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Daseinsvorsorge und Beihilferecht

Daseinsvorsorge und Beihilferecht. Begriffe. Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge EU – Begriffe: Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

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Daseinsvorsorge und Beihilferecht

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Presentation Transcript


  1. Daseinsvorsorge und Beihilferecht

  2. Begriffe • Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge • EU – Begriffe: • Dienstleistungen von allgemeinem Interesse • Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse • Unterscheidungskriterium: Marktbezug der Tätigkeit(= entgeltliches Angebot von Leistungen oder Waren auf einem Markt)

  3. Rechtsgrundlagen • Für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: Art.16 EG; grds. keine Beihilferelevanz • Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87 ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; „Monti – Paket“ (Entscheidung 2005/842/EG, Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04) • Demnächst: Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse (Vertrag von Lissabon)

  4. Abgrenzung in der Praxis • Maßstab: jede wirtschaftliche Tätigkeit (funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und Leistungen • Nicht – wirtschaftlich: klassische Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung) • Wirtschaftlich: alle übrigen Bereiche, soweit (faktische) Märkte vorhanden

  5. Brisante Bereiche • Energieversorgung • Öffentlicher Schienen-, Schiffs- und Straßenverkehr • Sozialleistungen (Altenpflege, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen) • Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (Museen, Theater; Festivals etc.) • Sportförderung

  6. Beihilferechtliche Beurteilung • Für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und das Notifizierungsverfahren! • Dies gilt dann nicht, wenn- der Beihilfebegriff nicht erfüllt ist- die Beihilfe auf Grund eines Rechtsakts von Kommission oder Rat erlaubt ist

  7. Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der BeihilfekontrolleAusschluss des Beihilfebegriffs • Kommunale Einrichtung steht nicht im Wettbewerb (Hausmüllentsorgung, Abwasserbeseitigung) • Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist beeinträchtigt (kommunale Schwimmbäder, Krankenhäuser) • Infrastrukturfinanzierung (Straßen, Veranstaltungsräume) • Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur dem Ausgleich von Lasten („Altmark“ –Kriterien:Zuschüsse an ÖPNV – Dienstleister)

  8. Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der BeihilfekontrolleRechtfertigung • „Freistellungsentscheidung“ 2005/842/EG:Ausgleichsleistungen an (kommunale) Unternehmen, die weder ausgeschrieben worden noch „gut geführt“ sind • De minimis –Beihilfen: 200.000 € in 3 Steuerjahren • „Bundesregelung Kleinbeihilfen“: 500.000 € bis 31.12.2010

  9. Kommunale Bürgschaften zu Gunsten kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie für Regiebetriebe/Eigenbetriebe Beihilferechtlich erlaubt:- zu Marktkonditionen (Renditeerwartung!)- als De minimis –Beihilfe ( nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio € oder auf der Grundlage einer Methodik und nur für Beihilferegelungen- auf Grund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ Hauptproblem in der kommunalen Praxis

  10. Umsetzungsbedarf • Die „Altmark Trans“ – Entscheidung des EuGH • Das „Monti –Paket“:- die Entscheidung 2005/842/EG zu Ausgleichsleistungen- der Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 zu Ausgleichsleistungen- die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG über die Transparenz zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen

  11. Die „Altmark-Trans“ – Entscheidung:Voraussetzungen • Bestimmt die Maßstäbe für eine beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen • Daraus folgt:- Betrauungsakt- Bemessung der Parameter- Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen- Vergabeverfahren oder Ermittlung eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens müssen festgelegt werden und den Anforderungen der Entscheidung genügen

  12. Die „Altmark-Trans“ Entscheidung:Folgen • Verfahren und Regelungen für Ausgleichsleistungen sind anzupassen • Sonst drohen „Entdeckungsrisiko“ durch die Kommission und Finanzierungsschwierigkeiten durch Kreditinstitute wegen des latenten Rückforderungsrisikos

  13. Die „Altmark-Trans“ – Entscheidung:Umsetzung • Grundsätzlich Eigenverantwortung der Unternehmen und ihrer Träger • Kommission und Mitgliedstaat können Orientierungshilfen bieten:- das Begleitdokument „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ und das Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen- die „Handreichung zum Monti-Paket“ der Innenministerkonferenz- Leitfaden des MWME NRW in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW

  14. Die Entscheidung 2005/842/EG„Freistellungsentscheidung“ • Zweck: Ausdehnung des Anwendungsbereichs der „Altmark-Trans“- Entscheidung auf bestimmte Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens nicht erbringen:- Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio. € und < 30 Mio. € Ausgleichsleistungen - Krankenhäuser und sozialer Wohnungsbau- Flug- und Schiffsverbindungen/Flug – und Seehäfen unter 1 Mio./ 300.000 Passagiere

