verpflichtete Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Abschnitt 7 Überleitungsbestimmungen § 28 Überleitungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen. (2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden. (4) Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. (2) Denkmale können sein: 1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben; 2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung; 3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und 4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale). (3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). § 3 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste. (2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden. (3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten: 1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben; 2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und 3. die wesentlichen Gründe der Eintragung. Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht. (4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden. (5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. (6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen. § 4 Denkmalbereiche (1) Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Für den Inhalt der Satzung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefährdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat. § 5 Grabungsschutzgebiete Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. § 6 Denkmalpflegepläne Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll. Abschnitt 2 Schutzbestimmungen § 7 Erhaltungspflicht (1) Verfügungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. (2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. Denkmale sollen im Rahmen des für die Verfügungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen. (4) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Maßnahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmäßige oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmöglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Können Verfügungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingeräumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. (5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. (6) Verfügungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfügungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet würden, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden (1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. (2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. (3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen. (4) Wer ein Denkmal 1. widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder 2. dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. (5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer 1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen, 2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern, 3. die Nutzung eines Denkmals verändern, 4. durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder 5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern will. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit 1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder 2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. (3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen. § 10 Nachforschungen (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht. § 11 Funde (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen. (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen. (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. § 12 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. § 13 Anzeigepflicht (1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen. § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht (1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- gesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. § 15 Kennzeichnung der Denkmale Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden. Abschnitt 3 Organisation § 16 Denkmalschutzbehörden (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. (2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen. (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium. (4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde. (5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten. § 17 Denkmalfachbehörde (1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum. (2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste, 2. Erforschung der Denkmale, 3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen, 4. Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und 5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger. (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden. (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange. § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben. (3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt. (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen. Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen § 19 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen. (2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. (3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden. (4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden. § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste einge- tragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denk- mals betreffen. (2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. § 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft. § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen. (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Abschnitt 5 Enteignung und Entschädigung, Ausgleich § 23 Enteignung (1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass 1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erschei- nungsbild erhalten werden kann, 2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder 3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können. (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privat- rechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den sat- zungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint. (3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden. § 24 Ausgleich (1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu ei- ner unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumin- dest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. § 25 Berechtigte und Verpflichtete (1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in sei- nem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfah- rens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Ge- bietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet, 2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, 3. eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet, 4. eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder 5. eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern. (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt. (4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

    8. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Verwaltungszuständigkeiten (Bsp. Bbg) oberste Denkmalschutzbehörde: Ministerium RVO der Landesregierung zu Grabungsschutzgebieten, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde, sofern diese nicht weisungsgemäß tätig wird untere Denkmalschutzbehörde: Landkreise, kreisfreie Städte (Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung) Erlaubnis für Arbeiten in Grabungsschutzgebieten Unterschutzstellung von Einzeldenkmalen und Denkmalbereichen (sofern Gemeinde keine Satzung erlässt) von Amts wegen nach Beratung mit Denkmalfachbehörde (in kreisfreien Städten durch oberste Behörde) Umgebungsschutz von Denkmalen Auflagen und Fristen zur Denkmalerhaltung an Eigentümer, ggf. Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers Denkmalfachbehörde (Landesoberbehörde) Forschung, Beratung Verzeichnis der Denkmale Benehmen bei gemeindlicher Satzung über Denkmalbereich

    9. 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Verwaltungszuständigkeiten (Bsp. Bbg) Gemeinden: Denkmalbereiche unter Schutz stellen (Satzung) im Benehmen mit Denkmalfachbehörde Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben: Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege nachrichtliche Wiedergabe der Darstellungen und Feststellungen in der Bauleitplanung Bestandsaufnahme und Analyse der Siedlungsgeschichte Darstellung Einzeldenkmale, Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete; nachrichtlich: erhaltenswerte Bausubstanz Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen zu Schutz, Pflege, Nutzung oder Erschließung von Denkmalen im Rahmen der Stadtentwicklung

    10. 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Aufgabenumfang Bau-, Kunst- und Bodendenkmale aus allen Epochen: rund 12.000 Denkmale, darunter über 100 Stadt- und Ortskerne, Bodendenkmale: 23.000 archäologische Fundplätze Spektrum: Weltkulturerbe Schlössern und Gärten in Potsdam Denkmale von europäischer und nationaler Bedeutung Denkmale von regionaler oder lokaler Bedeutung Garten- oder Technikdenkmale Denkmalpreis (u.a. Lottogelder) MWFK Brandenburg http://www.brandenburg.de/media/1492/Denkmalschutz.pdf

    11. 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz und Eigentum BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. BGB § 905 Begrenzung des Eigentums: Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schächte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. BGB § 984 Schatzfund: Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Denkmal: Genehmigungspflichten, Erhaltungs- und Pflegepflicht Bodendenkmal: „Schatzregal“ statt Hadrianischer Teilung Ausnahme: By, NRW, He Denkmalschutzgesetz Berlin § 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zustandigen Denkmalbehorde 1. in seinem Erscheinungsbild verandert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch fur das Zubehor und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Grunde des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein uberwiegendes offentliches Interesse die Masnahme verlangt. Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfal­le der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschädigung) Bundesrecht: BGB § 903: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ausnahme Notstand (§ 904) BGB § 905 Begrenzung des Eigentums Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schächte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. § 984 Schatzfund Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Der Eigentümer ist damit zur Duldung verpflichtet. Landesrecht, Denkmalschutzgesetze (nicht in By, NRW und He) regeln Ausnahme zum Schatzfund nach Bundesrecht, Schätze stehen dort als Bodendenkmale dem Staat zu, das sog. „Schatzregal“: Denkmalschutzgesetz Berlin http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf § 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpichtet sind der Entdecker und der Verfugungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht langer als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewahr dafür gegeben ist, das die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flachen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fordern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. §13 gilt entsprechend. Eine bisherige land-und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalvertraglich ist. Wikipedia Stichwort „Schatzregal“ Deutschland [Bearbeiten] Juristisch bildet das Schatzregal eine Ausnahme der Regelung zum Schatzfund in § 984 BGB, der sogenannten Hadrianischen Teilung. Dabei erwirbt das Eigentum am Fund je zur Hälfte der Finder und der Grundstückseigentümer. In den meisten deutschen Ländern enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die ein Schatzregal für Bodendenkmäler vorsieht. Ausnahmen sind Bayern, Hessen[1] und Nordrhein-Westfalen. Abgesehen von dem beschriebenen Grundsatz ist das Schatzregal aber in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet: In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach § 984 BGB Berechtigten über, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird. Im Saarland gilt das Schatzregal, bei Funden anlässlich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer dem Grundgesetz. Die Länder, die über kein Schatzregal verfügen, können sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschädigung) sichern und auch unabhängig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zuführen. Diskussion [Bearbeiten] Die Auswirkungen des Schatzregals sind unter Archäologen und vor allem Numismatikern umstritten. Kritiker wenden ein, das Schatzregal leiste der Fundunterschlagung Vorschub. Beispielsweise hat sich der renommierte Numismatiker Niklot Klüßendorf eindeutig gegen das Schatzregal ausgesprochen. Befürworter des Schatzregals weisen auf die bei Einführung des Schatzregals geschaffene eindeutige Rechtslage hin. Es werden Situationen vermieden, in denen Raubgräber illegal graben, aber gleichwohl zur Hälfte Eigentümer des Gefundenen werden. Die unterschiedlichen Rechtslagen zwischen den deutschen Bundesländern leisten dem „Fundtourismus“ Vorschub, bei dem archäologische Funde in ein Land ohne Schatzregal verbracht werden und der ursprüngliche Fundort dabei unzutreffend angegeben wird. Der Umfang der dadurch verursachten Unrichtigkeiten auf Fundverbreitungskarten ist nicht bekannt. Denkmalschutzgesetz Berlin § 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zustandigen Denkmalbehorde 1. in seinem Erscheinungsbild verandert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch fur das Zubehor und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Grunde des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein uberwiegendes offentliches Interesse die Masnahme verlangt. Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfal­le der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschädigung) Bundesrecht: BGB § 903: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ausnahme Notstand (§ 904) BGB § 905 Begrenzung des Eigentums Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schächte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. § 984 Schatzfund Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Der Eigentümer ist damit zur Duldung verpflichtet. Landesrecht, Denkmalschutzgesetze (nicht in By, NRW und He) regeln Ausnahme zum Schatzfund nach Bundesrecht, Schätze stehen dort als Bodendenkmale dem Staat zu, das sog. „Schatzregal“: Denkmalschutzgesetz Berlin http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf § 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpichtet sind der Entdecker und der Verfugungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht langer als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewahr dafür gegeben ist, das die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flachen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fordern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. §13 gilt entsprechend. Eine bisherige land-und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalvertraglich ist. Wikipedia Stichwort „Schatzregal“ Deutschland [Bearbeiten] Juristisch bildet das Schatzregal eine Ausnahme der Regelung zum Schatzfund in § 984 BGB, der sogenannten Hadrianischen Teilung. Dabei erwirbt das Eigentum am Fund je zur Hälfte der Finder und der Grundstückseigentümer. In den meisten deutschen Ländern enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die ein Schatzregal für Bodendenkmäler vorsieht. Ausnahmen sind Bayern, Hessen[1] und Nordrhein-Westfalen. Abgesehen von dem beschriebenen Grundsatz ist das Schatzregal aber in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet: In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach § 984 BGB Berechtigten über, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird. Im Saarland gilt das Schatzregal, bei Funden anlässlich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer dem Grundgesetz. Die Länder, die über kein Schatzregal verfügen, können sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschädigung) sichern und auch unabhängig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zuführen. Diskussion [Bearbeiten] Die Auswirkungen des Schatzregals sind unter Archäologen und vor allem Numismatikern umstritten. Kritiker wenden ein, das Schatzregal leiste der Fundunterschlagung Vorschub. Beispielsweise hat sich der renommierte Numismatiker Niklot Klüßendorf eindeutig gegen das Schatzregal ausgesprochen. Befürworter des Schatzregals weisen auf die bei Einführung des Schatzregals geschaffene eindeutige Rechtslage hin. Es werden Situationen vermieden, in denen Raubgräber illegal graben, aber gleichwohl zur Hälfte Eigentümer des Gefundenen werden. Die unterschiedlichen Rechtslagen zwischen den deutschen Bundesländern leisten dem „Fundtourismus“ Vorschub, bei dem archäologische Funde in ein Land ohne Schatzregal verbracht werden und der ursprüngliche Fundort dabei unzutreffend angegeben wird. Der Umfang der dadurch verursachten Unrichtigkeiten auf Fundverbreitungskarten ist nicht bekannt.

    12. 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Vom Denkmal zum Kulturerbe Einzeldenkmal, „Kulturdenkmal“ Ensemble Kulturlandschaft Kulturerbe (herausragend: Weltkulturerbe)

