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Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB

Relevante gesetzliche Bestimmungen. Art. 8 Abs. 1 StPO Verzicht auf die Strafverfolgung, Verweis auf Art. 52, 53, 54 StGBArt. 52 StGBFehlendes Strafbed

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Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB

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    1. Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB Das fehlende Strafbedürfnis und die Wiedergutmachung unter besonderer Berücksichtigung der Selbstanzeige Besonderer Fokus auf Art. 52 und 53 StGB und deren prozessrechtliche Umsetzung sowie Rechtsfolgen in den einzelnen Punkten im VerfahrensablaufBesonderer Fokus auf Art. 52 und 53 StGB und deren prozessrechtliche Umsetzung sowie Rechtsfolgen in den einzelnen Punkten im Verfahrensablauf

    2. Relevante gesetzliche Bestimmungen Art. 8 Abs. 1 StPO Verzicht auf die Strafverfolgung, Verweis auf Art. 52, 53, 54 StGB Art. 52 StGB Fehlendes Strafbedürfnis Art. 53 StGB Wiedergutmachung Art. 54 StGB Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 55 StGB Gemeinsame Bestimmungen Art. 55a StGB Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer Art. 47 StGB Grundsatz der Strafzumessung Art. 48 StGB Gründe für eine Strafmilderung 8 StPO: Zwingendende vorschrift , die vorrangig die entlastung der strafjustiz von nicht strafwürdigen fällen zum ziel hat, also primär öffentliche interessen verfolgt8 StPO: Zwingendende vorschrift , die vorrangig die entlastung der strafjustiz von nicht strafwürdigen fällen zum ziel hat, also primär öffentliche interessen verfolgt

    3. Legalitäts- v. Opportunitätsprinzip Die Regeln zur Strafbefreiung stehen an einer Schnittstelle von materiellem Recht und Prozessrecht und entsprechen einem gemässigten Opportunitätsprinzip, das bereits in kantonalen StPO anzutreffen war und mitunter auch ohne gesetzliche Grundlage praktiziert wurde Aufgrund der Überlastung der Strafbehörden wird das Opportunitätsprinzip vermehrt beachtet. Die Strafbefreiung ermöglicht es den Organen der Strafrechtspflege, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Strafverfolgung oder die Anklage bzw. Verurteilung zu verzichten: Der Verzicht auf Strafverfolgung oder Anklage sind Ausdruck des Verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips, es kommt zu einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor Klärung der Schuldfrage. Der Verzicht auf die Verurteilung fällt in die Kompetenz des Gerichts und stellt die Strafbefreiung im eigentlichen Sinn dar. Gewisse Voraussetzungen/Zweckmässigkeitsgründe/Beachtung Verhältnismässigkeitsgrundsatz Klärung Schuldfrage: Dazu sogleich später Das Opportunitätsprinzip erlaubt in gewissen Fällen, namentlich aus Gründen der Zweckmässigkeit, in Abweichung vom Legalitätsprinzip auf die Strafverfolgung oder die Anklage zu verzichten, dies obwohl die entsprechen voraussetzungen (erfüllung obj und subj TB, rechtswid, schuld) gegeben sind.Gewisse Voraussetzungen/Zweckmässigkeitsgründe/Beachtung VerhältnismässigkeitsgrundsatzKlärung Schuldfrage: Dazu sogleich späterDas Opportunitätsprinzip erlaubt in gewissen Fällen, namentlich aus Gründen der Zweckmässigkeit, in Abweichung vom Legalitätsprinzip auf die Strafverfolgung oder die Anklage zu verzichten, dies obwohl die entsprechen voraussetzungen (erfüllung obj und subj TB, rechtswid, schuld) gegeben sind.

    4. Fehlendes Strafbedürfnis, Art. 52 StGB Art. 52 StGB Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Art. 55 Abs. 2 StGB Als zuständige Behörden nach den Art. 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. Zuständige Behörden sind ausser dem Richter jene Behörden, welche die über die Eröffnung der Strafuntersuchung oder die Überweisung an das urteilende Gericht entscheiden, sprich die Staatsanwaltschaft. Die Bestimmung soll Verdeutlichen das der Entscheid über die Strafbefreiung keinesfalls bei der Polizei liegen darf. Immer diejenige Behörde hat den strafbefreiungsentscheid zu fällen, die über die verfahrensherrschaft verfügt.Zuständige Behörden sind ausser dem Richter jene Behörden, welche die über die Eröffnung der Strafuntersuchung oder die Überweisung an das urteilende Gericht entscheiden, sprich die Staatsanwaltschaft. Die Bestimmung soll Verdeutlichen das der Entscheid über die Strafbefreiung keinesfalls bei der Polizei liegen darf. Immer diejenige Behörde hat den strafbefreiungsentscheid zu fällen, die über die verfahrensherrschaft verfügt.

    5. Das fehlende Strafbedürfnis: Voraussetzungen Bezieht sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der TatBezieht sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat

    6. Das fehlende Strafbedürfnis: Voraussetzungen Schuld… …bemisst sich nach Art. 47 StGB …entspricht Anforderungen von Art. 52, wenn sie unter Berücksichtugung der Gesamtumstände, verglichen mit dem Regelfall des Deliktes als geringfügig eingestuft werden kann Tatfolgen Beurteilung hat mit Blick auf den schuldhaft herbeigeführten Erfolg zu erfolgen Entscheidend sind die verursachte Rechtsgüterverletzung respektive Gefährdung Differenz Regelfall/ zu beurteilende Tat muss so erheblich sein, dass sich Strafbefreiung sowohl unter spezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. FAZIT: Die Strafbefreiung erfolgt, wenn mit der geringen Schuld Tatfolgen einhergehen, die als nicht gravierend eingestuft werden könnenDifferenz Regelfall/ zu beurteilende Tat muss so erheblich sein, dass sich Strafbefreiung sowohl unter spezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. FAZIT: Die Strafbefreiung erfolgt, wenn mit der geringen Schuld Tatfolgen einhergehen, die als nicht gravierend eingestuft werden können

    7. Wiedergutmachung, Art. 53 StGB Art. 53 StGB Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Verhalten des Täters nach der TatVerhalten des Täters nach der Tat

    8. Die Wiedergutmachung: Voraussetzungen Voraussetzung: Erfüllung der Bedingungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe. Problem: Strafbefreiung kann vor der Ausfällung und damit vor der Festlegung der Strafe erfolgen. Deshalb: Beachten der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafe, d.h. günstige Prognose

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