  15. Die „Freistellungsentscheidung“:Umsetzungspflichten • Unmittelbar anwendbares Recht: seit 29.11.2006 • Anwendung setzt voraus, dass Betrauungsakt, Parameter und Überkompensationsmechanismus korrekt eingesetzt werden • Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch hier sind Orientierungshilfen wichtig! • Regelmäßige Kontrollen • Aufbewahrung von Unterlagen: 10 Jahre • Berichtspflicht

  16. Die „Freistellungsentscheidung“Kontrollen • Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Kontrollen durchführen oder veranlassen • Zweck: Vermeidung von Überkompensation • Umsetzung auf jeder staatlichen Ebene • Für Kommunen in NRW haben MWME und IM durch Erlass Regelung getroffen

  17. Die „Freistellungsentscheidung“Umsetzung der Kontrolle in NRW • Grundsätzlich im Rahmen der örtlichen Rechnungsprüfung • Bei Sondervermögen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch Gemeindeprüfungsanstalt oder Wirtschaftsprüfer • Bei Anstalten des öffentlichen Rechts und Kommunalunternehmen durch zuständigen Abschlussprüfer oder örtliche Rechnungsprüfung • Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen Abschlussprüfung

  18. Die „Freistellungsentscheidung“:Berichtspflicht • Über die Umsetzung der Entscheidung • Alle drei Jahre • Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)

  19. Umsetzung der Berichtspflicht • Identifikation aller relevanter Unternehmen- durch die Kommunalkörperschaft- bei Landesunternehmen auf der Grundlage von Beteiligungsberichten • Verantwortung:für Kommunen: die Kommunalaufsichtfür Landesunternehmen: jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich • Hilfreich wäre detaillierter Fragenkatalog zu allen Aspekten der Ausgleichsleistungen

  20. Die Transparenzrichtlinie • „Altmark-Trans“ –Entscheidung hat Notwendigkeit begründet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen sind. • Deutschland hat das „Transparenz- Richtlinie – Gesetz“ inzwischen angepasst • Damit müssen auch die Zuständigkeitsregelungen angepasst werden:in NRW: „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz“

  21. Beihilfenkonforme Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen • Kernaussagen des Leitfadens

  22. Unternehmensbegriff • Selbständige wirtschaftliche Einheiten (Anstalten, Zweckverbände, öffentliche Kapitalgesellschaften) • Eigenbetriebe • Regiebetriebe wohl nur als Bestandteil der Körperschaft • Organschaft im steuerrechtlichen Sinn

  23. Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung • Schwellenwert kann bei Konzernbetrachtung leicht überschritten werden • Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses Risiko • Deshalb (bei größeren Städten/Kreisen): Konstruktion mehrerer Holdinggesellschaften • Begrenzte Relevanz, weil Freistellungsentscheidung für Ausgleichsleistungen im ÖPNV nicht gilt

  24. Indizien für Daseinsvorsorge • Defizitärer Betrieb • Öffentliches Interesse • Gemeinwohlverpflichtungen • Gemeindewirtschaftsrechtlichen Kategorien

  25. Betrauungsakt • Regelungsgegenstand:- die Gemeinwohlverpflichtung- Parameter für die Berechnung des Ausgleichs- Überwachungsmechanismus- Überkompensationsvermeidung • Gemeinwohlverpflichtung;- grundsätzlich nicht alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfähig - Konkretisierung durch Katalog ist hilfreich- pauschaler Ausgleich nur bei Marktversagen

  26. Rechtsform des Betrauungsakts • Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Hand • Zuwendungsbescheid in der Regel optimal • Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, wenn Verpflichtung begründet wird (Ermächtigung nicht ausreichend) • Denkbar: Beschluss der Vertretungskörperschaft über Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO NRW)

  27. Parameter/ Überkompensationsmechanismus • Anhaltspunkte im „FAQ“ der Kommissionsdienststellen:- Schätzung tatsächlich entstehender Kosten nicht erforderlich- Berechnungsmethoden ausreichend- nachträgliche Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus möglich- Vermeidung von Überkompensationen (Problem: Leistungsanreize)

  28. Steuerrechtliche Auswirkungen • Konkretisierung der Betrauung begründet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichsleistungen • Dauerdefizitärer Betrieb einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des öffentlichen Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden!Lösung denkbar über Zuwendungsbescheid, der als Einnahme das Defizit entfallen lassen kann

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