    13. 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz? Gut aufgehoben beim N-Sch? ROG 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Gesetzliche Regelungen zu historischen Kulturlandschaften: § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, § 2 Nr. 13 NNatG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG UVPG § 2 Begriffsbestimmungen Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Ernst-Rainer Hönes, Über den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 I. Das am leichtesten Identifizierbare ist die klar definierte Landschaft, von Menschen absichtlich entworfen und geschaffen. Dies umfasst Garten- und Parklandschaften, die aus ästhetischen Gründen hergestellt wurden und oft (jedoch nicht immer) mit religiösen oder anderen monumentalen Bauwerken und Ensembles assoziiert werden. II. Die zweite Kategorie ist die organisch gewachsene Landschaft. Diese entsteht anfangs durch eine gesellschaftliche, ökonomische, administrative und/oder religiöse Forderung und hat ihre gegenwärtige Form durch eine enge Verknüpfung mit und eine Reaktion auf ihre natürliche Umgebung entwickelt. Solche Landschaften widerspiegeln den Verlauf der Evolution in ihrer Form und ihren einzelnen Merkmalen. Sie lassen sich in zwei Subkategorien aufteilen: - Eine Relikt- (oder Fossil-)landschaft ist eine Landschaft, in der ein evolutionärer Prozess zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, entweder auf abrupte Weise oder über einen gegebenen Zeitraum. Ihre besonders charakteristischen Merkmale sind jedoch immer noch in materieller Form sichtbar. - Eine fortführende Landschaft ist eine Landschaft, die eine gesellschaftlich aktive Rolle innerhalb der zeitgenössischen Gesellschaft spielt, eng mit dem traditionellen Lebenswandel verknüpft wird und in welcher der evolutionäre Prozess immer noch stattfindet. Gleichzeitig enthält die Landschaft wichtige materielle Anzeichen ihrer bisherigen Evolution. III. Die letzte Kategorie ist die assoziative Kulturlandschaft. Die Aufnahme solcher Landschaften in die Liste des Welterbes ist eher aufgrund der stark religiösen, künstlerischen oder kulturellen Assoziation des natürlichen Elements gerechtfertigt als aufgrund materieller kultureller Anzeichen, die unbedeutend oder gar abwesend sein mögen. Denkmalschutzgesetze [Bearbeiten] In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein „Öffentliches Interesse“. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. Denkmalschutzgesetz Sachsen: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=718933934352&jlink=p2 § 21 Denkmalschutzgebiete Die Gemeinden können im Benehmen mit den Landesoberbehörden für den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner. Kulturlandschaftsschutz  http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz „Rechtliche Grundlagen [Bearbeiten] Das vom Europarat im Jahr 2000 verabschiedete Europäische Landschaftsübereinkommen stellt die zurzeit wichtigste Grundlage für einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz auf europäischer Ebene dar. Diese völkerrechtliche Konvention wurde bislang von der Bundesrepublik Deutschland nicht unterzeichnet. Eine Überführung in bundesdeutsches Recht ist aufgrund der Trennung von Kultur- und Umweltverwaltung (Naturschutz und Denkmalpflege) sowie der Kulturhoheit der Bundesländer problematisch. Die derzeit alleinige Grundlage für einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz durch die Disziplin Landschaftsplanung stellt § 2 Grundsatz 14 Bundesnaturschutzgesetz dar: „Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.” Aufgrund fehlender Untersetzungen (z.B. Durchführungsverordnung) ist die Handhabung dieses Auftrages bisher unklar geblieben. BECKER (1998) stellte klar, „dass die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart unabhängig von der Denkmalpflege ein Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist”. Der Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes in § 2 zum Schutz historischer Kulturlandschaften und historischer Kulturlandschaftsteile hat einerseits eine dienende Funktion für die Denkmalpflege (Umgebungsschutz). Andererseits begründet er einen eigenständigen Aufgabenbereich, dessen Chancen von der Landschaftsplanung in den letzten Jahrzehnten allerdings nur unzureichend wahrgenommen worden sind.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz   Gesetzliche Regelungen zu historischen Kulturlandschaften: § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, § 2 Nr. 13 NNatG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG UVPG § 2 Begriffsbestimmungen Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Ernst-Rainer Hönes, Über den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 I. Das am leichtesten Identifizierbare ist die klar definierte Landschaft, von Menschen absichtlich entworfen und geschaffen. Dies umfasst Garten- und Parklandschaften, die aus ästhetischen Gründen hergestellt wurden und oft (jedoch nicht immer) mit religiösen oder anderen monumentalen Bauwerken und Ensembles assoziiert werden. II. Die zweite Kategorie ist die organisch gewachsene Landschaft. Diese entsteht anfangs durch eine gesellschaftliche, ökonomische, administrative und/oder religiöse Forderung und hat ihre gegenwärtige Form durch eine enge Verknüpfung mit und eine Reaktion auf ihre natürliche Umgebung entwickelt. Solche Landschaften widerspiegeln den Verlauf der Evolution in ihrer Form und ihren einzelnen Merkmalen. Sie lassen sich in zwei Subkategorien aufteilen: - Eine Relikt- (oder Fossil-)landschaft ist eine Landschaft, in der ein evolutionärer Prozess zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, entweder auf abrupte Weise oder über einen gegebenen Zeitraum. Ihre besonders charakteristischen Merkmale sind jedoch immer noch in materieller Form sichtbar. - Eine fortführende Landschaft ist eine Landschaft, die eine gesellschaftlich aktive Rolle innerhalb der zeitgenössischen Gesellschaft spielt, eng mit dem traditionellen Lebenswandel verknüpft wird und in welcher der evolutionäre Prozess immer noch stattfindet. Gleichzeitig enthält die Landschaft wichtige materielle Anzeichen ihrer bisherigen Evolution. III. Die letzte Kategorie ist die assoziative Kulturlandschaft. Die Aufnahme solcher Landschaften in die Liste des Welterbes ist eher aufgrund der stark religiösen, künstlerischen oder kulturellen Assoziation des natürlichen Elements gerechtfertigt als aufgrund materieller kultureller Anzeichen, die unbedeutend oder gar abwesend sein mögen. Denkmalschutzgesetze [Bearbeiten] In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein „Öffentliches Interesse“. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. Denkmalschutzgesetz Sachsen: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=718933934352&jlink=p2 § 21 Denkmalschutzgebiete Die Gemeinden können im Benehmen mit den Landesoberbehörden für den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner. Kulturlandschaftsschutz  http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz „Rechtliche Grundlagen [Bearbeiten] Das vom Europarat im Jahr 2000 verabschiedete Europäische Landschaftsübereinkommen stellt die zurzeit wichtigste Grundlage für einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz auf europäischer Ebene dar. Diese völkerrechtliche Konvention wurde bislang von der Bundesrepublik Deutschland nicht unterzeichnet. Eine Überführung in bundesdeutsches Recht ist aufgrund der Trennung von Kultur- und Umweltverwaltung (Naturschutz und Denkmalpflege) sowie der Kulturhoheit der Bundesländer problematisch. Die derzeit alleinige Grundlage für einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz durch die Disziplin Landschaftsplanung stellt § 2 Grundsatz 14 Bundesnaturschutzgesetz dar: „Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.” Aufgrund fehlender Untersetzungen (z.B. Durchführungsverordnung) ist die Handhabung dieses Auftrages bisher unklar geblieben. BECKER (1998) stellte klar, „dass die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart unabhängig von der Denkmalpflege ein Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist”. Der Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes in § 2 zum Schutz historischer Kulturlandschaften und historischer Kulturlandschaftsteile hat einerseits eine dienende Funktion für die Denkmalpflege (Umgebungsschutz). Andererseits begründet er einen eigenständigen Aufgabenbereich, dessen Chancen von der Landschaftsplanung in den letzten Jahrzehnten allerdings nur unzureichend wahrgenommen worden sind.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz  

    14. 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz – Wessen Aufgabe? Wenn Freiraumwirkung dominiert: Naturschutz: Landschaftsschutz Schutz historischer Kulturlandschaften (Weinbergterrassen) Bsp.: Ausschluss von Windkraftanlagen im Alpenvorland Sichtachsen, Blickachsen (punktuell) und Panorama (Rundblick) als Qualitäten beim Erleben von Bauwerken und Landschaft Der Begriff Panorama leitet sich aus den griechischen Wörtern p?? (sprich: pas - alles, ganz) und ???? (sprich: horao - sehen) ab und bezeichnet einen Rundblick Eine Sichtachse ist im Städtebau und in der Park- und Landschaftsgestaltung eine angelegte oder freigehaltene Schneise, die entlang einer Achse einen Blick auf bedeutende Bauwerke bzw. landschaftsprägende Elemente ermöglicht. Sichtachsen können dabei gleichzeitig die Wegverbindung zum Objekt sein, wie dies in barocken Anlagen üblich ist (Beispiel Karlsruhe), oder aber die reine Sichtverbindung ohne Wegverbindung sein, wie dies im englisch geprägten Gartenbau bevorzugt wurde (Beispiel Wörlitz). Sichtachsen, Blickachsen (punktuell) und Panorama (Rundblick) als Qualitäten beim Erleben von Bauwerken und Landschaft Der Begriff Panorama leitet sich aus den griechischen Wörtern p?? (sprich: pas - alles, ganz) und ???? (sprich: horao - sehen) ab und bezeichnet einen Rundblick Eine Sichtachse ist im Städtebau und in der Park- und Landschaftsgestaltung eine angelegte oder freigehaltene Schneise, die entlang einer Achse einen Blick auf bedeutende Bauwerke bzw. landschaftsprägende Elemente ermöglicht. Sichtachsen können dabei gleichzeitig die Wegverbindung zum Objekt sein, wie dies in barocken Anlagen üblich ist (Beispiel Karlsruhe), oder aber die reine Sichtverbindung ohne Wegverbindung sein, wie dies im englisch geprägten Gartenbau bevorzugt wurde (Beispiel Wörlitz).

    15. 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

    16. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz 3.3 Z Bei der Errichtung von Windkraftanlagen sollen die das Landschaftsbild prägenden Berge, Kuppen und Höhenzüge grundsätzlich freigehalten werden. In den Gebieten der Region, die in der Begründungskarte zu B X 3.3 entsprechend gekennzeichnet sind („Erholungslandschaft Alpen“ mit Erweiterung), sollen größere Vorhaben zur Windenergienutzung nicht errichtet werden ... Regionalplan Planungsverband Region Oberland

    17. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Umgebungsschutz für Wartburg VG Meiningen, 2006: keine Windräder im Umfeld der Wartburg (Weltkulturerbe; Entfernung: 7,5 km), trotz Eignungsgebiet im Regionalplan Umgebungsschutz: Sichtbeziehungen zur Burganlage hin und von der Wartburg aus in das umgebende Panorama http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_3_2006.pdf Vorerst keine Windräder nahe der Wartburg [2006/08/24]  Bestandskräftig wurde der Beschluss des VG Meiningen, der einen Baustopp für zwei Windräder in der Nähe der Weltkulturstätte Wartburg beinhaltete. Die Beschwerde vor dem OVG Thüringen wurde von der Betreiberfirma im August 2006 zurückgezogen. Die Gemeinde Marksuhl hatte gegen eine Baugenehmigung für zwei Windräder Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beim VG Meiningen erwirkt. Die Windräder sollten auf dem Milmesberg errichtet werden. Die Baugenehmigungsbehörde hatte das verweigerte Einvernehmen der klagenden Gemeinde ersetzt. Das VG Meiningen hatte im Rahmen einer Interessenabwägung die vorgebrachten Interessen der Gemeinde höher bewertet als das Interesse der Anlagenbetreiber und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung angeordnet (Beschluss vom 25.01.2006 - 5 E 386/05 Me). Belange des Naturschutzes Der geplante Standort der Windräder auf dem Milmesberg sei kritisch zu hinterfragen, deutete das Gericht an Der Milmesberg sei als Naturpark ausgewiesen. Auf dem Milmesberg liege ein Fledermaushabitat, die Widerspruchsbehörde habe daher wegen der fehlenden Begutachtung vor Erlass der Baugenehmigung eine eingehende rechtliche Überprüfung vorzunehmen, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen seien. Belange des Denkmalschutzes Da auch der Umgebungsschutz von Denkmälern im Außenbereich bedeutsam sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die 7,5 km entfernte, als Weltkulturerbe geschützte Wartburg negativ beeinträchtigt werde. Regionaler Raumordnungsplan Der Milmesberg sei zwar im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangfläche für Windräder ausgewiesen. Es sei aber nicht offensichtlich, dass diese Planung aus dem Jahr 1999 (noch) wirksam sei, da die Ausweisung des Naturparkes erst 2001 erfolgt sei. Interessenabwägung Hier komme den betroffenen öffentlichen Interessen der Gemeinde höheres Gewicht zu, da ein Ausnutzen der Baugenehmigung vollendete Tatsachen schaffen würden, die praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. In der Tierwelt drohe ein endgültiger Verlust, so dass dem Antrag der Gemeinde stattzugeben sei. Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis http://www.detail.de/rw_5_News_De_HoleMeldung_298_Volltext.htm http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_3_2006.pdf Beschluss des VG Meiningen vom 25.01.2006 (Az.: 5E 386/05.Me) zur Errichtung einer Windkraftanlage im Umfeld der Wartburg, Thüringer Verwaltungsblatt Nr. 7/2006, S.163ff. „Ebenso musste offen bleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes oder des Schutzes des Landschaftsbildes im Sinne des §35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht konnte lediglich festgestellt werden, dass eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Belange letztlich nicht auszuschließen ist, denn bei der Wartburg handelt es sich um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal gemäß §2 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG), dessen Fernwirkung im Außenbereich insbesondere durch den sog. Umgebungsschutz (vgl. §13 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Denkmalschutzgesetz) Bedeutung erlangt. Es war dem Gericht im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht möglich, abzuschätzen, inwieweit die Sichtbeziehung zur Wartburg durch die geplanten Windkraftanlagen so erheblich beeinflusst wird, dass hierdurch eine Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft oder gar einer Aberkennung als Weltkulturerbe der UNESCO zu befürchten ist. Auch vor dem Hintergrund der relativ großen Entfernung zur Wartburg in 7,5km Luftlinie konnte eine solche Beeinträchtigung jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden, da der vorgesehene Standort der Windkraftanlage auf dem Milmesberg höher liegt als der Burghof der Wartburg und die Windkraftanlagen jedenfalls auch von weiter Ferne aus sichtbar wären. Das Verwaltungsgericht betonte, dass der sog. Umgebungsschutz nicht nur Sichtbeziehungen zur Burganlage hin, sondern auch von der Wartburg aus in das umgebende Panorama mit einschließe.“ Astrid Herzog, Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Vorerst keine Windräder nahe der Wartburg [2006/08/24]  Bestandskräftig wurde der Beschluss des VG Meiningen, der einen Baustopp für zwei Windräder in der Nähe der Weltkulturstätte Wartburg beinhaltete. Die Beschwerde vor dem OVG Thüringen wurde von der Betreiberfirma im August 2006 zurückgezogen. Die Gemeinde Marksuhl hatte gegen eine Baugenehmigung für zwei Windräder Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beim VG Meiningen erwirkt. Die Windräder sollten auf dem Milmesberg errichtet werden. Die Baugenehmigungsbehörde hatte das verweigerte Einvernehmen der klagenden Gemeinde ersetzt. Das VG Meiningen hatte im Rahmen einer Interessenabwägung die vorgebrachten Interessen der Gemeinde höher bewertet als das Interesse der Anlagenbetreiber und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung angeordnet (Beschluss vom 25.01.2006 - 5 E 386/05 Me).

