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Vorlesung Wirtschaftsprüfung

Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen IDW PS 400. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer . Bestätigungsvermerk. 1. Vorbemerkungen.

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  1. Vorlesung Wirtschaftsprüfung Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen IDW PS 400 Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  2. Bestätigungsvermerk 1. Vorbemerkungen § 2 WPO = Es ist berufliche Aufgabe des WP, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vorname und das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. Bestätigungsvermerk Der Bestätigungsvermerk beschreibt die Aufgabe des Abschlussprüfers und grenzt diese gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahresabschluss bzw. den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht ab, stellt Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung dar und fasst das Prüfungsergebnis in einer Beurteilung zusammen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  3. Bestätigungsvermerk 1. Vorbemerkungen Der IDW Prüfungsstandard betrifft Abschlussprüfungen, d.h. Prüfungen von Jahres –und Konzernabschlüssen. Abschlussprüfungen im Sinne des IDW Prüfungsstandards = Gesetzliche Prüfungen gemäß § 316 ff. HGB und solche gesetzlichen Prüfungen, bei denen dieser Prüfungsstandard durch zusätzliche Vorschriften erweitert worden ist sowie freiwillige Abschlussprüfungen, die diesen Prüfungen nach Art und Umfang betreffen. Abschlussprüfungen können auch Zwischenabschlüsse betreffen. Prüfungen mit abweichenden Prüfungsstandard oder geringerem Umfang Kein Bestätigungsvermerk, sondern lediglich eine Bescheinigung Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  4. Bestätigungsvermerk 2. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Überblick * BV enthält ein klar und schriftlich zu formulierendes Gesamturteil über das Ergebnis der Prüfung * Wird ein Prüfungsauftrag gekündigt, so ist weder ein BV noch eine Bescheinigung zu erteilen, sondern nach Maßgabe des § 318 (6) S. 4 HBG ein Bericht zu erstatten * BV beinhaltet ausschließlich ein auf die Rechnungslegung bezogenes Gesamturteil. Eine Beurteilung weiterer Prüfungsgegenstände der Jahresabschlussprüfung im BV ist zulässig, wenn gesetzliche Regelung eine Aussage im BV vorsieht. * Sehen gesetzliche Vorschriften eine Erweitung des Prüfungsgegenstandes, nicht aber eine Beurteilung im BV vor, so werden die Prüfungsaussagen ausschließlich im PB getroffen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  5. Bestätigungsvermerk 2. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Überblick * Das Ergebnis der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG ist nicht in den BV aufzunehmen, sondern gesondert zu bescheinigen oder nur im PB darzustellen. * Ein freiwillig aufgestellter Lagebericht ist in die Bestätigung einzubeziehen. * BV bezieht sich auf den aufgestellten JA. BV kann nur dann mit dem offenzulegenden JA (Offenlegungserleichterungen gemäß § 326 f. HGB) offengelegt werden, wenn vom Unternehmen darauf hingewiesen wird, dass sich der BV auf den vollständigen JA bezieht (§ 328 (1) Nr. 1 HGB) * Wird der JA in Veröffentlichungen und Veröffentlichungen und Vervielfältigungen nicht in der geprüften Form wiedergegeben, darf ein BV nicht beigefügt werden (§ 328 (2) S. 2 HGB) Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  6. Bestätigungsvermerk 2. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Der Bestätigungsvermerk beinhaltet eine Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung im Jahresabschluss und im Lagebericht unter Berücksichtigung der für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften zutreffend abgebildet wurden. Aber: Es beinhaltet keine unmittelbare Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftsführung des geprüften Unternehmen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  7. Bestätigungsvermerk 2. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Erteilung des Bestätigungsvermerks: nach Abschluss der materiellen Prüfung Eine Erteilung kann vor Abschluss der materiellen Prüfungshandlungen nicht ohne Vorbehalt angekündigt werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  8. Bestätigungsvermerk 2. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Der AP hat keine Pflicht zur Prüfung der richtigen Offenlegung, Veröffentlichung bzw. Vervielfältigung. Aber: Das Vertrauen in den Bestätigungsvermerk darf nicht leiden!!!!!! Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  9. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile • Bestätigungsvermerk • Überschrift • Einleitender Abschnitt • Beschreibender Abschnitt • Beurteilung durch den Abschlussprüfer • Gegebenfalls Hinweis zur Beurteilung • des Prüfungsergebnisses • Gegebenfalls Hinweis auf Bestandsgefährdungen Er ist unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen (§ 322 (7) S. 1 HGB) und nach § 48 (1) WPO zu siegeln. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  10. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile Form und Inhalt: Der Bestätigungsvermerk soll einheitlich verstanden werden können und außergewöhnliche Umstande deutlich werden lassen. Aus der in den IDWPrüfungsstandards dargelegten Berufsauffassung leitet sich eine Formulierung des Bestätigungsvermerks ab, deren einheitliche Handhabung im Interesse des Verständnisses der Adressaten, aber auch im Interesse des AP zur Vermeidung von Missverständnissen über die Prüfungsaussagen empfohlen wir. Der Wortlaut kann aber auch noch erweitert werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  11. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile - Überschrift Überblick * Bestätigungsvermerk / Versagungsvermerk des Abschlussprüfers * Bei freiwilligen Abschlussprüfungen: „Adressierung“ an das geprüfte Unternehmen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  12. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile - Überschrift Vermerke sind mit einer zutreffenden Überschrift zu versehen Positive Gesamtaussage = Bestätigungsvermerk Versagung des Bestätigungsvermerk = Versagungsvermerk Empfehlung des IDW: Bezug zum Abschlussprüfer z.B. Bestätigung des Abschlussprüfers * Bestätigungsvermerk wurde von einem unabhängigen, Berufseid verpflichtenden Prüfer erteilt * Ausschluss von Verwechslungen mit Vermerken zum Jahresabschluss, die von Organen des Unternehmens oder von Dritten gegeben werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  13. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile - Überschrift Im Interesse der einheitlichen Bezeichnung werden auch Vermerke über freiwillige Jahresabschlussprüfungen, die der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung entsprechen mit der gleichen Überschrift versehen. In der Überschrift oder dem einleitenden Abschnitt soll dargelegt werden, dass der Bestätigungsvermerk an das geprüfte Unternehmen gerichtet ist. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  14. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile – Einleitender Abschnitt Überblick • Einleitender Abschnitt: • Gegenstand der Prüfung: Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung • geprüfte Unternehmen • Geschäftsjahr d. JA und das Lageberichts • Bestandteile des Jahresabschlusses • Abgrenzung der Verantwortung des AP von der der gesetzlichen Vertreter • Rechnungslegungsvorschriften, nach denen der Jahresabschluss aufgestellt wurde Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  15. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile – Einleitender Abschnitt Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, sollte die folgende Formulierung für den einleitenden Abschnitt verwendet werden: „ Ich habe / Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mit / uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. „ IDW PS 400 (36) Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  16. Bestätigungsvermerk 3. Inhalt und Bestandteile – Beschreibender Abschnitt Überblick * Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung ( § 322 (1) S. 2 HGB) * Nennung der Grundsätze, nach denen Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung erfolgen, Bezugnahme auf IDW PS * Ergänzende Hinweise auf wegen außergewöhnlicher Umstände besondere Prüfungshandlungen erfolgen nur im PB und nicht im BV. Dies gilt auch, wenn die Prüfbarkeit von Angaben und Einschätzungen eingeschränkt, gleichwohl eine abschließende Beurteilung noch möglich ist. * Verweisende Angaben auf Prüfungsergebnisse Dritter im BV sind nicht sachgerecht (Gesamtverantwortung verbleibt beim Abschlussprüfer) * Abschließende Erklärung, dass Art und Umfang der Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für das Prüfungsurteil bildet. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  17. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.1 Inhalt des Prüfungsurteils Beurteilung, ob das geprüfte Unternehmen die maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze beachtet hat Rechnungslegungsgrundsätze = alle unmittelbar und mittelbar für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der GOB‘s ggf. einschlägiger Normen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags sowie einschließlich entsprechender Gesellschafter –oder Hauptversammlungsbeschlüsse Das Prüfungsurteil hat die Auffassung des Abschlussprüfers klar zum Ausdruck zu bringen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  18. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils • uneingeschränkte positive Gesamtaussage (uneingeschränkter BV) • eingeschränkt positive Gesamtaussage (eingeschränkter BV) • nicht positive Gesamtaussage (Versagungsvermerk) Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  19. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils 4.2.1 uneingeschränkt positive Gesamtaussage • Keine wesentlichen Beanstandungen und keine Prüfungshemmnisse (=Umstände, aufgrund derer • bestimmte wesentliche abgrenzbare oder nicht abgrenzbare Teile der Rechnungslegung nicht mit • hinreichender Sicherheit beurteilt werden können) • Positive Gesamtaussage: Keine Einwendungen, Ja vermittelt unter Beachtung der GoB ein den • tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage, Lagebericht gibt zutreffende • Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend • dar. • Bei Gesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform nicht zu § 264 (2) HGB verpflichtet sind: • Bestätigung darf diesbzgl. nur erteilt werden, wenn JA gleichwohl dieser Anforderung entspricht. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  20. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils 4.2.2 eingeschränkt positive Gesamtaussage • wesentliche Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile des JA, Lageberichts oder der Buchführung • oder Prüfungshemmnisse bzgl. Abgrenzbarer Teile der Rechnungslegung; gleichwohl ist zu den • wesentlichen Teilen der Rechnungslegung noch ein Positivbefund möglich. • Wesentlichkeit: Festgestellte Mängel oder nicht hinreichend sichere Beurteilbarkeit abgrenzender • Teile der Rechnungslgegung können wegen ihrer relativen Bedeutung zu einer zutreffenden • Beurteilung der Rechnungslegung führen. • Einschränkungen, wenn Mangel bzw. Prüfungshemmnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der • Prüfung noch vorliegt. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  21. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils 4.2.2 eingeschränkt positive Gesamtaussage • Verstöße gegen oder gesellschaftsvertragliche Einzelbestimmungen, denen besondere Bedeutung • beizumessen ist, führen ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung zu einer • Einschränkung (z.B. Bestimmungen über den Ausweis eigener Anteile sowie über Einzelangaben • im Anhang wie z.B. Geschäftsführungsbezüge, Angabepflicht im Lagebericht gemäß § 312 (3) • AktG) • Bsp. für wesentliche Prüfungshemmnisse: Unternehmen verweigert Kontaktaufnahme mit • Rechtsanwalt, Beschränkungen beim Einholen von Saldenbestätigungen, unzureichende Erfüllung • der Auskunfts- und Nachweispflichten des § 320 HGB, fehlende Verwertbarkeit der Ergebnisse • anderer Prüfer,…. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  22. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils 4.2.2 eingeschränkt positive Gesamtaussage • Weder bei gesetzlichen noch bei freiwilligen Abschlussprüfungen dürfen Prüfungshemmnisse im • Rahmen von Auftragsbedingungen vom Auftraggeber auferlegt sein • Einschränkungen sind zu begründen und so darzustellen, dass ihre Tragweite erkennbar wird • (§ 322 (4) S. 3 + S. 4 HGB); nach Möglichkeit Verdeutlichung durch Zahlenangaben • Bei Prüfungshemmnissen sind auch Erläuterungen im beschreibenden Abschnitt • des BV erforderlich Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  23. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.2 Formen des Prüfungsurteils 4.2.3 nicht positive Gesamtaussage • wesentliche Beanstandungen oder wesentliche Prüfungshemmnisse (z.B. nicht behebbare Mängel • der Buchführung, Verletzung von wesentlichen Vorlage –und Auskunftspflichten gemäß § 320 • HGB), so dass kein Prüfungsurteil mit positiver Gesamtaussage möglich ist. • Gründe für die Versagung sind im ersten Absatz des Prüfungsurteils zu beschreiben und zu • erläutern (§ 322 (4) S. 3 HGB) • Bei der Versagung aufgrund von Prüfungshemmnissen entfällt der beschreibende • Abschnitt des BV Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  24. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.3 Ergänzungen des Prüfungsurteils • Sofern Gegenstand der JA-Prüfung durch gesetzliche Vorschriften über den JA und Lagebericht • hinaus erweitert und hierüber eine Aussage im BV vorgesehen ist, ist Prüfungsurteil hierzu in • einen gesonderten Absatz aufzunehmen (z.B. § 34 KHG NRW) • Soll ergänzend zur JA-Prüfung auch dir zutreffende Inanspruchnahme von • Offenlegungserleichterungen im zur Offenlegung bestimmten JA geprüft werden, so ist dies • getrennt vom BV in einer gesonderten Bescheinigung zu bestätigen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  25. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.4 Beurteilung des Prüfungsergebnisses • § 322 (2) S. 1 HGB: Allgemeinverständlich und problemorientiert; Beurteilung erfolgt i.a. durch • Entscheidung für eine der Formen des Prüfungsurteils • In Einzelfällen kann Hinweis auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten sachgerecht sein, • z.B. auf wesentliche Unsicherheiten (schwebende Prozesse, steuerliche Risiken) • Formulierung: „Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weise ich darauf hin, dass … „ Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  26. Bestätigungsvermerk 4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer 4.5 Hinweis auf Bestandgefährdungen • Angabe gemäß § 322 (2) S. 2 HGB; Hinweis in einem gesondertem Abschnitt des BV im • Anschluss an das Prüfungsurteil auf die Art des bestehenden Risikos und dessen Darstellung im • Lagebericht • Bei nicht angemessener Darstellung der Bestandsgefährdung im Lagebericht sind die • bestehenden Risiken und ihre möglichen Auswirkungen anzugeben und der BV einzuschränken • Hat die Gesellschaft zulässigerweise keinen Lagebericht aufgestellt, ist der Abschlussprüfer nicht • verpflichtet, auf bestehende bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  27. Bestätigungsvermerk 5. Erteilung des BV / Versagungsvermerks • BV ist unabhängig vom PB und zeitlich mit diesem zu erteilen. Er ist auf dem JA anzubringen oder mit diesem und ggf. dem Lagebericht fest zu verbinden. • BV ist auf den Tag zu datieren, an dem die Prüfung materiell abgeschlossen ist und eine zeitnahe Vollständigkeitserklärung vorliegt. Datum des BV kann nicht vor Beendigung der Aufstellungsphase liegen. • BV ist auch in den PB aufzunehmen (§ 322 (5) S.2 HGB) • Liegt zwischen Datum BV und seiner Auslieferung ein nicht unbeachtlicher Zeitraum oder ist das Eintreten wesentlicher Ereignisse zu erwarten, so hat der Abschlussprüfer vor der Auslieferung mit den gesetzlichen Vertretern zu klären, ob zwischenzeitliche Ereignisse die Aussage des BV berühren Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  28. Bestätigungsvermerk 5. Erteilung des BV / Versagungsvermerks • BV ist unter Angabe des Ortes zu erteilen und durch den WP eigenhändig zu unterzeichnen (bei WPG: Unterschrift nur durch vertretungsberechtigte Personen, die zugleich WP bzw. bei mittelgroßen GmbH vBP sind, vgl. § 32 WPO) • Der Unterschrift ist die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ ohne Verwendung anderer Berufsbezeichnungen hinzuzufügen (bgl. § 18 WPO) • BV ist zu siegeln (§ 48 (1) S. 1 WPO), auch BV über freiwillige Jahresabschlussprüfungen sollten gesiegelt werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  29. Bestätigungsvermerk 6. BV bei Konzernabschlüssen • Grundsätze gelten entsprechend • Einzelangaben zum Prüfungsumfang sind um Hinweise auf die Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Konsolidierungsgrundsätze und der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse zu ergänzen • Hinweisende Angaben auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüfer sind nicht sachgerecht • Einwendungen können sich auch beziehen auf die Abgrenzung des Konsolidierungskreises, die Wahl des Abschlussstichtages, die Aufbereitung der Konsolidierung behoben wurden und für den Konzernabschluss von wesentlicher Bedeutung sind Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  30. Bestätigungsvermerk 6. BV bei Konzernabschlüssen • Grundsätze gelten entsprechend • Einzelangaben zum Prüfungsumfang sind um Hinweise auf die Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Konsolidierungsgrundsätze und der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse zu ergänzen • Hinweisende Angaben auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüfer sind nicht sachgerecht • Einwendungen können sich auch beziehen auf die Abgrenzung des Konsolidierungskreises, die Wahl des Abschlussstichtages, die Aufbereitung der Konsolidierung behoben wurden und für den Konzernabschluss von wesentlicher Bedeutung sind Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  31. Bestätigungsvermerk 6. BV bei Konzernabschlüssen • Einwendungen gegen einbezogene Jahresabschlüsse führen nur dann zu Einwendungen gegen den KA, wenn festgestellte Mängel der Einzelabschlüsse nicht im Rahmen der Konsolidierung behoben wurden und für den Konzernabschluss von wesentlicher Bedeutung sind • Bei Ausübung des Wahlrechts nach §§ 298 (3), 315 (3) HGB dürfen auch die PB und BV jeweils zusammengefasst werden Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  32. Bestätigungsvermerk 7. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen 7.1 Bedingte Erteilung von BV - Wurden im Abschluss bereits Sachverhalte berücksichtigt, die erst nach dem Abschluss der Prüfung wirksam werden, kann entweder die Erteilung eines BV unter Vorbehalt (d.h. unter aufschiebender Bedingung) oder die Erteilung eines eingeschränkten BV in Betracht kommen - Vorbehalt ist zulässig, wenn der noch nicht wirksame Sachverhalt nach Eintritt der Voraussetzung für seine Wirksamkeit auf den geprüften JA zurückwirkt - BV darf unter aufschiebender Bedingung nur erteilt werden, wenn die noch nicht erfüllte Bedingung in einem formgebundenen Verfahren inhaltlich bereits festgelegt ist, zur Verwirklichung noch formeller Akte (Beschlussfassungen) bedarf und wenn die anstehende Erfüllung der Voraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Bsp.: Auf den JA zurückwirkende Kapitaländerungen im Zusammenhang mit Sanierungen) Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  33. Bestätigungsvermerk 7. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen 7.1 Bedingte Erteilung von BV • BV unter aufschiebender Bedingung ist noch nicht erteilt, der entsprechende JA also noch nicht • geprüft. BV wird dann mit Eintritt der Bedingungen (z.B. Eintragung im Handelsregister) wirksam; • Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, den Eintritt der Bedingung zu prüfen und zu bestätigen. Er • hat aber einer erkannten Verwendung des BV ohne Bedingung zu widersprechen. • Aufschiebende Bedingung ist unmittelbar vor dem Text des BV aufzuführen. • Bei kritischer Going-Concern-Prämisse kommt die Erteilung eines BV unter einer Bedingung nur • ausnahmsweise in Betracht, wenn der Inhalt der Sanierungsmaßnahme feststeht und deren • Rechtswirksamkeit nur noch von der Erfüllung formaler Voraussetzung abhängt. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  34. Bestätigungsvermerk 7. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen 7.2 Tatsachen nach Erteilung des BV Nach Auslieferung des BV hat Abschlussprüfer keine Verpflichtung, den geprüften Abschluss und Lagebericht weiter zu verfolgen. Werden jedoch Tatsachen bekannt, die bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden und zur Erteilung eines eingeschränkten BV oder Versagungsvermerks geführt hätten, hat der Abschlussprüfer das Unternehmen zu veranlassen, den Abschluss zu ändern. Eine dann erfolgte Bilanzänderung erfordert eine Nachtragsprüfung. Ist das Unternehmen nicht zu einer Bilanzänderung bereit oder besteht die Gefahr einer verspäteten Informationen der Adressaten, ist ein Widerruf des BV in Betracht zu ziehen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  35. Bestätigungsvermerk 7. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen 7.2 Tatsachen nach Erteilung des BV 7.2.1 Nachtragsprüfungen ** § 316 (3) HGB, kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer durchgeführt werden ** BV bleibt im Fall einer Nachtragsprüfung grundsätzlich wirksam und ist entsprechend zu ergänzen (i.a. Ergänzung des Prüfungsurteils um einen gesonderten Absatz; ggf. ist auch Prüfungsurteil neu zu formulieren) ** BV ist mit Doppeldatum zu unterzeichnen Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  36. Bestätigungsvermerk 7. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen 7.2 Tatsachen nach Erteilung des BV 7.2.1 Widerruf von BV • Sofern die Gesellschaft nicht zur Änderung bereit ist und / oder keine Schritte zur Information des • Adressaten eingeleitet werden. • Ein Widerruf ist nicht erforderlich, wenn die Vermeidung eines falschen Eindrucks aufgrund von • Informationen der Adressaten des BV bereits auf andere Weise sichergestellt ist. • Nach erfolgtem Widerruf des ursprünglichen BV ist ein davon abweichender BV zu erteilen. • Der Widerruf des BCV ist zu begründen und schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Es • empfiehlt sich die Einholung von rechtlichem Rat. Ggf. kann eine Unterrichtung von • Aufsichtsgremien, des Registergerichts und sonstiger Adressaten geboten sein. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  37. Danke!! Fragen? Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

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