1 / 34

Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009

Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009. Verlustausgleich. § 2 Abs 2 EStG: Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (und FB §§ 104,105, 106a)

moral
Download Presentation

Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009

  2. Verlustausgleich • § 2 Abs 2 EStG: Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (und FB §§ 104,105, 106a) • 1. Innerbetrieblicher Verlustausgleich: Für jeden einzelnen Betrieb (zB laufender Verlust und Veräußerungsgewinn). Reihenfolge kann Steuerpflichtiger entscheiden (VwGH 24.2.2004, 99/14/0250). • 2. Horizontaler Verlustausgleich: Saldierung von positiven mit negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart • 3. Vertikaler Verlustausgleich: Verbleibender Verlust ist mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten auszugleichen. • Horizontaler Verlustausgleich insbes auch bei Einkünften, die ermäßigtem Steuersatz (§ 37 EStG) unterliegen (VwGH 6.11.1991, 90/13/0081; 22.3.1995, 95/15/0005) 1

  3. Verlustausgleich - Beispiel • Einkünfte GW Betrieb A + 100 (davon nicht entnommener Gewinn gem § 11a: 50) • Einkünfte GW Betrieb B – 120 (Verlust) • Gewinn aus selbständiger Arbeit + 50 • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + 100 • Gesamtbetrag der Einkünfte = 130 • Sonderausgaben + ag Belastung - 20 Einkommen 110 Problem: • horizontaler Verlustausgleich Einkünfte aus GW = - 20 (100-120), keine Halbsatzbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn! • Derzeit VfGH-Verfahren anhängig! 1

  4. Verlustausgleichsverbote (Rz 151ff EStR) Verlustausgleichs- und -vortragsverbot für Sonderverluste (Warte- bzw Schwebeverluste § 2 Abs 2a EStG, sonstige) • negative Einkünfte aus Beteiligung an Gesellschaften/Gemein-schaften, wenn Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund (= beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot) • Negative Einkünfte aus Betrieben mit UnternehmensschwerpunktVerwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (zB Wertpapierhandel, Filmrechte) oder gewerblicheVermietung von Wirtschaftsgütern (Leasing) (= branchenbezogenes VAV) • Sonstige, zB alte IFB-Warteverluste • Solche Verluste sind in Folgejahren mit positiven Einkünften aus der Quelle frühestmöglich zu verrechnen; Verrechnung spätestens mit dem letzten (Veräußerungs-)Gewinn (Überschuss) aus der betreffenden Quelle • Soweit solche Verrechnung nicht mehr möglich, Verrechnung Verluste mit anderen Einkünften bzw Verlustvortrag (ohne zeitliche Begrenzung) 1

  5. Verlustvortrag (Verlustabzug) (Rz 4502ff EStR) • § 18 Abs 6: Zeitlich und betraglich unbeschränkter Verlust-vortrag für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die aufgrd ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurden (auch Verluste aus ehemaliger betrieblicher Tätigkeit) • § 18 Abs 7: Ab 2007 bei E-A-Rechner Berücksichtigung Verluste der 3 vorangegangenen Jahre (davor: 3 J Anlaufverluste) • Verlustabzug immer zwingendsobald als möglich und maximal (auch wenn Veranlagung unterbleibt! – VwGH 25.6.2008, 2008/15/0144; Rz 4505 EStR) • Höhe Verlustvortrag wird im Jahr des Verlustes entschieden (Bindungswirkung - VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085) • Vortragsfähigkeit wird im Jahr der Geltendmachung entschieden • Wartetastenverlust (§§ 2 Abs 2a, IFB-Warteverlust) ist Art nachgeholter Verlustausgleich, daher vor Abzug Verlustvortrag 1

  6. Verluste und Rechtsnachfolge (Rz 4535 EStR) • Erben: nicht aufgebrauchte VV des Erblassers gehen bei Gesamtrechtsnachfolge auf Erbenüber (bei mehreren quotal) (VfGH 5.12.1987, B 1138/86) – unabhängig von Betriebsfortführung • ACHTUNG bei Betriebsübergang durch Legat, Pflichtteils-anspruch: Kein Übergang VV, diese stehen nur Erben zu • Übergang VV aus Vorjahren auf Erben: mit Todestag • Laufender Verlust Erblasser im Todesjahr: Übergang im Folgejahr • Übergang VV bei Umgründungen siehe später! • Warteverluste (§ 2 Abs 2a): Bei unentgeltlicher Übertragung einer Beteiligung sowie bei Umgründungen nach UmgrStG gehen Verrechnungsfolgen bei Buchwertfortführung auf Rechtsnachfolger über (Rz 157 EStR) 1