    18. 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Umgebungsschutz für Schlösser u. Gärten Pufferzone für Potsdamer Welterbe beschlossen (Pressemitteilung vom 26.01.2011) Prüfung auf Verträglichkeit von Bauwerken: Engere Pufferzone: Bauliche Veränderung der Außenansichten Weitere Pufferzone: > 10 m Höhe > 500 m² Grundfläche Quelle Die Pufferzone ist in eine weitere und in eine engere Pufferzone unterteilt. Innerhalb der weiteren Pufferzone sollen Bauvorhaben, die eine Höhe von 10 m oder eine zusammenhängende Grundfläche von 500 m² überschreiten auf eine mögliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes näher geprüft werden. Innerhalb der engeren Pufferzone sollen Vorhaben, die eine Neubebauung oder eine bauliche Veränderung der Außenansichten zum Gegenstand haben, einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben innerhalb der Pufferzone auch zugleich in der Umgebung des geschützten Denkmalbereiches liegt und eine Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG bewirkt, sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Bauvolumen, Bauhöhe, Dachaufbauten - auch Lüfter und ähnliche technische Anlagen, Dachflächenfenster, Farbgestaltungen bei Dachdeckungen (insbesondere glänzende Oberflächen, auffällige Farbtöne), Fassadenfarben, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, Sendemasten, Antennenanlagen, Satellitenschüsseln, Empfangsanlagen aller Art, Windkraftanlagen, Speicherbehälter, landwirtschaftliche und gewerbliche Großanlagen (z.B. Silos). Die Pufferzone ist in eine weitere und in eine engere Pufferzone unterteilt. Innerhalb der weiteren Pufferzone sollen Bauvorhaben, die eine Höhe von 10 m oder eine zusammenhängende Grundfläche von 500 m² überschreiten auf eine mögliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes näher geprüft werden. Innerhalb der engeren Pufferzone sollen Vorhaben, die eine Neubebauung oder eine bauliche Veränderung der Außenansichten zum Gegenstand haben, einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben innerhalb der Pufferzone auch zugleich in der Umgebung des geschützten Denkmalbereiches liegt und eine Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG bewirkt, sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Bauvolumen, Bauhöhe, Dachaufbauten - auch Lüfter und ähnliche technische Anlagen, Dachflächenfenster, Farbgestaltungen bei Dachdeckungen (insbesondere glänzende Oberflächen, auffällige Farbtöne), Fassadenfarben, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, Sendemasten, Antennenanlagen, Satellitenschüsseln, Empfangsanlagen aller Art, Windkraftanlagen, Speicherbehälter, landwirtschaftliche und gewerbliche Großanlagen (z.B. Silos).

    19. 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe – „Idee der Weltwunder lebt weiter“ Welterbe-Schutz für Dresdens Elbtalauen contra Waldschlösschenbrücke Foto: Martin Röll „Geschichte, Kunst und Natur schwebten über Stadt und Tal, vom Meißner Dom bis zum Großsedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord...“ Erich Kästner   OVG Bautzen, 9.3.2007: Bürgerentscheid für Brücke steht über Welterbekonvention, Völkerrecht binde nicht unmittelbar, da Bundesrepublik nach Ratifikation der Konvention 1976 kein nationales Recht zur Umsetzung geschaffen hat. Verpflichtung zum Baubeginn. BVerfG: Welterbekonvention biete keinen absoluten Schutz in eingetragenen Natur- und Kulturerbestätten. Erfüllung des Schutzauftrags Aufgabe der souveränen Vertragsstaaten. MOZ 7.6.2007 BM Tiefensee an MP Milbrandt, 26.5.2007: „nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands vereinbar" Finanzhilfen des Bundes an Sachsen kürzen, falls Brücke gebaut werde. "Bund käme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete“. „Dresden war eine wunderbare Stadt voller Kunst und Geschichte und trotzdem kein von sechshundertfünzigtausend Dresdnern zufällig bewohntes Museum. Die Vergangenheit und die Gegenwart lebten miteinander im Einklang. Eigentlich müsste es heißen im Zweiklang. Und mit der Landschaft zusammen, mit der Elbe, den Brücken, den Hügelhängen, den Wäldern und mit den Gebirgen am Horizont, ergab sich sogar ein Dreiklang. Geschichte, Kunst und Natur schwebten über Stadt und Tal, vom Meißner Dom bis zum Großsedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord...“ Erich Kästner, "Als ich ein kleiner Junge war", Zürich, 1957 http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe UNESCO-Welterbe aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie (Weitergeleitet von Weltkulturerbe)Wechseln zu: Navigation, Suche Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehört zum Weltkulturerbe Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 830 Denkmäler in 138 Ländern. Davon sind 644 als Kulturdenkmäler und 162 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 24 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.[1] Liste des UNESCO-Welterbes (Afrika) Liste des UNESCO-Welterbes (Amerika) Liste des UNESCO-Welterbes (Asien und Ozeanien) Liste des UNESCO-Welterbes (Europa) Eine Unterorganisation der UNESCO, das World Heritage Committee, unterstützt bei den in der Liste geführten Objekten den Schutz und/oder die Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe. Das World Heritage Committee führt neben dem Welterbe auch eine Liste des Weltdokumentenerbes, welches Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente enthält. Zudem führt die UNESCO eine Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit. Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: „Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.“ Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe. Grundlagen [Bearbeiten] Welterbe-Emblem als Blumenkunst in Karlskrona. Grundlage ist die 1972 in Stockholm verabschiedete UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Sie ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein schutzwürdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfüllen. Es muss von einzigartigem künstlerischen Wert sein starken kulturellen Einfluss auf eine Region oder Epoche ausüben von großem Seltenheitswert oder Alter sein. für eine bestimmte künstlerische Entwicklung beispielhaft sein für eine bestimmte Architekturepoche stehen bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten sein. Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten für neue Denkmäler zu entscheiden. Bei diesen Sitzungen wird auch über den Zustand bereits aufgenommener Denkmäler beraten. Alle zwei Jahre wird das Denkmal- und Naturverzeichnis (Welterbeliste) publiziert. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war im Jahre 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Einen Aufnahmeantrag stellen in Deutschland die Bundesländer. Kriterien [Bearbeiten] Für die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmäler muss eines von zehn Kriterien erfüllt werden. Seit 2005 werden für jedes Objekt sowohl die Kriterien für Natur- als auch für Kulturerbe geprüft. Gegenwärtig erfüllen so 28 Stätten sowohl Kriterien des Natur- als auch des Kulturerbes. Kriterien für Kulturgüter [Bearbeiten] (I): Das Objekt stellt ein einzigartiges Meisterstück des schaffenden Geistes des Menschen dar. (II): Das Objekt besitzt, in einer Zeitspanne oder einer Region, wichtigen Einfluss auf die Entwicklung von Architektur und Technologie, auf die bildenden Künste sowie auf Stadtentwicklung und Landschaftsgestaltung. (III): Das Objekt stellt ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Zivilisation dar. (IV): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Bauwerk, von architektonischer Zusammenstellung oder einer Landschaft, welche bzw. welches einen bedeutsamen Entwicklungsabschnitt der Menschheit untermalen bzw. untermalt. (V): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel menschlicher Niederlassungen und Land- bzw. Meeresbewirtschaftung, das repräsentativ für eine Kultur oder bestimmte Kulturen ist, oder das Naturverhalten des Menschen zeigt, insbesondere dann wenn diese Kultur anfällig durch unumkehrbare Veränderungen in ihrer Umwelt wurde. (VI): Das Objekt ist unmittelbar oder nachvollziehbar mit bestimmten Ereignissen, mit lebendigen Traditionen, mit Ideen und Glauben, mit universal bedeutsamen Kunst- oder Literaturwerken verbunden. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium nur in absoluten Ausnahmefällen als einziges erfülltes Kriterium für eine Aufnahme hinreichend ist) Kriterien für Naturgüter [Bearbeiten] (VII): Das Objekt beinhaltet außergewöhnliche natürliche Phänomene oder Gebiete von überragender Schönheit und ästhetischer Bedeutsamkeit. (VIII): Das Objekt ist ein herausragendes Zeugnis eines wichtigen Entwicklungsabschnitts der Erde, welches den Nachweis von Leben, bedeutsame und anhaltende Prozesse der Geologie für die Gestaltung der Erdoberfläche sowie geomorphologische und physiogeografische Vorgänge beinhaltet. (IX): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel für fortlaufendene biologische und ökologische Prozesse in der Evolution von Ökologiesystemen die sich an Land, in Binnengewässern, an Küsten oder in Meeren befinden oder von Lebensgemeinschaften zwischen Tieren und Pflanzen. (X): Das Objekt enthält die bedeutendsten und typischsten Lebensräume für die ungestörte Erhaltung der biologischen Entfaltung auf der Erde, eingeschlossen die Räume, die Lebensformen enthalten die nach gegenwärtiger wissenschaftlicher Meinung außergewöhnlichen universellen Wert besitzen. http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/waldschloesschenbruecke-dresden-tiefensee/104037.asp Waldschlösschenbrücke Tiefensee droht Dresden Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee erhöht den Druck auf die sächsische Landesregierung, die umstrittene Waldschlösschenbrücke in Dresden nicht zu bauen. 26.05.2007, 15:02 Uhr) Dresden - Eine Prüfung habe ergeben, dass der Bau der Brücke "in der bislang vorgesehenen Form nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands" vereinbar sei, heiße es im Entwurf eines Briefs von Tiefensee (SPD) an Sachsens Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU), berichtet die "Berliner Zeitung". Daraus folge, dass die Bundesregierung Finanzhilfen an Sachsen kürzen könnte, wenn die Brücke über die Elbe trotzdem gebaut werde. "Denn auch der Bund käme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete", schreibt Tiefensee. Das Schreiben, das der "Berliner Zeitung" vorliege, wird nach Informationen des Blattes derzeit vom CDU-geführten Bundesinnenministerium rechtlich geprüft. Tiefensee will Kompromiss Ein Sprecher der sächsischen Staatskanzlei wollte den Bericht nicht kommentieren. Das seien "ungelegte Eier", sagte er auf Anfrage. Der Brief sei noch nicht abgeschickt worden. Tiefensee bitte Milbradt dem Bericht zufolge, "eine mit dem Welterbe verträgliche Lösung zu suchen". Er biete an, der Bund werde sich an Mehrkosten beteiligen, die entstehen könnten, wenn doch eine andere Möglichkeit für eine neue Elb-Überquerung gefunden werde. Eine Alternative wäre der Bau eines Tunnels. Der Bau der Brücke war 2005 in Dresden per Bürgerentscheid beschlossen worden. Die Unesco sieht durch das Projekt die Kulturlandschaft Elbe gefährdet und hat mit Aberkennung des Titels Weltkulturerbe gedroht. (tso/ddp) Leser-Kommentare Dieses Monstrum als "Waldschlößchenbrücke" zu bezeichnen ist an sich schon perfide. Wenn man ernsthaft darüber nachdenken würde, ließen sich - auch ästhetisch - bessere Lösungen finden. Mir scheint es so, als wolle hier ein Dresdner-Klüngel, auf Deubel komm raus Kasse machen wollen.einschelmwerbösedenkt http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/dresden-waldschloesschenbruecke/104765.asp Dresdner Brückenstreit Thierse warnt vor "weltweiter Blamage" Bundestags-Vizepräsident Wolfgang Thierse hat die Stadt Dresden vor einer "weltweit wirksamen Niederlage und Blamage" im Falle der Aberkennung des Unesco-Welterbetitels des Elbtals gewarnt. (03.06.2007, 11:36 Uhr) Anzeige Halle/Dresden - Es sei für Außenstehende nicht einsehbar, warum man in Dresden bislang kein Alternative zur derzeit geplanten Waldschlößchenbrücke finden konnte, sagte Thierse dem Radiosender MDR INFO anlässlich des Unesco-Welterbetages. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine solche Niederlage vor der Weltöffentlichkeit von den Dresdnern tatsächlich gewollt sei: "Der Kulturstaat Deutschland darf sich dieser Blamage nicht aussetzen." Zugleich rief Thierse alle Beteiligten im Dresdner Brückenstreit eindringlich dazu auf, eine Lösung zu finden. In Dresden gebe es bislang keinen Kompromiss, "weil Stadt, Regierungspräsidium und der CDU-Teil der Landesregierung sich nicht bewegen wollen", beklagte der SPD-Politiker. Es sei die Frage, ob die Brücke tatsächlich so groß und an dieser Stelle gebaut werden müsse. Entscheidung offen Die Entscheidung über die mögliche Aberkennung des Welterbetitels ist nach einem Pressebericht noch völlig offen. Die Leiterin der Abteilung Europa und Nordamerika im Unesco-Welterbezentrum in Paris, Mechthild Rössler, sagte den "Dresdner Neuesten Nachrichten", das Unesco-Welterbekomitee werde erst auf seiner Sitzung in Christchurch in Neuseeland vom 23. Juni bis 2. Juli darüber befinden. Weiter berichtete das Blatt, dass am 8. Juni die in Auftrag gegebenen Alternativentwürfe zur Waldschlößchenbrücke der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollen. Am 12. Juni wolle der Stadtrat darüber befinden. (tso/ddp) OVG Bautzen, 9.3.2007: Bürgerentscheid für Brücke steht über Welterbekonvention, Völkerrecht binde nicht unmittelbar, da Bundesrepublik nach Ratifikation der Konvention 1976 kein nationales Recht zur Umsetzung geschaffen hat. Verpflichtung zum Baubeginn. BVerfG: Welterbekonvention biete keinen absoluten Schutz in eingetragenen Natur- und Kulturerbestätten. Erfüllung des Schutzauftrags Aufgabe der souveränen Vertragsstaaten. MOZ 7.6.2007 BM Tiefensee an MP Milbrandt, 26.5.2007: „nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands vereinbar" Finanzhilfen des Bundes an Sachsen kürzen, falls Brücke gebaut werde. "Bund käme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete“. „Dresden war eine wunderbare Stadt voller Kunst und Geschichte und trotzdem kein von sechshundertfünzigtausend Dresdnern zufällig bewohntes Museum. Die Vergangenheit und die Gegenwart lebten miteinander im Einklang. Eigentlich müsste es heißen im Zweiklang. Und mit der Landschaft zusammen, mit der Elbe, den Brücken, den Hügelhängen, den Wäldern und mit den Gebirgen am Horizont, ergab sich sogar ein Dreiklang. Geschichte, Kunst und Natur schwebten über Stadt und Tal, vom Meißner Dom bis zum Großsedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord...“ Erich Kästner, "Als ich ein kleiner Junge war", Zürich, 1957 http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe UNESCO-Welterbe aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie (Weitergeleitet von Weltkulturerbe)Wechseln zu: Navigation, Suche Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehört zum Weltkulturerbe Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 830 Denkmäler in 138 Ländern. Davon sind 644 als Kulturdenkmäler und 162 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 24 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.[1] Liste des UNESCO-Welterbes (Afrika) Liste des UNESCO-Welterbes (Amerika) Liste des UNESCO-Welterbes (Asien und Ozeanien) Liste des UNESCO-Welterbes (Europa) Eine Unterorganisation der UNESCO, das World Heritage Committee, unterstützt bei den in der Liste geführten Objekten den Schutz und/oder die Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe. Das World Heritage Committee führt neben dem Welterbe auch eine Liste des Weltdokumentenerbes, welches Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente enthält. Zudem führt die UNESCO eine Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit. Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: „Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.“ Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe. Grundlagen [Bearbeiten] Welterbe-Emblem als Blumenkunst in Karlskrona. Grundlage ist die 1972 in Stockholm verabschiedete UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Sie ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein schutzwürdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfüllen. Es muss von einzigartigem künstlerischen Wert sein starken kulturellen Einfluss auf eine Region oder Epoche ausüben von großem Seltenheitswert oder Alter sein. für eine bestimmte künstlerische Entwicklung beispielhaft sein für eine bestimmte Architekturepoche stehen bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten sein. Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten für neue Denkmäler zu entscheiden. Bei diesen Sitzungen wird auch über den Zustand bereits aufgenommener Denkmäler beraten. Alle zwei Jahre wird das Denkmal- und Naturverzeichnis (Welterbeliste) publiziert. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war im Jahre 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Einen Aufnahmeantrag stellen in Deutschland die Bundesländer. Kriterien [Bearbeiten] Für die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmäler muss eines von zehn Kriterien erfüllt werden. Seit 2005 werden für jedes Objekt sowohl die Kriterien für Natur- als auch für Kulturerbe geprüft. Gegenwärtig erfüllen so 28 Stätten sowohl Kriterien des Natur- als auch des Kulturerbes. Kriterien für Kulturgüter [Bearbeiten] (I): Das Objekt stellt ein einzigartiges Meisterstück des schaffenden Geistes des Menschen dar. (II): Das Objekt besitzt, in einer Zeitspanne oder einer Region, wichtigen Einfluss auf die Entwicklung von Architektur und Technologie, auf die bildenden Künste sowie auf Stadtentwicklung und Landschaftsgestaltung. (III): Das Objekt stellt ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Zivilisation dar. (IV): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Bauwerk, von architektonischer Zusammenstellung oder einer Landschaft, welche bzw. welches einen bedeutsamen Entwicklungsabschnitt der Menschheit untermalen bzw. untermalt. (V): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel menschlicher Niederlassungen und Land- bzw. Meeresbewirtschaftung, das repräsentativ für eine Kultur oder bestimmte Kulturen ist, oder das Naturverhalten des Menschen zeigt, insbesondere dann wenn diese Kultur anfällig durch unumkehrbare Veränderungen in ihrer Umwelt wurde. (VI): Das Objekt ist unmittelbar oder nachvollziehbar mit bestimmten Ereignissen, mit lebendigen Traditionen, mit Ideen und Glauben, mit universal bedeutsamen Kunst- oder Literaturwerken verbunden. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium nur in absoluten Ausnahmefällen als einziges erfülltes Kriterium für eine Aufnahme hinreichend ist) Kriterien für Naturgüter [Bearbeiten] (VII): Das Objekt beinhaltet außergewöhnliche natürliche Phänomene oder Gebiete von überragender Schönheit und ästhetischer Bedeutsamkeit. (VIII): Das Objekt ist ein herausragendes Zeugnis eines wichtigen Entwicklungsabschnitts der Erde, welches den Nachweis von Leben, bedeutsame und anhaltende Prozesse der Geologie für die Gestaltung der Erdoberfläche sowie geomorphologische und physiogeografische Vorgänge beinhaltet. (IX): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel für fortlaufendene biologische und ökologische Prozesse in der Evolution von Ökologiesystemen die sich an Land, in Binnengewässern, an Küsten oder in Meeren befinden oder von Lebensgemeinschaften zwischen Tieren und Pflanzen. (X): Das Objekt enthält die bedeutendsten und typischsten Lebensräume für die ungestörte Erhaltung der biologischen Entfaltung auf der Erde, eingeschlossen die Räume, die Lebensformen enthalten die nach gegenwärtiger wissenschaftlicher Meinung außergewöhnlichen universellen Wert besitzen. http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/waldschloesschenbruecke-dresden-tiefensee/104037.asp Waldschlösschenbrücke Tiefensee droht Dresden Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee erhöht den Druck auf die sächsische Landesregierung, die umstrittene Waldschlösschenbrücke in Dresden nicht zu bauen. 26.05.2007, 15:02 Uhr) Dresden - Eine Prüfung habe ergeben, dass der Bau der Brücke "in der bislang vorgesehenen Form nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands" vereinbar sei, heiße es im Entwurf eines Briefs von Tiefensee (SPD) an Sachsens Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU), berichtet die "Berliner Zeitung".

