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Rechtsgutachten zur

Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von Beschränkungen für Drittstaatsangehörige, Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnbeihilfe und geförderten Wohnraum nach Oö WFG 1993 Mag. Dr. Christopher Frank. (...). (...). (...). (...).

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  1. Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von Beschränkungen für Drittstaatsangehörige, Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnbeihilfe und geförderten Wohnraum nach Oö WFG 1993 Mag. Dr. Christopher Frank

  2. (...) (...)

  3. (...) (...)

  4. Wohnbeihilfe iSd Oö WFG 1993 als „Kernleistung“ iS Art 11 Abs 4 Argumention des Landes Oö • Leistung der Wohnbauförderung, keine Sozialleistung Gegenargumente • einkommensabhängig • wird bei der Berechnung des Wohnkostenanteils bei der BMS angerechnet • dient der Absicherung eines Grundbedürfnisses (Wohnen) Ergebnis: ist materiell als Kernleistung der „Sozialhilfe“ iSd Art 11 Abs 1 RL 2003/109/EG zu bewerten

  5. EuGH vom 25. 4.2012, Rs C- 571/10 (RS Kamberaj) Tenor: Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen oder regionalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Rahmen der Gewährung von Wohngeld einen Drittstaatsangehörigen, der die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, bei der Aufteilung der für dieses Wohngeld bestimmten Mittel anders behandelt als Bürger des Mitgliedstaats, die in derselben Provinz oder Region ansässig sind, sofern dieses Wohngeld in eine der drei in dieser Bestimmung genannten Kategorien fällt und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie keine Anwendung findet.

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