  7. Einschränkung Verlustausgleich/-vortrag 75% Einschränkung Abzug Warteverluste + Verlustabzug (§ 18 Abs 6+7) durch 75%-Grenze (§ 2 Abs 2b EStG) • Warteverluste (§ 2 Abs 2b Z 1): Verrechnung nur mit 75% der positiven Einkünfte aus Betrieb/Betätigung (Verrechngsgrenze) • „normale“ Verlustvorträge : Verrechnung nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze) Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte 130 Verlustvortrag 200, maximal 75% von 130 - 97,5 Sonderausgaben (ohne VV), ag Belastung, FB zB §§ 106a - 20 Einkommen 12,5 • Nachteil bei schwankenden Ergebnissen (- 100, Folgejahr + 100) • Vorteil: Nutzung des steuerfreien Tarifbereichs und der unteren Tarifstufen, dadurch effizientere Verwertung VV 1

  8. Ausnahmen 75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG • Ausnahme 75%-Grenze:Volle vorrangige Gegenverrechnung VV mit Sondergewinnen • Schuldnachlass gem § 36 Abs 2 EStG • Gewinne in Veranlagungszeiträumen, die von Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind • Gewinne aus Veräußerung (Teil-)Betrieb, Beteiligung an Pers-Ges • Sanierungs- und Liquidationsgewinne • Keine 75%-Grenze bei Beteiligungs-1/7-Abschreibungen • ACHTUNG: Kapitalgesellschaften -75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG gilt nicht für Gruppenmitglieder  durch Aufnahme einer Kapitalges in als G-Mitglied in eine Unternehmensgruppe kann 75%-Grenze hinsichtlich der Vorgruppenverluste vermieden werden! 1

  9. Auslandsverluste § 2 Abs 8 EStG - Rz198ff EStR • Zwingende Berücksichtigung ausländischer Verluste aus betrieb-lichen und außerbetrieblichen Einkünften (zB VuV) nicht nur bei DBA mit Anrechnungsmethode, sondern auch bei DBA mit Befreiungsmethode (kein negativer Progressionsvorbehalt mehr) • Ermittlung Verluste nach österr Steuerrecht – es kann daher ein in Ö zu berücksichtigender Verlust auch erst durch die Umrechnung entstehen! • Nachversteuerung Verlust in Ö in dem Jahr, in dem der Verlust im Ausland nach ausländ Steuerrecht verwertet wird oder verwertet hätte werden können 1

  10. Sonstige Verlustausgleichsbeschränkungen • Verlustanteil echter stiller Gesellschafter (Privatvermögen) gem § 27 Abs 1 Z 2 EStG nicht zu berücksichtigen - erst mit späteren Gewinnen zwecks Auffüllung bis zur Höhe der Einlage • Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit anderen Spekulationsüberschüssen ausgleichsfähig (§ 30 Abs 4 EStG) – zB Spek-Gewinn aus Aktienverkauf mit Spek-Verlust aus Autoverkauf (Realisierung innerhalb 1 Jahres) ausgleichsfähig! • Verluste aus Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG nur mit Überschüssen aus Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig 1

  11. Kapitalgesellschaft - Mantelkauf • Untergang KöSt-Verlustvorträge bei Mantelkauf: Änderung der Identität einer KapGes mit VV durch wesentliche Änderungen der • wirtschaftlichen Struktur (quantitative und/oder wirtschaftliche Änderung) und • organisatorischen Struktur (Änderung Leitungs- und Verwaltungs- funktionen, zB gesetzliche Vertreter) iZm • wesentlicher Änderung Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis = Änderung der Vorstruktur um mehr als 75% - auch fraktioniert (Erbschaft oder Schenkung unschädlich; Kauf um symbolischen Betrag = entgeltlich!! VwGH 9.7.2008, 2005/13/0045) • Innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes • Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen • Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich - innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen 1