    20. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe Glienicker Brücke um 1900 Steinbrücke von Schinkel, Baujahr 1834 Neben der Holzbrücke wurde 1831 mit dem Bau einer Steinbrücke begonnen, die auf Entwürfe des preußischen Hofarchitekten Karl Friedrich Schinkel basierte. Für die Bauausführung bestimmte der Preußische Staat:[1] „[…] hat elf Durchflussöffnungen, von welchen zehn Öffnungen, jede 31½ Fuß weit und überwölbt, und eine Öffnung zur Durchfahrt der Schiffsgefäße, die 30 Fuß im Lichten weit und mit zwei gegeneinanderschlagenden Zugklappen überdeckt ist. Die ganze Länge der Brücke zwischen den Stirnwänden beträgt 565 Fuß. Die Fahrbahn ist 20 Fuß und jeder Fußweg daneben vier Fuß breit. Erstere ist mit behauenen Granitsteinen gepflastert, die Fußwege sind aus scharf gebrannten Steinen gemauert […]“ siehe Anm.?[2] Die Prinzessin Maria, „erhabene Tochter […] (des) […] allgeliebten Königs, Ihre Majestät die Kaiserin von Russland […] Allerhöchstdieselben und Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Maria“ weihte die neue Brücke am 30. September 1834 ein. Der damalige Potsdamer Bischof formulierte bei der Eröffnung:[3][4] „[…] Sie ist ebenso köstlich wie wohlgeraten. Sie gehört mit zu den vorzüglichsten Bauwerken unter seiner Majestät Regierung, und man betrachtet sie und die schöne Gegend, die sich vor ihr ausdehnt, mit Wohlgefallen.“ Steinbrücke von Schinkel, Baujahr 1834 Neben der Holzbrücke wurde 1831 mit dem Bau einer Steinbrücke begonnen, die auf Entwürfe des preußischen Hofarchitekten Karl Friedrich Schinkel basierte. Für die Bauausführung bestimmte der Preußische Staat:[1] „[…] hat elf Durchflussöffnungen, von welchen zehn Öffnungen, jede 31½ Fuß weit und überwölbt, und eine Öffnung zur Durchfahrt der Schiffsgefäße, die 30 Fuß im Lichten weit und mit zwei gegeneinanderschlagenden Zugklappen überdeckt ist. Die ganze Länge der Brücke zwischen den Stirnwänden beträgt 565 Fuß. Die Fahrbahn ist 20 Fuß und jeder Fußweg daneben vier Fuß breit. Erstere ist mit behauenen Granitsteinen gepflastert, die Fußwege sind aus scharf gebrannten Steinen gemauert […]“ siehe Anm.?[2] Die Prinzessin Maria, „erhabene Tochter […] (des) […] allgeliebten Königs, Ihre Majestät die Kaiserin von Russland […] Allerhöchstdieselben und Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Maria“ weihte die neue Brücke am 30. September 1834 ein. Der damalige Potsdamer Bischof formulierte bei der Eröffnung:[3][4] „[…] Sie ist ebenso köstlich wie wohlgeraten. Sie gehört mit zu den vorzüglichsten Bauwerken unter seiner Majestät Regierung, und man betrachtet sie und die schöne Gegend, die sich vor ihr ausdehnt, mit Wohlgefallen.“

    21. 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe Glienicker Brücke 1907 Bindeglied in der Berlin-Potsdamer Schlösser- und Gärtenlandschaft Neubau 1907 wg. erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens nach Teltowkanaleröffnung 1906 Neubau 1907 wg. erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens nach Teltowkanaleröffnung 1906

