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Kurze Zusammenfassung

ERÖFFNUNG EINER NEUEN KRIPPE — Bestimmungen für die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Kurze Zusammenfassung. Grundsätze.

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  1. ERÖFFNUNG EINER NEUEN KRIPPE—Bestimmungen für die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter Kurze Zusammenfassung

  2. Grundsätze • Mit dem Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen(FBG) und seinem Ausführungsreglement(FBR) wird ein finanzieller Beitrag des Staates (Art. 9 FBG) und der Arbeitgeber (Art. 10 FBG) für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter und Kindern, die den Kindergarten besuchen, eingeführt. • Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird. Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kinder, die den Kindergarten besuchen, deren Stundenpläne, so gewährt der Staat für die Betreuung der Kinder im Vorschulalter sowie der Kinder, die den Kindergarten besuchen, einen finanziellen Beitrag.

  3. Grundsätze (Folge) • Der Beitrag Staat–Arbeitgeber kommt zum Elternbeitrag (Art. 8 FBG) und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6 und Art. 11 FBG) hinzu. • Die Diversifizierung der Finanzierungsquellen dient der Entlastung der Eltern. • Sie muss im Sinne von Art. 60 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 und Art. 1 FBG die Einführung von finanziell tragbaren Leistungen ermöglichen. • ► Dementsprechend ist der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber auf die Tarifsysteme zu übertragen (die Eltern-Tarife werden um den Beitrag Staat–Arbeitgeber gesenkt).

  4. Einschränkung des Beitrags • Der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber richtet sich an Einrichtungen, die den Eltern ein degressives Beitragssystem anbieten (Beitragssystem entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern). • Der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber richtet sich an Einrichtungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Art. 12 FBG). Sie werden nach Anpassung der geltenden Tarife und auf Grundlage einer detaillierten Abrechnung der effektiven Betreuungsstunden zugunsten der betroffenen Kinder entrichtet.

  5. Einschränkung des Beitrags (Folge) Der Beitrag Staat–Arbeitgeber richtet sich ausschliesslich an im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder im Vorschulalter und Kindergartenkinder. Die Tarifanpassung (= Senkung um den Beitrag Staat–Arbeitgeber) sowie die benötigte Abrechnung der Betreuungsstunden betrifft ausschliesslich im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder.

  6. Aufgaben der Trägerschaft der Einrichtung im Hinblick auf die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber • Die nachfolgenden Aufgaben müssen im Hinblick auf die Eröffnung der Einrichtung ausgeführt werden, parallel zum Bewilligungsverfahren. Die erforderlichen Angaben müssen dem JA ca. zwei Monate vor der Eröffnung der Einrichtung zugestellt werden. • Die allgemeinen Angaben zur ASB übermitteln (Formular) • Eine erste Abrechnung der Betreuungsstunden übermitteln, im Hinblick auf die Einführung der Anzahlungen (Formular, Anhang II) • Die Tarife dem JA übermitteln, zur Anpassung

  7. 1. Die allgemeinen Angaben übermitteln • Anwendung: Für die Gewährung des Beitrags braucht das JA allgemeine Informationen zur Einrichtung (Bankangaben, Anzahl betreute Kinder, Stand der Verträge, angebotene Tarife usw.). • Aufgabe: Die Trägerschaft übermittelt dem JA die allgemeinen Angaben mit einem der Formulare (Hyperlink). • Das Formular ist zu unterschreiben und dem JA per E-Mail (sej-lste@fr.ch) und per Post zuzustellen.

  8. 2. Eine erste Abrechnung der Betreuungsstunden zur Berechnung der Anzahlungen übermitteln • Grundsatz: Betreuungseinrichtungen, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in den Anwendungsbereich der finanziellen Unterstützung fallen, müssen dem JA eine detaillierte Abrechnung der tatsächlich erteilten Anzahl Betreuungsstunden zugunsten der Kinder im Vorschulalter und der Kinder, die den Kindergarten besuchen, liefern. • Anwendung: Die Krippen funktionieren mit einem Anzahlungs-System (Berechnung der geschätzten Betreuungsstunden) • Umsetzung des Anzahlungs-Systems: Die Trägerschaft muss dem JA im Vorfeld der Einrichtungseröffnung die zur Berechnung der Anzahlungen erforderlichen Daten übermitteln, d. h.: Abrechnung geschätzte Betreuungs-stunden für die Krippen-Betreuung der Freiburger Kinder (= Abrechnung gemäss Anmeldungen; min. für die ersten drei Monate ab Eröffnung). • Die Trägerschaft füllt den Anhang II des Formulars aus.

  9. 3. Krippentarife anpassen • Grundsatz: • Der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber ist vom Elternbeitrag abzuziehen. • Für die Inkraftsetzung des Gesetzes müssen die Betreuungs-einrichtungen deshalb ihre Tarife anpassen. • Sobald die angepassten Tarife in Kraft getreten sind, beginnt die Entrichtung des Beitrags und die Erfassung der tatsächlichen Betreuungsstunden für die Berechnung des Beitrags Staat–Arbeitgeber (es werden nur die nach der Tarifanpassung in Rechnung gestellten tatsächlichen Betreuungsstunden berücksichtigt).

  10. 3. Krippentarife anpassen (Folge) • Anwendung: • Die Tarif-Anpassung betrifft ausschliesslich im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder. • Die Anpassung der bestehenden Tarife muss über die bereitgestellten Umwandlungstabellen erfolgen. Mit diesen kann der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber vom Elternbeitrag abgezogen werden.

  11. 3. Krippentarife anpassen (Folge) • Aufgabe für die Anpassung der Tarife: • Die Trägerschaft schickt die Tarife der Krippe per E-Mail ans JA (sej-lste@fr.ch)mit Angabe der Öffnungszeiten der Einrichtung. • Das JA vollzieht die Umwandlung und schlägt der Trägerschaft angepasste Tarife vor. • Dieser Vorschlag muss von der Trägerschaft geprüft und in der Folge vom JA validiert werden.

  12. Berechnung des Restbeitrags 2012 Die Finanzhilfe wird in vierteljährlichen Anzahlungen entrichtet, und zwar bis zur Höhe von 80 % der mutmasslichen Subvention vor. Der Restbetrag wird entrichtet, nachdem die Betreuungseinrichtungen dem JA die Jahresabschlüsse und die jährliche Abrechnung der tatsächlich entrichteten Betreuungsstunden übermittelt haben.

  13. Berechnung des Restbeitrags 2012 (Folge) Ende 2012 muss die Einrichtung eine Schlussabrechnung der im 2012 in Rechnung gestellten Krippe-Betreuungsstunden erstellen und die Belege der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden liefern. Diese Schlussabrechnung ermöglicht die Berechnung des Restbetrags des Beitrags 2012. Die Formularmodelle für die Erstellung der Schlussabrechnung können auf der JA-Website heruntergeladen werden.

  14. Belege Bei der Schlussabrechnung müssen die ASB Belege in der verlangten Form aushändigen. Das JA fordert die Projektleiter/innen auf, sich das Tabellenblatt «Belege» anzusehen (Tabellenblatt 3 des Formulars), sodass direkt die Listen/Rechnungen mit den verlangten Informationen erstellt werden können.

  15. Weitere Informationen erhalten Sie bei: • Jugendamt • Sekretariat FBG • sej-lste@fr.ch • T +41 26 305 15 30

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