  12. Kapitalgesellschaft - Mantelkauf • Escapeklauseln • Sanierungstatbestand (§ 8 Abs 4 Z KStG) oder • Rationalisierungstatbestand (§ 4 Z 2 UmgrStG) beim aufnehmenden Unternehmen • Nicht unter Mantelkauftatbestand fallen Schwebeverluste (Wartetasteverluste) iS § 7 Abs 2 KStG iVm § 2 Abs 2a bzw 2b oder § 10 Abs 8 EStG • ACHTUNG: Rz 1179 KStR (Änderung Verwaltungspraxis ab 2008) -Siebentelbeträge iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG (aus TWA Beteiligung) sind keine Schwebeverluste • Mantelkauf bewirkt, dass Verluste der Vorjahre ab dem Mantelkaufjahr, nicht aber Verlust des Mantelkaufjahres selbst (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079) in den Folgejahren nicht mehr vortragsfähig sind 1

  13. Verlustverwertung durch Umgründungen 1 Durch Fusion, Umwandlung, Einbringung oder Spaltung Beispiel: Mutterges M hat zwei Tochtergesellschaften T1 und T2; beide machen Verluste, Mutter macht Gewinne – Verwertung Töchterverluste zB durch • Verschmelzung T1 und/oder T2 mit Mutter • Umwandlung der Töchter T1 und/oder T2 in Personengesellschaften • Einbringung/Abspaltung Gewinnbetrieb(e) Mutter in Töchter • Abspaltung Verlustbetriebe der Töchter in die Mutter • Verluste gehen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum auf übernehmende Körperschaft über • Keine Verwertung ausländischer Verlustvorträge durch Import-Umgründung (Rz 160a und 194 UmgrStR) 2

  14. Verlustverwertung durch Umgründungen 2 Restriktion UmgrStG bei der Verlustvortragsverwertung (gelten gleichermaßen für Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft und für alle Umgründungen!!) • Objektbezogener Verlustvortragsübergang – Verlust geht nur über, wenn verlustverursachendes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Beteiligung) am Umgründungsstichtag noch vorhanden • Kein Verlustvortragsübergang bei qualifizierter Umfangsminderung = Vermögen ist zwar vorhanden, aber mit jenem im Zeitpunkt der Verlustentstehung wirtschaftlich nicht mehr vergleichbar (lt UmgrStR Schrumpfung um mehr als 75%) • Keine Doppelverlustverwertung nach Teilwertabschreibung von Beteiligung im Konzern durch Konzernverschmelzung - Kürzung der übergehenden Tochter-Verluste um abzugsfähige TWA der Mutter • Erweiterung Mantelkaufregelung für Umgründungen 3

  15. Verlustverwertung durch Umgründungen 3 Schwebe(Warte-)verluste • zB alte IFB-Verluste, Warteverluste § 2 Abs 2a EStG: fallen laut UmgrStR/ KStR nicht unter Verlustvortragsbeschränkung bei Umgründungen (und auch nicht unter Mantelkauftatbestand) Offene TWA-Siebentel aus Beteiligungsabschreibungen • Gehen bei Umgründungen mit Beteiligung auf Rechtsnachfolgerüber • Auch bei umgründungsbedingtem Wegfall einer Beteiligung durch Mutter-Tochter-Verschmelzung laufen offene TWA-Siebentel weiter • ABER: Änderung Verwaltungspraxis bei TWA-Siebentelverlusten ab 2008 (Rz 1179 KStR bzw Rz 211 UmgrStR): offene TWA-Siebentel sind keine Schwebeverluste – gelten wie normale Verlustvorträge, daher sind Verlustvortragsrestriktionen des UmgrStG und laut Mantelkaufbestimmungen anzuwenden!! 4

  16. Verlustverwertung durch Gruppenbesteuerung • Ergebnispoolung von selbständigen, finanziell verbundenen Kapitalgesellschaften mit zeitnaher Verwertung von Verlusten • Unbegrenzte inländische Verlustverwertung ohne Umgründung und ohne Risiko des umgründungsbedingten Untergangs von VV!! • Keine Berücksichtigung der 75%-Grenze bei Verwertung der Verlustvorträge eines Gruppenmitglieds!! • Verwertung ausländischer Verluste im Inland • Rückwirkende Gruppenbildung durch Umgründungen! • Nachteile: • TWA/Veräußerungsverlustebei Beteiligungen steuerlich nicht absetzbar (auch keine Nachholung) – aber Weiterlaufen offener 1/7-Beträge aus TWA vor Gruppeneintritt • 3-jähr Bindung – bei vorzeitiger Auflösung Rückabwicklung! • Verpflichtende Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei Ausscheiden aus Gruppe oder bei Beendigung Gruppe 6