    22. 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 „Zwanzig Minuten gegen 2000 Jahre“ http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~E4C0875CDF2304397A6D8DCA0E47887B6~ATpl~Ecommon~Scontent.html   Moselbrücke Zwanzig Minuten gegen zweitausend Jahre Warum können Politiker nicht von irrwitzigen Plänen Abstand nehmen? Die beabsichtigte Hochbrücke bei Ürzig ist ein monströses Projekt. Sie wird die Kulturlandschaft des Moseltals zerstören. Von Dieter Bartetzko Schatten über einer einzigartigen Kulturlandschaft: die geplante Moselbrücke bei Ürzig im Modell 21. April 2010 2010-04-21 16:32:14 Seit einigen Wochen laufen im deutschen Fernsehen zur besten Sendezeit Werbespots, in denen die Tradition die Hauptrolle spielt. Die einprägsamste Szene zeigt einen silberhaarigen, attraktiv verwitterten und hellwach blickenden fiktiven Waldhüter, der, den berühmten Ausspruch Thomas Morus’ abwandelnd, mit warm-tiefer Stimme verkündet, Traditionsbewusstsein heiße „nicht die Asche zu hüten, sondern den Funken weiterzugeben“. Ein wunderbarer Satz, wie gemeißelt zum Ausdruck unseres Selbstverständnisses als Kulturnation. Doch bei Licht betrachtet, sind wohl fast nur noch jene Funken gemeint, die den Ottomotor unserer Kraftfahrzeuge treiben. Das bestätigt indirekt Peter Ramsauer, Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu dessen Zuständigkeit auch die „Bundesstiftung Baukultur“ gehört. Seine bisher bekannteste Aussage zum Stand unseres Bauens ist die, dass der Nachbau der berühmten Stülerkuppel des Berliner Stadtschlosses so viel kosten würde wie acht Kilometer neuer Autobahn. Der Minister steht nicht allein mit seiner Affinität zum Verkehr: Als Georg Milbradt noch Sachsens Ministerpräsident war, ein fanatischer Befürworter reibungslosen Autoverkehrs und damit auch der Dresdner Waldschlösschen-Brücke, bewertete er die drohende Streichung des Elbtals von der Welterbeliste achselzuckend als „verkraftbar“. Baden-Württembergs Ministerpräsident Stephan Mappus, früherer Verkehrsminister seines Landes, und Stuttgarts Oberbürgermeister Wolfgang Schuster arbeiten, unbeirrt von Bürgerprotesten, Appellen der Denkmalpflege und der Architektenschaft, gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG am Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten einer neuen ICE-Strecke. Der Monumentalbau, zwischen 1914 und 1928 entstanden, ist eines der bedeutendsten Denkmäler der klassischen Moderne. In Rheinland-Pfalz schließlich, wo eben noch das Risiko, gleichfalls den Welterbestatus zu verlieren, zur Einsicht und zum Verzicht auf eine Autobahnbrücke über das Mittelrheintal führte, kämpft nun Hendrik Hering, Wirtschafts-, Verkehrs- und Weinminister des Landes, für eine Schnellstraße samt 160 Meter hoher und 1,7 Kilometer langer Brücke über die Mosel bei Ürzig. Google Anzeigen Sky: HD-Angebot Sky Jahresabo mit mietfreiem HD- Receiver inkl. 3 Gratismonate! www.sky.de/HD-Angebot Einzigartige Kulturlandschaft Das gigantische Bauwerk, so Hering, sei zwingend für eine bessere Verbindung zwischen den belgischen Nordseehäfen und dem Rhein-Main-Gebiet. Die zahlreichen Gegner des Projekts sucht er mit dem Hinweis zu beschwichtigen, dass nur drei der dreizehn weltberühmten Weinlagen zwischen der künftigen Brücke und Bernkastel-Kues „in eng begrenztem Umfang Verschattungen“ ausgesetzt würden. Kein Zweifel, dass Hendrik Hering in seiner Eigenschaft als Weinminister oft vom unschätzbaren kulturellen Wert der Mosel-Weinberge gesprochen haben wird. So wie kein Prospekt der Weinhandels- und der Tourismusbranche ohne den Hinweis auskommt, dass die Ürziger Moselhänge teilweise seit zweitausend Jahren bearbeitet werden. Jedem zeigt schon ein flüchtiger Blick, wie reich gesegnet an Kultur der Landstrich ist. Überall, gipfelnd im nahen Trier, trifft man auf antike Denkmäler, romanische, gotische und barocke Kirchen und Klöster, historische Bürgerhäuser und Weingüter. Grundlage all dessen ist der Weinbau, eingeführt von den Römern. Worin manifestierte sich Kultur augenfälliger als in Weinhängen, auf denen seit zwei Jahrtausenden Rebstöcke kultiviert werden und in jedem Herbst vorzüglichen Wein liefern? Monströses Projekt Zum Thema Brückenstreit am Mittelrhein Brückenbau: Feste Querung bei der Loreley Unesco-Entscheidung: Dresden ist kein Welterbe mehr Was ist demgegenüber der geplante „Hochmoselübergang“? Abgesehen vom banalen Superlativ, dass seine Brücke eine der höchsten, breitesten und längsten Deutschlands würde, hat sie nur Pragmatismus pur wie beispielsweise einen Zeitvorteil von etwa zwanzig Minuten zu bieten. Dank ihrer enormen Höhe wird die geplante Brücke den unter ihr gelegenen Bereich nicht in jene knochentrockene Wüstenei verwandeln, die wir von Hunderten niedrig aufgestelzter Autobahnzubringer kennen. Doch was ist das gegen den verheerenden Effekt, den der monströse Bandwurm aus Beton und Asphalt auf das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft hätte? Er würde sie, und das können selbst geschönte Computeranimationen nicht ganz kaschieren, brutal durchschneiden, würde Blickbeziehungen, landschaftliche Korrespondenzen, harmonische Höhen- und Tiefenlinien zerstückeln und verzerren – Fakten, die im Fall Dresden die Unesco veranlassten, das Elbtal 2009 von der Liste des Weltkulturerbes zu streichen. Wem all dies nutzloser Ästhetizismus scheint („es wird ja so getan, als ob wir die Mosel überdachen würden“, wehrte zum Beispiel Ministerpräsident Kurt Beck ab), den sollten die Prognosen der Moselwinzer und Landwirtschaftsexperten alarmieren. Sie befürchten das Abrutschen von Hängen infolge des gewaltigen Erdaushubs und Störungen des Wasserhaushalts durch großflächige Bodenversiegelungen. Knapp dreihundert Millionen Euro wird der Bau, für den schon dreißig Meter tiefe Betonfundamente gegossen werden, verschlingen. Doch weder diese Monsterkosten noch die Erinnerung daran, dass das Vorhaben auf kurzsichtige Pläne der verkehrssüchtigen sechziger Jahre zurückgeht, irritieren die Politiker. Gar nicht zu reden davon, dass dieselben Politiker bei anderen Gelegenheiten die Verlagerung des Warentransports auf die Schiene propagieren. Räder müssen rollen – und sei es über die Asche einer Kulturlandschaft. Text: F.A.Z. Bildmaterial: dpa http://www.captaincork.com/Pigott-Interview-Autobahnbuecke-B50-Mosel 16.07.09 WEINLEUTE 8 Stuart Pigott: "Ich rufe zum Aufstand auf!" Deutschlands prominentester Weinkritiker Stuart Pigott über den Widerstand gegen die Moselbrücke bei Ürzig, über Deutschlands Demokratiedefizite, über Winzer, die sich kaufen lassen und die Möglichkeit, Puppen von Kurt Beck zu verbrennen. Stuart Pigott ist Brite und lebt in Berlin. Der Journalist (FAS) ist Deutschlands führender Weinexperte. Er beschäftigt sich überwiegend mit dem deutschen Weinbau, vor allem mit den Anbaugebieten an der Mosel, Saar, Ruwer und der Pfalz. Britische Weintrinker haben eine jahrhundertelange Verbundenheit mit deutschen Rieslingen, Pigott ist einer der Hauptverantwortlichen dafür, dass die deutschen Rieslinge wieder weltweit bekannt wurden und heute, gemeinsam mit den weißen Burgundern aus Frankreich, die wichtigsten Weißweine der Welt sind. Im Interview mit dem Captain erregt sich Pigott heftig über die geplante Autobahnbrücke bei Ürzig. Er fordert die Winzer zu mehr Widerstand auf und kann sich in typisch britisch-ironischer Übertreibung sogar die Verbrennung einer Kurt-Beck-Puppe vorstellen. Er kritisiert das alte Abhängigkeitssystem der deutschen Provinz und unterstellt der Region Mosel mangelnde demokratische Reife. Das Interview wurde am Rande der Bregenzerwälder Genusstage http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~E4C0875CDF2304397A6D8DCA0E47887B6~ATpl~Ecommon~Scontent.html   Moselbrücke Zwanzig Minuten gegen zweitausend Jahre Warum können Politiker nicht von irrwitzigen Plänen Abstand nehmen? Die beabsichtigte Hochbrücke bei Ürzig ist ein monströses Projekt. Sie wird die Kulturlandschaft des Moseltals zerstören. Von Dieter Bartetzko Schatten über einer einzigartigen Kulturlandschaft: die geplante Moselbrücke bei Ürzig im Modell 21. April 2010 2010-04-21 16:32:14 Seit einigen Wochen laufen im deutschen Fernsehen zur besten Sendezeit Werbespots, in denen die Tradition die Hauptrolle spielt. Die einprägsamste Szene zeigt einen silberhaarigen, attraktiv verwitterten und hellwach blickenden fiktiven Waldhüter, der, den berühmten Ausspruch Thomas Morus’ abwandelnd, mit warm-tiefer Stimme verkündet, Traditionsbewusstsein heiße „nicht die Asche zu hüten, sondern den Funken weiterzugeben“. Ein wunderbarer Satz, wie gemeißelt zum Ausdruck unseres Selbstverständnisses als Kulturnation. Doch bei Licht betrachtet, sind wohl fast nur noch jene Funken gemeint, die den Ottomotor unserer Kraftfahrzeuge treiben. Das bestätigt indirekt Peter Ramsauer, Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu dessen Zuständigkeit auch die „Bundesstiftung Baukultur“ gehört. Seine bisher bekannteste Aussage zum Stand unseres Bauens ist die, dass der Nachbau der berühmten Stülerkuppel des Berliner Stadtschlosses so viel kosten würde wie acht Kilometer neuer Autobahn. Der Minister steht nicht allein mit seiner Affinität zum Verkehr: Als Georg Milbradt noch Sachsens Ministerpräsident war, ein fanatischer Befürworter reibungslosen Autoverkehrs und damit auch der Dresdner Waldschlösschen-Brücke, bewertete er die drohende Streichung des Elbtals von der Welterbeliste achselzuckend als „verkraftbar“. Baden-Württembergs Ministerpräsident Stephan Mappus, früherer Verkehrsminister seines Landes, und Stuttgarts Oberbürgermeister Wolfgang Schuster arbeiten, unbeirrt von Bürgerprotesten, Appellen der Denkmalpflege und der Architektenschaft, gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG am Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten einer neuen ICE-Strecke. Der Monumentalbau, zwischen 1914 und 1928 entstanden, ist eines der bedeutendsten Denkmäler der klassischen Moderne. In Rheinland-Pfalz schließlich, wo eben noch das Risiko, gleichfalls den Welterbestatus zu verlieren, zur Einsicht und zum Verzicht auf eine Autobahnbrücke über das Mittelrheintal führte, kämpft nun Hendrik Hering, Wirtschafts-, Verkehrs- und Weinminister des Landes, für eine Schnellstraße samt 160 Meter hoher und 1,7 Kilometer langer Brücke über die Mosel bei Ürzig. Google Anzeigen Sky: HD-AngebotSky Jahresabo mit mietfreiem HD- Receiver inkl. 3 Gratismonate!www.sky.de/HD-Angebot Einzigartige Kulturlandschaft Das gigantische Bauwerk, so Hering, sei zwingend für eine bessere Verbindung zwischen den belgischen Nordseehäfen und dem Rhein-Main-Gebiet. Die zahlreichen Gegner des Projekts sucht er mit dem Hinweis zu beschwichtigen, dass nur drei der dreizehn weltberühmten Weinlagen zwischen der künftigen Brücke und Bernkastel-Kues „in eng begrenztem Umfang Verschattungen“ ausgesetzt würden. Kein Zweifel, dass Hendrik Hering in seiner Eigenschaft als Weinminister oft vom unschätzbaren kulturellen Wert der Mosel-Weinberge gesprochen haben wird. So wie kein Prospekt der Weinhandels- und der Tourismusbranche ohne den Hinweis auskommt, dass die Ürziger Moselhänge teilweise seit zweitausend Jahren bearbeitet werden. Jedem zeigt schon ein flüchtiger Blick, wie reich gesegnet an Kultur der Landstrich ist. Überall, gipfelnd im nahen Trier, trifft man auf antike Denkmäler, romanische, gotische und barocke Kirchen und Klöster, historische Bürgerhäuser und Weingüter. Grundlage all dessen ist der Weinbau, eingeführt von den Römern. Worin manifestierte sich Kultur augenfälliger als in Weinhängen, auf denen seit zwei Jahrtausenden Rebstöcke kultiviert werden und in jedem Herbst vorzüglichen Wein liefern? Monströses Projekt Zum Thema Brückenstreit am Mittelrhein Brückenbau: Feste Querung bei der Loreley Unesco-Entscheidung: Dresden ist kein Welterbe mehr Was ist demgegenüber der geplante „Hochmoselübergang“? Abgesehen vom banalen Superlativ, dass seine Brücke eine der höchsten, breitesten und längsten Deutschlands würde, hat sie nur Pragmatismus pur wie beispielsweise einen Zeitvorteil von etwa zwanzig Minuten zu bieten. Dank ihrer enormen Höhe wird die geplante Brücke den unter ihr gelegenen Bereich nicht in jene knochentrockene Wüstenei verwandeln, die wir von Hunderten niedrig aufgestelzter Autobahnzubringer kennen. Doch was ist das gegen den verheerenden Effekt, den der monströse Bandwurm aus Beton und Asphalt auf das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft hätte? Er würde sie, und das können selbst geschönte Computeranimationen nicht ganz kaschieren, brutal durchschneiden, würde Blickbeziehungen, landschaftliche Korrespondenzen, harmonische Höhen- und Tiefenlinien zerstückeln und verzerren – Fakten, die im Fall Dresden die Unesco veranlassten, das Elbtal 2009 von der Liste des Weltkulturerbes zu streichen. Wem all dies nutzloser Ästhetizismus scheint („es wird ja so getan, als ob wir die Mosel überdachen würden“, wehrte zum Beispiel Ministerpräsident Kurt Beck ab), den sollten die Prognosen der Moselwinzer und Landwirtschaftsexperten alarmieren. Sie befürchten das Abrutschen von Hängen infolge des gewaltigen Erdaushubs und Störungen des Wasserhaushalts durch großflächige Bodenversiegelungen. Knapp dreihundert Millionen Euro wird der Bau, für den schon dreißig Meter tiefe Betonfundamente gegossen werden, verschlingen. Doch weder diese Monsterkosten noch die Erinnerung daran, dass das Vorhaben auf kurzsichtige Pläne der verkehrssüchtigen sechziger Jahre zurückgeht, irritieren die Politiker. Gar nicht zu reden davon, dass dieselben Politiker bei anderen Gelegenheiten die Verlagerung des Warentransports auf die Schiene propagieren. Räder müssen rollen – und sei es über die Asche einer Kulturlandschaft. Text: F.A.Z.Bildmaterial: dpa http://www.captaincork.com/Pigott-Interview-Autobahnbuecke-B50-Mosel 16.07.09 WEINLEUTE 8 Stuart Pigott: "Ich rufe zum Aufstand auf!" Deutschlands prominentester Weinkritiker Stuart Pigott über den Widerstand gegen die Moselbrücke bei Ürzig, über Deutschlands Demokratiedefizite, über Winzer, die sich kaufen lassen und die Möglichkeit, Puppen von Kurt Beck zu verbrennen. Stuart Pigott ist Brite und lebt in Berlin. Der Journalist (FAS) ist Deutschlands führender Weinexperte. Er beschäftigt sich überwiegend mit dem deutschen Weinbau, vor allem mit den Anbaugebieten an der Mosel, Saar, Ruwer und der Pfalz. Britische Weintrinker haben eine jahrhundertelange Verbundenheit mit deutschen Rieslingen, Pigott ist einer der Hauptverantwortlichen dafür, dass die deutschen Rieslinge wieder weltweit bekannt wurden und heute, gemeinsam mit den weißen Burgundern aus Frankreich, die wichtigsten Weißweine der Welt sind. Im Interview mit dem Captain erregt sich Pigott heftig über die geplante Autobahnbrücke bei Ürzig. Er fordert die Winzer zu mehr Widerstand auf und kann sich in typisch britisch-ironischer Übertreibung sogar die Verbrennung einer Kurt-Beck-Puppe vorstellen. Er kritisiert das alte Abhängigkeitssystem der deutschen Provinz und unterstellt der Region Mosel mangelnde demokratische Reife. Das Interview wurde am Rande der Bregenzerwälder Genusstage

    23. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Oberes Mittelrheintal (Bingen – Koblenz) Seit 2002 Welterbe: neue Rheinquerung Mittelrheinbrücke bei (St. Goar) wird mit UNESCO abgestimmt. Rheinstrecke von Mainz bis Bonn das bekannteste Beispiel einer deutschen Burgenlandschaft (Burg, Territorialisierung) Herrschaftssicherung (Burg) zunächst Aufgabe des Reichs (Königsrecht, Regalien) Im Zuge der Königswahlen Übertragung der Regalien an Reichsfürsten. Bau der meisten Burgen ab dem Hochmittelalter. Vier von sieben Kurfürsten besaßen Gebiete im Mittelrheintal. Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal: zum Erhalt der Denkmäler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beitragen, Grün-, Wasser-, Wald- und sonstige von Bebauung freizuhaltende Flächen mit überörtlicher Bedeutung für Erholung ... sichern. Erhalt und Rekultivierung von Weinbergsflächen unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemühungen. http://de.wikipedia.org/wiki/Territorialisierung#Burgenbau_im_12._und_13._Jahrhundert_und_Territorialisierung Verbandsordnung des „Zweckverbands Welterbe Oberes Mittelrheintal“ Aktuelle Fassung einschließlich 1. Änderung vom 13.12.2005 § 1 – Name und Sitz (1) Der Zweckverband trägt den Namen "Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal". (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 56346 St.Goarshausen, Verbandsgemeinde Loreley.   § 2 – Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: ·               die Stadt Koblenz ·               der Landkreis Mayen-Koblenz ·               die Verbandsgemeinde Rhens ·               die Stadt Rhens sowie die Ortsgemeinden Brey und Spay ·               der Rhein-Hunsrück-Kreis ·               die Stadt Boppard ·               die Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel ·               die Städte Oberwesel und St. Goar sowie die Ortsgemeinden Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar und Wiebelsheim ·               der Rhein-Lahn-Kreis ·               die Stadt Lahnstein ·               die Verbandsgemeinde Braubach ·               die Stadt Braubach sowie die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai ·               die Verbandsgemeinde Loreley ·               die Städte St. Goarshausen und Kaub sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel und Weyer ·               der Landkreis Mainz-Bingen ·               die Stadt Bingen am Rhein ·               die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe ·               die Stadt Bacharach sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen ·               der Rheingau-Taunus-Kreis ·               die Stadt Lorch am Rhein ·               die Stadt Rüdesheim am Rhein ·               das Land Rheinland-Pfalz ·               das Land Hessen (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. § 4 – Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehört insbesondere, · zum Erhalt der für die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmäler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beizutragen, · die Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts (Landschaftsschutz) zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Erhalt und die Rekultivierung von Weinbergsflächen ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemühungen. · sowie eine attraktive touristische Infrastruktur im Verbandsgebiet zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, überregional bekannt zu machen und zu vermarkten. „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ (gemäß Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978) Schutzzweck ist - die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentäler, mit dem das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie - die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Die Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein können Sie auf der folgenden Seite ansehen: http://intranet/informationen/krrecht/files/Rechtsverordnung%20Landschaftschutzgebiet%20Mittelrhein.pdf   In § 4 der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein ist geregelt, welche Maßnahmen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden verboten sind. So bedürfen als Beispiel folgende Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde: das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Wald, das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen, das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen  Welche Maßnahmen im einzelnen der Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein bedürfen, können Sie bei der unteren Naturschutzbehörde erfragen: Frau Breitenbach, Tel.-Nr.: 02603/972-270 Herr Meier, Tel.-Nr. : 02603/972-268 Herr Kießling, Tel.-Nr. : 02603/972-269   http://de.wikipedia.org/wiki/Territorialisierung#Burgenbau_im_12._und_13._Jahrhundert_und_Territorialisierung Verbandsordnung des „Zweckverbands Welterbe Oberes Mittelrheintal“ Aktuelle Fassung einschließlich 1. Änderung vom 13.12.2005 § 1 – Name und Sitz (1) Der Zweckverband trägt den Namen "Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal". (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 56346 St.Goarshausen, Verbandsgemeinde Loreley.   § 2 – Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: ·               die Stadt Koblenz ·               der Landkreis Mayen-Koblenz ·               die Verbandsgemeinde Rhens ·               die Stadt Rhens sowie die Ortsgemeinden Brey und Spay ·               der Rhein-Hunsrück-Kreis ·               die Stadt Boppard ·               die Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel ·               die Städte Oberwesel und St. Goar sowie die Ortsgemeinden Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar und Wiebelsheim ·               der Rhein-Lahn-Kreis ·               die Stadt Lahnstein ·               die Verbandsgemeinde Braubach ·               die Stadt Braubach sowie die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai ·               die Verbandsgemeinde Loreley ·               die Städte St. Goarshausen und Kaub sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel und Weyer ·               der Landkreis Mainz-Bingen ·               die Stadt Bingen am Rhein ·               die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe ·               die Stadt Bacharach sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen ·               der Rheingau-Taunus-Kreis ·               die Stadt Lorch am Rhein ·               die Stadt Rüdesheim am Rhein ·               das Land Rheinland-Pfalz ·               das Land Hessen (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. § 4 – Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehört insbesondere, · zum Erhalt der für die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmäler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beizutragen, · die Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts (Landschaftsschutz) zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Erhalt und die Rekultivierung von Weinbergsflächen ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemühungen. · sowie eine attraktive touristische Infrastruktur im Verbandsgebiet zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, überregional bekannt zu machen und zu vermarkten. „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ (gemäß Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978) Schutzzweck ist - die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentäler, mit dem das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie - die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Die Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein können Sie auf der folgenden Seite ansehen: http://intranet/informationen/krrecht/files/Rechtsverordnung%20Landschaftschutzgebiet%20Mittelrhein.pdf   In § 4 der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein ist geregelt, welche Maßnahmen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden verboten sind. So bedürfen als Beispiel folgende Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde: das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Wald, das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen, das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen  Welche Maßnahmen im einzelnen der Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein bedürfen, können Sie bei der unteren Naturschutzbehörde erfragen: Frau Breitenbach, Tel.-Nr.: 02603/972-270 Herr Meier, Tel.-Nr. : 02603/972-268 Herr Kießling, Tel.-Nr. : 02603/972-269  