  17. Verlustvortragsverwertung in der Gruppe • Verlustvorträge des Gruppenträgers (= oberste Gesellschaft) sind für ganze Gruppe verwertbar – aber 75%-Grenze! • BEACHTE: Verrechnung Vorgruppen- oder Außergruppen-verluste bei Gruppenmitgliednur mit eigenen Gewinnen! • Vorgruppenverluste = Verlustvorträge aus der Zeit vor der Gruppenzugehörigkeit • Außergruppenverluste = VV aus Umgründungen außerhalb der Gruppe • Aber ohne Berücksichtigung 75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG! • Umgründungsbedingte ÜbertragungAußergruppenverluste an GT – werden beim GT dann als normale VV behandelt und sind für gesamt Gruppe verwertbar! 8

  18. Beispiel Verlustvortragsverwertung (1) • Holding GmbH H hat Verlustvorträge aus einer bereits veräußerten Beteiligung in Höhe von 1.000 • 100%-Tochter GmbH A: jährlicher Gewinn 200; Verlustvortrag 2.000; jährliche Verlustvortragsverwertung derzeit nur mit 75% = 150 möglich; Verlustvortrag stammt aus Teilbetrieben, die auf ca 10% - 15% des bisherigen Volumens geschrumpft sind. • GmbH A hat 75%-Tochter GmbH B mit jährl Gewinn von 200 • Derzeit müssen bei A 50 und bei B 200 pa = 250 pa versteuert werden! • Welche Möglichkeiten optimaler VV-Verwertung bestehen? 9

  19. Beispiel Verlustvortragsverwertung (2) Lösung 1: Umgründungsmaßnahmen, zB • Verschmelzung A – B oder H – A - B • Umwandlung Tochter A und / oder Tochter B in Personen-gesellschaften Problem - §§ 4, 10, 21 und 35 UmgrStG: Verluste gehen verloren, wenn: • verlustverursachendes Vermögen am Umgründungsstichtag nicht mehr vorhanden ist; • zwar vorhanden ist, aber nicht mehr in vergleichbarer Form (qualifizierte Umfangsminderung – Schrumpfung > 75%) • gilt sowohl für übertragende als auch für übernehmende Gesellschaft 10

  20. Beispiel Verlustvortragsverwertung (3) Lösung 2: Begründung einer UG H – A – B; Konsequenzen: • Tochter GmbH A: Keine Anwendung der 75%-Grenze für eigene VV. Jährlicher Gewinn 200 kann daher zur Gänze mit eigenem Verlustvortrag (= Vorgruppenverlust) entsteuert werden • Gewinne der (Enkel-)Tochter GmbH B von 200 pa können mit VV (Vorgruppenverlusten) von Holding H als GT unter Beachtung 75%-Grenze verrechnet werden. Steuerausgleich zwischen H und B erforderlich!! • Nach Gruppenbildung müssen nur mehr 50 pa versteuert werden! 11

  21. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder • Nur Berücksichtigung von Auslandsverlusten (bei Aufnahme in UG aber zwingend!), nicht von Gewinnen!! • Umrechnung Gewinnermittlung auf österr Grundsätze - es kann daher bei ausländ Gewinnen durch die Umrechnung auch ein in Österr zu berücksichtigender Verlust entstehen! • Verlustzurechnung nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligung (also nicht 100%!) • Bei notorischen Verlusten nach inländ Umrechung – Voluptuarprüfung (Rz 424 KStR)! • Nur 1 Auslandsebene möglich  bei mehrstufigen Auslands-beteiligungen Umgründungsmöglichkeiten im Ausland prüfen!! 12

  22. Gruppenmitglieder - Ausland nur 1 Ebene! Österreich Gruppenträger zB: Ausland Gruppenmitglied Gruppenbildung Gruppenmitglied außerhalb der Gruppe 13

  23. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder • Zwingende Nachversteuerung in Österreich bei • Verwertung ausländische Verlustvorträge durch Gewinne im Ausland • Ausscheiden Auslandsbeteiligung aus UG (zB umgründungsbedingt, sonst Untergang, Verkauf, aliquot bei Verringerung Beteiligung) oder bei Beendigung der UG! – Auch bei qualifizierter Umfangsminderung iSd § 4 UmgrStG gilt als Ausscheiden – ab 2009?? insoweit nur Steuerstundung! • Bei Ausscheiden durch Untergang (Liquidation, Insolvenz) ist bei tatsächl und endgültigem Vermögensverlust eine Nachholung unterlassener TWA (bis max 0) zulässig! • Keine Verwertung ausländischer Verlustvorträge über Gruppenbildung 14