    24. 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Bedrohte wertvolle Kulturlandschaften Historische Kulturlandschaften: Drei Gleichen Altes Land Steigerung: „Denkmallandschaften“ (Tilman Breuer): besonders hochwertige, denkmalreiche und geschichtsträchtige Ausschnitte der historischen Kulturlandschaften (z. B. Weltkulturerbe) Klosterlandschaft, Residenzlandschaft Wallfahrtslandschaft „Gottesgarten am Obermain“ http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html http://www.shb-wuerttemberg.de/index.php?cid=329 http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm, Abb. oben: http://www.muehlberg-online.de/gleich/gleich.html; http://www.drei-gleichen.de/ Vergleich: Tempelreinigung, Matth.21,12ff; Markus 11,15ff; Lukas 19,45ff; Johannes 2,13-16 Altes Land http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020050000917%20MS 7 MS 91/05 OVG Lüneburg Beschluss vom 12.12.2005 Autobahn A 26 - 2. Bauabschnitt -, vorläufiger Rechtsschutz Dass Kulturlandschaften, insbesondere historische Kulturlandschaften, schützenswert sind, erkennen gesetzliche Vorschriften wie § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, § 2 Nr. 13 NNatG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG an. Die Unzumutbarkeit, gerade diesen Teil der historischen Kulturlandschaft "Altes Land" zugunsten des Vogelschutzgebiets zu opfern, ergibt sich - neben dem Gesichtspunkt, die das Alte Land prägenden Strukturen möglichst weitgehend zu erhalten - aus der Einzigartigkeit der cope Nincop, die es in dieser Form der Siebenvoorling-Kultivierung (benannt nach dem von den holländischen Kolonisten bei der Kultivierung von Moorgebieten verwandten Längenmaß) allein in der holländischen Herkunftsregion der Kolonisten um Nieuwkoop gibt. Im Gegensatz zu dem bereits beeinträchtigten östlichen Teil der 3. Meile bei Finkenwerder ist die Struktur der hoch- und spätmittelalterlichen holländisch geprägten Kultivierungen mit ihren streifenförmigen Fluren (Hufen) und linearen Siedlungen im Bereich nördlich des Vogelschutzgebiets noch sehr gut erhalten und deswegen für das Alte Land von hoher konstitutiver Bedeutung (vgl. I. /J., Kulturwissenschaftliches Gutachten v. 03.06.2002, S. 84). Dem kann der Antragsteller zu 1) auch nicht entgegenhalten, dass der mit historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter die Einzigartigkeit der Siebenvoorling-Kultur nicht wahrnehmen und den Verlust als solchen nicht empfinden würde (unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (648)). In tatsächlicher Hinsicht ist der Obstanbau auf langen Streifenparzellen (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Mittelgebirgslandschaft) nicht in weiten Teilen (Nord-)Deutschlands üblich, sondern in dieser Form und Größe einzigartig in Europa (vgl. I. /J., a.a.O., S. 79). In rechtlicher Hinsicht kommt eine Verengung auf das Kriterium der "Sichtbarkeit" nicht in Betracht. In dem Fall der A 73 Suhl - Lichtenfels war die herausragende Bedeutung der Kulturlandschaft "Gottesgarten" mit einem bestimmten Sichtbezug und einem Panoramablick begründet worden, wobei eine Störung der Sichtachsen durch den Neubau der Autobahn nicht hat festgestellt werden können (BVerwG, a.a.O., S. 647 f.). Im Alten Land ist aber kulturhistorisch (wenn auch sehr wohl touristisch) nicht eine Sichtbeziehung oder ein Anblick von Bedeutung, sondern die Verbindung zwischen den giebelständigen Höfen, den sich anschließenden Hufen (= Streifenparzellen) sowie dem wasserbaulichen Gefüge von Gräben, Wettern, Vorflutern, Schöpfwerken und Deichen, die historische Polder haben entstehen lassen. Das kulturwissenschaftliche Gutachten bewertet das betreffende Gebiet denn auch nicht nur nach optischen Gesichtspunkten (als Unterfall der "sensoriellen Dimensionen"), sondern auch nach seinem kulturhistorischen, künstlerischen und Seltenheitswert, nach seinem Erhaltungs-, Nutzungs- und dem regionaltypischen Wert sowie dem Wert der räumlichen Zusammenhänge und Beziehungen (vgl. I. /J., a.a.O., S. 84 ff.). Angesichts des Umstandes, dass die teilweise Zerstörung dieser einzigartigen historischen Kulturlandschaft im Gegensatz zu einem Eingriff in das Vogelschutzgebiet nicht ausgeglichen werden kann, wäre die Opferung eines wichtigen Teils dieser Landschaft nicht verhältnismäßig. Es wird daher nicht zu beanstanden sein, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung der Folgen für die Arbeitsplätze und das Wirtschaftsgefüge im Alten Land sowie der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Kulturlandschaft eine Trasse nördlich von Rübke als nicht zumutbare Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ansieht. Gottesgarten am Obermain Landschaftsentwicklungskonzept Region Oberfranken-West 6.6.2      Raumbezogene Zielkategorien Gebiete mit hervorragender Bedeutung für die Sicherung der Historischen Kulturlandschaft ... „Die räumlichen Zusammenhänge zwischen dem Kloster Banz, das wohl 1071 gegründet wurde, den Dörfern und der Landschaft ist an der Gestaltform der Dörfer, an dem von Martern gesäumten historischen Wegenetz und an den großzügigen Ackerschlägen ablesbar. Der Wallfahrtsort Kloster Banz trägt den weltlichen und geistlichen Herrschaftsanspruch des Benediktinerklosters Banz und des Hochstiftes Bamberg durch die dominierende Berglage in barocker Manier weit in die umgebende Landschaft, insbesondere in das obere Maintal hinein. Mit dem gestalterisch gesetzten Sichtbezug zu Vierzehnheiligen und der Blickverbindung zum Staffelberg besitzt Kloster Banz insgesamt einen herausragenden assoziativen Bedeutungsgehalt, der im Landschaftsbegriff „Gottesgarten am Obermain“ mitschwingt. Aufgrund der vielfältigen räumlichen und inhaltlichen Bezüge bau-, siedlungs- und herrschaftshistorischer Denkmäler in diesem Raum, wurde das Obermaintal um Banz, Vierzehnheiligen und Staffelberg auch als Beispiel einer sog. „Denkmallandschaft“ beschrieben.“ http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/anhang/kula.htm BVerwG, 4 A 11.02 vom 15.01.2004 Klage des Bund Naturschutz Bayern e. V. gegen Planfeststellung Autobahn Suhl – Lichtenfels: „... 4Mit dem Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange sei nicht vereinbar, dass die Zerstörung einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft zugelassen werde, die der Anerkennung als Weltkulturerbe würdig sei. Die planfestgestellte Trasse verlaufe durch den so genannten "Gottesgarten", der durch die Klosteranlage Banz, die Basilika Vierzehnheiligen und den Staffelberg eingerahmt werde und noch heute landschaftliche Qualitäten habe, die andernorts bereits verloren gegangen seien. Der Bau der A 73 führe zu einer irreversiblen Störung der Sichtachsen zwischen den markantesten Bestandteilen des Gottesgartens und einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Panoramablicks. Diese nachteiligen Folgen ließen sich durch die beabsichtigte landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes nicht ausgleichen. ... aa) Der Kläger hält das Abwägungsgebot für verletzt, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung des "Gottesgartens", einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft, mit dem ebenfalls öffentlichen Interesse an dem Bau der A 73 fehlerhaft abgewogen worden sei. Seine herausragende Bedeutung gewinne der "Gottesgarten" durch den Sichtbezug zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen sowie dem Panoramablick von den in dominierender Hanglage angelegten barocken Sakralbauten in das Maintal und das Banzer Ländchen. Dieses zeichne sich durch großzügige Ackerschläge und Siedlungsstrukturen klösterlicher Prägung sowie ein althergebrachtes Netz von Wirtschafts- und Kirchwegen aus und sei daher selbst kulturhistorisch bedeutsam. Der gesamte Landschaftsraum sei von derart hohem kulturhistorischen Wert, dass seine irreversible Zerstörung durch den Autobahnbau nicht vertretbar sei. 70Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit wie hier der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 BVerwG 4 C 105.66 BVerwGE 34, 301 ). Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat bei dem Senat nicht den Eindruck hinterlassen, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im "Gottesgarten" sei in der Abwägung mit den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gesichtspunkten in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen. 71Die Sichtachsen zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen werden durch die planfestgestellte Trasse nicht in Mitleidenschaft gezogen. Davon hat sich der Senat durch Einnahme des Augenscheins von der Festwiese oberhalb des Klosters Banz und einem Aussichtspunkt auf dem Kreuzweg bei der Basilika Vierzehnheiligen überzeugt. Bestätigt worden ist sein Befund durch eine im Ortstermin vom Beklagten präsentierte Luftbildaufnahme vom "Gottesgarten", in welcher die Sichtachsen farblich markiert waren. Die Trasse liegt außerhalb des Dreiecks, das durch die Achsen gebildet wird. 72Nur bei einem Rundblick von der Festwiese bei Kloster Banz werden die Basilika Vierzehnheiligen und die Trasse erfasst. Der Trassenbereich wird allerdings nicht mehr von der Basilika als Blickfang, sondern maßgeblich von der Silhouette der Stadt Lichtenfels geprägt. Diese wirkt wegen der mangelnden Geschlossenheit und Uneinheitlichkeit des Stadtbildes bereits jetzt so unruhig, dass das Landschaftsbild durch das Straßenbauvorhaben nicht entscheidend verschlechtert wird. Soweit die Trasse noch im Blickwinkel auf Vierzehnheiligen liegt, verläuft sie vor der Kulisse eines Gewerbegebietes am Stadtrand von Lichtenfels und einer sich am Horizont abzeichnenden kastenförmigen Hochhausbebauung in Hanglage. Erst in der von Vierzehnheiligen abgewandten Blickrichtung zeigt sich die Landschaft harmonischer. 73Auch der Panoramablick von Vierzehnheiligen in Richtung Banzer Land wird durch das Straßenbauvorhaben nicht so weit beeinträchtigt, dass dessen Durchführung unvertretbar erscheint. Das Kloster Banz hebt sich aufgrund seiner exponierten Höhenlage derart weit vom Talraum ab, dass die Trasse, soweit sie darin verläuft, die Sicht auf das Kirchenbauwerk nur unerheblich stört. Dies gilt umso mehr, als das Tal durch das vorerwähnte Gewerbegebiet visuell ohnehin vorbelastet ist. Auffälliger wird das Trassenband jenseits des Mains, weil das Gelände dort ansteigt. Die Ausstrahlung, die das Kloster Banz auf den Betrachter auszuüben vermag, wird gleichwohl nicht völlig zunichte gemacht; denn die Trasse entfernt sich vom Banzer Wald umso weiter, je mehr sie an Höhe gewinnt. Bereits am Hang vor der Ortschaft Schönsreuth ist die Distanz so groß, dass die Klosteranlage zumindest an den Rand des Blickwinkels gerät, wenn nicht gar aus ihm verschwindet. 74Am schmerzlichsten hat der Senat den Eingriff in das Landschaftsbild empfunden, wie es sich vom Parkplatz an der Kreisstraße zwischen Weingarten und Kösten bei einem Blick in Richtung Nordosten darstellt. Die hügelige, sanft aufwärts führende Wiesen- und Waldlandschaft wirkt unberührt und reizvoll. Ihr wird durch das Straßenbauvorhaben zweifellos eine tiefe Wunde geschlagen werden. Vor dem Hintergrund der für das Straßenbauvorhaben sprechenden Erwägungen erscheint die Veränderung des Landschaftsbildes jedoch noch hinnehmbar. Es mag sein, dass ein Experte auf dem Gebiet der Kulturgeschichte den Wertverlust, den der "Gottesgarten" erleiden wird, für schlechthin unerträglich halten wird. Der mit den historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter wird hingegen lediglich die Zerstörung einer ländlichen Idylle beklagen, wie sie für Mittelgebirgslandschaften in Deutschland typisch ist. Aus seiner Sicht wird dem Straßenbau nicht etwas Einzigartiges geopfert.“ http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html Stadt- und Parklandschaft von Potsdam Residenzlandschaft der Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha um Coburg, die nicht nur durch Bauten sondern auch durch Land-, Wald- und Teichwirtschaft bis heute gekennzeichnete Kulturlandschaft um Zisterzienserklöster wie z. B. Maulbronn oder Salem, Schildwendetal im Hochschwarzwald mit seinen Einzelhöfen und streifenförmigen Einödflur beispielsweise Von Rohstoffgewinnung geprägte Bergbaulandschaft des Harzes. Dessau-Wörlitzer GartenreichVergleich: Tempelreinigung, Matth.21,12ff; Markus 11,15ff; Lukas 19,45ff; Johannes 2,13-16 Altes Land http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020050000917%20MS 7 MS 91/05OVG Lüneburg Beschluss vom 12.12.2005 Autobahn A 26 - 2. Bauabschnitt -, vorläufiger RechtsschutzDass Kulturlandschaften, insbesondere historische Kulturlandschaften, schützenswert sind, erkennen gesetzliche Vorschriften wie § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, § 2 Nr. 13 NNatG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG an. Die Unzumutbarkeit, gerade diesen Teil der historischen Kulturlandschaft "Altes Land" zugunsten des Vogelschutzgebiets zu opfern, ergibt sich - neben dem Gesichtspunkt, die das Alte Land prägenden Strukturen möglichst weitgehend zu erhalten - aus der Einzigartigkeit der cope Nincop, die es in dieser Form der Siebenvoorling-Kultivierung (benannt nach dem von den holländischen Kolonisten bei der Kultivierung von Moorgebieten verwandten Längenmaß) allein in der holländischen Herkunftsregion der Kolonisten um Nieuwkoop gibt. Im Gegensatz zu dem bereits beeinträchtigten östlichen Teil der 3. Meile bei Finkenwerder ist die Struktur der hoch- und spätmittelalterlichen holländisch geprägten Kultivierungen mit ihren streifenförmigen Fluren (Hufen) und linearen Siedlungen im Bereich nördlich des Vogelschutzgebiets noch sehr gut erhalten und deswegen für das Alte Land von hoher konstitutiver Bedeutung (vgl. I. /J., Kulturwissenschaftliches Gutachten v. 03.06.2002, S. 84).Dem kann der Antragsteller zu 1) auch nicht entgegenhalten, dass der mit historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter die Einzigartigkeit der Siebenvoorling-Kultur nicht wahrnehmen und den Verlust als solchen nicht empfinden würde (unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (648)). In tatsächlicher Hinsicht ist der Obstanbau auf langen Streifenparzellen (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Mittelgebirgslandschaft) nicht in weiten Teilen (Nord-)Deutschlands üblich, sondern in dieser Form und Größe einzigartig in Europa (vgl. I. /J., a.a.O., S. 79). In rechtlicher Hinsicht kommt eine Verengung auf das Kriterium der "Sichtbarkeit" nicht in Betracht. In dem Fall der A 73 Suhl - Lichtenfels war die herausragende Bedeutung der Kulturlandschaft "Gottesgarten" mit einem bestimmten Sichtbezug und einem Panoramablick begründet worden, wobei eine Störung der Sichtachsen durch den Neubau der Autobahn nicht hat festgestellt werden können (BVerwG, a.a.O., S. 647 f.). Im Alten Land ist aber kulturhistorisch (wenn auch sehr wohl touristisch) nicht eine Sichtbeziehung oder ein Anblick von Bedeutung, sondern die Verbindung zwischen den giebelständigen Höfen, den sich anschließenden Hufen (= Streifenparzellen) sowie dem wasserbaulichen Gefüge von Gräben, Wettern, Vorflutern, Schöpfwerken und Deichen, die historische Polder haben entstehen lassen. Das kulturwissenschaftliche Gutachten bewertet das betreffende Gebiet denn auch nicht nur nach optischen Gesichtspunkten (als Unterfall der "sensoriellen Dimensionen"), sondern auch nach seinem kulturhistorischen, künstlerischen und Seltenheitswert, nach seinem Erhaltungs-, Nutzungs- und dem regionaltypischen Wert sowie dem Wert der räumlichen Zusammenhänge und Beziehungen (vgl. I. /J., a.a.O., S. 84 ff.).Angesichts des Umstandes, dass die teilweise Zerstörung dieser einzigartigen historischen Kulturlandschaft im Gegensatz zu einem Eingriff in das Vogelschutzgebiet nicht ausgeglichen werden kann, wäre die Opferung eines wichtigen Teils dieser Landschaft nicht verhältnismäßig.Es wird daher nicht zu beanstanden sein, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung der Folgen für die Arbeitsplätze und das Wirtschaftsgefüge im Alten Land sowie der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Kulturlandschaft eine Trasse nördlich von Rübke als nicht zumutbare Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ansieht. Gottesgarten am Obermain Landschaftsentwicklungskonzept Region Oberfranken-West 6.6.2      Raumbezogene Zielkategorien Gebiete mit hervorragender Bedeutung für die Sicherung der Historischen Kulturlandschaft ... „Die räumlichen Zusammenhänge zwischen dem Kloster Banz, das wohl 1071 gegründet wurde, den Dörfern und der Landschaft ist an der Gestaltform der Dörfer, an dem von Martern gesäumten historischen Wegenetz und an den großzügigen Ackerschlägen ablesbar. Der Wallfahrtsort Kloster Banz trägt den weltlichen und geistlichen Herrschaftsanspruch des Benediktinerklosters Banz und des Hochstiftes Bamberg durch die dominierende Berglage in barocker Manier weit in die umgebende Landschaft, insbesondere in das obere Maintal hinein. Mit dem gestalterisch gesetzten Sichtbezug zu Vierzehnheiligen und der Blickverbindung zum Staffelberg besitzt Kloster Banz insgesamt einen herausragenden assoziativen Bedeutungsgehalt, der im Landschaftsbegriff „Gottesgarten am Obermain“ mitschwingt. Aufgrund der vielfältigen räumlichen und inhaltlichen Bezüge bau-, siedlungs- und herrschaftshistorischer Denkmäler in diesem Raum, wurde das Obermaintal um Banz, Vierzehnheiligen und Staffelberg auch als Beispiel einer sog. „Denkmallandschaft“ beschrieben.“ http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/anhang/kula.htm BVerwG, 4 A 11.02 vom 15.01.2004 Klage des Bund Naturschutz Bayern e. V. gegen Planfeststellung Autobahn Suhl – Lichtenfels: „... 4Mit dem Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange sei nicht vereinbar, dass die Zerstörung einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft zugelassen werde, die der Anerkennung als Weltkulturerbe würdig sei. Die planfestgestellte Trasse verlaufe durch den so genannten "Gottesgarten", der durch die Klosteranlage Banz, die Basilika Vierzehnheiligen und den Staffelberg eingerahmt werde und noch heute landschaftliche Qualitäten habe, die andernorts bereits verloren gegangen seien. Der Bau der A 73 führe zu einer irreversiblen Störung der Sichtachsen zwischen den markantesten Bestandteilen des Gottesgartens und einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Panoramablicks. Diese nachteiligen Folgen ließen sich durch die beabsichtigte landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes nicht ausgleichen. ... aa) Der Kläger hält das Abwägungsgebot für verletzt, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung des "Gottesgartens", einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft, mit dem ebenfalls öffentlichen Interesse an dem Bau der A 73 fehlerhaft abgewogen worden sei. Seine herausragende Bedeutung gewinne der "Gottesgarten" durch den Sichtbezug zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen sowie dem Panoramablick von den in dominierender Hanglage angelegten barocken Sakralbauten in das Maintal und das Banzer Ländchen. Dieses zeichne sich durch großzügige Ackerschläge und Siedlungsstrukturen klösterlicher Prägung sowie ein althergebrachtes Netz von Wirtschafts- und Kirchwegen aus und sei daher selbst kulturhistorisch bedeutsam. Der gesamte Landschaftsraum sei von derart hohem kulturhistorischen Wert, dass seine irreversible Zerstörung durch den Autobahnbau nicht vertretbar sei. 70Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit wie hier der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 BVerwG 4 C 105.66 BVerwGE 34, 301 ). Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat bei dem Senat nicht den Eindruck hinterlassen, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im "Gottesgarten" sei in der Abwägung mit den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gesichtspunkten in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen. 71Die Sichtachsen zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen werden durch die planfestgestellte Trasse nicht in Mitleidenschaft gezogen. Davon hat sich der Senat durch Einnahme des Augenscheins von der Festwiese oberhalb des Klosters Banz und einem Aussichtspunkt auf dem Kreuzweg bei der Basilika Vierzehnheiligen überzeugt. Bestätigt worden ist sein Befund durch eine im Ortstermin vom Beklagten präsentierte Luftbildaufnahme vom "Gottesgarten", in welcher die Sichtachsen farblich markiert waren. Die Trasse liegt außerhalb des Dreiecks, das durch die Achsen gebildet wird. 72Nur bei einem Rundblick von der Festwiese bei Kloster Banz werden die Basilika Vierzehnheiligen und die Trasse erfasst. Der Trassenbereich wird allerdings nicht mehr von der Basilika als Blickfang, sondern maßgeblich von der Silhouette der Stadt Lichtenfels geprägt. Diese wirkt wegen der mangelnden Geschlossenheit und Uneinheitlichkeit des Stadtbildes bereits jetzt so unruhig, dass das Landschaftsbild durch das Straßenbauvorhaben nicht entscheidend verschlechtert wird. Soweit die Trasse noch im Blickwinkel auf Vierzehnheiligen liegt, verläuft sie vor der Kulisse eines Gewerbegebietes am Stadtrand von Lichtenfels und einer sich am Horizont abzeichnenden kastenförmigen Hochhausbebauung in Hanglage. Erst in der von Vierzehnheiligen abgewandten Blickrichtung zeigt sich die Landschaft harmonischer. 73Auch der Panoramablick von Vierzehnheiligen in Richtung Banzer Land wird durch das Straßenbauvorhaben nicht so weit beeinträchtigt, dass dessen Durchführung unvertretbar erscheint. Das Kloster Banz hebt sich aufgrund seiner exponierten Höhenlage derart weit vom Talraum ab, dass die Trasse, soweit sie darin verläuft, die Sicht auf das Kirchenbauwerk nur unerheblich stört. Dies gilt umso mehr, als das Tal durch das vorerwähnte Gewerbegebiet visuell ohnehin vorbelastet ist. Auffälliger wird das Trassenband jenseits des Mains, weil das Gelände dort ansteigt. Die Ausstrahlung, die das Kloster Banz auf den Betrachter auszuüben vermag, wird gleichwohl nicht völlig zunichte gemacht; denn die Trasse entfernt sich vom Banzer Wald umso weiter, je mehr sie an Höhe gewinnt. Bereits am Hang vor der Ortschaft Schönsreuth ist die Distanz so groß, dass die Klosteranlage zumindest an den Rand des Blickwinkels gerät, wenn nicht gar aus ihm verschwindet. 74Am schmerzlichsten hat der Senat den Eingriff in das Landschaftsbild empfunden, wie es sich vom Parkplatz an der Kreisstraße zwischen Weingarten und Kösten bei einem Blick in Richtung Nordosten darstellt. Die hügelige, sanft aufwärts führende Wiesen- und Waldlandschaft wirkt unberührt und reizvoll. Ihr wird durch das Straßenbauvorhaben zweifellos eine tiefe Wunde geschlagen werden. Vor dem Hintergrund der für das Straßenbauvorhaben sprechenden Erwägungen erscheint die Veränderung des Landschaftsbildes jedoch noch hinnehmbar. Es mag sein, dass ein Experte auf dem Gebiet der Kulturgeschichte den Wertverlust, den der "Gottesgarten" erleiden wird, für schlechthin unerträglich halten wird. Der mit den historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter wird hingegen lediglich die Zerstörung einer ländlichen Idylle beklagen, wie sie für Mittelgebirgslandschaften in Deutschland typisch ist. Aus seiner Sicht wird dem Straßenbau nicht etwas Einzigartiges geopfert.“ http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html Stadt- und Parklandschaft von Potsdam Residenzlandschaft der Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha um Coburg, die nicht nur durch Bauten sondern auch durch Land-, Wald- und Teichwirtschaft bis heute gekennzeichnete Kulturlandschaft um Zisterzienserklöster wie z. B. Maulbronn oder Salem, Schildwendetal im Hochschwarzwald mit seinen Einzelhöfen und streifenförmigen Einödflur beispielsweise Von Rohstoffgewinnung geprägte Bergbaulandschaft des Harzes. Dessau-Wörlitzer Gartenreich