  24. Gestaltungsmöglichkeiten Auslandsverluste 1) Ausländische Forschungsgesellschaft: • Forschungskosten 1.000, Erlöse aus Weiterverrechnung 1.100, Gewinn im Ausland daher 100 • Bei Umrechnung auf österr Einkünfte als GM ist zusätzlich FFB von 25% abzuziehen  inländ Verlust von –150 pa! 2) Fremdfinanzierte Auslandsholding: • Hat nur Dividendeneinkünfte; Finanzierungszinsen im Ausland steuerlich nicht absetzbar, daher im Ausland kein Verlust • Bei Umrechnung auf österr Einkünfte sind Zinsen ab 2005 absetzbar (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG)  inländ Verlust! • In beiden Fällen keine laufende Nachversteuerung, da im Ausland kein Verlust und keine Verlustverwertung! • Nachversteuerg erst bei Ausscheiden bzw Auflösung UG! 15

  25. Steuerfalle Auslandsverluste in der Gruppe Steuerfalle Auslandsverluste 1: • Beim GT verbleibende Verlustvorträge aus nicht sofort verwerteten Auslandsverlusten unterliegen bei der späteren Verwertung der 75%-Grenze nach § 2 Abs 2b EStG • Nachversteuerung bei Gewinn bzw beim Ausscheiden ist aber in vollem Umfang vorzunehmen! Steuerfalle Auslandsverluste 2: • Verkauf einer UG ohne GT (Holding) – durch Wegfall des GT kommt es zur Auflösung der UGNachversteuerungsämtlicher konsumierter Auslandsverluste! • Verkauf UG mit GT, aber Einbindung beim Käufer in neue UG mit neuem GT – ebenfalls Auflösg UG mit Nachversteuerung 16

  26. TWA-Verbot bei Gruppenbesteuerung • Teilwertabschreibungenund Veräußerungsverluste aus Beteiligung an GM sind nicht abzugsfähig! • Nicht abzugsfähige TWA mindert Buchwert der Beteiligung!! • Spiegelbildliche Zuschreibung ebenfalls steuerneutral (wenn genau TWA-Gründe wegfallen?) - bei unterjähriger Veräußerung vor Zuschreibung ist Veräußerungsgewinn insoweit ebenfalls steuerneutral! • Bei Ausscheiden Beteiligung aus UG keine Nachholung nicht absetzbare TWA! • Wichtig: Vor Aufnahme Beteiligung in UG TWA-Notwendigkeit prüfen! • TWA-Siebentelbeträge aus Vorgruppenzeit laufen auch nach Aufnahme der Beteiligung in UG weiter! 19

  27. Bewertung Beteiligungen im Steuerrecht Steuerliche Grundsätze (zB Rz 2238 ff EStR): • Beteiligungen = wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen (so auch § 228 Abs 1 UGB – im Zweifel ab 20%) • Anschaffungskosten lt UGB inkl nachträgliche AK (zB Gesellschafterzuschüsse, verdeckte Einlagen) • Bei Wertminderung: Teilwertabschreibung nach Grundsätzen des § 204 UGB (dauerhaft = mehr als 12 Monate) • Generell: Nachweis der Wertminderung durch Unternehmens-bewertungsgutachten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden (zuletzt VwGH 17.4.2008, 2005/15/0073) 21

  28. Zuschreibung Beteiligungen im Steuerrecht • Wertaufholungsgebot (Zuschreibungsgebot) für Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 UGB, bei denen eine TWA vorgenommen worden ist (§ 208 Abs 1 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG) • Zwingende Zuschreibung nur bei Wegfall der Gründe für die seinerzeitige Teilwertabschreibung (nur Wertaufholung von Wertverlusten, die nach dem Jahr 1997 eingetreten sind) • Gem § 208 Abs 1 UGB müssen jene Gründe wieder wegfallen, die zur Teilwertabschreibung (außerplan-mäßigen Abschreibung) geführt haben – aber VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074: Zuschreibung bei jeglicher Wertaufholung!! 23

  29. TWA-Beschränkungen bei KapGes • Gelten nur im Körperschaftsteuerrecht, nicht bei Gewinnermittlung nach EStG (zB bei EU, Personengesellschaft a) § 12 Abs 3 KStG (gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften iSd § 10 KStG) • Z 1: Absetzverbot ausschüttungsbedingte TWA • Z 2 :Siebentelabschreibungen für TWA und Veräußerungsverluste • Z 3: Absetzverbot TWA bei Zwischenkörperschaften – ab 2005 b) Sonstige • Absetzverbot TWA bei internationaler Schachtelbeteiligung (§ 10 Abs 2 KStG) • Absetzverbot TWA bei Gruppenmitglied (§ 9 Abs 7 KStG) 24

  30. Ausschüttungsbedingte TWA • Absetzverbot gilt für Beteiligungen im Anlage- und Umlaufvermögen • Gilt für ausschüttungsbedingte TWA und Veräußerungs-verluste (zB beim Erwerb einer Beteiligung werden auch Rücklagen/Gewinnvorträge oder stille Reserven übernommen und nach Erwerb an neuen Gesellschafter ausgeschüttet) • Steuerlich unwirksame ausschüttungsbedingte TWA führt aber dennoch zu entsprechender Verminderung des steuerlichen Buchwertes • Werden aus Gesellschafterzuschüssen gebildete Kapitalrücklagen ausgeschüttet, liegt eine Einlagenrückzahlung mit Abstockung Anschaffungskosten beim Gesellschafter vor 25

  31. Siebentelabschreibungen • Steuerlich absetzbare („normale“) TWA und Veräußerungsverluste sind nur auf 7 Jahre verteilt steuerlich absetzbar • Gilt nur für Beteiligungen im Anlagevermögen • Beteiligung unter 5% ist kein AV sondern UV, ab 5% Prüfung der Zugehörigkeit zum AV im Einzelfall • Buchwert Beteiligung sinkt sofort um volle TWA • Bei Zuschreibung bzw Veräußerung mit Gewinn:Vorzie-hen zusätzlicher 1/7-Abschreibungen in Höhe der über normale 1/7-AfA hinausgehende Gewinnrealisierung • Über Antrag Saldierung TWA- bzw Veräußerungsverlust im Verlustjahr mit Gewinn aus Veräußerung anderer Beteiligung 26

  32. TWA Zwischengesellschaft nicht absetzbar • Einlage in Enkel - spätere TWA bei Zwischenges T steuerlich nicht absetzbar (außer kein wirtschaftl Zusammenhang Einlage – TWA) Mutter M TWA auf Beteiligung an T steuerlich absetzbar TWA auf Beteiligung an E steuerlich nicht absetzbar! Unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter- zuschuss Tochter T Macht Verluste und erhält Gesellschafterzuschuss Enkel E 27

  33. Abgrenzung Beteiligung – Konzernforderung • Tochtergesellschaft (zB ausländische) wird über Darlehen und Forderungen L&L finanziert • Können Forderungen bei wirtschaftlichen Problemen der Tochter sofort ohne 1/7-Verteilung abgeschrieben werden? • Laut VwGH-Judikatureher nein – siehe zB VwGH 17.4. 2008, 2005/15/0073 • Wichtig ist Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung (Darlehensgewährung, Stundung von Forderungen L&L) • Bei nicht fremdüblichen Gestaltungen werden Forderungen als verdeckte Einlagen behandelt mit der Folge, dass eine Abschreibung unter 1/7-Regelung fällt! 28

  34. Steuerfalle Forderungsnachlass im Konzern! • Mutter-Kapges hat Forderung (zB Darlehen) an Tochter-Kapges - Forderungsverzicht Mutterges ist bei Tochter grundsätzlich eine steuerneutrale Einlage und bei Mutter als nachträgliche AK auf Beteiligung zu aktivieren • Galt bisher lt VwGH auch dann, wenn Forderung wegen wirt-schaftl Probleme der Tochter nicht mehr voll werthaltig war! • Seit BBG 2007: Wenn Forderung nicht mehr voll werthaltig, ist Ertrag aus Nachlass des nicht mehr werthaltige Teils bei Tochter ein steuerpflichtiger Ertrag! • Gilt für Forderungsverzichte ab 24.5.2007! • Forderungsnachlass daher bei Problem-Tochter vermeiden!! (besser Cash-Zuschuss und Rückzahlung der Forderung) 29

More Related