    25. 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kein Umgebungsschutz Schloss Gondorf, Wikipedia älteste Kulturdenkmäler: Menhire Bsp. Spellenstein, Saarland, Wikipedia Menhir, auch Hinkelstein genannt, ist eine ursprünglich bretonische Bezeichnung für einen hochkant aufgerichteten „mehr oder minder großen Stein“ oder Monolithen. Sie bedeutet „Langer Stein“ (maen = Stein, hir = lang) und fand bereits Ende des 18. Jh. als wissenschaftlicher Begriff Eingang in die archäologische Fachliteratur Frankreichs. Bald wurde die Bezeichnung in Europa übernommen. Der im westdeutschen Raum gebräuchliche volkstümliche Name lautet Hinkelstein, der sich bereits im Mittelalter herausgebildet hat. Es ist eine missverstandene Ableitung des Wortes „Hünenstein“ (= Riesenstein), das über „Hühnerstein“ zum mundartlichen „Hinkelstein“ wurde. In die archäologische Wissenschaft fand er Eingang als Bezeichnung für eine im Westen Deutschlands auf die Bandkeramik folgende neolithische Kultur. http://de.wikipedia.org/wiki/Menhir Gollenstein aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Gollenstein, Sommer 2005 Der Gollenstein im Saarland bei Blieskastel (Saarpfalz-Kreis) ist ein etwa 4.000 Jahre alter Monolith, der in die späte Kupferzeit datiert wird. Er zählt zu den ältesten Kulturdenkmälern Deutschlands und gilt als der größte Menhir Mitteleuropas. Der Stein wird mit einem prähistorischen Ahnenkult in Verbindung gesehen. Die Höhe des Steines beträgt 6,58 Meter. Ähnliche Vorkommen finden sich in den zentraleuropäischen Landschaften der Steinkistenkultur bis hin zur französischen Bretagne-Küste, ebenso in Spanien und im nördlichen Afrika. Aufgrund seiner exponierten Stellung sah man im Zweiten Weltkrieg die Gefahr, dass er als „Richtpunkt für die französische Artillerie“ genutzt werden könne. Der Gollenstein wurde daher niedergelegt. Bei dieser Aktion zerbrach er in vier Teile. Erst im November 1951 wurden die Teile wieder zusammengesetzt und der Gollenstein erneut aufgerichtet. Der Gollenstein ist in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen und steht daher nach dem SDschG unter Denkmalschutz. Dem Gollenstein ähnlich ist der Spellenstein in Rentrisch bei St. Ingbert sowie -in einer anderen Ausformung- der Hinkelstein von Walhausen. Menhir, auch Hinkelstein genannt, ist eine ursprünglich bretonische Bezeichnung für einen hochkant aufgerichteten „mehr oder minder großen Stein“ oder Monolithen. Sie bedeutet „Langer Stein“ (maen = Stein, hir = lang) und fand bereits Ende des 18. Jh. als wissenschaftlicher Begriff Eingang in die archäologische Fachliteratur Frankreichs. Bald wurde die Bezeichnung in Europa übernommen. Der im westdeutschen Raum gebräuchliche volkstümliche Name lautet Hinkelstein, der sich bereits im Mittelalter herausgebildet hat. Es ist eine missverstandene Ableitung des Wortes „Hünenstein“ (= Riesenstein), das über „Hühnerstein“ zum mundartlichen „Hinkelstein“ wurde. In die archäologische Wissenschaft fand er Eingang als Bezeichnung für eine im Westen Deutschlands auf die Bandkeramik folgende neolithische Kultur. http://de.wikipedia.org/wiki/Menhir Gollenstein aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Gollenstein, Sommer 2005 Der Gollenstein im Saarland bei Blieskastel (Saarpfalz-Kreis) ist ein etwa 4.000 Jahre alter Monolith, der in die späte Kupferzeit datiert wird. Er zählt zu den ältesten Kulturdenkmälern Deutschlands und gilt als der größte Menhir Mitteleuropas. Der Stein wird mit einem prähistorischen Ahnenkult in Verbindung gesehen. Die Höhe des Steines beträgt 6,58 Meter. Ähnliche Vorkommen finden sich in den zentraleuropäischen Landschaften der Steinkistenkultur bis hin zur französischen Bretagne-Küste, ebenso in Spanien und im nördlichen Afrika. Aufgrund seiner exponierten Stellung sah man im Zweiten Weltkrieg die Gefahr, dass er als „Richtpunkt für die französische Artillerie“ genutzt werden könne. Der Gollenstein wurde daher niedergelegt. Bei dieser Aktion zerbrach er in vier Teile. Erst im November 1951 wurden die Teile wieder zusammengesetzt und der Gollenstein erneut aufgerichtet. Der Gollenstein ist in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen und steht daher nach dem SDschG unter Denkmalschutz. Dem Gollenstein ähnlich ist der Spellenstein in Rentrisch bei St. Ingbert sowie -in einer anderen Ausformung- der Hinkelstein von Walhausen.

    26. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Literatur Ernst-Rainer Hönes, Über den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_1_2006.pdf Wöbse, Hans Hermann 1990: Kulturlandschaftspflege. Theorie und Praxis eines gesetzlichen Auftrages. - Beiträge zur Landesentwicklung 46: Kulturlandschaftspflege im Rheinland. Symposium 1990. Rheinland Verlag Köln, 18-28. Wöbse, Hans Hermann 1991: „Kulturlandschaftsschutzgebiet“ - eine neue Schutzkategorie bei der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes? - Natur und Landschaft, Jg. 66 (7), 400-402. Wöbse, Hans Hermann 1992: Historische Kulturlandschaften. - Garten und Landschaft, Jg. 92 (6), 9- Wöbse, Hans Hermann 1998: Historische Kulturlandschaften als Objekte des Naturschutzes, In: Kowarik, Ingo (Hrsg.): Naturschutz und Denkmalpflege: Wege zu einem Dialog im Garten. Vdf Hochschulverlag, Zürich. 157-168. http://www.wzw.tum.de/loek/lehre/download/p_suburban_ws.pdf Protze, Käthe; Holzapfel, Helmut: "Verkehrsbauten und Landschaft - nur ein ästhetisches Problem?" Zum Verhältnis von Landschaftsplanung, Denkmalpflege und Verkehrsplanung, in: RaumPlanung Heft 153 / 2010. Dortmund 2010. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck

    27. 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Jagdschloss Glienecke Lennésche Blickbeziehungen: Schloss Klein-Glienicke - Jagdschlosspark - Potsdam http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/denkmale_in_berlin/de/weltkulturerbe/glienicker.shtml   Denkmale in Berlin Jagdschlosspark Klein-Glienicke   Jagdschlosspark Klein-Glienicke, Zehlendorf; 1859-62 von Peter Joseph Lenné und Prinz Carl, Veränderungen 1939; Wiederherstellung seit 1985; Böttcherberg, seit 1804, seit den 1830er Jahren von Peter Joseph Lenné und Prinz Carl; Wiederherstellung seit 1979 1983 wurde beschlossen, den südlich der Königstraße liegenden, sich nach Babelsberg orientierenden Jagdschlosspark wieder in seiner früheren Schönheit erlebbar zu machen. Dieser Park geht im Kern schon auf den Großen Kurfürsten zurück. Obwohl für den Jagdschlossbereich keine Entwurfszeichnungen Peter Joseph Lennés belegt sind, wird davon ausgegangen, dass Lenné gemeinsam mit Prinz Carl den Jagdschlosspark geschaffen hat. Der Park verzichtet auf das Element Pleasureground, d.h. der sehr sorgfältig durchgestaltete Parkbereich reicht vom Havelufer bis unmittelbar an das Schloss heran. Auf der Grundlage des historischen Plans von 1862 und eines gartenarchäologischen Grabungsprogramms begannen 1984 gartendenkmalpflegerische Maßnahmen mit der Entfernung von angeschüttetem Boden, der Restaurierung des Wegenetzes und der Wiederherstellung des Teiches, der neben seiner ästhetischen Bedeutung zugleich die Funktion als Vorfluter für den häufig unter Havelhochwasser leidenden Park erfüllt. Zugewachsene Ausblicke auf die Havellandschaft wurden wiederhergestellt, so dass auch zwei wesentliche Lennésche Blickbeziehungen vom Schloss Klein-Glienicke jenseits der Königsstraße sich über den Jagdschlosspark hinweg wieder frei in Richtung Potsdam entfalten können. Damit konnte eine wesentliche Lennésche Forderung, nämlich "Herr der Aussichten" in der wasserreichen Havellandschaft zu werden bzw. zu bleiben, erfüllt werden. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/denkmale_in_berlin/de/weltkulturerbe/glienicker.shtml   Denkmale in Berlin Jagdschlosspark Klein-Glienicke   Jagdschlosspark Klein-Glienicke, Zehlendorf;1859-62 von Peter Joseph Lenné und Prinz Carl, Veränderungen 1939;Wiederherstellung seit 1985; Böttcherberg, seit 1804, seit den 1830er Jahren von Peter Joseph Lenné und Prinz Carl;Wiederherstellung seit 1979 1983 wurde beschlossen, den südlich der Königstraße liegenden, sich nach Babelsberg orientierenden Jagdschlosspark wieder in seiner früheren Schönheit erlebbar zu machen. Dieser Park geht im Kern schon auf den Großen Kurfürsten zurück.Obwohl für den Jagdschlossbereich keine Entwurfszeichnungen Peter Joseph Lennés belegt sind, wird davon ausgegangen, dass Lenné gemeinsam mit Prinz Carl den Jagdschlosspark geschaffen hat. Der Park verzichtet auf das Element Pleasureground, d.h. der sehr sorgfältig durchgestaltete Parkbereich reicht vom Havelufer bis unmittelbar an das Schloss heran.Auf der Grundlage des historischen Plans von 1862 und eines gartenarchäologischen Grabungsprogramms begannen 1984 gartendenkmalpflegerische Maßnahmen mit der Entfernung von angeschüttetem Boden, der Restaurierung des Wegenetzes und der Wiederherstellung des Teiches, der neben seiner ästhetischen Bedeutung zugleich die Funktion als Vorfluter für den häufig unter Havelhochwasser leidenden Park erfüllt. Zugewachsene Ausblicke auf die Havellandschaft wurden wiederhergestellt, so dass auch zwei wesentliche Lennésche Blickbeziehungen vom Schloss Klein-Glienicke jenseits der Königsstraße sich über den Jagdschlosspark hinweg wieder frei in Richtung Potsdam entfalten können.Damit konnte eine wesentliche Lennésche Forderung, nämlich "Herr der Aussichten" in der wasserreichen Havellandschaft zu werden bzw. zu bleiben, erfüllt werden.

    28. 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Welterbe Aufnahme von Neuschwanstein in UNESCO-Weltkulturerbeliste angestrebt http://www.unesco.de/welterbe-deutschland.html http://www.unesco-welterbe.de/de/index.html http://home.bawue.de/~wmwerner/welterbe.html „Das Schloss Neuschwanstein gehört zu den bedeutsamsten Touristenzielen Deutschlands und gilt weltweit als Sinnbild für die Zeit der Romantik. Es lockt pro Jahr um die 1,3 Millionen Gäste an, eine Aufnahme in die Liste des UNESCO-Weltkulturguts wird angestrebt.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neuschwanstein „Das Schloss Neuschwanstein gehört zu den bedeutsamsten Touristenzielen Deutschlands und gilt weltweit als Sinnbild für die Zeit der Romantik. Es lockt pro Jahr um die 1,3 Millionen Gäste an, eine Aufnahme in die Liste des UNESCO-Weltkulturguts wird angestrebt.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neuschwanstein

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